VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 139 und S 16 154 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 30. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch die Eltern, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B., Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ leidet an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) anerkannte bereits im Jah- re 2014 das Geburtsgebrechen Gg 387 (angeborene Epilepsie) und im Jahre 2016 das Geburtsgebrechen Gg 355 (Kryptorchismus). Am 18. Mai 2016 erfolgte eine Anmeldung von A._____ bei der IV-Stelle im Hinblick auf die Kostenübernahmen von benötigten Hilfsmitteln bzw. aufgrund des Arztberichtes von Dr. med. C._____ vom 6. Juni 2016 auch für medizini- sche Massnahmen. Dies aufgrund einer Beckenosteotomie rechts in Fol- ge einer Morbus-Perthes-Erkrankung mit einer Dezentrierung der Hüfte und einer beginnenden "hinge abduction". Deshalb war gemäss Arztbe- richt von Dr. med. C._____ vom 6. Juni 2016 eine Triple-Osteotomie indi- ziert, welche am 1. Juni 2016 erfolgt war. Im Nachgang zur Operation war noch ein ca. dreimonatiger Rehabilitationsaufenthalt sowie der Einsatz ei- ner Hüft-Orthese erforderlich. 2.Die IV-Stelle legte die Angelegenheit dem Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (nachfolgend: RAD) vor. Dieser äusserte sich zu den Leistungsbegehren am 19. Juli 2016 sowie, nach Eingang des Einwands vom 10. August 2016, noch einmal am 22. September 2016. Der RAD hielt dabei unter anderem fest, dass die (medizinischen) Voraussetzun- gen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Die Behandlung sei aus therapeu- tischen Gründen erfolgt und es handle sich um eine Leidensbehandlung mit dem Ziel einer perfekten Reparation des Hüftkopfes. Medizinische Massnahmen der IV seien aber nicht auf die Behandlung von Leiden an sich ausgerichtet, sondern strebten im Hinblick auf die berufliche Einglie- derung nur die Korrektur von stabilen Funktionsausfällen und Defekten an. Weiter gehörten prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung von stabilen Defektzuständen ebenfalls zur Leidensbehandlung und somit nicht in den Anwendungsbereich für medizinische Massnahmen der Inva- lidenversicherung.
3 - 3.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 lehnte die IV-Stelle eine Kostengut- sprache für medizinische Massnahmen hinsichtlich eines Morbus Perthes rechts mit aktuellem Status nach Triple-Osteotomie sowie muskuloskele- tale Rehabilitation ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlich aus, dass es sich bei den durchgeführten medizinischen Massnahmen zur Behand- lung der Perthes'schen Krankheit um eine Leidenstherapie handle, wel- che nicht durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sei und es sich auch nicht um ein Geburtsgebrechen handle. Der Meinung von Dr. med. C., dass es sich um eine Massnahme im Sinne einer medizinischen Eingliederung gemäss Art. 12 IVG handle, weil es ohne Operation zu ei- ner Fehlreparation des Hüftkopfes und im Weiteren zu einer frühzeitigen Arthrose gekommen wäre, könne nicht gefolgt werden. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle die Ablehnung der Kostengut- sprache für eine Hüft-Orthese als Behandlungsgerät in Aussicht. 4.Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 und den Vorbe- scheid vom 10. Oktober 2016 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 139). Es wurde beantragt, die Verfügungen vom 7. und 10. Oktober 2016 seien aufzuhe- ben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die medizinischen Massnah- men sowie die Hüft-Orthese aufzukommen. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Bezüglich der abgelehnten Kostenüber- nahmen für die medizinischen Massnahmen wurde hauptsächlich argu- mentiert, dass bei Minderjährigen entscheidend sei, ob das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit behindernden pathologischen Zustand führen werde. Im vorliegenden Fall wäre ohne die Operation mit einem weitgehend steifen Hüftgelenk und frühzeitiger Arthrose zu rech- nen, wobei vorgängig sämtliche konservativen Möglichkeiten ausge- schöpft worden seien.
4 - 5.Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren betreffend die Kostenübernahme für eine Hüft-Orthese ab. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. No- vember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 154). Es wurde beantragt, die Verfügung vom 18. November 2016 aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die Hüft-Orthese aufzukommen. Zudem sei dieses Beschwerdeverfah- ren mit dem hängigen Verfahren S 16 139 zu vereinigen. In formeller Hin- sicht hielt der Beschwerdeführer fest, dass mit der Beschwerde vom
9 - einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV bezweckt die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversi- cherung von denjenigen der sozialen Kranken- oder Unfallversicherung (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 Rz. 1). Als Grundsatz gilt dabei, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer unfallbedingten Verletzung un- abhängig von der Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung fällt (vgl. BGE 104 V 79 E.1, 102 V 40 E.1). Dementsprechend gehören eigentliche Leidensthera- pien nicht zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG und sind auch nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). Der in diesem Zusammenhang geprägte Begriff der "Behandlung des Leidens an sich" ist im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zu verstehen, wonach solche Massnah- men der Invalidenversicherung unmittelbar auf die erwerbliche-berufliche Eingliederung gerichtet sein müssen (BGE 98 V 205 E.4). Ausserdem ist der Begriff "Behandlung des Leidens" kein medizinischer sondern ein ju- ristischer Begriff (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 34 Rz. 6). Damit keine Be- handlung des Leidens vorliegt, muss grundsätzlich ein zumindest relativ stabilisierter Defektzustand vorliegen. In BGE 131 V 9 E.4.2 führte das Bundesgericht aber aus, dass vom strik- ten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen sei. Denn hier könn- ten medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisier- ter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten wür- den bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen,
10 - wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich be- hindernden stabilen pathologischen Zustand führe. Gemäss dieser bundesgerichtlicher Rechtsprechung, worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft (vgl. nachstehend E.4b), können somit me- dizinische Vorkehrungen bei minderjährigen Versicherten schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen, wenn ohne diese Vor- kehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2, 105 V 9; Urteile des Bun- desgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2 und 9C_109/2008 vom
11 - dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 9 E.4.2) zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2 IVV bei minderjährigen Personen vom Erfordernis eines stabilen Funk- tionsausfalles oder Defektes abgesehen werden könne. Vielmehr könnten medizinische Vorkehrungen bereits dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz einstweilen noch labilen Charakter des Leidens durch die Invalidenversicherung übernommen werden, wenn oh- ne diese Vorkehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabili- sierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Solche Kosten habe die Invali- denversicherung zu tragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zu- stand führen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte orthopä- dische Kinderkrankheit Morbus Perthes nach ICD-10 M9.1 (recte: M91.1) führe bei den betroffenen Kindern zu Schonhinken, Knieschmerzen und Hüftgelenkseinschränkungen. Ursache sei eine Durchblutungsstörung und eine Nekrose im Knochengewebe des Hüftkopfes. Zu den Spätfolgen eines unbehandelten Morbus Perthes zählten unter anderem eine Ver- formung des Gehgelenks und die Verkürzung eines Beines. Die bleibende Verformung von Hüftkopf und -pfanne führten zu entsprechenden Bewe- gungsstörungen, wobei auch der frühzeitige Verschleiss des Hüftgelenks vorbestimmt sei. Dass die unbehandelten Spätfolgen zu einer erheblichen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit führen würden, wurde auch unter Hinweis auf eine Studie und weitere Veröffentlichungen bekräftigt. Weiter werde dies auch von Dr. med. C._____ bestätigt. Zudem schliesse auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherungen (KSME) eine Osteotomie bei Vorliegen eines Morbus Perthes nicht aus. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seinem Ent- scheid I 192/01 vom 29. Januar 2002 in der Erwägung 2a auch festgehal-
12 - ten, dass eine Osteotomie-Operation im Rahmen von Art. 12 IVG hätte übernommen werden können und im erwähnten Fall nur an einer ver- späteten Anmeldung gescheitert sei. Schliesslich wird auch noch zum Ausdruck gebracht, dass für Dr. med. C._____ die Verweigerung dieser medizinischen Massnahmen unverständlich sei, wobei er auf die Praxis im Kanton X._____ verweise, wo eine Kostenübernahme für solche Be- handlungen des Morbus Perthes jeweils problemlos erfolge. c)Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits im Wesentlichen auf die an- gefochtenen Verfügungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers sei vor der am 1. Juni 2016 durchgeführten Triple-Osteotomie- Operation nicht relativ stabil, sondern labil gewesen. Somit sei diese Ope- ration prophylaktisch erfolgt um eine Fehlreparation des Hüftkopfes mit nachfolgend weitgehend steifem Hüftgelenk und frühzeitiger Arthrose zu verhindern. Dementsprechend sei die Triple-Osteotomie hauptsächlich auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet und nur nebenbei auf die berufliche Eingliederung gerichtet gewesen. Aus diesem Grund werde daran festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Triple- Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 kein Anspruch auf medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG bestünde. Dass diese Operation den Beschwerdeführer vor wesentlichen Beeinträchti- gungen bewahrt habe, ändere daran nichts.
13 - Beweiswürdigung hat dabei nach den im Sozialversicherungsrecht allge- mein gültigen Regeln zu erfolgen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E.3). b)In den Akten finden sich insbesondere folgende ärztlichen Einschät- zungen: Dr. med. C., Leitender Arzt Kinder Orthopädie und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Arztbericht vom 6. Juni 2016 (IV-act. 37) fest, dass beim Beschwerdefüh- rer seit längerer Zeit ein Morbus Perthes rechts bekannt sei. Trotz der bishe- rigen konservativen Therapie mit Physiotherapie sei eine Dezentrierung der Hüfte mit beginnender "hinge abduction" festzustellen. Somit sei eine Triple- Osteotomie-Operation indiziert gewesen, die am 1. Juni 2016 durchgeführt worden sei. Das Ziel sei gewesen, durch die Triple-Osteotomie die Contain- ment-Therapie zu gewährleisten und eine perfekte Reparation des Hüftkop- fes zu erzielen. Die Prognose sei gut. Das Schreiben von Dr. med. C. vom 22. Juli 2016 (IV-act. 49) bildete auch die Begründung für den Einwand vom 10. August 2016 (IV-act. 53). Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Triple-Osteotomie sowie dem nachfolgenden Rehabilitationsaufenthalt klarerweise um eine medizinische Eingliederung im Sinne von Art. 12 IVG handle. Wenn die Operation nicht durchgeführt worden wäre, wäre es sicher zu einer Fehlreparation des Hüft- kopfes mit nachfolgend weitgehend steifem Hüftgelenk und im Weitern zu ei- ner frühzeitigen Arthrose gekommen. Mit der Triple-Osteotomie sei es gelun- gen, den Hüftkopf wieder vollständig zu zentrieren und eine optimale Repa- ration mit anschliessend weitgehend normaler Hüftgelenksbeweglichkeit zu ermöglichen. Damit werde ein Zustand erreicht, welcher nicht mit einer früh- zeitigen Arthrose einhergehe und eine normale Eingliederung in die Arbeits- ausbildung ermögliche. Für ihn sei unverständlich, dass die Beschwerde- gegnerin die Kostenübernahme ablehne. Dies insbesondere auch deswe- gen, weil bisher bei sämtlichen seiner Patienten mit Morbus Perthes, die er im Kanton Graubünden operativ behandelt habe, die Kosten übernommen worden seien. Auch im Kanton X._____ stelle bei operativer Indikation eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung kein Problem dar.
14 - Am 22. Juli 2016 erstellte Dr. med. C._____ auch noch einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-act. 50). Darin wurde zunächst fest- gehalten, dass zwecks Erhaltung der Containment-Therapie eine Triple- Osteotomie durchgeführt worden sei. Weiter wurde zur Notwendigkeit des postoperativen Einsatzes einer Multifunktionsorthese für 6 Wochen ausge- führt, dass dadurch unmittelbar nach der Operation ein physiotherapeuti- sches Training zur Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit bezüglich Abduktion und Extension ermöglicht werde. Die postoperative Röntgenkon- trolle nach 6 Wochen zeige eine korrekte Konsolidation der Osteotomien und eine schön zentrierte Hüfte. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer noch im Rehabilitationszentrum und werde seit kurzem an Stöcken mobilisiert. So- fern eine genügende Mobilität gegeben sei, werde er nach Hause entlassen. Dazu liegt auch noch der Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums vom
15 - zum Ausdruck, dass er die Entscheidungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen könne. Behandlungen von Morbus Perthes und auch von an- deren Problemen, welche eine spätere Eingliederung in das Berufsleben verhinderten, wie Skoliose-Behandlungen, Behandlungen des Morbus Scheuermanns, die Therapie der Epiphyseolysis capitis femoris sowie aus- geprägte Achsenabweichungen an den Beinen, seien bisher stets problem- los durch die Invalidenversicherung übernommen worden. Es sei unzumut- bar und sinnlos bei Kindern zuzuwarten bis eine sich einstellende Erkran- kung eine definitive Schädigung im Sinne eines Endzustands erreicht habe und erst dann operativ eingegriffen werde. Sämtliche therapeutischen Mass- nahmen bei den oben erwähnten Problemen würden immer im Hinblick auf eine normale Eingliederung in das Erwerbsleben durchgeführt. Der Be- schwerdeführer sei der erste ihm bekannte Patient, wo die Invalidenversiche- rung in einer solchen Konstellation keine medizinischen Massnahmen über- nehmen wolle, obwohl er bereits zahlreiche Kinder mit Problemen dieser Art hier behandelt habe. c)Seitens des RAD sind zwei Stellungnahmen aktenkundig. Dabei nahm jeweils der RAD-Arzt zu den seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung (vgl. Case-Report [IV-act. 61]: Am 19. Juli 2016 nahm der RAD-Arzt Stellung zu einer Anfrage der Be- schwerdegegnerin, ob die Triple-Osteotomie die Voraussetzungen von Art. 12 IVG erfülle oder es sich vielmehr um eine prophylaktische Vorkehrung zur Verhinderung eines stabilen Defektzustandes handle und somit als Lei- densbehandlung zu qualifizieren sei. Er führte aus, dass die (medizinischen) Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Die Triple-Osteotomie sei aus therapeutischen Gründen vorgenommen worden und somit handle es sich um eine Leidensbehandlung mit dem Ziel einer perfekten Reparation des Hüftkopfes. Es liege klarerweise kein Fall von Art. 12 IVG vor, weil es sich gemäss KSME Rz. 38 um die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte handeln müsste, welche die berufliche Eingliederung behinderten. Die zweite Stellungnahme datiert vom 22. September 2016 und erfolgte auf- grund des Einwandes vom 10. August 2016. Der RAD-Arzt betonte, dass der Fall nicht medizinisch, sondern versicherungsrechtlich zu lösen sei. Dr. med.
16 - C._____ betone den prophylaktischen Aspekt, womit es an einem unmittel- bar auf die Eingliederung gerichteten Aspekt fehle. Weil im vorliegenden Fall eine behandlungsfähige Erkrankung ohne abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung vorliege, sei kein (relativ) stabiler Defekt hinterlassen wor- den. Damit sei die Operation als Behandlung des "Leidens an sich" zu be- werten. Prophylaktische Vorkehrungen gehörten zur Leidensbehandlung, weil dem IVG eine umfassende medizinische Invaliditätsprophylaxe fremd sei. Ausnahmen gäbe es in den Bereich von Art. 3 ATSG, Art. 13 IVG und der Rz. 54 des KSME. d)Der RAD-Arzt hielt also fest, dass im vorliegenden Fall nicht medizinisch zu argumentieren sei, wie dies Dr. med. C._____ im Schreiben vom
18 - fern des KSME erläutern die grundsätzlichen Überlegungen zur Anwen- dung von Art. 12 IVG. aa)Bezüglich der Kreisschreiben des BSV und dementsprechend auch des KSME ist vorgängig noch anzumerken, dass diese Kreisschreiben als Verwaltungsanweisungen zu qualifizieren sind und somit für die Sozial- versicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Sie sind aber insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen (BGE 127 V 61 E.3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 98/03 vom 5. Dezember 2003 E.1.1). Im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen war hinsichtlich des KSME die Ver- sion 8 vom 1. Juli 2016 aktuell und im Zeitpunkt des Urteils die Version 9 vom 9. Dezember 2016, welche aber keine Differenzen für die vorliegend zu behandelnden Fragestellungen enthielten. In Rz. 31 des KSME wird auf die bereits erwähnte Abgrenzungsfunktion zwischen der Invalidenversicherung und der sozialen Kranken- und Un- fallversicherung hingewiesen. Rz. 38 hält fest, dass medizinische Einglie- derungsmassnahmen nach Art. 12 IVG nicht auf die Behandlung des Lei- dens an sich ausgerichtet sind, sondern durch die Korrektur stabiler Funk- tionsausfälle oder Defekte die berufliche Eingliederung anstreben. Gemäss Rz. 39 und 40 ist für die Leistungspflicht der Invalidenversiche- rung ein (relativ) stabiler Defekt vorausgesetzt, welcher eine abgeschlos- sene Kranken- oder Unfallbehandlung erfordert. Auch prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände gehörten zur Leidensbehandlung, weil dem IVG eine medizinische Invaliditätsprophyla- xe, ausgenommen im Bereich von Art. 3 ATSG, Art. 13 IVG sowie Rz. 54 des KSME, fremd sei.
19 - bb)Unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierten Randziffern des KSME kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die Operation eine "Behandlung des Leidens an sich" sei und auch Dr. med. C._____ den prophylakti- schen Aspekt der Operation betont habe. Die Hauptargumentation der Beschwerdegegnerin beschränkt sich somit darauf, dass die Operation und der nachfolgende Rehabilitationsaufenthalt aufgrund des Fehlens ei- nes (relativ) stabilen Defektes nicht in den Anwendungsbereich von medi- zinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG fallen würden und sie vor allem prophylaktisch durchgeführt worden seien. Nachfolgend ist die Subsumtion der umstrittenen medizinischen Vorkehrungen unter den Be- griff der Leidensbehandlung durch die Beschwerdegegnerin etwas näher zu beleuchten. cc)Die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Kriterien des KSME sind grundsätzlich zutreffend wiedergegeben worden. Wie der RAD-Arzt aber auch richtig erkannt hat, erläutert Rz. 54 des KSME einen spezifischen Anwendungsbereich von Art. 12 IVG, wo die Invalidenversicherung im Sinne einer Ausnahme ebenfalls medizinische Eingliederungsmassnah- men übernehmen kann. Dies ist der Fall, wenn die auszuführenden Mass- nahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten lassen, dass damit ei- nem später drohenden stabilen, nur schwer korrigierbaren Defekt vorge- beugt werden kann, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit oder die Berufsbildung auswirken würde. Ausgeschlossen seien nur eigentliche Krankheitsprophylaxen sowie Vorkehrungen die lediglich das Entstehen eines stabilisierten Zustandes hinausschieben. In solchen Fällen gilt eine medizinische Behandlung insbesondere dann als "Behandlung des Lei- dens an sich", wenn prognostisch eine zeitlich unbegrenzte Therapie not- wendig ist (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 34 Rz. 9; ZAK 1986 292 E.2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2008 vom 29. Dezember 2008 E.2.2). Dies korrespondiert mit der auch vom Beschwerdeführer angeru- fenen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.4a und b), wonach bei minder-
20 - jährigen Versicherten Vorkehrungen schon dann überwiegend der berufli- chen Eingliederung dienen, wenn ohne diese Vorkehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstiger stabilisierter Zustand droht, wodurch die Be- rufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom
23 - therapeutischer Behandlung, war von Anfang an zeitlich beschränkt und dauerte im konkreten Fall etwa drei Monate. Sie war darauf ausgerichtet, nach der Osteotomie wieder eine entsprechende Mobilität herzustellen (vgl. S 16 154/Bf-act. 6) und ist somit ebenfalls als medizinische Mass- nahme nach Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu qualifizieren. Bei der Zielset- zung des Rehabilitationsaufenthaltes, nämlich die Mobilisierung des Be- schwerdeführers im Nachgang zur Triple-Osteotomie, handelt es sich demnach nicht um eine Dauerbehandlung, welche gemäss Rechtspre- chung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausschliessen wür- de. Vielmehr stand der Rehabilitationsaufenthalt in direktem Zusammen- hang mit der Triple-Osteotomie, welche als vorbeugende medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu qualifi- zieren ist. Diese Schlussfolgerungen stehen auch mit Art. 2 IVV in Ein- klang, wonach als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehrungen gelten, welche insbesondere eine als Folgezustand einer Krankheit eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung beheben oder mildern soll, um die Erwerbsfähigkeit oder die Betätigung im Aufga- benbereich dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 Rz. 8). Dabei müssen die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Bei der am 1. Juni 2016 vorgenommenen Triple-Osteotomie und der direkt damit zusam- menhängenden befristeten Nachbehandlung handelt es sich im vorlie- genden Fall demnach um medizinische Eingliederungsmassnahmen, die bei Berücksichtigung der guten Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit einem drohenden stabilen und nur schwer korrigierbaren Defekt (steifes Hüftgelenk und frühzeitige Arthrose) vorbeugen können, welcher zu einer Beeinträchtigung der Berufsbildung oder der Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers führen würde. Somit sind diese Vorkehrungen im Sinne
24 - der Rechtsprechung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen bei Minderjährigen als überwiegend der beruflichen Eingliederung dienend zu betrachten (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2 und 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). e)Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Triple- Osteotomie-Operation sowie der anschliessende Rehabilitationsaufenthalt als vorbeugende medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu betrachten sind, welche beim minderjähri- gen Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung durch die Beschwer- degegnerin zu übernehmen sind.