VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 161 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher AktuarPaganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war als Brandmeldeprüfer im technischen Aussendienst bei der B._____ AG tätig und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert. Am 11. Januar 2012 löste sich bei der Arbeit ei- ne Isolationsplatte von der Decke und traf ihn dabei am linken Vorderarm. Anlässlich der Erstbehandlung diagnostizierte Dr. med. C._____ gleichen- tags eine Vorderarmkontusion links mit Schürfwunde und Prellung ohne Hinweise auf eine ossäre Läsion oder neuronale Schädigung. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen. 2.Im weiteren Verlauf persistierten die Beschwerden am linken Handgelenk. Eine eindeutige Pathologie bzw. ein eindeutiges Schmerzkorrelat konnte bildgebend aber nicht festgestellt werden. 3.Während Prof. Dr. med. D._____ anlässlich der Untersuchung vom 18. Februar 2013 keine neurologische Erklärung für die geklagten Vorder- armschmerzen fand, wurde in der Uniklinik Balgrist anlässlich der Konsul- tation vom 20. November 2013 eine postkontusionelle Neuropathie am Nervus ulnaris links diagnostiziert. Die Untersuchung vom 9. Juli 2014 durch Prof. Dr. med. D._____ ergab weiterhin keine relevante neurologi- sche Pathologie, welche die geklagten Beschwerden erklären könnte. 4.Mit Beurteilung vom 21. Juli 2014 hielt Kreisarzt Dr. med. E._____ fest, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen. Aus somatischer Sicht sei A._____ in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. 5.Im Bericht vom 26. Dezember 2014 über die psychotherapeutische Be- handlung im Zeitraum vom 30. Juni bis zum 9. Dezember 2014 diagnosti- zierte Dr. med. F._____ eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas- tung.

  • 3 - 6.Mit Beurteilung vom 9. Februar 2015 und Ergänzung vom 28. April 2015 gelangten die Versicherungsmediziner der Suva, Dres. med. G._____ und H., zum Schluss, dass weder auf neurologischem noch chirurgi- schem Fachgebiet strukturell fassbare Unfallfolgen mehr vorlägen. Weder von neurologischer noch chirurgischer Seite sei eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben. Es bestehe auch kein Integritäts- schaden. 7.Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stellte die Suva die Versicherungsleis- tungen per 31. Mai 2015 ein. Begründend führte sie aus, dass die geklag- ten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen sei. Diese Verfü- gung wurde mit Einspracheentscheid vom 10. November 2016 bestätigt. 8.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. De- zember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Weiter beantragte er, es sei der Invaliditätsgrad zu ermit- teln und ihm eine entsprechende Rente zu gewähren. Zudem sei der In- tegritätsschaden zu ermitteln und ihm eine entsprechende Integritätsent- schädigung zuzusprechen. Schliesslich sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gutachten über die Ursachen der Beschwerden und der Unfallkausalität und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zur Ermittlung des Integritätsschadens einzuholen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Einholung eines neutralen Gutachtens sei ihm zu Unrecht verweigert worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er leide heute noch unverändert an den Beschwerden am linken Arm und stehe daher im Spital in Behandlung. Anhaltende Schmerzen seien erst seit dem Unfall aufgetreten, weshalb die Kausalität gegeben sei. Seit dem Unfall habe er nicht nur mit den Armbeschwerden zu kämpfen, sondern auch mit Platzangst und Angstzuständen, welche auch ärztlich hätten behandelt werden müssen. Dr. med. D._____ habe

  • 4 - auch eine diskrete Hyperpathie und Allodynien in den Fingern festgestellt und eine Form von Carpaltunnelsyndrom. Beides scheine einen Zusam- menhang mit dem Unfall zu haben. Dr. med. I._____ habe zudem den Verdacht auf eine TFCC-Läsion geäussert. Um die Zusammenhänge der Beschwerden zu erörtern und deren Auswirkungen auf die Erwerbsarbeit zu ermitteln, bedürfte es des erwähnten Gutachtens. Ohne dieses sei auch die Beurteilung der Adäquanz nicht möglich. Unter Hinweis auf das einzuholende Gutachten werde auch bestritten, dass die übrigen noch vorhandenen Beschwerden, welche sich direkt auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten, nicht mehr unfallkausal sein sollen. 9.Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2017 beantragte die Suva (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden des Be- schwerdeführers medizinisch einlässlich abgeklärt worden seien. Zuletzt habe die Abteilung Versicherungsmedizin sowohl in neurologischer als auch chirurgischer Hinsicht Stellung genommen. In beiden Fachgebieten hätten keine strukturell fassbaren Unfallfolgen festgestellt werden können. Die Ausführungen der beiden Versicherungsmediziner seien voll beweis- kräftig, weshalb darauf abzustellen sei. Den Akten seien keine Dokumen- te zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an dieser Beurteilung auf- kommen liessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um diese Beurteilung umzustossen bzw. weitergehende Untersu- chungen zu veranlassen. Da der Beschwerdeführer einen leichten Unfall erlitten habe, müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen die- sem und den psychischen Beschwerden verneint werden. 10.Mit Replik vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Arzt- berichte von Dr. med. K._____ vom 6. Januar 2017 sowie von Dr. med. L._____ vom 15. Januar 2017 ein. Diese Stellungnahmen zeigten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen seien und die Beschwerden glaubhaft vorhanden seien, die den Beschwerde-

  • 5 - führer stark in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkten und adäquat kausal auf den Unfall zurückgingen. Folglich sei die geforderte Begutachtung un- erlässlich. Insgesamt würden von beiden Ärzten körperliche und psychi- sche Beschwerden diagnostiziert und medizinisch begründet. Auch der negative Einfluss dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit als Monteur und Chauffeur liege nach deren Ansicht auf der Hand. Gestützt auf die Begutachtung von Dr. med. K._____ habe die Beschwerdegegnerin auch einen Integritätsschaden zu prüfen und festzulegen. Dr. med. K._____ schätze den Integritätsschaden unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Einschränkungen auf 50 %. 11.Mit Duplik vom 15. Februar 2017 entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die neu eingereichten Arztberichte an der Schlüssigkeit der versi- cherungsmedizinischen Feststellungen nichts änderten. 12.Mit Eingabe vom 12. April 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Verwal- tungsgericht persönlich eine Eingabe zu, worin er seinen gesundheitli- chen Zustand nach dem Unfall schilderte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie-

  • 6 - gend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungs- gericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur- teilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspra- cheentscheid vom 10. November 2016 stellt demnach ein taugliches An- fechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Ver- sicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Mai 2015 einge- stellt hat.

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht
  • 7 - als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/St. Gallen 2012, Art. 6 S. 54). Das- selbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammen- hangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweis- last für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hin- weisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54).
  1. a)Nachfolgend ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die neurologische und chirurgische Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner
  • 8 - vom 9. Februar 2015 samt Ergänzung vom 28. April 2015 (beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 238 und 273), wonach weder auf neurologi- schem noch chirurgischem Fachgebiet strukturell fassbare Unfallfolgen festgestellt werden könnten, abgestellt hat, oder diese versicherungsme- dizinische Beurteilung durch die übrige medizinische Aktenlage derart er- schüttert wird, dass weitere Abklärungen erforderlich sind. b)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte For- men medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswür- digung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Un- parteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen

  • 9 - (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3, 8C_854/2016 vom 21. April 2017 E.2.4). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). c)Mit der vorliegenden Angelegenheit befassten sich zuletzt die Versiche- rungsmediziner Dr. med. G., Fachärztin FMH für Chirurgie, und Dr. med. H., Facharzt FMH für Neurologie. Diese kamen in ihrer Beur- teilung vom 9. Februar 2015 zum Schluss, dass weder auf neurologi- schem noch chirurgischem Fachgebiet strukturell fassbare Unfallfolgen festgestellt werden könnten. Sie stützten ihre Beurteilung auf die bisheri- ge umfangreiche medizinische Aktenlage samt den bildgebenden Ab- klärungen (vgl. dazu Vorgeschichte und Aktenlage [Bg-act. 238 S. 1 ff.]) und setzten sich mit dieser ausführlich auseinander. Sie führten insbe- sondere aus, dass aktuell auf neurologischem und chirurgischem Fach- gebiet eine unfallbedingte Diagnose nicht mit dem erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Somit lägen auf neurologischem sowie chirurgischem Fachgebiet keine Unfallfolgen vor, die eine Beeinträchtigung der beruflichen und der zu- mutbaren Leistungsfähigkeit begründen könnten (vgl. Bg-act. 238 S. 6 ff.). Eine persönliche Untersuchung war im Übrigen nicht notwendig, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um eine ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. zum Beweiswert eines Aktengutachtens Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.3.3 und 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1). Dazu kommt, dass die versicherungsmedizinischen Abklärungen am 2. März 2015 durch eine radiologische Untersuchung

  • 10 - des linken Ellbogens ergänzt wurden, die unauffällige Knochenverhältnis- se ohne Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur zeigte und keine Arthrose abbildete, weshalb Dr. med. G._____ im ergänzenden Bericht vom 28. April 2015 zum Schluss kam, dass eine durch den Unfall primär als mög- lich diskutierte ossäre Kombinationsverletzung definitiv ausgeschlossen werden könne (vgl. Bg-act. 273). Die Beurteilung der Versicherungsmedi- ziner vom 9. Februar 2015 samt Ergänzung vom 28. April 2015 erscheint schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser vol- ler Beweiswert zukommt. d)Sodann ist zu prüfen, ob sich in den Akten medizinische Berichte befin- den, welche auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung wecken könnten. d/aa)Der behandelnde Arzt, Dr. med. K., Facharzt FMH für Anästhesio- logie, führt in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2017 als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom mit überwiegend neuropathischem Anteil bedingt durch postkontusionelle Neuropathie des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris am Handgelenk links nach dem Trauma vom 11. Januar 2012 an. Er begründet einen Kausalzusammenhang zwischen den an- geblichen gegenwärtigen und noch zu erwartenden organischen Be- schwerden und dem Unfallereignis damit, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im Be- reich des linken Armes gehabt habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2/Replik). Des Weiteren geht der Hausarzt Dr. med. L., Facharzt FMH für allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 15. Januar 2017 (Bf-act. 3/Replik) davon aus, dass die Beschwerden einzig durch den Unfall verursacht worden seien. Zufolge des Hausarztes habe der Beschwerdeführer bis zum Unfalldatum an keinen Beschwerden gelit- ten und sei voll arbeitsfähig gewesen. Durch die Folgen der Kontusion des Unterarmes sei nun der Einsatz des linken Armes limitiert. Schliess- lich hätten die Beschwerden angeblich mittels Lokal- bzw. Regionalanäs-

  • 11 - thesie für eine Zeit zum Verschwinden gebracht werden können, was klar für eine körperliche Ursache spreche. d/bb)Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die neu eingereichten Arztberichte nichts an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Fest- stellungen ändern. Weder Dr. med. K._____ noch Dr. med. L._____ stell- ten strukturelle Veränderungen fest. Dr. med. L._____ bestätigte gar, dass bis anhin mittels bildgebenden Verfahrens kein struktureller Defekt habe nachgewiesen werden können. Dass die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen organisch nicht (hinreichend) nachgewiesen wer- den konnten, bestätigte nebst den versicherungsinternen Ärzten auch Dr. med. D., Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 19. Februar 2013 (Bg-act. 46). Soweit der für die Schmerztherapie zuständige Dr. med. K. sowie der Hausarzt Dr. med. L._____ die belastungs- abhängigen Schmerzen am linken Unterarm in einem kausalen Zusam- menhang zum Unfall sehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn zur Begründung führen sie bloss aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwerden im Bereich des linken Armes gehabt habe. Der Einwand, vor dem Unfall sei der linke Arm symptomlos gewesen, kommt aber der Argumentation "post hoc, ergo propter hoc" gleich. Nach deren Bedeutung gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Das genügt in beweisrechtlicher Hinsicht jedoch nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4). Auf die Beurteilung von Dr. med. K._____ kann zudem nicht abgestellt werden, weil er sich nicht auf die Belange der Unfallversicherung beschränkt und in seiner Stellungnahme immer wieder die klar krankheitsbedingte Dia- gnose des Diabetes mellitus miteinbezieht. Sodann setzten sich die Dres. med. K._____ und L._____ in keiner Weise mit den zuvor ergangenen Berichten, insbesondere der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. Februar 2015 und deren Ergänzung vom 28. April 2015 auseinan-

  • 12 - der. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). d/cc)Den Akten sind sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Insbesondere gibt es keine ärztlichen Feststellungen über strukturelle Veränderungen oder neurologische Probleme. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich die von ihm mit der Replik eingereichten, ärztlichen Stellungnahmen vom 6. Januar 2017 und 15. Januar 2017 rei- chen nicht aus, um die fundierte Beurteilung der Versicherungsmediziner umzustossen bzw. weitergehende Untersuchungen zu veranlassen. Ins- gesamt sind keine ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich, welche die schlüssige und nachvollziehbare neurologische und chirurgische versi- cherungsmedizinische Beurteilung vom 9. Februar 2015 samt Ergänzung vom 28. April 2015 erschüttern könnten. Damit ist die Beschwerdegegne- rin zu Recht gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung da- von ausgegangen, dass keine organischen Unfallfolgen (mehr) vorliegen. 5.Ferner ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers eine Leistungspflicht trifft. a)Der von der Beschwerdegegnerin für eine ausführliche Berichterstattung beauftragte Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 26. Dezember 2014 eine posttraumatische Belastungsstörung nach Arbeitsunfall sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (Rechtsstreit nach Arbeitsunfall; vgl. Bg-act. 230). Die Beschwerdegegne- rin stellt sich auf den Standpunkt, da der Beschwerdeführer einen leichten

  • 13 - Unfall erlitten habe, sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen. b)Für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Pra- xis zu den psychischen Unfallfolgen (sog. Psychopraxis, BGE 115 V 133) ist gemäss Rechtsprechung im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen ver- neint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs- sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzu- beziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausge- prägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E.6 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E.4.1.1). Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurtei- len. Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleit- umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön- nen; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E.4.1).

  • 14 - c)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 von einer von der Decke herabgefallenen Isolationsplatte am linken Vorderarm ge- troffen. Dr. med. M._____ berichtete am 26. April 2013 von einem rund 0.5 m x 1.5 m grossen und 15 kg schweren Stück, welches sich aus der Decke löste und aus rund 40 cm Höhe auf den Vorderarm des Beschwer- deführers schlug (vgl. Bg-act. 60). Die Qualifikation dieses Unfallereignis- ses durch die Beschwerdegegnerin als banalen Unfall wird vom Be- schwerdeführer an sich nicht in Zweifel gezogen, er wendet jedoch ein, dass die Adäquanz durch ein umfassendes medizinisches Gutachten zu klären sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Adäquanz eine Rechtsfrage und mithin nicht von einem Mediziner zu beurteilen ist (vgl. BGE 113 V 307 E.3b). d)Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zutreffend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einen leichten Unfall erlitten hat und damit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Das Bundesgericht stufte folgende gleich- gelagerte Fälle als leichte Unfälle ein: Eine Versicherte bekam von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach (Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E.4.2.1); ein Versicherter erlitt eine Rü- ckenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E.2b/bb); ein Versicherter war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, sel- ber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Be- handlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E.5); beim Fussball- training prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, wor- auf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004

  • 15 - Sachverhalt lit. A sowie E.3.2 und 4.1); ein Versicherter wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009 vom

  1. August 2009 E.7.2). Die Qualifikation des vorliegenden Ereignisses vom 11. Januar 2012 als leichter Unfall ist gestützt auf die angeführte Rechtsprechung somit nicht zu beanstanden. Leichte Unfälle sind in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. oben E.5c). Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Januar 2012 und den psychischen Beschwerden somit zu Recht verneint. e/aa)Die Adäquanz wäre aber selbst dann zu verneinen, wenn vorliegend von einem mittleren Unfall an der Grenze zu einem leichten ausgegangen werden könnte. Diesfalls müssten folgende Kriterien erfüllt sein: (1) be- sonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; (3) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4) körperliche Dauerschmerzen; (5) ärztliche Fehlbehand- lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6) schwieriger Hei- lungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7) Grad und Dauer der phy- sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E.6c/aa). Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamt- würdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu,
  • 16 - so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundes- gerichts 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E.4.1.1). e/bb)Im vorliegenden Fall waren weder dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu verzeichnen (Kriterium 1); die erlittene Verletzung (Vorderarmkontusion) war zudem weder schwer noch von besonderer Art und insbesondere auch nicht geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen (Kriterium 2); weiter dauerte die ärzt- liche Behandlung nicht ungewöhnlich lange (Kriterium 3); schliesslich ist eine ärztliche Fehlbehandlung (Kriterium 5) ebenso zu verneinen wie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (Kriterium 6). Einzig das Kriterium von körperlichen – hier jedoch neurologisch und chirurgisch nicht objektivierten – Dauerschmerzen (Kriterium 4) könnte gerade noch bejaht werden. Ob schliesslich das Kriterium 7 "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" zu verneinen oder zu bejahen wäre, kann offen bleiben, da ohnehin nur ein Kriterium als knapp gegeben zu betrachten wäre, was für die Bejahung der Adäquanz gemäss der vorgenannten Rechtsprechung in diesem Fall nicht ausreicht, zumal die betreffenden Kriterien für einen Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten in gehäufter Weise erfüllt sein müssen. Die Verneinung der Adäquanz war somit in jeder Hinsicht rechtens. 6.Schliesslich gilt noch zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses eine Integritätsentschädigung zusteht, wie er ge- stützt auf die Begutachtung von Dr. med. K._____ geltend macht.

  • 17 - a)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Um- fang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychi- sche Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. b)Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richt- linien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bun- desrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und ty- pische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E.1b mit Hinwei- sen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschä- digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E.1c mit Hinweis). c)Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Inte- gritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei identi- schem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Um-

  • 18 - ständen des Einzelfalls ab. Es obliegt den ärztlichen Sachverständigen, die einzelnen Integritätseinbussen zu beurteilen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entspre- chende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4). Somit han- delt es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwal- tung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2c). d)Die Versicherungsmediziner haben nach einer umfassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden auf neurologischem und chirurgischem Fachgebiet nicht erfüllt seien (vgl. Bg-act. 238 S. 10). Soweit Dr. med. K._____ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Bf-act. 2/Replik) einen Integritätsschaden von ca. 50 % schätzt, ist festzuhalten, dass er für seine Diagnose (postkontusionelle Neuropathie im Handgelenk links nach Trauma vom 11. Januar 2012, die eine chronische Schmerzkrank- heit mit somatischen und psychischen Anteilen, insbesondere neuropathi- schem Schmerz zur Folge habe) – wie oben bereits ausgeführt (E.4d/aa und 4d/bb) – keine Begründung liefert und sich in keiner Weise mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung auseinandersetzt. Überdies be- zieht er bei der Schätzung des Integritätsschadens den unfallfremden Diabetes mellitus Typ 2 sowie das damit verbundene metabolische Syn- drom mit ein. Ein Integritätsschaden ist demnach nicht ausgewiesen und demzufolge besteht auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung. 7.Aufgrund der bereits vorgenommenen Abklärungen ist der massgebliche Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Auf die Ab- nahme weiterer Beweise, insbesondere auf das vom Beschwerdeführer

  • 19 - beantragte polydisziplinäre Gutachten, ist in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten, da davon angesichts der bereits umfassend getroffe- nen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Im Ver- zicht auf die Abnahme weiterer Beweise, namentlich auf die Einholung des beantragten neutralen Gutachtens, liegt keine – vom Beschwerdefüh- rer gerügte – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.5.1 m.w.H.). 8.Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistun- gen per 31. Mai 2015 als rechtens, weshalb der angefochtene Einspra- cheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen ist. 9.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerde- gegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträ- gerin obsiegt hat, kann keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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