VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 150 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)
4 - sönlicher Überwachung hätte anstellen müssen. Aufgrund der bereits früher gestellten Diagnose und der getroffenen Behandlungsmassnahmen hätten überdies weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Hilfsbe- dürftigkeit bestanden, was die Pflicht zu weiteren Abklärungen begründet habe. 7.In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den ange- fochtenen Entscheid vom 31. Oktober 2016. Die IV-Stelle habe den Un- tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie gestützt auf den Verlaufs- bericht von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012 keine weite- ren Abklärungen hinsichtlich eines behinderungsbedingten Mehraufwan- des getätigt habe. Ferner sei die IV-Stelle in vorliegenden Fall auch nicht bereits aufgrund der Diagnose und Behandlung gehalten gewesen, das Vorhandensein einer Hilflosigkeit weiter abzuklären. Im Ergebnis hielt sie daran fest, dass die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Sie habe erst mit dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 Kenntnis von der Hilflosigkeit erhalten, weil dieser darin neu einen behinderungsbeding- ten Mehraufwand erwähnt habe. Ab diesen Zeitpunkt hätte ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Hilflosigkeitsentschädigung erfolgen sollen, wes- halb im Ergebnis ab dem 1. Mai 2014 ein Leistungsanspruch bestehe. 8.In der Replik vom 16. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die IV-Stelle sich nicht auf die Angaben von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012 hinsichtlich eines noch fehlenden behinderungs- bedingtem Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwa- chung hätte verlassen dürfen, sondern bei den richtigen Stellen, insbe- sondere Dr. med. D._____ und Dr. med. B._____, nachzufragen gewesen wäre, weil diese bereits früher als behandelnde Ärzte Ansprechpersonen der IV-Stelle gewesen seien oder den behinderungsbedingten Mehrauf- wand beurteilt hätten. Des Weiteren wurde der Entscheid der IV-Stelle, in-
5 - folge der verspäteten Anmeldung einen Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung nicht bereits ab September bzw. Dezember 2011 anzuerkennen, als unverständlich und überspitzt formalistisch betrachtet, zumal die IV-Stelle als andere als fehlerlos abgeklärt habe. Des Weiteren sei der Fehler bei der Beantwortung des ärztlichen Fragebogens vom 20./24. September 2012 ebenfalls der IV-Stelle zuzurechnen, da Ärzte, welche der IV-Stelle Bericht erstatteten, als deren Hilfspersonen gälten. Zudem treffe die IV- Stelle auch eine Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber den ge- setzlichen Vertretern des Beschwerdeführers, welcher die IV-Stelle unge- nügend nachgekommen sei. Damit sei der rückwirkende Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. 9.In der Duplik vom 19. Januar 2017 bestritt die IV-Stelle die beschwerde- führerische Schlussfolgerung, wonach Fehler von Ärzten, welche der IV- Stellen Bericht erstatteten, als Hilfspersonen der IV-Stelle zu betrachten und allfällige Fehler der berichterstattenden Ärzte der IV-Stelle anzurech- nen seien. Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachge- kommen. Schliesslich gehe die IV-Stelle zwar zu Gunsten des Beschwer- deführers davon aus, dass seit Dezember 2008 eine leichte Hilflosigkeit bestanden habe, dies aber nicht zweifelsfrei bewiesen sei. Insbesondere sprächen aktenkundige Arztberichte tendenziell dagegen. 10.Am 24. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch seine Honorarnote ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Ent- scheid sowie die weiteren aktenkundigen Unterlagen, wird soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2016. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Demnach ist er zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Be- schwerdeführer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG).
Rz. 16 ff.). b)Als alltägliche Lebensverrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das Ankleiden, (b) das
8 - Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 88 E.3a). Umfasst eine dieser Lebensverrichtun- gen mehrere Teilfunktionen, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass die versicherte Person bei allen Teil- funktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn sie bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 450 E.7.2, 121 V 88 E.3c, 117 V 146 E.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 11 Rz. 9). Dabei kann die benötigte Hil- fe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch in der Überwachung bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtung bestehen (soge- nannte indirekte Dritthilfe: BGE 121 V 88 E.3c, 107 V 145 E.1c und 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.2). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Le- bensverrichtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der Invalidenversicherung finanziert werden und der versicherten Person deren Inanspruchnahme zugemutet werden kann (BGE 117 V 146 E.3a). c)Ist die Hilflosigkeit von Minderjährigen zu beurteilen, so ist bei der Be- messung der Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehr- bedarf an Hilflosigkeit und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu beachten. Diese Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist deshalb der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E.3.3.3.2, 113 V 17 E.1a; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 11 Rz. 15). Die Ermittlung dieses Mehraufwandes setzt eine Definition des
9 - Normalbedarfs gesunder Kinder voraus. Eine solche Definition findet sich im Anhang III zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche- rung (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche- rung (KSIH). Das KSIH richtet sich an die IV-Stellen und dient dazu, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Für das Verwal- tungsgericht ist es nicht verbindlich. Dieses hat die fraglichen Regelungen indessen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen ermöglichen, mithin wendet das Gericht solche Verwal- tungsweisungen an, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben (BGE 132 V 121 E.4.4, 131 V 45 E.2.3, 130 V 172 E.4.3.1; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.161). d)Den für die Beurteilung der Hilflosenentschädigung massgeblichen Sach- verhalt hat die zuständige IV-Stelle von Amtes wegen mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwal- tung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die versicherte Person aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter ei- ne qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räum- lichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detail- liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwa-
10 - chung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti- genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E.6.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichtes I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 42-42 ter
Rz. 52). e)Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug wahrt eine versicherte Person nicht nur die ausdrücklich auf dem Anmeldeformular geltend gemachten Ansprüche, sondern sie umfasst alle Ansprüche welches sich bis zum Entscheid des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Eine genauere Spezifikation, welcher Natur die Leistung ist, ist nicht erforderlich. Es ist somit allenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und die massgebenden Rechtssätze sind – im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen – zur Anwendung zu bringen. Dabei hat sich der Versicherungsträger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten und die gesamten Umstände miteinzubeziehen (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 Rz. 32 ff). Durch die Anmeldung werden also alle zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusam- menhang stehenden Leistungsansprüche gewahrt (siehe MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 Rz. 3). Die in Nachgang zur Anmeldung durchzuführenden Abklärungen des Versi- cherungsträgers erstrecken sich jedoch nur auf vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen und neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es
13 - tendmachung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung eine Be- schränkung des Nachzahlungsanspruches auf die zwölf vorangegange- nen Monate besteht. Dabei wurde der ab Mai 2015 aktenkundig geltend gemachte Mehraufwand als (Neu-)Anmeldung angenommen und ein An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Mai 2014 bejaht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, wonach bei einer unzu- reichenden Beratung durch die IV-Stelle eine versicherte Person so zu stellen wäre, wie wenn die Information zeitgerecht erfolgt wäre und vorlie- gend dann insbesondere die entsprechende Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im Mai 2015 vorgenommen worden wäre (vgl. da- zu KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 f.). b)Die Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle bereits spätestens im September 2012 hinreichende Anhalts- punkte für weitere Abklärungen hinsichtlich der Ausrichtung einer Hilflo- senentschädigung gehabt habe. Die unklaren Aussagen bezüglich eines vorhandenen Mehraufwandes an Hilfeleistungen oder persönlicher Über- wachung von Dr. med. C._____ im Verlaufsbericht vom 20./24. Sep- tember 2012, hätte die IV-Stelle insbesondere zur Nachfrage bei den Dres. med. D._____ oder B._____ veranlassen müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass zur Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Einschulung und einer Überlas- tungssituation zu Hause ein Kontakt bestanden habe. Das Thema behin- derungsbedingter Mehraufwand zu Hause sei aber nicht Gegenstand ge- wesen und gemäss den Eltern des Beschwerdeführers würden sie keinen Dr. med. C._____ kennen bzw. hätten eventuell einmaligen Kontakt ge- habt. Ferner sei darüber hinaus, infolge des bereits im Jahre 2010 aner- kannten Geburtsgebrechens GG 405, ein entsprechender Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung schon damals ersicht- lich gewesen.
14 - c)Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen am Geburtsgebrechen GG 405 ("Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr erkennbar werden" gemäss der Verordnung über Ge- burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Aufgrund der Anmeldung von Dr. med. B., Departement Kinder- und Jugendmedizin, vom 26. Mai 2010 (IV-act. 17) übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 1. Juli 2010 (IV-act. 20) die Kosten für die Behandlung des erwähnten Geburts- gebrechens, inkl. ärztlich verordneter Behandlungsgeräte. Im Arztbericht von Dr. med. B. vom 16. Juni 2010 (IV-act. 18) hinsichtlich der Ab- klärung von medizinischen Massnahmen, wurde unter dem Punkt 1.8 die Frage nach einem Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters verneint. Ebenso wurde der Bedarf nach Behandlungsgeräten und Hilfsmitteln ver- neint (Punkt 1.7). Als benötigte Behandlung und Therapie wurde Ergothe- rapie und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt psychotherapeutische Massnahmen genannt (Punkt 1.6). Dies stimmt mit den Aussagen des Hausarztes, Dr. med. D., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, im Arztbericht vom 4. Dezember 2007 im Hinblick auf die damalige heil- pädagogische Früherziehung überein, die einen Mehraufwand ebenfalls verneinten (siehe IV-act. 12 S. 2). Am 11. Juli 2012 informierte Dr. med. C., Kinder- und Jugend- psychiatrie Graubünden, die IV-Stelle über eine am 10. Juli 2012 begon- nene kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung des Beschwerdefüh- rers (siehe IV-act. 22). Gleichzeitig wurde die IV-Stelle darum ersucht, die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden als Durchführungsstelle für medizinisch-therapeutische Massnahmen betreffend Psychotherapie auf- zuführen. Im Verlaufsbericht vom 20./24. September 2012 (IV-act. 25) äusserte sich Dr. med. C._____ zur Frage, ob sich der behinderungsbe- dingte Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung – im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters – geändert habe
15 - mit der Antwort "Im Moment noch nicht", anstelle des Ankreuzens von "Ja" oder "Nein". Zudem thematisierte er darin die Indikation einer Psy- chotherapie, welche dann auch am 5. Oktober 2012 zugesprochen wurde (IV-act. 27). Daraus ist aber entgegen der beschwerdeführerischen An- sicht klar von einer Verneinung eines behinderungsbedingten Mehrauf- wandes zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ebenfalls im September 2012 wurde im Übrigen auch hinsichtlich des Wechsels der Durchführungsstel- le der Ergotherapie per August 2012 (siehe dazu das Schreiben von Dr. med. B._____ vom 28. August 2012 [IV-act. 23]) sowie der weiteren Indikation dieser Behandlung der Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 19. September 2012 (IV-act. 24) eingeholt, wobei nur die Ziffer 1 mit dem Titel "Verlauf, veränderte Befunde, allfällige neue Diagnosen" sowie die spezifischen Zusatzfragen hinsichtlich Ergotherapie beantwortet wur- den. Unter dem erwähnten Titel wies er zwar auf Störungen der Grob- und Feinmotorik hin, die restlichen Ziffern des Verlaufsberichtformulars wurden aber entfernt, womit bezüglich dieses Berichtes davon ausgegan- gen werden darf, dass sich unter diesen Gesichtspunkten keine Äusse- rungen von Dr. med. B._____ hinsichtlich weiterer Umstände wie einem geänderten Behandlungsplan oder auch eines behinderungsbedingten Mehraufwandes aufgedrängt haben bzw. unverändert waren. Dr. med. C._____ gab im erwähnten Bericht hingegen klar zum Ausdruck, dass im Moment kein entsprechender Mehraufwand bestehe. Am 21. Juni 2013 und am 9. Juli 2014 ersuchte Dr. med. B._____ um Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-act. 32 und 36). Hinweise auf ei- nen veränderten behinderungsbedingten Mehraufwand ergaben sich auch daraus nicht. Dasselbe gilt für das Gesuch von Dr. med. D._____ um Kostenübernahme für medizinische Massagen vom 5. September 2014 (IV-act. 40), welches die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. September 2014 infolge fehlender Anerkennung dieser Behandlungsmethode ablehnte (IV- act. 41).
16 - Am 5. Mai 2015 stellte Dr. med. D._____ eine Verordnung für Ergothera- pie aus (IV-act. 45) und beschrieb sie im Verlaufsbericht vom 22. Mai 2015 als indiziert hinsichtlich des Geburtsgebrechens GG 405 (IV- act. 46). Im erwähnten Verlaufsbericht gab Dr. med. D._____ an, dass aufgrund von vermehrt notwendig gewordener Kontrolle, sich der behin- derungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung – im Vergleich zu Nichtbehinderten – geändert habe. Ab welchem Zeitpunkt dies aber der Fall war, wurde nicht weiter erläutert. Aus den vorstehend dargelegten Akten ergibt sich nach Ansicht des Ge- richts und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, dass vor der expliziten Bejahung der Frage nach einem behinderungsbedingten Mehr- aufwand im Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 kei- ne hinreichenden Hinweise auf einen behinderungsbedingten Mehrauf- wand bezüglich Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung bestan- den, welche die IV-Stelle zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen hin- sichtlich einer bestehenden Hilflosigkeit hätte veranlassen müssen. Dies, nachdem zu Anfang in den Jahren 2007, 2010 und 2012 ein Mehrauf- wand klar verneint wurde (siehe IV-act. 12 S. 2, IV-act. 18 S. 2 und IV- act. 25 S. 1) und auch in den weiteren ärztlichen Eingaben keine hinrei- chenden gegenteiligen Hinweise zu finden waren. Die IV-Stelle war auf- grund der letzten klaren Verneinung eines behinderungsbedingten Mehr- aufwandes durch Dr. med. C., welcher der IV-Stelle als Durch- führungsstelle für eine ambulante Psychotherapie bekannt war, auch nicht gehalten bei den Dres. med. D. und B._____ weitere Erkundigun- gen dazu einzuholen. Denn im Rahmen der Untersuchungspflicht steht der IV-Stelle ein erhebliches Ermessen bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20), wobei im vorliegenden Fall das Abstellen auf den Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, nicht zu beanstanden ist. Die ge-
17 - setzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden im Oktober 2012 zu- dem auch über die, gestützt auf den Verlaufsbericht vom 20./24. Septem- ber 2012, erfolgte Kostengutsprache hinsichtlich der ambulanten Psycho- therapie informiert (IV-act. 25 und 27). Auf dem Verteiler fungierten neben der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden als Durchführungsstelle, auch das Departement Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals Graubünden, wobei eine solche Behandlung bereits im Bericht von Dr. med. B._____ vom 16. Juni 2010 unter Ziffer 2.7 "Behandlungsplan" in der Zukunft allenfalls als notwendig erachtet wurde (IV-act. 18 S. 5). d)Wenn der Beschwerdeführer eine Veranlassung der IV-Stelle zu weiteren Abklärungen hinsichtlich eines zum Bezug von Hilflosenentschädigungen berechtigenden Mehraufwandes, bereits aus dem im Jahre 2010 festge- stellten Geburtsgebrechen GG 405 ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Anerkennung des Geburtsgebrechen GG 405 durch die IV-Stelle aufgrund der bereits im Jahr 2010 diagnostizierten Au- tismusspektrumstörung vermag vorliegend für sich alleine keine Hilflosig- keit im relevanten Ausmass (vgl. dazu Art. 37 IVV) als naheliegende Mög- lichkeit erscheinen zu lassen. Die mit dem festgestellten Geburtsgebre- chen GG 405 im Zusammenhang stehenden Entwicklungsstörungen kön- nen zwar ein (nicht unerhebliches) Indiz für eine bestehende Hilflosigkeit sein, sie sind aber nicht ohne weiteres dafür ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 17. Februar 2011 E.4.4), weil im Ein- zelfall ein Mehraufwand hinsichtlich Dritthilfe bzw. persönlicher Betreuung aufgrund einer Beeinträchtigung der Gesundheit entscheidend ist. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 und erachtet die in diesem Urteil ge- schilderten Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall als gegeben. Daraus ergäben sich dementsprechend genügend Hinweise, welche die IV-Stelle zu einer Prüfung der Hilfsbedürftigkeit hätten veranlassen müssen. Dem ist aber nicht in jedem Fall so. Denn der im erwähnten Bundesgerichtsur-
18 - teil geschilderte Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht deckungsgleich. Insbesondere geht aus diesem Urteil nicht hervor, dass das Bundesgericht diese Anhaltspunkte als ausreichend für eine Ab- klärung der Hilflosigkeit erachtet hat, obwohl ein Mehraufwand hinsichtlich Hilfeleistungen und persönlicher Betreuung zu einem früheren Zeitpunkt jeweils durch die behandelnden Ärzte verneint wurde. Im vorliegenden Fall verneinte Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 16. Juni 2010 hinge- gen explizit einen behinderungsbedingten Mehraufwand (IV-act. 18 S. 2). Ebenso verneinte auch Dr. med. C._____ im Jahre 2012 einen solchen unzweideutig und gegenteilige aktenkundige Hinweise fehlen bis ins Jahr
e)Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts also nicht, dass bereits vor der expliziten Bejahung der Frage nach einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 hinreichende Hinweise auf einen be- hinderungsbedingten Mehraufwand bezüglich Hilfeleistungen und persön- licher Überwachung bestanden, welche die IV-Stelle zu weiteren diesbe- züglichen Abklärungen und der Prüfung einer Hilflosenentschädigung hät- ten veranlassen müssen. 4. a)Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Replik vom 16. Januar 2017 ferner die Ansicht, dass die der IV-Stelle Bericht erstattenden Ärzte deren Hilfs- personen seien, womit Fehler dieser Ärzte der IV-Stelle zuzurechnen sei- en. Des Weiteren rügt er auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Be- ratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG durch die IV-Stelle. b)Die behandelnden Ärzte, welche der IV-Stelle im Rahmen der ihr oblie- genden Untersuchungsmaxime die notwendigen Auskünfte aufgrund der entsprechenden Ermächtigung des Versicherten mittels Formularberich- ten zu erteilen haben (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG und
19 - Art. 6a IVG), stehen in erster Linie in einem vertraglichen Verhältnis zum Versicherten. Die Auskunftserteilung durch Bericht erstattende Ärzte er- folgt somit im Wesentlichen aufgrund der Mitwirkungspflicht des Versi- cherten, wobei diese Auskünfte regelmässig keine von der IV-Stelle an- geordneten medizinischen Untersuchungen betreffen und die IV-Stelle auch keinerlei Einfluss auf die Auswahl der betreffenden Ärzte hat, son- dern dies einzig der Versicherte in der Hand hat. Dementsprechend mutet es sonderbar an, wenn der Beschwerdeführer der IV-Stelle eine Verant- wortung für die berichterstattenden Ärzte als ihre Hilfspersonen überbin- den will. Dies wird verdeutlicht, wenn man sich die gesetzliche Regelung über die Verantwortlichkeit im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 78 ATSG vor Augen führt. Zentral für die Anwendbarkeit der Haftungsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG ist die Verursachung des Schadens durch das Durchführungsorgan in Erfüllung der zugeordneten Aufgaben bzw. muss ein Funktionär des Versicherungsträgers direkt in den Versicherungsvoll- zug (dauernd) eingebunden sein. Dies ist bei (behandelnden) Ärzten, welche der IV-Stelle bloss im Einzelfall Bericht erstatten, nicht der Fall (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 78 Rz. 52 ff.). Somit kann der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. c)Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine allgemeine Aufklärungspflicht der Ver- sicherungsträger und Durchführungsorgane. Art. 27 Abs. 2 ATSG betrifft die einzelfallweise Beratung für den eigenen Versicherungszweig und Art. 27 Abs. 3 ATSG bezieht sich auf einen besonderen Aspekt der Bera- tung, nämlich Ansprüche ausserhalb des eigenen Sozialversicherungs- zweiges, sofern solche durch den Versicherungsträger festgestellt werden (KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 2 ff.; BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Rechtspre- chung stellt im Sozialversicherungsrecht das Unterlassen einer konkret gebotenen Beratung der Erteilung einer falschen Auskunft nach dem Ver- trauensschutzgrundsatz, welcher sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
20 - genossenschaft (BV; SR 101) ableitet, gleich (siehe BGE 131 V 472 E.5, 124 V 215 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 f.). Der Vertrauensschutz (vgl. dazu die kumulativen Voraussetzungen in: BGE 143 V 95 E.3.6.2 und 137 II 182 E.3.6.2) kann dann unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten bzw. eine unrichtige Auskunft kann Rechtswirkung entfalten (BGE 131 V 472 E.5, 127 I 31 E.3a). Aufgrund der in vorstehender Erwägung 3 dargelegten Umstände, war vor dem 27. Mai 2015 für die IV-Stelle kein Bedarf nach einer spezifischen Beratung hinsichtlich eines allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ersichtlich. Damit war die IV-Stelle aber auch nicht gehalten, in Nachachtung ihrer individuellen Be- ratungspflicht, den Beschwerdeführer zu einem (noch) früheren Zeitpunkt zur Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aufzufordern. d)In Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung bezüglich des Vertrauensschutzgrundsatzes sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer hingegen in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) ab dem 1. Mai 2014 zu, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Information im Mai 2015 eine Anmeldung zum Bezug von Hilflosenent- schädigung eingereicht hätte. Den Beginn der Anspruchsberechtigung legte die IV-Stelle in Übereinstimmung mit Art. 48 IVG fest, welcher grundsätzlich eine Begrenzung der Nachzahlung auf 12 Monate vorsieht, wenn die Geltendmachung des Anspruches mehr als 12 Monate nach seiner Entstehung erfolgt (Art. 48 Abs. 1 IVG). Von einer verspäteten An- meldung und grundsätzlich einer Beschränkung der Nachzahlung auf ei- nen Zeitraum von einem Jahr ging auch der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 5. Oktober 2016 (IV-act. 72) aus. Den weitergehenden Nachzahlungsanspruch leitete er hingegen aus dem Umstand ab, dass die IV-Stelle bereits aufgrund der ursprünglich erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug im Laufe der Zeit genügend Hinweise bezüglich der Ab-
21 - klärung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung hatte. Diese Ar- gumentation kann aber gemäss vorstehender Erwägung 3 nicht gefolgt werden. e)Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch die Voraus- setzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG bis zur ordentlichen Verwirkungsfirst von 5 Jahren gemäss Art. 24 ATSG nicht erfüllt sind. Unter dem anspruchsbegründende Sach- verhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a IVG ist der objektiv feststellbare körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, welcher einen Leistungsanspruch begründen kann (BGE 139 V 289 E.4.2, 102 V 112 E.1a, 100 V 114 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E.4.2 und 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E.5.3 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richtes H 22/02 vom 8. Juli 2002 E.2b). Dabei wird auf die Kenntnisse dieses Sachverhaltes seitens des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters abgestellt (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 Rz. 5 ff.). Objektiv erkennbar war das Geburtsgebrechen GG 405 vorliegend für die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers spätestens seit Juni/Juli 2010, als Dr. med. B._____ eine entsprechende Diagnose stellte bzw. die IV-Stelle das Geburtsgebrechen GG 405 aner- kannte (siehe IV-act. 18 und 20). Der Beschwerdeführer geht ferner auf- grund der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge davon aus, dass mindestens seit 1. September 2011 ein Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bestanden habe und aufgrund der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG somit eine (leichte) Hilflosigkeit seit mindestens September 2010 gegeben war. Dazu ist allerdings noch an- zumerken, dass Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 16. Juni 2010 einen entsprechenden Mehraufwand noch verneint hatte (IV-act. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, welche auch überwiegend seine Betreuung übernehmen (vgl. dazu Schilderung der familiären Situa-
22 - tion bzw. Angaben zum Aufenthalt der versicherten Person, in: IV-act. 69 S. 2 ff.). Zudem ist der Beschwerdeführer auch kein Einzelkind (siehe IV- act. 62 S. 4). Insofern war für die Eltern des Beschwerdeführers, als seine gesetzlichen Vertreter, aus objektiver Sicht erkennbar, dass der Be- schwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Geburtsgebrechens einen erhöhten Betreuungsaufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern auf- weisen könnte. Dies beispielsweise aufgrund der Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich einer unterschiedlichen Entwicklung ihrer beiden Kinder (vgl. dazu auch IV-act. 18 S.18) sowie der durch sie gewährleisteten Betreu- ung des Beschwerdeführers. Auf das subjektive Einsichtsvermögen hin- gegen kommt es nicht an und eine Nichterkennbarkeit ist zudem nur sehr zurückhaltend anzunehmen (siehe BGE 139 V 289 E.4.2; Urteil des Bun- desgerichts 9C_452/2011 vom 17. November 2011 E.5.2; vgl. zur Er- kennbarkeit von Geburtsgebrechen: Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes I 671/01 vom 1. Dezember 2004 E.4). Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass für die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor Mai 2015 der massgebende anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv erkennbar war. Dies im Ge- gensatz zur IV-Stelle, welche zwar einen rückwirkenden Anspruch seit Mai 2014 anerkannte, allerdings erst mit dem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2015 Kenntnis über einen behinderungsbedingten Mehraufwand erlangen konnte (vgl. vorstehende Erwägung 3). Die erst am 25. Mai 2016 erfolgte explizite Geltendmachung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädi- gung, erfolgte somit aber nicht innert der zwölfmonatigen Frist von Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG, nachdem der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter bereits vor Mai 2015 objektiv Kenntnis vom anspruchsbegrün- denden Gesundheitsschaden haben konnten. Damit ist auch unter die- sem Gesichtspunkt keine weitergehende Nachzahlung als bis zum 1. Mai 2014 möglich.
23 - f)Bei diesem Ergebnis ist es schliesslich auch nicht entscheidend, ob wie im Abklärungsbericht vom 5. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 festgehalten, tatsächlich bereits von ei- ner leichten Hilflosigkeit seit Dezember 2008 und einer mittleren seit De- zember 2011 auszugehen ist, obwohl entgegen der retrospektiven Beur- teilung im Abklärungsbericht vom 5. September 2016 bis im September 2012, durch die behandelnden Ärzte zeitnah eine andere Einschätzung vorgenommen wurde. Aufgrund der vorstehend dargelegten Beschrän- kung der Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf den Zeitraum ab dem 1. Mai 2014, welche unter Berücksichtigung einer zwölfmonatigen Nachzahlungsperiode aus Gründen des Vertrauens- schutzes festgelegt wurde, könnten infolge von Art. 48 Abs. 1 IVG auch bei einer nachgewiesene früheren Hilflosigkeit, keine weiter zurückliegen- den Hilflosenentschädigungen geleistet werden. Bezüglich der von der IV- Stelle anerkannten (mittleren) Hilflosigkeit ab dem 1. Mai 2014 ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu früheren Zeitpunkten, dazumal keine ärztlichen Berichte mehr vorlagen, welche der retrospekti- ven Beurteilung der Hilflosigkeit gemäss Abklärungsbericht vom 5. Sep- tember 2016 direkt entgegenstünden und eine (mittlere) Hilflosigkeit ab