VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 155 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)
3 - Juli 2015 vorerst provisorische Zahlungen von monatlich Fr. 1'995.-- aus mit dem Hinweis, dass die geleisteten provisorischen Zahlungen mit der Nachzahlung der ordentlichen Rente verrechnet würden. Nach Einholen einer interdisziplinären RAD-Abklärung vom 16. Oktober 2015, einer Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei den Kliniken Valens vom 11. November 2015, dem Erlass des Vorbescheides vom 30. No- vember 2015 und dem Einspruch vom 7. Januar 2016, sprach die IV- Stelle A._____ mit Verfügung vom 9. November 2016 eine halbe Invali- denrente vom 1. Juni bis zum 31. August 2014 (IV-Grad 57 %) und eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 (IV-Grad 100 %) zu. Anschliessend schloss die IV-Stelle einen An- spruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines zu geringfügigen IV-Grades von 35 % aus. 2.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 28. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer fortlaufenden, d.h. unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 20. Januar 2013 (Ziff. 1), evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen (Ziff. 2). Im RAD-Bericht vom 12. November 2015 würden folgende Diagnosen aufgeführt: Ausgedehnte Supraspinatus- und Subscapularis-Sehnen-Ruptur links, schmerzhaft ein- geschränkte Beweglichkeit des Nackens infolge Dekompression der Halswirbel C4/5/6, lumbosponylogenes Syndrom links infolge ausgepräg- ter Fehlstatik der Wirbelsäule bzw. Dekompression der Lendenwirbel L3/4 und Valgusstellung mit leichter Einschränkung der Beweglichkeit im linken Kniegelenk. In psychiatrischer Hinsicht sei ihm seitens der behandelnden Ärztin eine Depression attestiert worden, während der zuständige RAD- Arzt C._____ eine Anpassungsstörung ohne Auswirkungen auf das funk- tionelle Leistungsvermögen hinsichtlich der angestammten Tätigkeit und allfälliger Verweistätigkeiten diagnostiziert habe. Vorsorglich sei eine ge-
4 - richtliche Expertise einzuholen bezüglich der Art der bei ihm vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das funkti- onelle Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich. Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug habe sich sein Gesundheitszustand auch nach Auf- fassung der IV-Stelle verschlechtert, die für später durch die IV-Stelle an- genommene markante Verbesserung werde vehement bestritten. Dies würden die 15 auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten medizinischen Berichte und eine allenfalls noch einzuholende Gerichtsexpertise bewei- sen. Der RAD-Arzt D._____ begründe nicht, weshalb er anlässlich seiner Untersuchung vom 29. September bzw. 1. Oktober 2015 eine markante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers attestiert habe. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 20. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf Drängen des Taggeldversicherers sei er über den Zeitraum vom 7. Mai bis zum 30. Juni 2012 bzw. vom 15. bis zum 20. Oktober sowie später vom 12. Juni 2013 bis zum 31. Oktober 2014 vorübergehend als im Um- fang von 50 % arbeitsfähig qualifiziert worden. In den übrigen Zeiträumen sei er stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Somit hätte ihm spätestens ein Jahr nach der Anmeldung, d.h. ab dem 20. Januar 2013, eine ganze Invalidenrente zuerkannt werden müssen. Ebenfalls nicht einverstanden sei er damit, dass ab dem 1. Januar 2016 sein Rentenanspruch gänzlich entfalle. Da ihm der Arbeitgeber die Arbeitsstelle gekündigt habe und er die Ausbildung zum Arbeitsagogen nicht abgeschlossen habe, könne im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung von vorneherein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit abgestellt werden. Der RAD habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte wech- selbelastende Tätigkeiten im Umfang von lediglich 75 % vornehmen kön- ne, da er pro Arbeitstag während 2 Stunden pausieren müsse. Damit könnte sein Invalidenlohn unmöglich Fr. 50'234.40 erreichen. Nebst der gewährten Kürzung des Tabellenlohnes um 25 % sei demnach noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten nur
5 - noch sehr eingeschränkt ausführen könne. Auf jeden Fall rechtfertige sich aufgrund seines Alters, seiner mangelnden Berufserfahrung in einem neuen Arbeitsfeld und seiner Arbeitsabstinenz usw. noch ein Leidensab- zug von 15 %. Somit stehe ihm auch ab dem 1. Januar 2016 weiterhin ei- ne ganze Invalidenrente zu. Schliesslich habe er aufgrund der ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seitens der IV-Stelle vorläufig gewährten Invalidenrente nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausge- hen dürfen, dass ihm auch noch ab dem 1. Januar 2016 irgendeine Inva- lidenrente ausgerichtet würde. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Mit ihrem Schreiben vom 21. Januar 2015 habe sie keinen vertrauensbegründenden Anschein erweckt, dass dem Beschwerdeführer auf Dauer eine ganze Invalidenrente zugespro- chen werde. Sie habe korrekt mitgeteilt, dass es sich dabei nur um Vor- schusszahlungen handle und über den materiellen Rentenanspruch erst noch entschieden werden müsse. Auf jeden Fall liege hier keine Falsch- auskunft vor und auch die fünf Voraussetzungen für eine bindende fal- sche Auskunftserteilung seien vorliegend nicht erfüllt. Die RAD-Abklärung vom 16. Oktober 2015 sowie die EFL vom 11. November 2015 gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten ganztägig mit einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stun- den weiterhin arbeiten könnte. In diesen Gutachten seien auch die gel- tend gemachten psychischen Komponenten voll berücksichtigt worden. Das Wartejahr sei erst im Juni 2014 durchgehend erfüllt worden, weil der Beschwerdeführer gemäss den Abrechnungen des Taggeldversicherers und nach seinen eigenen Angaben vom 1. Dezember 2011 bis zum 15. Januar 2012 und danach vom 1. Januar bis zum 18. Juni 2013 seine Ar- beit wieder voll (bezogen aus sein 80%iges Pensum) aufgenommen ha- be, womit ein wesentlicher Unterbruch des Wartejahres nach Art. 29 ter
IVV vorliege. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV be-
9 - gelegenheit bezieht (2.); die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (3.); der Bürger, die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (4.); der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getrof- fen hat (5.); die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (6.) und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens- schutz nicht überwiegt (7.). Zudem setzt Vertrauensschutz nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Er- wartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (s. BGE 143 V 95 E.3.6.2, 137 II 182 E.3.6.2, 111 Ib 116 E.4 sowie insbesondere auch Urteil des Bundesgerichts 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E.5.3). b)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2015 nach telefo- nischer Anmeldung des Beschwerdeführers und wegen dessen Zahlungs- schwierigkeiten aufgrund einer lang dauernden Krankheit und nachdem ein Anspruch auf eine ganze (befristete) Invalidenrente als nachgewiesen erschien, grundsätzlich ab dem 1. Juni 2014 Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG gewährt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [IV-act.] 120 1/2). Der Beschwerdeführer leitet aus diesem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin nun eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ab, da die vorbehaltlos gewährten Vorschusszahlungen bei ihm ein rechtlich schützenswertes Vertrauen in die zeitlich fortgesetzte Aus- richtung von IV-Leistungen begründet hätten. Dieser Darstellung kann sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen, da solche Vorleis- tungen immer nur provisorischen Charakter haben können und implizite später stets im Rahmen der ordentlichen Prüfung der Rentenfrage noch angepasst, d.h. widerrufen, bestätigt oder künftig wieder abgesetzt wer- den können. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung können die in
10 - Art. 19 Abs. 4 ATSG stipulierten Vorschusszahlungen nämlich auch be- reits ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen bloss prima vista (aufgrund einer summarischen Prüfung) als erwiesen 'erscheint' und sich deren Ausrichtung (zum Nachteil des Gesuchstellers) sonst unnötig verzögert. Der Sinn und Zweck der Vorschusszahlungen besteht nämlich darin, zu verhindern, dass versicherte Personen, denen ein Leistungsan- spruch (höchstwahrscheinlich) zusteht, zufolge Verzögerung der dringend benötigten IV-Leistungen in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch zum Beispiel gezwungen sind, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kre- dite aufzunehmen. Vorauszahlungen sind also im Grundsatz immer dann auszurichten, falls die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforder- lich macht, der Anspruch materiell höchstwahrscheinlich ausgewiesen ist, die Leistungen jedoch aus formellen Gründen noch nicht gewährt werden können (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2015, Art. 19 Rz. 54-56 S. 287-288; Urteile des Bundesgerichts I 451/04 vom
12 - kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Wartejahr) durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf des Warte- jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein we- sentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufein- anderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (so Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Steht der Beginn der Rente nach Art. 29 IVG fest, so gilt es noch Art. 88a IVV betreffend Ände- rung des Anspruchs infolge Verbesserung/Verschlechterung der Erwerbs- fähigkeit zu berücksichtigen, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung bzw. die Erhöhung von Leistungen zeitlich erst dann vorzunehmen ist, falls die neue Lebens- bzw. Rentensituation ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätig- keit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwer- defall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizi-
13 - nische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). c)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
14 - send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel-
15 - che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
16 - ter Fehlstatik der Wirbelsäule mit Skoliose [...]. 4. Valgusstellung von 10° und leichte Einschränkung der Beweglichkeit im linken Kniegelenk [...]. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zu 4 Std. pro Tag möglich und die Gesamtarbeitsfähigkeit (bei einem 100%-Pensum) betrage 50 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien ihm 8 Std. pro Tag zumutbar und die Gesamtarbeitsfähigkeit (100%-Pensum) betrage 75 % (IV-act. 139 16/ 22, 18/22 samt EFL-Testresultate vom 11. November 2015 [IV-act. 140]). Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 bestätigte Dr. med. B., FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die bereits gestellten Diagnosen. Seit der letzten Beurteilung des Patien- ten mit Ablehnung einer IV-Rente sei indessen eine deutliche Verschlech- terung des Zustandes eingetreten, insbesondere seien zwei neu aufgetre- tene orthopädische Leiden, die die Berufsausübung des Patienten behin- derten, dazu gekommen, welche bisher nicht in die Beurteilung der Vor- instanz eingeflossen seien. Die orthopädischen Leiden beträfen die linke Schulter, das linke Knie und die Wirbelsäule. Seinen angestammten Beruf als Sozialarbeiter könne er deswegen seit langem nicht mehr ausüben. Der Patient habe sich mit den residuellen (Schulter-) Schmerzen links und der Funktionseinschränkung abgefunden. Ein weiteres operatives Vorge- hen sei sicher nicht mehr angezeigt. Physiotherapie werde vom Patienten abgelehnt. Er beübe die Schulter (-beweglichkeit) soweit es gehe selber. Zurzeit sei er arbeitslos. Die ursprüngliche Arbeit als Sozialarbeiter im Hausdienst sei mit der Funktionseinschränkung der linken Schulter nicht vereinbar. Der Patient habe damals offenbar körperlich uneingeschränkt arbeiten müssen. Auch wenn das Ergebnis nach Knie-TP-Implantation noch nicht abschätzbar sei, da die Operation erst am 30. Januar 2017 er- folgen werde, könne doch in Bezug auf die Schulter von keiner weiteren Besserung mehr ausgegangen werden, so dass der Patient für manuelle Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sein werde. Leichte manuelle Arbeiten auf Tischhöhe oder administrative Arbeiten wären theoretisch ausführbar (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 22). Im provisorischen Austrittsbericht vom 14. Juni 2017 des Kantonsspitals Y. – der vom Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 nachgereicht wurde – wurde die Diagnose einer koronaren Gefässerkrankung mit kom- plikationslos erfolgter Koronarintervention festgehalten. Angiographisch sei ein gutes Ergebnis nach Implantation von insgesamt drei medika- mentös beschichteten Stents gelungen. Der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (vgl. zu dieser Beilage im Sachverhalt Ziff. 6). In den zwei neu nachgereichten Berichten des Kantonsspitals Z.____ vom 8. Februar 2018 (Bf-act. 23) und 28. Februar 2018 (Bf-act. 24; siehe dazu im Sachverhalt Ziff. 7) wurden die bereits im RAD-Abklärungsbericht enthaltenden Diagnosen des Rheumatologen Dr. med. D._____ bestätigt
17 - und zusätzlich weitere Diagnosen (Koronare-2-Gefässerkrankung, chroni- sche Prostatitis, degenerative Veränderungen im ZNS, anamnestische Eisenmangelanämie) gestellt. Der Patient leide seit Sonntag, 28. Januar 2018, an progredienten Schmerzen im LWS-Bereich links ohne neurolo- gische Symptomatik; jedoch mit Ausstrahlungen in die Leiste, nicht aber ins linke Bein. Aus dem Austrittsbericht vom 28. Februar 2018 geht her- vor, dass am 26. Februar 2018 eine Bizepstenotomie, Schulterarthrosko- pie und offene Subscapularissehnenreflexion (SpeedBridge-Technik) durch Dr.med. B._____ erfolgt sei und sich der postoperative Heilungs- verlauf komplikationslos gestaltet habe. Am 1. März 2018 sei der Patient nach komplikationsloser Hospitalisation in die häusliche Umgebung ent- lassen worden. b)In Würdigung der soeben zitierten Arztberichte sowie arbeitsspezifischen Belastungstests (EFL) über die (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier uneingeschränkt auf den umfassenden, einleuchtenden und in sich wider- spruchsfreien RAD-Abklärungsbericht vom 16. Oktober 2015 (IV-act. 139,
20 - masslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) vorab entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- der verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen- falls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Ver- dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis- herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Wurde bisher jedoch noch gar keine oder schon lange keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausgeübt, so gilt es dafür notgedrungen auf die abstrakten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebun- gen (LSE) für allenfalls vergleichbare Berufstätigkeiten abzustellen. Wie die Beschwerdegegnerin in der strittigen Verfügung vom 9. November 2016 (IV-act. 151 1/6) mit Fug ausführte, wäre der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeitsagoge im Bereich Betriebsun- terhalt/Hauswirtschaft/Wohnen am damaligen Arbeitsplatz ohne Gesund- heitsschaden weiterhin tätig gewesen. Unter Berücksichtigung seiner bis dahin effektiven Lohnbasis von Fr. 5'776.60 pro Monat (bzw. Fr. 75'095.-- pro Jahr = 13 x Fr. 5'776.60) samt Nominallohnentwicklung/Teuerung bis ins Jahr 2015 errechnete die Beschwerdegegnerin daraus korrekt ein an- rechenbares Valideneinkommen von Fr. 77'818.93 (IV-act. 141 1/2). Ein erzielbares Jahreseinkommen als Gesunder in dieser Höhe stimmt über- dies mit den Selbstangaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung vom 21. Januar 2012 (IV-act. 60 5/8) überein, wonach er seit Herbst 2003 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'600.-- erzielt habe. Nichts Gegen- teiliges lässt sich auch dem IK-Auszug vom 5. März 2012 (IV-act. 66 4/4) entnehmen. Vom besagten Valideneinkommen durfte daher ausgegangen werden, um gestützt darauf zuverlässig den IV-Grad ermitteln zu können. b)Zwischen den Parteien besonders umstritten ist demgegenüber das anre- chenbare Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbares Jahresein- kommen trotz Behinderung) des Beschwerdeführers unter Ausschöpfung
21 - der ebenso strittigen Arbeitsfähigkeit (E. 4b, hiervor) geblieben. Während der Beschwerdeführer eine (substanzielle) Kürzung des Tabellenlohns für die Festlegung des Invalideneinkommens geltend machte, erläuterte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nochmals ihre gegenteilige Auffassung, wie sie es bereits in der angefochtenen Verfügung anhand eines Invalideneinkommens von Fr. 50'234.40 (IV-act. 151 2/6) inklusive ausführlicher Begründung (IV-act. 151 4/6) getan hatte. Die Beschwerde- gegnerin stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass auf die Tabellenlöh- ne (TA 1) der LSE 2012 (Kompetenzniveau 1 für Männer) und somit auf ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 5'210.--, reduziert auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % macht Fr. 3'907.50 (0.75 x Fr. 5'210.--), abzustellen sei. Aufge- rechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. (statt 40 Std. laut TA1) und der Teuerung bis 2015 ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 3'907.50 : 40 x 41.7 [= Fr. 4'073.687] x 12 [Fr. 48'882.824] zzgl. Aufindexierung bis 2015; vgl. im Detail IV-act. 141 1/2). Gestützt auf diese plausiblen und nachvollziehbaren Vorgaben ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin weder realitätsfremd noch utopisch handelte, als sie das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 50'234.40 (behinderungsbedingt noch möglich und zumutbar) bezifferte. c)Alsdann gilt es noch den Antrag auf Gewährung eines Leidensabzugs von 25 % des Beschwerdeführers zu klären. Dieser zusätzliche (Spezial-) Ab- zug wäre beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung hängt der Einbezug eines Leidensabzugs von allen per- sönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (wie leidensbe- dingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad), die jeweils nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (s. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Es kann höchstens ein Leidensabzug von 25 % zuge- lassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein solcher Ab- zug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im
22 - Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre ge- sundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt lediglich noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts allerdings nicht auf die Rechtsver- letzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass ihm noch ein Leidensabzug auf das unrealistisch hoch ermittelte Invalidenein- kommen zustehen würde. Mit diesem Argument dringt der Beschwerde- führer jedoch nicht durch. Mit diesem Abzug wurde ursprünglich nämlich nur berücksichtigt, dass Versicherte, die in ihrer letzten Erwerbstätigkeit körperlich schwere Arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesund- heitsschadens selbst für leichtere Arbeiten bloss noch beschränkt einsatz- fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur für physische Schwerarbeit gewährte Abzug entwickelte sich darauf zu einem allgemei- nen behinderungsbedingten Abzug. Der Beschwerdeführer brachte dazu nur vor, dass die bestehenden Nacken-, Hals- und Rückenproblematik nach wie vor Schmerzen verursachten, weshalb er nicht im Stande sei, dass evaluierte Invalideneinkommen zu erzielen. Dieser Sachdarstellung kann sich das Gericht nicht anschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des erzielbaren Jahreseinkommens trotz Behinderun- gen korrekt vorging und zu Recht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (so E. 4b, hiervor). Aufgrund des Um- stands, dass die Beschwerdegegnerin bei der LSE 2012 bereits auf das tiefste Kompetenzniveau 1 für einfache und repetitive Tätigkeiten abstell-
23 - te, bestand aber kein Raum mehr, um noch zusätzlich einen Sonderab- zug zu gewähren, zumal nicht einmal dargetan wurde, wieso ein künftiger Arbeitgeber weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leis- tungsvermögens des Beschwerdeführers zu gewärtigen hätte, die nicht schon bei der 75%igen Arbeitsfähigkeit (körperlich leichtere Tätigkeiten ganztags; alle Arbeiten im Sitzen/Stehen mit der Möglichkeit von Pausen/ Positionswechseln) berücksichtigt und somit bereits mit der niedrigsten Lohnstufe (LSE 2012, Kompetenzniveau 1) abgegolten worden wären. d)Werden das so ermittelte Valideneinkommen für 2015 von Fr. 77'818.90 und das Invalideneinkommen für 2015 von Fr. 50'234.40 einander ge- genübergestellt, ergibt sich rechnerisch (Erwerbseinbusse Fr. 27'584.50) ein Invaliditätsgrad von 35.45 %, was aber noch nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Mindest-IV-Grad 40 %) berech- tigt. Die Beschwerdegegnerin verneinte deshalb zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf eine fortlaufende ganze IV-Rente ab dem 1. Ja- nuar 2016.