VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 18 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 10. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ meldete sich am 15. August 2013 bei der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an. Mit Verfügung vom 8. November 2013 verneinte die AHV-Ausgleichskasse einen An- spruch auf Ergänzungsleistungen, u.a. aufgrund der Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 wurde diese Verfügung bestätigt und eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 2.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergänzungsleistun- gen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurden A._____ ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zugesprochen. 3.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu ver- fügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 4.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infol- ge Anpassung der deutschen Rente und des Erwerbseinkommens rück- wirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rück- forderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlass- gesuch. 5.Am 30. Juli 2015 erhob A._____ Einsprache gegen die Rückforderungs- verfügung vom 14. Juli 2015.
3 - 6.Am 26. November 2015 stellte A._____ der AHV-Ausgleichskasse Kopien von Stundungsersuchen zur Kenntnis zu. Da aus diesen Stundungsersu- chen ersichtlich war, dass A._____ seit November 2015 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachging, wurden ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'276.-- pro Monat (bzw. Fr. 1'646.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab dem 1. Novem- ber 2015 zugesprochen. 7.Am 7. Dezember 2015 erhob A._____ Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 15 158) betreffend die Bearbeitung seiner Einsprache vom 30. Juli 2015. 8.Am 6. Januar 2016 erliess die AHV-Ausgleichskasse den Einspracheent- scheid betreffend die Einsprache vom 30. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015. 9.Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 schrieb die Instruktionsrichterin die Beschwerde S 15 158 als gegenstandslos geworden ab. 10.Am 5. Februar 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Neube- rechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2015. Zudem stellte er Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, dass das angerechnete jährliche Einkommen von Fr. 40'432.-- überhöht und nicht nachvollziehbar sei. Beim ihm fielen die Einkommen aus Er- werbstätigkeit weder in dieser Höhe noch Häufigkeit regelmässig an. Im Januar und Februar 2015 habe er gar kein Einkommen erzielt. Insgesamt habe das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 Fr. 14'882.-- be- tragen, was erheblich von der Berechnung der AHV-Ausgleichskasse ab- weiche. Zudem könnten die nicht berücksichtigten Ausgaben für Brillen
4 - von Fr. 2'488.85 nach dem Ergänzungsleistungsgesetz und der Recht- sprechung beachtlich sein, selbst wenn dies nach Art. 18 ABzELG und WEL Rz. 3423.03 grundsätzlich verneint werde. Der berechnete Einnah- meüberschuss von Fr. 6'545.-- sei im 2015 schliesslich nicht gegeben. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2015 sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwerbseinkommen gemäss seinem Schreiben vom 16. Juni 2015 (Erwerbseinkommen von Fr. 15'348.50 in den Monaten März bis Mai 2015 bei Gewinnungskosten von Fr. 5'240.--) zu Recht ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'369.35 angerech- net worden. Ab dem 1. November 2015 sei dem Beschwerdeführer, ge- stützt auf die Stundungsersuchen, kein Erwerbseinkommen mehr ange- rechnet worden. Erst aus den am 27. November 2015 erhaltenen Kopien der Stundungsersuchen sei klar hervorgegangen, dass der Beschwerde- führer per Anfang November 2015 seine Erwerbstätigkeiten beendet ha- be. Somit sei ihm zu Recht ab dem 1. November 2015 kein Erwerbsein- kommen mehr angerechnet worden. 12.Replizierend trug der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 vor, dass er bereits in der Einsprache vom 30. Juli 2015 festgehalten habe, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2014 Fr. 26'291.-- und im zurückliegenden Jahreszeitraum – seit dem 30. Juli 2015 – Fr. 15'299.-- betragen habe und somit erheblich von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abwei- che. Diese habe die Angaben über die tatsächliche Höhe des Einkom- mens damit erhalten. Mit Schreiben vom 9. November 2015 habe er das Einkommen seit dem 31. Oktober 2014 von Fr. 22'862.39 mitgeteilt, was wiederum erheblich von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abwei- che. Trotz detaillierter Kenntnis der Beschwerdegegnerin über das jewei- lige tatsächliche Jahreseinkommen sei im angefochtenen Einspracheent-
5 - scheid an einem Einkommen von Fr. 40'432.-- festgehalten worden, was als "Phantasieeinkommen" zu bezeichnen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 ATSG kann gegen Einspracheentscheide in Sozialversiche- rungssachen innert 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Be- schwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bzw. Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantona- les Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer- de ist somit einzutreten.
6 - 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016. Streitig ist einerseits die Höhe des dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 angerechneten Erwerbsein- kommens von Fr. 40'432.-- und damit sein Anspruch auf Ergänzungslei- tungen für die Monate März bis Oktober 2015. Andererseits streitig und zu prüfen ist, ob die Vergütung der Auslagen für die Brillen in Höhe von Fr. 2'488.85 zu Recht verweigert wurde.
9 - verlässlichen Angaben ergaben sich erst aus den der Beschwerdegegne- rin am 26. November 2015 zugestellten Stundungsersuchen. e)Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung (zur Verfügung vom 14. Juli 2015 [Bg-act. 22]) sind zu Recht unbeanstandet geblieben. Der Be- schwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'276.-- pro Mo- nat (resp. Fr. 1'646.-- inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) und ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufen- den Jahr entstandene Kosten für: zahnärztliche Behandlung (lit. a); Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b); ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c); Diät (lit. d); Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e); Hilfsmittel (lit. f); und die Kos- tenbeteiligung nach Artikel 64 KVG1 (lit. g). Die Aufzählung der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG zu vergütenden Kosten ist abschliessend (MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Basel 2015, Art. 14 Rz. 817, m.w.H.). Die Brillen fallen grundsätzlich unter die Hilfsmittel nach Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen aber die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Nach Rz. 5100.01 WEL ist für die Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten der Kanton zuständig, in welchem die EL-beziehende Person Wohnsitz hatte, als die Behandlung oder der Kauf erfolgte. In Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum kanto- nalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320), wel- cher die zu vergütenden Hilfsmittel und Hilfsgeräte (im Sinne von Krank- heits- und Behinderungskosten) enthält, sind die Brillen nicht aufgeführt,
10 - weshalb die geltend gemachten Aufwendungen für die Brillen von Fr. 2'488.85 durch die Bg nicht zu vergüten sind. Auch kann keine Berück- sichtigung der Auslagen für die Brillen unter dem Titel "Gewinnungskos- ten" stattfinden (vgl. WEL Rz. 3423.03, wonach bei Unselbständigerwer- benden namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Auf- wendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können; vgl. auch CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 140 f.). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Vergütung der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Auslagen für die Brillen zu Recht verneint.