VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 153 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 5. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - ausging, A._____ könne eine körperlich belastende Tätigkeit ausführen. Im Rahmen des Observationsvideos habe er keine funktionellen Ein- schränkungen gesehen. Daraufhin gab die erwähnte Fachstelle der SVA Graubünden einer Firma eine Personenobservation in Auftrag, welche ih- ren Observationsbericht am 17. September 2015 erstattete. A._____ wur- de an vier Tagen überwacht. Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. D._____ mit Bericht vom 9. Oktober 2015 detailliert Stellung und führte abschliessend aus, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand – verglichen mit dem Zustand zum Datum des letzten materiellen Entscheides – verbessert ha- be. A._____ sei auch für jede leichte oder mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Am 23. Oktober 2015 nahm die erwähnte Fachstelle ein Evaluationsgespräch mit A._____ und zeitweise auch mit seiner Ehe- frau zunächst ohne Hinweis auf die vorhandenen Videoaufnahmen und anschliessend unter Eröffnung der Ergebnisse der Videoaufnahmen vor. 4.Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle die laufende IV-Rente per sofort ein. Nach Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 und Einspruch von A._____ vom 2. März 2016 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung der vollen Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 rückwirkend per 31. August 2015 wegen Verletzung der Meldepflicht ein. Gestützt darauf verlangte die IV-Stelle mit weiterer Verfügung vom 8. November 2016 von A._____ die Rückzahlung eines Gesamtbetrages von Fr. 6'422.-- (für seine zwei Vollrenten von je Fr. 2'294.-- und die zwei Kinderrenten seines Sohnes von je Fr. 917.-- für die Monate September und Oktober 2015). 5.Gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2016 und 8. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Ziff. 1), Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente
4 - über den 31. August 2015 hinaus (Ziff. 2), evtl. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz mit dem Auftrag auf umfassende medizinische Abklärung und anschliessendem Entscheid über die Rentenrevision (Ziff. 3), Entfer- nung aller Observationsunterlagen aus den Akten inkl. Vernichtung der- selben (Ziff. 4), Verpflichtung der Vorinstanz zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren (Ziff. 5), Aufhe- bung der Verfügung vom 8. November 2016 betreffend Rückforderung (Ziff. 6) sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts- vertretung für das Beschwerdeverfahren (Ziff. 7). Er führte im Wesentli- chen aus, die Voraussetzungen für die Revision einer laufenden Rente sogar mit rückwindender Auswirkung seien vorliegend nicht erfüllt, da sich an seinem Gesundheitszustand und an seiner Erwerbsfähigkeit nichts geändert habe. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig und allein auf die Observationsergebnisse, welche gemäss Urteil des EMRG aus dem Jahre 2015 mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht berück- sichtigt werden könnten. Ohne diese Observationsunterlagen sei auch der entsprechende RAD-Bericht vom 11. August 2015 nicht mehr massge- bend. Damit fehle eine medizinische Abklärung vollständig, weshalb eine solche mit Abklärung seiner funktionellen Leistungsfähigkeit auf jeden Fall nachzuholen sei. Aber selbst wenn die Observationen als gültige Grund- lage berücksichtigt werden sollten, so sei festzuhalten, dass diese an vier Tagen innerhalb eines Monats erfolgt seien, wobei er lediglich während kurzer Einsätze beobachtet worden sei, weshalb sie kein Gesamtbild gä- ben und demzufolge nicht beweistauglich für eine dauernde Verbesse- rung des Gesundheitszustandes seien. Eine Wiedereingliederungsmög- lichkeit sei von der IV-Stelle nicht geprüft worden. Sämtliche Ärzte hätten diese praktisch ausgeschlossen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wel- che anderen Tätigkeiten er ohne berufliche Massnahmen der IV-Stelle verrichten könnte. Folglich sei keine Verletzung der Meldepflicht seiner- seits auszumachen. Zudem sei die ebenfalls angefochtene Verfügung be- treffend die Rückforderung der Invalidenrenten für August und September
5 - (recte: September und Oktober) 2015 nicht rechtens gewesen, zumal er der Beschwerdegegnerin nichts verschwiegen habe, insbesondere nicht ein Anstellungsverhältnis. Er habe im August und September 2015 keine Arbeitsleistung erbracht, welche darauf schliessen lasse, er könnte seit August 2015 in rentenausschliessendem Ausmass erwerbsfähig sein. Schliesslich erweise sich die Abweisung seines Gesuches auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz schon man- gels der Aussichtslosigkeit des Einwandes als rechtswidrig. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, das Bundesgericht habe ausdrücklich bestätigt, dass Art. 59 Abs. 5 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne wei- teres frei einsehbaren Privatbereich bilde. Aus den Observationsvideos sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer der schweren Tätigkeit eines Alpbewirtschafters ohne Einschränkungen nachgehen könne. Der An- fangsverdacht für die Anordnung der Observation durch den Privatdetek- tiv sei zu bejahen. Ihre Mitarbeiter hätten bei den Vorermittlungen am 7. August 2015 den Beschwerdeführer bei der Ausführung der genannten Tätigkeit beobachten können, obwohl er bei den IV-Revisionen stets "nicht erwerbstätig" angekreuzt habe. Die im Freien, bloss während vier Tagen durchgeführte Observation sei ausserdem verhältnismässig. Da die Verwertung der Observationsunterlagen zulässig sei, dränge sich de- ren Entfernung aus den Akten keineswegs auf. Dementsprechend liege hier infolge eines Falles von Aggravation, Simulation oder ähnlicher Kon- stellation und mangels keine versicherte Gesundheitsschädigung (mehr) vor, womit der Invaliditätsbegriff mangels Gesundheitsschadens nicht er- füllt sei. Bei diesem Ergebnis bräuchten die Vorbringen des Beschwerde- führers betreffend den nicht vorgenommenen Einkommensvergleich nicht geprüft zu werden.
6 - 7.In der Replik vom 20. Februar 2017 vertiefte der Beschwerdeführer sei- nen Standpunkt und wies insbesondere darauf hin, dass ohne ein medizi- nisches Gutachten und nur durch die Verwertung eines unrechtmässig er- langten Beweismittels nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden dürfe. Nach ununterbrochenem Bezug einer IV-Rente während rund 17 Jahren sei es ein falscher Entscheid, allein aus seinen Aktivitäten im August und September 2015 schliessen zu wollen, es gebe heute kei- nen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mehr. 8.Am 24. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BVS) zur Untermauerung ihrer Ansicht, wonach es hier eine genügende gesetzliche Grundlage für die durchgeführte Observation bestehe. 9.Mit Schreiben vom 6. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zum ge- nannten Schreiben des BVS Stellung, indem er ausführte, dieses Schrei- ben habe keinen Erlasscharakter und stelle nicht einmal eine Weisung dar. Der Bundesrat selbst gehe davon aus, dass die massgebende Norm (Art. 59 Abs. 5 IVG) im Hinblick auf Observationen der EMRK nicht ent- spreche. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Oktober und 8. No- vember 2016 betreffend die rückwirkende Einstellung des Rentenan- spruchs per 31. August 2015 resp. die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Versicherungsleistungen für die Monate September und Oktober 2015 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Aufhebung der bisherigen IV-Rente per 31. August 2015 sowie die Rückforderung von Fr. 6'422.-- für die in den Monaten September und Oktober 2015 ausgerichteten IV- Renten zu Recht erfolgt ist.
8 - Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva-
9 - lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Ja- nuar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad
10 - im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13).
11 - aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des – durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durchgeführte Observation – rechtswid- rig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (E.5.1.1). Das Bun- desgericht beurteilte in jenem Fall den Eingriff in das Grundrecht als rela- tiv gering (die Observation fand im öffentlichen Raum statt und war auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt mit einzelnen Phasen zwi- schen fünf und neun Stunden und ohne systematische noch ständige Überwachung); und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch als erheblich und gewichtig (E.5.1.2). Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbe- richt (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweis- würdigung miteinbezogen werden könne (E.5.1.2). c)Für den vorliegenden Fall bedeutet diese neue Rechtsprechung, dass das Observationsmaterial zwar ohne gesetzliche Grundlage, somit rechtswid- rig erhoben wurde, dieses aber, entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers, nicht automatisch aus den Prozessakten entfernt wer- den muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 vom 14. Juli 2017 E.5). Vielmehr ist abzuwägen, ob der Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre höher als das öffent- liche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch zu gewichten ist oder nicht. d)Hier führte zunächst die Fachstelle BVM der Beschwerdegegnerin am 7. August 2015 (von 11.30 bis 14.32 Uhr [vgl. Bg-act. 62]) und in der Folge die von dieser beauftragte Überwachungsfirma am 27. August 2015 (von 12.00 bis 20.05 Uhr), 28. August 2015 (von 06.00 bis 18.00 Uhr), 8. Sep- tember 2015 (von 13.00 bis 19.20 Uhr) und 9. September 2015 (von 05.45 und 18.00 Uhr; vgl. Bg-act. 72) eine Überwachung durch. Die
12 - Überwachung erfolgte auf der Alp B._____ beim C._____ und damit in ei- nem von jedermann frei einsehbaren Privatbereich. Der Beschwerdefüh- rer wurde insgesamt an fünf verschiedenen Tagen im Zeitraum vom 7. August bis zum 9. September 2015 beobachtet. Solch ein Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers fällt somit gering aus; jedenfalls ist er vergleichbar mit der Beobachtungsintensität im vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder systematisch noch permanent, sondern jeweils lediglich an einem Tag von Mitarbeitern der Fachstelle BVM der Beschwerdegegnerin bzw. in der Folge, nach Erhärtung der Verdachtsmomente, an vier weiteren Tagen durch die spezialisierte Ob- servationsfirma überwacht. Schliesslich geht es hier um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und einer Kinderrente, weshalb das öffentli- che Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs insge- samt als gewichtiger zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.3e/cc). Das führt dazu, dass die Observationsergebnisse (Aktendokumentation BVM inkl. Fotos, CDs und DVDs), entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
13 - keinem Zeitpunkt sei der Eindruck aufgekommen, dass er krankheitsbe- dingt/schmerzbedingt Handlungen oder Tätigkeiten unterlassen habe. Er habe sich als hart arbeitender Bergbauer/Senn präsentiert, der den gan- zen Tag lang sich körperlich anstrengenden Tätigkeiten aussetzen könne. Der aktuelle Gesundheitszustand habe sich – verglichen mit dem Zustand zum Datum des letzten materiellen Entscheides – verbessert. Der RAD- Arzt trug sodann abschliessend vor, dass er im Rahmen des Observati- onsvideos keine funktionellen Einschränkungen gesehen habe. Er habe nicht den geringsten Hinweis für eine Leistungsminderung. Aus medizin- sicher Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten (wie die beobachtete des Senns/Bergbauers) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 75 S. 3). In Anbetracht dieser Beurteilung des RAD-Arztes ging die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien. b)Seit den Unfällen vom 27. Oktober 1988 bzw. 12. Februar 1992 besteht beim Beschwerdeführer unter anderem die Diagnose chronischer Lum- boischialgien (mit Diskushernie L4/5 links und Spondylarthrosen im LWS- Bereich). Anlässlich der letzten rechtskräftigen Rentenrevision im Frühling 2015 führte der Hausarzt Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, im am 30. März 2015 erstatteten Verlaufsbericht aus, dass neu (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, eine Diabetes Mellitus Typ II sowie eine arterielle Hypertonie und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom hinzugekommen seien. Diesem Verlaufsbericht ist ferner zu entnehmen, wie die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers gemäss Hausarzt stationär und seit Jahren manifes- tiert seien, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin attestiert sei (vgl. Bg-act. 57). So hat die Beschwerdegegnerin vor der angefochte- nen Renteneinstellung letztmals am 18. Mai 2015, gestützt auch auf die RAD-Beurteilung vom 12. Mai 2015 (Bg-act. 60 S. 5), rechtskräftig ver- fügt, dass keine Änderung hinsichtlich des Invaliditätsgrades (72 %) fest-
14 - gestellt werden konnte (vgl. Bg-act. 59). Demzufolge bestehen hier erheb- liche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der erwähnten Observati- onen, die A._____ bei der Ausführung schwerer Arbeiten (wie grosse Holzklotzen hochheben, pickeln und schaufeln) zeigen (vgl. vorne E.5a) und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der letzten rechtskräftigen Revision. c)Bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen einer Ob- servation und der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sind grundsätzlich weitere medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 137 I 327 E.7). Dazu genügt die Einholung einer Aktenbeurteilung durch den RAD nur bei klaren Verhältnissen bzw. darf darauf nur abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465; Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E.5.3, 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). d)Vorliegend wurden Renten seitens sowohl der Suva als auch der IV-Stelle aufgrund von entsprechenden medizinischen Untersuchungen seit dem Jahre 1993 zu 50 % (Suva) sowie seit dem 1. Oktober 1999, unverändert aufgrund eines IV-Grades von 72 %, zu 100% (IV) ausgerichtet, welche bis 2015 regelmässig abgeklärt und ordentlich bestätigt wurden (vgl. die IV-Revisionen vom 16. Dezember 2005 [Bg-act. 39], 5. März 2010 [Bg- act. 48] und 18. Mai 2015 [Bg-act. 59]). Diese Umstände vermögen an der Zuverlässigkeit der – zwar ausführlichen – RAD-Beurteilung vom 9. Okto- ber 2015 zum Observationsmaterial (vgl. oben E.5a) einige – wenn auch geringe – Zweifel zu wecken, weshalb eine abschliessende fachärztliche orthopädische Beurteilung zur Abklärung einer allenfalls noch möglicher- weise vorhandenen, reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit als unerlässlich zu betrachten ist. Insofern be- ruhen die angefochtenen Verfügungen vom 25. Oktober und 8. November
15 - 2016 betreffend die rückwirkende Einstellung des Rentenanspruchs per
16 - suchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird. Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 37 Rz. 37). Vorliegend erscheint die unentgeltliche Vertretung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren aufgrund des besonders starken Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, der dort drohte, und der relativen Komplexität der Materie erforderlich gewesen zu sein. Da nun dieses Gericht zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz gekommen ist, kann der gegen den Vorbescheid erhobene Einwand des Beschwerdeführers ohne Weiteres nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers, wie die im eingereichten Gesuch vom 21. Dezember 2016 dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegen, auch gegeben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzu- heissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Verfü- gungen vom 25. Oktober 2016 und 8. November 2016 werden aufgeho- ben und die Sache wird zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2.Die IV-Stelle wird verpflichtet, A._____ für das vorangegangene Vorbe- scheidverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. 3.Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
17 - 4.Die IV-Stelle hat A._____ mit Fr. 4'560.85 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]