VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 151 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Mai 2015 vollständig und nachvollziehbar sei, so dass in der angefochte- nen Verfügung vom 28. Oktober 2016 zu Recht von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9.05 % ausgegangen werde. 5.Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2016. Das Verwaltungsgericht ist auf- grund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Materiell zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2014 eine Dreiviertels- anstelle der zugesprochenen halben Invalidenren- te zusteht. Dabei ist unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung nach
4 - der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG zu erfolgen hat und der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 55 %, derjenige der Haushaltstätigkeit auf 45 % festzusetzen ist. Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin als Erwerbstätige vollständig arbeitsunfähig ist. Umstritten ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Mai 2015 angenommene Einschränkung im Haushaltsbereich von 9.05 %.
6 - nisse im Einzelfall. Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (KSIH Rz. 3088). b)Die Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; MEYER, a.a.O., Art. 28a Rz. 174). Die Abklärungsperson hat anzugeben, welche Tätigkeiten die versicherte Person nicht mehr ausüben kann oder in wel- chen sie erheblich eingeschränkt ist und seit wann. Ferner macht die Ab- klärungsperson Angaben über das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkungen und über einen allfällig grösseren Zeitaufwand. Es sind Angaben darüber zu machen inwieweit Drittpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn, Hilfskräfte) der versicherten Person bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten behilflich sind (KSIH Rz. 3083). Im Sinne der Schadenminde- rungspflicht hat eine im Haushalt tätige Person von sich aus das ihr Zu- mutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweck- mässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Die Mehrarbeit kann für die Invaliditätsberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haus- haltsarbeiten während der normalen Arbeitszeit erledigen kann und des- wegen Dritthilfe braucht. Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ein invali- ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs- einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti- gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. KSIH Rz. 3089 m.H.; BGE 133 V 504 E.4.2, 130 V 97 E.3.3.3).
7 - c)Für den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der ört- lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wo- bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E.4.1.1.1 m.H.). d)Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht verfügt über volle Ko- gnition (vgl. Art. 61 lit. d ATSG), weshalb es grundsätzlich auch die An- gemessenheit der Gewichtung der einzelnen Bereichen sowie der Ein- schränkungen in den einzelnen Bereichen überprüfen kann. Bei der Beur- teilung haben die Haushaltsexperten naturgemäss aber einen gewissen Ermessensspielraum. Es soll daher nicht ohne Not in die Gesamtbeurtei- lung eines IV-Haushaltsexperten eingegriffen werden (Urteil des Verwal- tungsgerichts S 00 211 vom 26. Oktober 2000 E.4b m.H.).
8 - "Verschiedenes" (SAKE: 12.04 %, Haushaltsabklärung: 30 %, Abwei- chung: 17.96 %) fest. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der Ru- brik "Ernährung" (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken) sei nicht ersichtlich, weshalb die Gewichtung durch die Be- schwerdegegnerin rund 9 % unter dem Durchschnitt gemäss SAKE liege, obwohl sich die SAKE-Tabelle auf Frauen in Paarhaushalten beziehe und somit grössere Abweichungen bei einem 2-Personenhaushalt in diesem Ausmass nicht begründbar seien. Da die Beschwerdeführerin zudem auf- grund ihres Teilzeitpensums sogar näher an der Gruppe der unter 50%igen Erwerbstätigen liege, die gemäss SAKE mehr Stunden für die Ernährung aufwendeten, sei hier die Gewichtung der Aufgabe "Ernährung" auf mindestens 40 % zu erhöhen, welche sich immer noch in dem vom KSIH vorgegebenem Rahmen befinde und somit gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 128 nicht zu be- anstanden sei. Bei der Rubrik "Verschiedenes" (Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten, Krankenpflege, administrative Arbeiten) betrage die Gewichtung nach SAKE nur 12 %, während die Haushaltsab- klärung von 30 % ausgehe. Gemäss den zutreffenden Angaben der Ab- klärungsperson müsse die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nur beim Anziehen von Stützstrümpfen unterstützen. Wie sich aus dem Ab- klärungsbericht ergebe, habe die Beschwerdeführerin sodann weder Haustiere noch Zimmerpflanzen. Die Gewichtung sollte deshalb deutlich unter den SAKE-Zahlen liegen, werde dort doch der Zeitaufwand für Haustiere und Pflanzen berücksichtigt. Die Gewichtung für Verschiedenes sei somit auf mindestens 12 % zu kürzen. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin geforderten Gewichtungen gemäss SAKE-Statistik 2013 beziehe sich auf den (wohl für die Beschwerdeführerin passenden) schweizerischen Durchschnittshaushalt. Deshalb komme ihr für einen einzelnen Haushalt keine direkte Relevanz zu. Demgegenüber beruhten die Gewichtungen gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 auf einer Abklärung der
9 - konkreten Verhältnisse vor Ort und damit auf den realen Haushalt der Be- schwerdeführerin. Betreffend die Gewichtung des Bereiches "Verschiede- nes" mit 30 % sei daran festzuhalten, dass die Pflege des kranken Ehe- mannes offensichtlich einen gewichtigen Teil des gesamten Aufgabenbe- reichs der Beschwerdeführerin beanspruche. Diese Pflege umfasse nicht nur das Anziehen der Stützstrümpfe, wie es im Abklärungsbericht exem- plarisch genannte werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ein- wand der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015, worin sie angegeben habe, dass sie ihren Haushalttätigkeiten zeitintensiver nachgehen könnte und weniger Tätigkeiten auszuführen hätte, wenn sie sich nicht um ihren schwer kranken Ehemann kümmern müsste. Die Gewichtungen gemäss Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 seien somit angemessen. b)Die SAKE ist eine Haushaltsbefragung, die seit 1991 jedes Jahr vom BFS durchgeführt wird (vgl. www.sake.bfs.admin.ch [zuletzt besucht am 6. No- vember 2017]). Das Hauptziel derselben ist die Erfassung der Erwerbs- struktur und des Erwerbsverhaltens der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz. Eine Haushaltsbewertung aufgrund der SAKE-Daten sieht von der Individualisierung der Haushalte ab, da sie vom Drittpersonenkri- terium ausgeht. Das Ziel der Bewertung der Haushaltleistung ist der zeitli- che Aufwand, den eine durchschnittliche Fachperson in einem durch- schnittlichen Haushalt dieser Grösse für die Ausführung der Arbeiten hat. Die Haushaltsgrösse wird allein durch die Anzahl Personen und deren Al- ter bestimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den S 12 128 vom 12. Dezember 2013 E.4a). c)Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 128 vom 12. Dezem- ber 2013, wo dem Haushaltsbericht der IV-Stelle vor Ort ein auf die SAKE abgestütztes detailliertes Ergotax-Gutachten gegenüberstand, werden vorliegend die Bereichsfestlegungen im Abklärungsbericht Haushalt vom
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11 - schränkung bei der Ernährung auf mindestens 20 % zu erhöhen. Beim Bereich "Einkauf" seien ebenfalls die Geh- und Tragbeschwerden der Be- schwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus der Haushaltsabklärung ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin nicht Autofahren könne. Sie erreiche zwar alle Geschäfte und Läden im Dorf zu Fuss, müsse hierfür aber pro Weg rund 20 Minuten gehen. Aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit müsse sie verschiedene Pausen einlegen. Aufgrund der ge- ringen Gewichtslimiten müsse sie mehrmals pro Woche ihre Einkäufe er- ledigen. Für den Grosseinkauf sei sie auf die Hilfe von Dritten angewie- sen. Die Einschränkung in diesem Aufgabenbereich sei somit auf mindes- tens 30 % festzulegen. Im Übrigen sei ihr Ehemann infolge seiner ge- sundheitlichen Probleme nur sehr eingeschränkt in der Lage, ihr bei den Haushaltsarbeiten zu unterstützen. Hinzu komme, dass sich ihre Ge- sundheit nach der Haushaltsabklärung nachweislich verschlechtert habe. So hätten gemäss Bericht des Spitals Oberengadin vom 17. Dezember 2015 im Sommer 2015 die Schmerzen erneut zugenommen. Diese Ver- schlechterung habe die Abklärungsperson noch nicht berücksichtigen können. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, auch die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung" und "Einkauf" von "nur" 10 % seien ange- messen, nachdem die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Reini- gung der unteren Küchenschränke (im Bereich "Ernährung") und dem wöchentlichen Grosseinkauf (im Bereich "Einkauf") die anfallenden Arbei- ten selbständig erledigen könne, wenn auch teilweise verlangsamt und/oder mit Unterbrüchen. Im Übrigen unterlägen auch im Haushalt täti- ge Versicherten der Schadenminderungspflicht. Diese hätten die Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeigne- te organisatorische Massnahmen (z.B. zweckmässige Einteilung der Ar- beit, zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltsein- richtungen und -maschinen) möglichst zu mildern.
12 - b)Die Abklärungsperson legte die Einschränkung des mit 8 % gewichteten Bereichs "Einkauf" (und weitere Besorgungen) gemäss Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 (Bg-act. 33) auf 10 % fest. Dazu hielt sie fest: "Den Grosseinkauf tätigt Frau A._____ 1 x pro Woche mit der Tochter oder dem Sohn mit dem Auto. Kleine Besorgungen kann sie selber tätigen. Die Administration wird mit dem Ehemann zusammen erledigt". Nachdem die Beschwerdeführerin, welche im Haushalt über kein Auto verfügt, auf die Hilfe des kranken Ehemannes hierbei nicht zählen kann und welcher gemäss Arztberichten nur eine Gewichtsbelastung unter 5 kg zugemutet werden kann (vgl. Bg-act. 48 S. 6), erscheint die von der Abklärungsper- son und der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung von 10 % zu tief. Bezüglich der Schadensminderungspflicht führte die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016 aus, dass von den nicht im Haus der Beschwerdeführerin wohnen- den Kindern nicht verlangt werden könne, Haushalttätigkeiten für die Be- schwerdeführerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hielt indes- sen weiter fest, dass die Hilfestellungen der Kinder auf die anlässlich der Abklärung vom 29. April 2015 im Haushalt ermittelte Gesamteinschrän- kung von 9.05 % keinen (aus Sicht der Beschwerdeführerin) negativen Einfluss gehabt hätten (vgl. Bg-act. 50 S. 5). Diese letzte Aussage kann nicht geteilt werden. Die Abklärungsperson ging bei der Rubrik "Einkau- fen" (und weitere Besorgungen) davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Grosseinkauf mit der Tochter oder dem Sohn mit ihrem jeweiligen Auto tätige. Kleine Besorgungen könne die Beschwerdeführerin dagegen selbst erledigen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 Ziff. 6.4 [Bg-act. 33 S. 7]). Die Unterstützung durch die nicht im gleichen Haushalt leben- den Kinder darf gemäss der Erwägung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aber nicht berücksichtigt werden, womit als er- stellt zu gelten hat, dass den Kindern durch die von ihr geleistete Hilfe bei der Verrichtung der Grosseinkäufe der Beschwerdeführerin eine Er- werbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl.
13 - vorne E.3b). Bei den grösseren Einkäufen ist somit von einem Ausfall auszugehen. Wenn, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, die Ab- klärungsperson die Hilfe der Kinder nicht schadensmindernd berücksich- tigte und damit von einem Ausfall beim Grosseinkauf ausging, so lässt sich nicht nachvollziehen, warum sie beim Bereich "Einkauf" insgesamt lediglich eine Einschränkung von 10 % annahm. Die Einschränkung im Bereich "Einkauf" ist infolge des Ausfalls bei den grösseren Einkäufen somit höher festzulegen, als die Abklärungsperson in ihrem Abklärungs- bericht vom 1. Mai 2015 angab. Die von der Abklärungsperson ange- nommene Einschränkung von 10 % ist deshalb auf mindestens 30 % zu erhöhen. Aus den gleichen Überlegungen erscheint die von der Ab- klärungsperson angenommene Einschränkung im Bereich "Wohnungs- pflege" von 30 % zu niedrig geschätzt. Denn in ihre Beurteilung bezog die Abklärungsperson wiederum auch die von den Kindern geleistete Hilfe mit ein. In diesem Bereich erscheint aufgrund der von den Kindern geleiste- ten Hilfe (Reinigung der Treppe im Gang einmal pro Monat, Bettwäsche- wechsel, Reinigung mühsamerer Stellen, vgl. Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 Ziff. 6.3 [Bg-act. 33 S. 7]) eine Erhöhung der Einschränkung von 30 % auf 40 % angebracht. 6.Aufgrund der vom Gericht festgelegten (Mindest-)Erhöhungen in den Be- reichen "Einkauf" (von 10 auf 30 %) sowie "Wohnungspflege" (von 30 auf 40 %) ergibt sich nun eine Einschränkung im Haushalt von total 12.15 %. Bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 45 % resultiert somit ein Teil- invaliditätsgrad von 5.47 %. Die Summe der Teilinvaliditätsgrade der Be- reiche Erwerb (unverändert 55 %) und Haushalt (neu: 5.47 %) ergibt ei- nen Invaliditätsgrad von 60.47 %, mithin gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3.2) 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 aufzuheben. Die Be- schwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember
14 - 2014 (bis zum 31. Mai 2016, Erreichung des AHV-Alters) eine Dreivier- telsrente auszurichten.