VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 159 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 11. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Kostenübernahme)

  • 2 - 1.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergän- zungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 sprach ihm die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu. 2.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu ver- fügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 3.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infol- ge Anpassung der deutschen Renten und des Erwerbseinkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlassgesuch. Zudem erhob er am 30. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015. 4.Am 10. November 2015 reichte A._____ eine Zahnarztrechnung vom 16. September 2015 über Fr. 81.90 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Diese bestätigte gleichentags den Erhalt der Zahnarztrechnung und wies darauf hin, dass eine allfällige Kostenbeteiligung erst nach Rechtskraft der EL- Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 5.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurden A._____ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'276.-- (re- sp. Fr. 1'662.-- inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) zuge- sprochen. Dagegen erhob A._____ am 5. Januar 2016 Einsprache bei der AHV-Ausgleichskasse und beantragte eine neue Berechnung der Ergän-

  • 3 - zungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung und der Aufwendungen für die Brillen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ vom 30. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 ab, wogegen A._____ am 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 18) erhob. 7.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse nochmals fest, dass eine allfällige Vergütung der Zahnarztrechnung erst nach Rechtskraft der EL-Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 8.Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ersuchte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, die Zahnarztrechnung in Höhe von Fr. 81.90 innert 30 Tagen zu bezahlen und drohte die Erhebung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde an. 9.Mit Schreiben vom 31. Januar 2016 forderte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, wiederum unter Androhung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde, auf, über sein Erlassgesuch vom 18. Juli 2015 innert 30 Ta- gen zu entscheiden. 10.Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse er- neut fest, dass die Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgrund des noch hän- gigen Beschwerdeverfahrens (S 16 18) noch nicht rechtskräftig sei, wes- halb der Antrag um Erstattung der Zahnarztrechnung sowie das Erlass- gesuch betreffend die noch nicht rechtskräftige Rückforderung (Verfügung vom 14. Juli 2015) erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts behan-

  • 4 - delt werden könnten. Beide Geschäfte bedürften einer rechtskräftigen Verfügung. 11.Die von A._____ am 25. Februar 2016 erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 28 vom 2. Mai 2016 abgewiesen. 12.Mit Urteil S 16 18 vom 10. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab. Auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 nicht ein. 13.Am 20. September 2016 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass weder für den Zeitraum der Rechnungsstellung noch der Zahnbehandlung ein EL-Anspruch bestanden habe, weshalb die Kosten der Zahnbehandlung von Fr. 81.90 nicht vergütet werden könnten. Gleichentags wurde die Ab- weisung des Erlassgesuchs vom 18. Juli 2015 verfügt. Die gegen beide Verfügungen am 19. Oktober 2016 erhobene Einsprache wurde mit ge- trennten Einspracheentscheiden (Einspracheentscheid gegen die Verfü- gung über die Abweisung des Erlassgesuchs bzw. Einspracheentscheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten) vom 3. November 2016 abgewiesen. Im hier interessierenden Einspracheent- scheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die EL- Berechnung vom 1. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 einen Einnah- menüberschuss von jährlich Fr. 6'545.-- ergeben habe. Diese Berechnung sei letztinstanzlich mit Urteil vom Bundesgericht 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 geschützt worden. Weitere Krankheits- und Behinderungskosten seien für das Jahr 2015 nicht geltend gemacht worden, womit der Ein- nahmenüberschuss deutlich über den anerkannten Krankheits- und Be-

  • 5 - hinderungskosten liege. Die Zahnbehandlungskosten könnten somit nicht von den EL übernommen werden. 14.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (vorliegendes Verfahren S 16 159) sowie gegen den Einspracheentscheid vom 3. No- vember 2016 betreffend das Erlassgesuch (Verfahren S 16 158, zurzeit noch hängig) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. De- zember 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Was den hier interessierenden Einspracheentscheid betref- fend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten anbe- langt, beantragte er sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückerstat- tung der Zahnarztkosten über Fr. 81.90. Zudem verlangte er die Durch- führung einer Gerichtsverhandlung und die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Er trug begründend vor, da der Einnahmenüber- schuss nicht konkret feststehe, könne die Möglichkeit des Erstattungsan- spruches (von Krankheits- und Behinderungskosten) gegeben sein. 15.Mit Vernehmlassung von 13. Dezember 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer ver- kenne, dass bereits rechtskräftig verfügt worden sei, dass er vom 1. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 keinen EL-Anspruch habe. 16.Am 11. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht die Replik des Be- schwerdeführers ein, worin er seinen Standpunkt ergänzte. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2016, mit welchem diese die Erstattung der Zahnarztrechnung von Fr. 81.90 ab- lehnte. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versiche- rungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____ (GR), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zu- ständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzu- treten ist. b)Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrich- terlicher Kompetenz erlassen, da der Streitwert von Fr. 81.90 unter
  • 7 - Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss. c)Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Anord- nung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 47 E.3b/dd).
  1. a)Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Zahnarzt- kosten von Fr. 81.90 gemäss Rechnung vom 16. September 2015 zu Recht verweigert hat. b)Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im lau- fenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Diese Kosten werden nach Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Fällt eine laufende jährliche Ergänzungsleis- tung weg (z.B. infolge Einnahmeüberschuss oder Wegfall des Rentenan- spruches) können die Kosten nachträglich vergütet werden, sofern die Behandlung bzw. der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch ein An- spruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand (vgl. Rz. 5260.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2016]). c)Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 (AltEL-act. 23) rechtskräftig. Gemäss dieser Verfügung wurde einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015 rück- wirkend verneint. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AltEL-act. 7)
  • 8 - wurden dem Beschwerdeführer sodann Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2015 zugesprochen, da er keine Erwerbstätigkeit mehr nach- ging. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Die Zahnarztrechnung datiert vom 16. September 2015 (AltEL-act.
  1. und fällt somit in einen Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Dass im hängigen Ver- fahren S 16 158 noch über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden ist, ändert am Nichtbestehen eines EL-Anspruchs während dieses Zeitraums nichts.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Partei- entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 9 - 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_003
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GR_VG_003, S 2016 159
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026