VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 2 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 6. September 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG
6 - leistete Arbeit. Nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich die tatsäch- lichen Lohnbezüge in der Bemessungsperiode massgebend (BGE 131 V 444 E.3.2.3, 128 V 190; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Mey- er [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 2375 Rz. 365; vgl. ferner die AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab Januar 2016). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Naturalleistungen höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen, der 13. Monatslohn, Provisio- nen, Bonuszahlungen, sowie Zulagen wie z.B. Orts- und Teuerungszula- gen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, sofern der Versicher- te aufgrund seiner Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat (vgl. BGE 128 V 189, 123 V 70 sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). b)Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Der Höchstbetrag des versicherten Ver- dienstes entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG demjenigen der Unfallver- sicherung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversiche- rung (UVV, SR 832.202) beläuft sich dieser Höchstbetrag auf Fr. 148'200.-- im Jahr bzw. Fr. 406.-- im Tag (Stand 1. Januar 2016; vgl. auch AVIG- Praxis ALE Rz. C12). c)Die Arbeitslosenkasse hat hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen zu treffen, wenn die versicherte Person eine arbeitgeberähn- liche Stellung innehatte (BGE 123 V 234 E.7 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E.2 ff. mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. B146; vgl. zum Ganzen KUPFER BUCHER, Der Nachweis des
7 - Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, in: SZS 49/2005, S. 125 ff.). Lassen sich in solchen Fällen Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 267/04 vom
9 - die Löhne vom November und Dezember 2014 in bar bezogen. Er reicht diesbezüglich mit der Beschwerde vom 30. Dezember 2015 unter ande- rem sechs Lohnquittungen ein (Bf-act. 6), welche von ihm unterzeichnet wurden. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass er die fraglichen Lohnquittungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein- gereicht habe, diese aber von der Beschwerdegegnerin nicht berücksich- tig worden seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die C._____ den Lohn vom Januar 2015 zusammen mit einer Provision von Fr. 11‘850.-- aus der Vermittlung eines Immobilienverkaufs, total somit Fr. 15'703.21 überwiesen habe. Sowohl die Löhne für das Jahr 2014 sowohl derjenige für das Jahr 2015 seien der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden gemeldet und entsprechende Beiträge seien über- wiesen worden. b)Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid, auf welchen sie in ihrer Vernehmlassung verweist, fest, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen als Nachweis für einen effektiven Lohnbe- zug bzw. eine effektive Lohnhöhe nicht genügen würden. So stelle die Überweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden höchstens ein Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen dar. Bei der Prüfung des Firmen- kontos bestünden diverse Ungereimtheiten, so sei zwar eine Überweisung in der Höhe von Fr. 15‘703.21 mit Valutadatum vom 8. April 2015 vorhan- den, es sei jedoch zu beachten, dass es sich beim Empfängerkonto um das gemeinsame Konto des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau hand- le. Ausserdem stimme bei der fraglichen Zahlung das Überweisungsdatum (8. April 2015) nicht mit demjenigen der entsprechenden Lohnabrechnung für den Monat Januar 2015 überein, gemäss welcher die Überweisung be- reits am 28. Januar 2015 getätigt worden sei. Ausserdem gehe aus dem Auszug des Firmenkontos zwar hervor, dass seit dem 20. Oktober 2014 bis zum 9. September 2015 diverse Barbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt worden seien, jedoch könne dabei nicht nachgewiesen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer gehan-
10 - delt habe. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 bestätigt habe, der Kasse für den Nachweis der Barzahlungen des Gehalts für die Monate November und Dezember 2014 die Lohnausweise für die Jahre 2014 und 2015, den „IK-Auszug der AHV“ sowie einen Kontoauszug der C._____ gesendet zu haben. Lohnquittungen seien erstmals in der Einsprache vom 3. Dezember 2015 erwähnt, jedoch nicht eingereicht worden.
11 - handelte, ist davon auszugehen, dass im Firmenkonto am Ausstellungs- tag der Quittung oder allenfalls einige Tage davor eine entsprechende Kontobewegung ersichtlich sein müsste, was aber nicht der Fall ist. Der Vergleich der sechs eingereichten Quittungen über angeblich in bar aus- bezahlte Löhne (Bf-act. 6) mit dem Auszug des Firmenkontos der C._____ vom 15. September 2015 (Bg-act. S. 108) lässt keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne an den Beschwerdeführer zu. Aus dem Auszug des Firmenkontos geht zwar hervor, dass zwischen November und Dezember 2014 diverse Bar- bezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt wurden, es ist jedoch keines- wegs klar, dass es sich hierbei um Barbezüge zur Begleichung der be- haupteten Lohnzahlungen der Monate November und Dezember 2014 handelt. Eine Übereinstimmung der diversen vom Firmenkonto erfolgten Barbezüge in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung mit den vor- liegend eingereichten Quittungen ist nicht ersichtlich. Die beim Gericht eingereichten Lohnquittungen für die Monate November und Dezember 2014 vermögen somit den Beweis einer effektiven monatlichen Lohnzah- lung in diesem Zeitraum nicht zu erbringen. b)Auch die weiteren im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente wie auch die übrigen Akten sind nicht geeignet, einen effektiven Lohnfluss für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 von der C._____ an den Beschwerdeführer zu belegen. Die eingereichten Un- terlagen wie Lohnabrechnungen der Monate November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 (Bg-act. S. 232, 239, 240), die Steuererklärung für das Jahr 2014 (Bf-act. 4) sowie Belastungsanzeigen des Geschäfts- kontos der C._____ bezüglich einer Überweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. April 2015 sowie 10. September 2015 (Bf-act. 3.1, 3.2) sind, wie bereits erwähnt (vorne E.2c), als blosse Partei- behauptungen zu qualifizieren und lediglich als Indizien für eine beitrags- pflichtige Beschäftigung zu werten. Bezüglich der Belastungsanzeigen des Geschäftskontos der C._____ bezüglich einer Überweisung an die
12 - Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. April 2015 sowie
15 - Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. vorne E.2b ff.). 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für seine Tätigkeit bei der C._____ vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 einen tatsächlichen Lohnfluss mit dem im Sozial- versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Es bestehen keine geeigneten Belege für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung der C._____ an den Beschwerde- führer. Die eingereichten Unterlagen sind entweder in formeller Hinsicht mangelhaft oder mangels weiterer Beweise bloss als Indizien für tatsäch- liche Lohnzahlungen zu werten. Ferner sind die Angaben zum angeblich ausgerichteten Lohn in mehrfacher Hinsicht unklar und widersprüchlich. Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der Aktenlage in antizipier- ter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dies führt zur Beweislosigkeit, deren Konsequenzen der Beschwerdefüh- rer zu tragen hat (vgl. E.2c). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C._____ nicht berücksichtigt. Der angefochte- ne Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegen- de Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
16 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Januar 2017 abgewiesen (8C_676/2016).