VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 162 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 29. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)
2 - 1.A._____ ist gelernter LKW-Mechaniker und seit 2002 als Selbständiger- werbender im Bau, Unterhalt und Service von Schwimmbädern tätig. Seit 2007 ist er wegen orthopädischen Beschwerden in hausärztlicher Be- handlung. Im Zeitraum vom 20. November 2013 bis 9. April 2014 führte die Klinik Valens an ihrer Rehabilitationsaussenstelle am Kreuzspital Chur physiotherapeutische Behandlungen durch. In ihrem Belastungsbericht vom 28. April 2014 zuhanden der seit dem 17. April 2013 leistenden Krankentaggeldversicherung (Taggeld für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit) diagnostizierte sie ein regredientes lumbospondylogenes Syndrom, ein regredientes zervikobrachiales Syndrom sowie ein Verdacht auf ein Car- paltunnelsyndrom (CTS) links. In der Folge meldete sich A._____ am 14. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leis- tungsbezug an. Im IV-Arztbericht berufliche Integration/Rente vom 20. Juni 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. B._____ ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom, ein zervikobrachiales Syndrom sowie ein CTS beidseits und attestierte A._____ ab dem 18. April 2013 für seine angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. September 2015 erfolgte eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) in der Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Belmont. Diese bildgebende Abklärung ergab eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Be- reich der Wirbelsäule. Am 19. Januar 2016 kam der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz, Dr. med. C._____, in seiner Ab- schlussbeurteilung zu folgendem Schluss: "Beim Versicherten sind ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und ein zervikobrachiales Syndrom bei statischen und degenerativen Veränderungen der Wir- belsäule und bei muskulärer Insuffizienz bekannt. Es besteht ein Status nach Dekompression L4/5 2008. Weiterhin ist ein leichtes CTS beidseits bekannt. (...) Die letzte MRI-Untersuchung der LWS vom September 2015 zeigte eine Zunahme der degenerativen Veränderungen der Wir- belsäule. Aus diesem Grunde ist die schwer angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Dagegen sind die vorliegenden
3 - Befunde weiterhin vereinbar mit der ganztägigen Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit." 2.Im Zeitraum vom 18. August 2014 bis 17. August 2015 übernahm die IV- Stelle die Kosten für eine Umschulung von A._____ in Form eines Han- delsdiploms an der Höheren Wirtschaftsschule Graubünden und richtete ihm Taggelder aus. Da A._____ die Prüfungen nicht bestand, wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2015 abgeschlossen. 3.Im Vorbescheid vom 4. Februar 2016 legte die IV-Stelle das Validenein- kommen, gestützt auf die Betriebsanalyse vom 4. Dezember 2015, auf Fr. 134ꞌ000.-- und das Invalideneinkommen, basierend auf der Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012, auf Fr. 80ꞌ111.50 fest. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wurde auf das Kompetenz- niveau 2 und 3, männlich, Leistungsfähigkeit 100 %, abgestellt. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 40 %, womit A._____ rückwirkend ab 1. August 2015 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde. 4.Dagegen erhob A._____ am 24. Februar 2016 Einwand und machte gel- tend, sein Invalideneinkommen sei überschätzt worden, habe er doch für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 und 3 nicht genügend Berufserfahrung sammeln können. Wäre dies der Fall, hätte die IV-Stelle wohl keine Um- schulung angeordnet. Mit Verfügung vom 11. November 2016 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 4. Februar 2016 und sprach A._____ rückwirkend ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. De- zember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochma-
4 - ligen Abklärung und zu neuem Entscheid. Eventuell sei ihm ab 1. August 2015 mindestens eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mehr als 50 % auszurichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, zunächst werde eine unvollständige medizinische Abklärung und damit eine Falscheinschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers und seiner Arbeitsfähigkeit gerügt. Die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 19. Januar 2016 sei nicht unbe- stritten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand eine 10%igen leidensbedingten Abzug geltend gemacht sowie im Rahmen der Ab- klärung für Selbständigerwerbende seine gesundheitliche Situation ge- schildert und darauf hingewiesen, dass die ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit immer noch 50 % betrage. Angesichts dessen und der akten- kundigen Arztberichte reiche der ausschliesslich im Case-Report enthal- tene Bericht von Dr. med. C._____, welcher ihn nie persönlich untersucht habe und sich ausdrücklich nur auf den Bericht der Klinik Valens vom 4. April 2014 beziehe, nicht aus, um eine Einschätzung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten vorzunehmen. Sodann wer- de das angenommene Invalideneinkommen von Fr. 80ꞌ111.50 gerügt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges, seiner schulischen Schwächen und seiner letzten Tätigkeit auf einem Spezialgebiet sei die Annahme, er könnte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit im Durchschnitt des Kompetenzniveaus 2 und 3 ausüben, nicht begründ- bar. Allerhöchstens könnte er eine Tätigkeit im Durchschnitt des Kompe- tenzniveaus 1 und 2 ausüben. Im Jahr 2012 hätten Männer im Kompe- tenzniveau 1 Fr. 5ꞌ210.-- und im Kompetenzniveau 2 Fr. 5ꞌ282.-- verdient, d.h. im Durchschnitt Fr. 5ꞌ246.--. Umgerechnet auf 41.7 Stunden und no- minalindexiert ergebe das Fr. 67ꞌ415.--, was verglichen mit einem Vali- denlohn von Fr. 134ꞌ000.-- zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe. Schliesslich rechtfertige sich ein Leidensabzug sogar aufgrund der vorlie- genden medizinischen Unterlagen, da der Beschwerdeführer angesichts
5 - seiner Rückenprobleme und häufigen Schmerzen selbst in leichten wech- selbelastenden Tätigkeiten nicht voll arbeitsfähig sei. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 20. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und er- gänzte, die RAD könnten seit der Revision des IVG vom 1. Januar 2008 die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom- petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseiti- gen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation einleuchtend sei und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet seien. Der RAD-Arzt Dr. med. C._____ beziehe sich sowohl in seiner ersten Einschätzung vom 30. Juni 2014 als auch in der Abschlussbeurteilung vom 19. Januar 2016 auf den Belastungsbericht der Klinik Valens vom 28. April 2016 (recte: 28. April 2014). Darin werde fest- gehalten, dass beim Beschwerdeführer spätestens ab dem 4. April 2014 (Abschlussuntersuchung im Rahmen der intensiven ambulanten Rehabili- tation) keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich der Weiterführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr bestünden und ihm medizin- theoretisch eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ganztägig zumutbar sein sollte. Dieser Belastungsbericht ergebe zusammen mit dem letzten MRI vom September 2015 ein ausreichend klares Bild, um den Leistungsanspruch zuverlässig zu beurteilen. Auf weitere Beweisvor- kehren wie ein medizinisches Gutachten sei daher zu Recht verzichtet worden, zumal ein solches keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermöge.
6 - 7.Am 4. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen An- trägen fest und vertiefte die von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkte. 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 9.Am 17. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 11. November 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 11. November 2016, mit welcher diese dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2015 eine Viertelsrente auf- grund eines Invaliditätsgrades von 40 % zugesprochen hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Adressat der angefochte- nen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
7 - 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurtei- lung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ in seinem Abschlussbericht vom
8 - men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). RAD- Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be- treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.1). c)Sinn und Zweck des vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medi- zinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versiche- rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden- versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versi- cherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheits- schadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälli- gen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermög- licht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur- teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). d)Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern
9 - sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E.1.2.1). Aller- dings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüg- lich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des me- dizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Recht- sprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde fest- gehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer- kennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abge- stellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2; BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.2).
11 - langt zwar nicht zwingend, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchun- gen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist. Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall aber nicht gegeben. Eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung hat nur am Rande stattgefunden. Die Be- schwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2016 auf den Belastungsbericht der Klinik Valens vom 28. April 2016, welcher jedoch in Tat und Wahrheit vom 28. April 2014 stammt (vgl. Bg- act. 8-4/6). Darin führt Dr. med. D._____ aus, dass spätestens ab dem 4. April 2014 (Abschlussuntersuchung im Rahmen der intensiven ambulan- ten Rehabilitation) keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich der Weiterführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr bestünden und dem Beschwerdeführer medizin-theoretisch eine wechselbelastende mittel- schwere Tätigkeit ganztägig zumutbar sein sollte. Im besagten Bericht wird allerdings auch festgehalten, dass im Rahmen der therapeutischen Behandlung keine Testung der Leistungsfähigkeit erfolgt sei (vgl. Bg-act. 8-5/6). Mit dieser Aussage relativiert die vorerwähnte Ärztin der Klinik Va- lens ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung stark. Sodann ist aktenkundig, dass am 4. September 2015 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule in der Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Belmont, durchgeführt wurde. Diese bildgebende Abklärung zeigte als Befund eine Zunahme der dege- nerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Bg-act. 59 und 60). Auch deswegen ist nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts der Verweis der Beschwerdegegnerin auf den frühe- ren Belastungsbericht der Klinik Valens vom 28. April 2014 fraglich. Zu- dem erweist sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr als feststehend, sondern als eher sich verschlechternd. Ent-
12 - sprechend kam dann auch der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 19. Januar 2016 zum Schluss, dass die vorlie- genden Befunde lediglich mit der ganztägigen Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit vereinbar seien (vgl. Bg-act. 102-9/17). Demge- genüber erwähnt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aller- dings, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende mittelschwe- re Tätigkeit ganztägig zumutbar sein sollte. Aufgrund all dieser medizini- schen Unzugänglichkeiten und Widersprüche erweist sich eine erneut zielgerichtete medizinische Abklärung durch die Beschwerdegegnerin als unerlässlich. 5.Zusammenfassend erhellt aus diesen Erwägungen, dass sich die Be- schwerdegegnerin nicht mit der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ begnügen durfte. Vielmehr hätte sie mit Blick auf die un- vollständige Aktenlage weitere Abklärungen veranlassen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. vorstehend E.3a). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über das Leistungsgesuch neu entscheide.