VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 160 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - teilung vom 31. Oktober 2016 festhielt, dass die Einsprache an seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 nichts ändere. 11.Mit Entscheid vom 9. November 2016 wies die B._____ die Einsprache ab. 12.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. De- zember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und es sei die B._____ zu verpflichten, die Behand- lungskosten nach dem 4. Juli 2016 aus dem Unfallereignis vom 30. Janu- ar 2014 zu übernehmen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beeinträchtigung sei durch den Unfall vom 30. Januar 2014 ausgelöst worden und habe bis zum Eingriff nicht verbessert werden können. Da zwischen dem Unfall und dem Eingriff am 14. Juli 2016 kein weiterer Un- fall geschehen sei, der eine Überbeanspruchung oder Verletzung des Meniskus hervorgerufen hätte, müsse von einem Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Dr. med. G._____ habe bei beiden Beurteilungen darauf verzichtet, sie persönlich zu treffen. Dass sich beim Unfall eine Lä- sion des Meniskus ereignet habe, werde auch durch die Aussage von Dr. med. D._____ erhärtet, wonach sich die Läsion im ersten MRI noch nicht präsentiert hätte. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass die Läsion damals bereits vorhanden gewesen sei, was auch die andauernden Be- schwerden erkläre. Der durch den Unfall beschädigte Meniskus sei durch die ausbleibende Korrektur weiter geschädigt worden, so dass sich im 2016 die erweiterte Läsion präsentiert habe. 13.Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2017 verlangte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug insbesondere vor, dass mit dem Eingriff vom 14. Juli 2016 keine un- fallbedingten Gesundheitsschäden behandelt worden seien, sondern ein-
5 - zig Gesundheitsschäden, die sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall vom 30. Januar 2014 früher oder später eingestellt hätten. Damit sei u.a. auch auf die Vorge- schichte aus dem Jahr 2003 abzustellen, zumal die zeitnahen Unterlagen, insbesondere die Röntgenaufnahmen keine dahingehende Schädigung festhielten. Davon abweichende Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht mit schlüssigen Akten belegt. 14.Mit Replik vom 30. Januar 2017 und Duplik vom 8. Februar 2017 vertief- ten die Parteien ihre Standpunkte.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungs- gericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur-
8 - Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be- jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesund- heit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beein- trächtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozi- alen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). b)Ein Unfall stellt nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache eines Gesundheitsschadens dar, wenn Letzterer ausschliesslich auf unfallfrem- den Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 m.H. u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom 6. August 2008 E.2.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizini- scherseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von ei- ner "richtungsgebenden Verschlimmerung" (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E.3.1).
9 - c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehen- den Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzu- sammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität auf- grund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungs- leistungen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ vom 12. August bzw. 31. Oktober 2016 (Bg-act. 93 f., 143 f.) damit, dass zwischen den mit Operation vom 14. Juli 2016 behandelten Beschwerden am linken Knie und dem Ereignis vom 30. Januar 2014 kein überwiegender Kausal- zusammenhang bestehe. Im Einspracheentscheid vom 9. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin begründend aus, im MRI vom 21. März 2014 seien keine Hinweise auf einen Meniskusriss gefunden wor- den, womit das Ereignis vom 31. (recte: 30.) Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Meniskusläsion geführt habe. Dass nun im MRI vom 4. Juli 2016 ein Meniskusriss habe festgestellt werden können, bedeute nichts anderes, als dass sich dieser ganz klar erst in der Zeit zwischen dem 21. März 2014 und dem 4. Juli 2016 entwickelt haben kön- ne. Hinzu komme, dass dem Bericht vom 27. Juni 2016 von Dr. med. D._____ entnommen werden könne, dass die Versicherte erst seit rund anderthalb Monaten, also seit circa April 2016 unter Schmerzen direkt
10 - über dem Kniegelenk leide. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sich der Meniskusriss ungefähr im April 2016 entwickelt haben müs- se, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. (recte: 30.) Januar 2014 und den am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben sei. Nach- folgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beur- teilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. G., abgestellt hat. e)Dr. med. G., Facharzt FMH für Chirurgie, kommt in seinem Arztbe- richt vom 12. August 2016 (Bg-act. 93 f.) nach Einsicht in die Akten zum Schluss, dass die heutigen, am 14. Juli 2016 operativ behandelten Be- schwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 30. Januar 2014 zurückzuführen seien. Begründend führte er dabei aus, dass im MRI des linken Knies vom 21. März 2014 eine Meniskuslä- sion nicht festgestellt worden sei. Im MRI vom 4. Juli 2016 habe sich nun gemäss dem Bericht des Radiologen des Kantonsspitals Graubünden ein degenerierter Aussenmeniskus im Bereich der Pars Intermedia mit einem parameniskalen Reizzustand gezeigt. Somit handle es sich bei der am 14. Juli 2016 operativ behandelten Meniskustrimmung um die Behandlung ei- ner degenerativen Veränderung und nicht um eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion. Demnach sei der Status quo sine spätestens im Zeit- punkt der Durchführung des MRI am 4. Juli 2016 erreicht worden. Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. G._____ auch nach Erhebung der Ein- sprache vom 14. September 2016 durch die Beschwerdeführerin und mit- hin nach erneuter Akteneinsicht mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (vgl. Bg-act. 142 f.). f)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
11 - lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini- scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a m.H.).
12 - g)In den vorliegenden medizinischen Akten finden sich keine der Einschät- zung des beratenden Arztes widersprechenden ärztlichen Beurteilungen. Eine Meniskusläsion am linken Knie wurde erstmals aufgrund der MRI- Abklärung vom 4. Juli 2016 (Bg-act. 84 f.), und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 30. Januar 2014 von Dr. med. E., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, und Dr. med. F., Oberarzt, Kantonsspital Graubünden, im Arztbericht vom 7. Juli 2016 diagnostiziert (vgl. Bg-act. 118 f.). Eine Me- niskusläsion wurde in den vorherigen bildgebenden und klinischen Unter- suchungen unfallzeitnah indessen aktenkundig stets verneint. So berich- tete Dr. med. C._____ aufgrund der Röntgenuntersuchung des linken Knies anlässlich der Erstbehandlung vom 3. Februar 2014, dass keine ossären Läsionen vorlägen (vgl. Bg-act. 51). In der MRI-Abklärung vom
13 - lich fest, dass die Kausalität "nicht konklusiv beurteilbar" sei (Bg-act. 112). Zudem stellten auch Dr. med. I._____ und Dr. med. F._____ in ihrem Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (fünf Monate nach der Operation vom 14. Juli 2016) keine unfallbedingte Kausalität hinsichtlich der beste- henden Kniebeschwerden fest (vgl. Bg-act. 151 f.). Dass die am 4. Juli 2016 erstmals festgestellte Meniskusläsion am linken Knie auf den Unfall vom 30. Januar 2014 zurückzuführen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist somit medizinisch nicht belegt. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Meniskusriss im Frühjahr 2016 erfolgte, hielt doch Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 27. Juni 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin seit anderthalb Monaten (damit seit ca. Mai 2016) vermehrt unter Schmerzen direkt über dem Kniegelenk leide und der Verdacht auf eine Meniskusläsion bestehe (vgl. Bg-act. 115). Diese Verdachtsdiagnose bestätigte sich dann im MRI vom 4. Juli 2016 (vgl. Bg-act. 84 f., 118 f.). Dass – wie Dr. med. G._____ ausführte – den am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden am linken Knie überwiegend wahrscheinlich degenerative Veränderungen zugrunde lie- gen, wird zudem dadurch bekräftigt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorträgt – in der nach einem Treppensturz der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 durchgeführten MRI-Abklärung vom 19. Januar 2004 be- reits degenerative Veränderungen des Typ II im Hinterhorn des Innenme- niskus festgestellt wurden (MRI-Bericht von Dr. med. K._____ vom 20. Januar 2004 [Bg-act. 3]). Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann mit der Beschwerdegegnerin demnach davon ausgegangen werden, dass die aktuellen, am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden am linken Knie (Meniskustrimming) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 30. Januar 2014 zurückzuführen sind, mithin der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. h)Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Tatsache, dass sich beim Unfall vom 30. Januar 2014 eine Läsion des Meniskus ereignet habe, werde
14 - auch durch die Aussage von Dr. med. D._____ erhärtet, wonach sich die Läsion im ersten MRI noch nicht präsentiert hätte. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass die Läsion damals bereits vorhanden gewesen sei, was auch die andauernden Beschwerden erkläre. Der durch den Un- fall beschädigte Meniskus sei durch die ausbleibende Korrektur weiter geschädigt worden, so dass sich im 2016 die erweiterte Läsion präsentiert habe. Ein angerissener Meniskus, der sich verschlechtere, sei nicht gleich zu setzen mit einer normalen Degeneration. Es könne also davon ausge- gangen werden, dass die altersbedingte Degeneration nicht ursächlich für die Läsion sei, sondern das Unfallereignis als solches. Wäre eine Dege- neration ursächlich, wäre eine Heilung nach der Operation so nicht mög- lich, da sie sechs Monate nach dem Eingriff ihr Knie zu 100 % wieder bie- gen könne und die Schmerzen massiv geringer seien. Eine Medikamen- teneinnahme sei nur noch in geringer Dosis nötig. Tanzen, Velofahren und grössere Strecken gehen sei heute wieder möglich. Dies zeige, dass der Unfall Ursache für die langen Beschwerden gewesen sei und nicht ei- ne Degeneration. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Meniskusläsion im Zeitpunkt der MRI vom
15 - hoc ergo propter hoc"-Argumentation keine haltbare Beweisregel darstel- le. Denn nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Be- schwerden nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bun- desgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55 m.w.H.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. G._____ damit nicht in Frage zu stellen. k)Letztlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____ habe sie nicht persönlich untersucht, unbegründet. Dr. med. G._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegen- den medizinischen Akten seine Einschätzung zu drei explizit gestellten Fragen betreffend den Kausalzusammenhang abzugeben (vgl. Bg-act. 93 f.). Bei seinem Gutachten handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 22. Dezember 2011 E.3.2.2 m.w.H.). Hier lag Dr. med. G._____ aufgrund der oben geschilderten Ak- tenlage ein lückenloser Befund vor. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und ledig- lich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs Stellung zu neh- men. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann somit nicht be- anstandet werden. 6.Nicht weiter einzugehen ist auf den Umstand, dass die Beschwerdeführe- rin unbestrittenermassen neben ihrer Anstellung in X._____ (mit Pensum von ca. 30 %) seit dem 10. Dezember 2015 eine zusätzliche Arbeitsstelle mit Pensum von 50 % hat (vgl. Bg-act. 78), was sie der Beschwerdegeg- nerin von sich aus nicht gemeldet hat. Die Konsequenzen aus einer allfäl-
16 - ligen Informationspflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin sind im Hinblick auf die hier zu beurteilende Streitfrage aber nicht relevant, wes- halb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Indizi- en gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen Beurteilung des beratenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 12. August 2016 (Bg-act. 93 f.), bestätigt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Bg-act. 142), ergeben, weshalb diesen voller Beweiswert zukommt (vgl. vorne E.5f) und die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Demnach sind die am