VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 149 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Am 12. Januar 2016 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durch führungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Er- gänzungsleistungen an. Darin gab er unter anderem an, eine am 30. Ja- nuar 2002 von der Pensionskasse erhaltene Auszahlung in der Höhe von Fr. 469'632.50 verbraucht und verspekuliert zu haben. 2.Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 verlangte die AHV-Ausgleichskasse von A._____ zusätzliche Angaben beziehungsweise Unterlagen unter an- derem zur Kapitalauszahlung der Pensionskasse und zur Verwendung derselben. 3.Mit Schreiben vom 10. März 2016 führte A._____ unter anderem aus, mit der Kapitalabfindung aus der Pensionskasse habe er private Schulden und Steuern bezahlt sowie ein Auto gekauft. Ein grosser Teil des Vermö- gens sei durch riskante Börsengeschäfte vernichtet worden. Durch Ge- winne von Swisslos und die Auszahlung einer Erbschaft habe er bis heute seinen Lebensunterhalt bestreiten können. 4.Am 6. April 2016 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ erneut auf, weitere Nachweise zum Vermögensrückgang einzureichen, worauf dieser am 8. Mai 2016 weitere Unterlagen einreichte. 5.Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 verneinte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen bei Ausgaben von Fr. 37'122.-- und Einnahmen von 80'980.-- unter Anrechnung eines Ver- mögensverzichts von Fr. 572'499.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August beziehungsweise 16. September 2016 mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 ab.

  • 3 - 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. No- vember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 14. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Versicherungsnehmer seien die gesetzlichen Er- gänzungsleistungen zuzusprechen, unter Verzicht der Anrechnung eines Vermö- gensverzichts. 2.Eventuell: Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom

  1. Oktober 2016 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die AHV-Ausgleichskasse durch die Missachtung ihrer Abklärungspflicht, der Nichtbehandlung der Rügen der Einsprache sowie der unkommentierten Widergabe einer überalterten und unzutreffenden Rechtspraxis das recht- liche Gehör verletzt habe. Weder die Verfügung vom 27. Juni (recte: Juli) 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid legten dar, wie der be- hauptete Vermögensverzicht von Fr. 572'449.-- errechnet worden sei. Es verstosse gegen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wenn dem Beschwerdeführer Einnahmen über 14 Jahre hinweg als Verzichtsvermögen zusammenge- rechnet würden, und dann lediglich von diesem Betrag getätigte Ausga- ben abgezogen würden. Vielmehr müsste die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer konkrete Ausgaben vorhalten, die im Sinne der Recht- sprechung als Vermögensverzicht qualifiziert werden könnten. Entschei- dend sei das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen werde und nicht das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung. Die von der AHV-Ausgleichskasse genannten Vermögenseinnahmen (Kapitalauszahlungen Pensionskasse, Lottoge- winne, Abtretung Gesellschaftsanteile und Verkauf Liegenschaft aus Erb- schaft) hätten weder im Einzelnen noch gesamthaft den Charakter von
  • 4 - Vermögenshingaben, welche auf die Qualität des Vermögensverzichts geprüft werden könnten. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abweisung der Be- schwerde. Weder das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrund- satz von Art. 43 ATSG seien verletzt. Sie sei im angefochtenen Entscheid von einem hypothetischen Vermögen von gesamthaft Fr. 1'079'505.05 ausgegangen. Davon seien die eingereichten und belegten Gegenleis- tungen, ein hypothetischer EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2014 sowie die jährliche Amortisation abgezogen worden, woraus ein Vermögensverzicht von Fr. 572'449.75 resultiert habe. Sie habe es infolge des hohen Ein- nahmenüberschusses irgendwann aufgegeben, den Vermögensverzicht bis ins letzte Detail auszurechnen. Bei den Toto-Gewinnen sei die Ver- rechnungssteuer tatsächlich nicht berücksichtigt worden. Sodann fehlten betreffend Verkauf der Gesellschaftsanteile Hinweise, dass der Be- schwerdeführer daraus Fr. 10'000.-- erhalten habe. Insofern könne den Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, woraus eine Verrin- gerung des Vermögensverzichts resultiere. Gleichzeitig habe die Be- schwerdegegnerin aber offenbar die Kapitalabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011 nicht berücksichtigt. Somit wäre dem Beschwerdeführer bei einem Vermögensverzicht von Fr. 437'404.50 noch ein Vermögens- verzehr von Fr. 41'581.55 anzurechnen, womit weiterhin ein sehr grosser Einnahmenüberschuss von rund Fr. 30'000.-- resultiere. Im Ergebnis sei somit zu Recht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügt worden, wobei die genaue Höhe der unbelegten Vermögenshingabe offen bleiben könne. Der Beschwerdeführer verkenne die Beweislastumkehr. Zweifels- frei habe einmal ein beträchtliches Vermögen bestanden. Wenn dieses heute nicht mehr vorhanden sei, trage der Beschwerdeführer die Beweis- last dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen

  • 5 - adäquate Gegenleistung hingegeben worden sei, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte. 8.Am 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er habe der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2016 zwei Ordner mit Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe nur ei- ne Handvoll Akten aus diesen Zusammenstellungen entnommen. Insbe- sondere die Zusammenstellung für die Jahre 2002 bis 2015 sei mehrheit- lich unbeachtet geblieben. Wenn die Freizügigkeitsleistung von Fr. 469'632.50 überhaupt bei der Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfe, dann nur unter Abzug der Besteuerung. Vorlie- gend gehe es nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezial- tatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Entscheidend sei die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt werden dürfe. Selbst bei Berücksichtigung der Kapitalabfindungen 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) dürfte nicht von einem hypothetischen Ver- mögen von Fr. 1'079'505.05, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45 ausgegangen werden. Bei zulässigen Ausgaben von Fr. 507'055.29 (gemäss angefochtener Verfügung) ergäbe sich kein Ver- zichtsvermögen. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen selektiv und unvollstän- dig. Sie sei mindestens um Fr. 238'626.31 auf Fr. 745'681.-- zu erhöhen. Richtigerweise bestehe somit ein Verzichtsvermögen von Fr. 473'708.45, woraus nach Abzug von belegten und bereinigten Ausgaben von Fr. 745'681.60 ein Ergebnis von - Fr. 271'973.15 resultiere. Es bestehe somit kein Verzichtsvermögen. Selbst wenn die Kapitalauszahlung aus dem Jahr 2002 zum Verzichtsvermögen zu zählen wäre, resultierte ein Vermögensverzicht von maximal Fr. 147'903.35.

  • 6 - 9.Am 19. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem Antrag fest. Die beiden vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 abgege- benen Ordner seien vollständig auf für die EL-Berechnung relevante In- halte geprüft worden. Erst danach seien die Ordner dem Beschwerdefüh- rer retourniert worden. Auch angesichts der nun eingereichten Unterlagen zu den Börsengeschäften sei festzustellen, dass offenbar nicht alles Ver- mögen verspekuliert worden sei und der Beschwerdeführer nicht aufzei- gen könne, wofür er das verbliebene Vermögen ausgegeben habe. Zu- dem seien die Börsengeschäfte schlicht nicht nachvollziehbar. Der ange- fochtene Entscheid erweise sich im Ergebnis als rechtens, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Ausga- ben. Da die Kapitalauszahlung von Fr. 469'632.50 als Vermögen zu berücksichtigen sei, ergebe sich selbst unter Annahme der Berechnung des Beschwerdeführers in seiner Replik ein Einnahmenüberschuss. Somit könne offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Ausgaben und Aktienverluste bestanden hätten und ob sie als normale Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlage zu betrachten seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bun-
  • 7 - desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versiche- rungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Ört- lich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Be- schwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das an- gerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erho- ben, weshalb auf sie einzutreten ist. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet hat und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem
  1. Januar 2016 verneint hat. 2.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht missachtet habe, auf die Rü-
  • 8 - gen der Einsprache vom 12. August beziehungsweise 16. September 2016 nicht eingegangen sei und eine überalterte und unzutreffende Rechtspraxis wiedergeben habe. Einzig aus einer Notiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 26. Juli 2016 ergebe sich, wie sich der behauptete Vermögensverzicht zusammensetze. a)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdefüh- rer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Hei- lung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber im- mer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtli- chen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu auf- drängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozial- versicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 42 ATSG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur

  • 9 - Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewähr- leistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfas- sungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begrün- dungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent- scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich viel- mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zu- treffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 14. Oktober 2016 entnehmen, weshalb die Beschwerdegeg- nerin von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. Zusammen mit den Akten ist auch ersichtlich, wie sich der von der Beschwerdegegnerin an-

  • 10 - genommene Vermögensverzicht zusammensetzt. Aufgrund der Begrün- dung war es für den heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überle- gungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Be- schwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom 14. Novem- ber 2016 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie be- treffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. d)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Par- teirechte handelt, dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. 3.Unbestritten ist vorliegend die Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 37'122.--, bestehend aus der Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 4'632.--, dem Mietzins von Fr. 13'200.-- sowie den Kosten des Le- bensbedarfs von Fr. 19'290.--. Ebenfalls unbestritten ist einnahmeseitig die Anrechnung der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 25'272.-- sowie der Liegenschaftserträge von Fr. 50.--. Streitig und zu prüfen ist demgegenü- ber, ob die Beschwerdegegnerin nebst einem unbestrittenen Vermögen

  • 11 - von Fr. 15'911.--, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 9'311.--, einem Fahrzeug von Fr. 5'000.-- sowie Grundeigentum von Fr. 1'600.--, zu Recht einen Vermögensverzicht aufgerechnet hat. Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 572'449.-- fest, woraus ein anre- chenbares Gesamtvermögen von Fr. 550'860.-- (= Fr. 572'449.-- + Fr. 15'911.-- abzüglich des Freibetrags gemäss Art. 11 Abs. c ELG von Fr. 37'500.--) und einnahmeseitig ein Vermögensverzehr von Fr. 55'086.-- (ein Zehntel von Fr. 550'860.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultier- te. Zuzüglich der unbestrittenen Rentenleistung von Fr. 25'272.-- und Lie- genschaftserträgen von Fr. 50.-- sowie einem Ertrag aus Vermögensver- zicht von Fr. 572.-- (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz. 3482.10; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

  1. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz. 319 ff. und 406 ff.) betrug das Total der Einnahmen Fr. 80'980.--, woraus ein Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (= Fr. 37'122.-- ./. Fr. 80'980.--) resultierte (vgl. zum Ganzen: Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19]).
  2. a)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Perso- nen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Er- gänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungs- leistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grund- satz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche
  • 12 - Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschrän- kung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne ange- messene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo er einen Rechtsan- spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durch- setzt. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4a und 4b m.w.H.). b)Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die an- erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 465; BGE 131 V 329 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.4.2). c)Die Anlage eines Vermögens bildet trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den kon- kreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge- rechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche An-

  • 13 - lage getätigt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_904/2011 vom

  1. März 2012 E.4.1, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E.5.2, 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E.6). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensminderung entschei- det im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E.6.5, P 55/05 vom 26. Januar 2007 E.3.2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrläs- siger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 618).
  2. a)Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG) schliesst die Beweis- last im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial- versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E.3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den An- spruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Er- gänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Ein- kommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim − ganzen oder teilweisen − Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast. Demnach hat dieser die Folgen all- fälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfal-
  • 14 - lenden Ertrag anrechnen lassen muss. Ist ein einmal bestehendes Ver- mögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Be- weislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 E.6a; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3 m.w.H.). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bloss glaubhaft gemachte Sach- behauptungen genügen somit den Beweisanforderungen genauso wenig wie die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts. Vielmehr ha- ben die Richter jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 485 ff.; BGE 125 V 193 E.2, 121 V 204 E.6b). b)Vorliegend herrscht zwischen den Parteien insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen des Beschwerdeführers bestand, welches heute indes grossmehrheitlich nicht mehr vorhanden ist. Dementspre- chend trägt aber nach dem vorstehend Gesagten der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er sein Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Mithin hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen und nachzuweisen, für was er sein Geld ausgegeben hat. Dabei gilt − wie gesehen − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich das entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss ihm somit nicht jede einzelne Position vorgehalten werden und bezüglich jeder Position geprüft werden, ob das Risiko im Zeitpunkt ihres Eingangs als Vermögensverzicht zu betrachten ist. Es obliegt mithin nicht der Be- schwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Ver- mögen für Spekulationen mit Wertschriften oder für Glücksspiele ausge-

  • 15 - geben hat. Vielmehr obliegt der Nachweis, wofür er sein Vermögen aus- gegeben hat, dem Beschwerdeführer.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (Bg-act. 28) davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2002 eine Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung von Fr. 469'932.50, in den Jahren 2007 und 2009 Gewinne von Swisslos in der Höhe von Fr. 393'963.70 beziehungsweise Fr. 115'627.60 sowie im Jahr 2009 Fr. 90'271.25 aus einer Erbteilung und Fr. 10'000.-- aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen erhalten hat. Unter Abzug eines hypotheti- schen EL-Bedarfs der Jahre 2002 bis 2014 von Fr. 233'273.--, der vom Beschwerdeführer eingereichten und belegten Gegenleistungen von Fr. 124'470.95, jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. 10'000.-- sowie des per 31. Dezember 2015 noch vorhandenen Vermögens von Fr. 9'311.34 berechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögensver- zicht von Fr. 572'449.76 (vgl. EL-Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]). Dies führte im Ergebnis − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3) − zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). b)Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahr 2002 bezogene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 469'632.50 nicht in die Berechnung des Ausgangs-Verzichtsvermögens einzubezie- hen sei. Es gehe nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezial- tatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Mithin gehe es nicht um die Vermö- gensberechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, sondern um die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt wer- den dürfe. Die vor 14 Jahren bezogene Kapitalleistung dürfe nicht zum Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hinzugerechnet werden.
  • 16 - Das Bundesgericht habe im Entscheid 9C_934/2009 vom 28. April 2010 klargestellt, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, selbst wenn die bezogene Freizügigkeitsleistung für Ge- schenke und Glücksspiele verwendet worden sei. Wenn die Freizügig- keitsleistung bei der theoretischen Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfte, dann auf jeden Fall nur unter Abzug der or- dentlichen Besteuerung von Fr. 49'756.--. Auch bezüglich der Swisslos- Gewinne und in Bezug auf die in den Jahren 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) bezogenen Kapitalauszahlungen der Säule 3a seien die bezahlten Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sodann habe ihm der Verkauf der Gesellschafteranteile entgegen der beschwerdegeg- nerischen Berechnung nicht Fr. 10'000.--, sondern bloss Fr. 1.-- einge- bracht. Dementsprechend dürfte nicht von einem hypothetischen Vermö- gen von Fr. 1'079'505.05 ausgegangen werden, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45. c)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die im Jahr 2002 erfolgte Kapitalauszahlung der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 469'632.50 als einmal vorhandenes Vermögen bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens zweifelsfrei zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass existierende Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs dann als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verord- nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eid-

  • 17 - genössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist EL- Ansprechern das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen, als Vermögen anzurechnen (vgl. BGE 140 V 201 E.2.2 m.w.H.). Wenn aber sogar Freizügigkeitskapital als hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, welches EL-Ansprecher ge- stützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, hat dies erst recht für Freizügigkeitskapital zu gelten, welches EL-Ansprecher − wie vorliegend der Beschwerdeführer − tatsächlich bezogen haben. Soweit sich der Be- schwerdeführer des Weiteren auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 beruft und geltend macht, dass das Bundesgericht dort klargestellt habe, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, ist festzuhalten, dass in jenem Fall die Kapitalleistung zwar tatsächlich nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet wurde; dies allerdings nur, weil die betroffene Person im massgebenden Zeitraum urteilsunfähig gewesen war und dementsprechend nicht mit Wissen und Wollen eine Verzichts- handlung vornehmen konnte. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom

  1. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen trifft es zu, dass die infolge der Kapitalauszahlung der Pensionskasse geschuldeten − und vom Beschwerdeführer wohl auch bezahlten − Steuern vom Brutto- betrag der Kapitalauszahlung in Abzug gebracht werden können. Dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nämlich nichts ande- res, als dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers be- ziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Perso- nen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen dabei neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten insbesondere auch Steuer-
  • 18 - schulden in Betracht (BGE 140 V 201 E.4.2 m.w.H.). Gemäss den be- schwerdeführerischen Angaben sollen sich die infolge der Kapitalauszah- lung der Pensionskasse angefallenen Steuern auf Fr. 49'756.-- belaufen haben (vgl. beschwerdeführerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3]). Obschon der genaue Steuerbetrag in den Akten − soweit ersichtlich − nicht belegt ist, darf dieser Steuerbetrag wohl als zutreffend angesehen werden, womit bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens von einer im Jahr 2002 erfolgten Kapitalauszahlung der Pensionskasse von netto Fr. 419'876.50 (= Fr. 469'632.50 ./. Fr. 49'756.--) auszugehen ist. Aus demselben Grund sind auch die Steuern auf den in den Jahren 2007 und 2009 erzielten Swisslos-Gewinnen von Fr. 393'963.70 beziehungsweise Fr. 115'627.60, welche sich nachweislich auf Fr. 137'886.80 (vgl. Ge- winnbescheinigung vom 6. Februar 2007 [Bg-act. 8 S. 5]) beziehungswei- se Fr. 40'469.70 (vgl. Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer [Bg-act. 8 S. 6]) belaufen haben, bei der Berech- nung des hypothetischen Vermögens zu berücksichtigen. Ebenso sind auch die Steuern auf den Kapitalabfindungen der Säule 3a der Jahre 2008, 2010 und 2011 von Fr. 21'162.--, Fr. 26'411.-- beziehungsweise Fr. 6'844.-- bei der hypothetischen Vermögensberechnung anzurechnen. Diese sollen sich gemäss den beschwerdeführerischen Angaben auf Fr. 863.-- im Jahr 2009 (recte: 2008), Fr. 1'079.-- im Jahr 2010 bezie- hungsweise Fr. 278.-- im Jahr 2011 belaufen haben (vgl. beschwerdefüh- rerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Bf- act. 3]). Obschon die genauen Steuerbeträge in den Akten − soweit er- sichtlich − teilweise nicht belegt sind (aktenmässig belegt ist nur die Ge- meindesteuer der Kapitalabfindung 2008 von Fr. 441.-- [vgl. kommunale Veranlagungsverfügung Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge im Jahr 2008 vom 9. November 2009 {Bg-act. 8 S. 7}] sowie die Kantons- steuern der Kapitalabfindungen 2010 und 2010 von Fr. 528.-- bezie- hungsweise Fr. 136.-- [vgl. Definitive Veranlagungsverfügungen Sonder-

  • 19 - steuern auf Kapitalabfindungen aus Vorsorge {Kanton} vom 6. Mai 2011 {Bg-act. 8 S. 8} beziehungsweise vom 18. April 2012 {Bg-act. 8 S. 9}]), dürfen auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerbe- träge als zutreffend angesehen werden, womit bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens von in den Jahren 2008, 2010 beziehungs- weise 2011 erfolgten Kapitalabfindungen der Säule 3a von netto Fr. 20'299.-- (= Fr. 21'162.-- ./. Fr. 863.--), Fr. 25'332.-- (= Fr. 26'411.-- ./. Fr. 1'079.--) beziehungsweise Fr. 6'566.-- (= Fr. 6'844.-- ./. Fr. 278.--) aus- zugehen ist. Schliesslich räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 25. November 2016 (vgl. S. 5) zu Recht ein, dass be- züglich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aus dem Verkauf Fr. 10'000.-- erhalten habe. Dementsprechend ist in der Folge mit den Parteien davon auszu- gehen, dass der Verkauf dem Beschwerdeführer nicht Fr. 10'000.--, son- dern lediglich Fr. 1.-- eingebracht hat. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist somit − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung, welche jeweils von den Bruttobeträgen (dafür unter Ausserachtlassung der Kapi- talabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011) ausgegangen ist − nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05 (vgl. EL- Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]), sondern bloss von einem sol- chen von Fr. 893'580.55 auszugehen. bruttoabzüglichnetto Freizügigkeitsleistung Pensionskasse Fr. 469'632.50Fr. 49'756.00Fr. 419'876.50 Swisslos-Gewinn 2007Fr. 393'963.70Fr. 137'886.80Fr. 256'076.90 Swisslos-Gewinn 2009Fr. 115'627.60Fr. 40'469.70Fr. 75'157.90 Erbteilung 2009Fr. 90'271.25-Fr. 90'271.25 Kapitalabfindung Säule 3a 2008Fr. 21'162.00Fr. 863.00Fr. 20'299.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2010Fr. 26'411.00Fr. 1'079.00Fr. 25'332.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2011Fr. 6'844.00Fr. 278.00Fr. 6'566.00 Verkauf Gesellschafteranteile 2004Fr. 10'000.00Fr. 9'999.00Fr. 1.00 Hypothetisches VermögenFr. 1'133'912.05Fr. 240'331.50Fr. 893'580.55 d)Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerde- gegnerin attestierten Abzüge in der Höhe von gesamthaft Fr. 507'055.29, indem er ausführt, dass die zugestandenen Abzüge ebenso zufällig wie

  • 20 - unvollständig seien. Der berücksichtigte theoretische EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- sei weder belegt noch nachvollziehbar. Die Beschwerde- gegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber den Grundbedarf seines Lebensbedarfs, welchen der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen. Die Autokosten seien um Fr. 4'647.45 zu tief und auf Fr. 97'558.55 zu korrigieren. Zudem berücksichtige die Beschwerdegeg- nerin zu Unrecht nur die Motorfahrzeugversicherung für ein einziges Jahr, nicht aber die Verkehrssteuern, obschon der Beschwerdeführer die ganze Zeit ein Auto gefahren sei. Ausserdem sei auch der Fahrzeugaufwand (Abschreibungen von jährlich Fr. 1'000.--) zu berücksichtigen. Aus der be- schwerdeführerischen Zusammenstellung (Bf-act. 3) für die Jahre 2002 bis 2015 würden besondere Ausgaben von Fr. 704'155.60 hervorgehen. Darin seien unter anderem die Begleichung einer Kreditschuld bei der GE Capital Bank von Fr. 27'748.05, welche durch Bezahlung saldiert worden sei, sowie Verluste aus zwei Fondssparplänen aufgeführt. Auch diese Po- sitionen seien als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal das Investieren in einen Fondssparplan kein riskantes Börsengeschäft bilde. Der Beschwer- deführer habe die dadurch erlittenen Verluste nicht vorhersehen können. Mit Börsengeschäften habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2012 nachweislich Fr. 102'214.92 verloren (UBS-Depot 2005 Fr. 46'421.22, USB-Depot 2007 - 2010 Fr. 19'793.70, CS-Depot 2007 - 2012 Fr. 36'000.--). Am 8. Mai 2016 habe er der Beschwerdegegnerin zahlreiche Belege und die Transaktionen bei der UBS und der CS einge- reicht und dazu ergänzende und zusammenfassende Übersichten erstellt, womit er seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Des Weiteren habe er 2002/2003 mit Optionen Fr. 40'000.-- verloren, was sich nicht mehr bele- gen liesse. Er anerkenne indes, dass der Handel mit Optionen den Ge- schäftsarten mit besonderem Risiko zuzuschreiben sei, weshalb der Bör- senverlust mit Optionsgeschäften nicht zum Abzug zu bringen sei. Wenn

  • 21 - die Beschwerdegegnerin die Kapitalauszahlung des Säule 3a-Kontos bei der Zürich Versicherungen im Jahr 2009 zum Verzichtsvermögen zähle, müssten auch die getätigten Einzahlungen von Fr. 21'162.-- als Aufwand berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die im Jahr 2011 erfolgte Kapita- lauszahlung des Säule 3a-Kontos. Auch die hier getätigte Einzahlung von Fr. 6'325.-- sei als Aufwand zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2016 erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen um mindestens Fr. 238'626.31 zu ergän- zen und auf mindestens Fr. 745'681.-- festzulegen. e)Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer schlüssig dargelegt wird, inwiefern der von der Be- schwerdegegnerin berechnete EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015 (vgl. die Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]) nicht belegt beziehungsweise nicht nachvoll- ziehbar sein soll. Die in den entsprechenden Berechnungen aufgeführten Ausgaben entsprechen den gemäss Gesetz von den Behörden festzule- genden Ansätzen beziehungsweise einnahmeseitig den vom Beschwer- deführer der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Steuerver- anlagungsverfügungen, etc.). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber sei- nen Grundbedarf, den er in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen, verkennt er, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs auf der Ausgabenseite der Lebensbedarf des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt wird (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). Zutreffend ist einzig, dass die Addition der von der Be- schwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2014 berechneten EL-Bedarfe − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung − Fr. 220'080.-- be- ziehungsweise für die Jahre 2002 bis 2015 Fr. 233'328.-- ergibt (vgl. die

  • 22 - Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Berech- nung von einem gesamthaften EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- für die Jahre 2002 bis 2014 ausgeht, dürfte es sich dabei um einen blossen Rechen- fehler ohne Auswirkungen auf das Gesamtergebnis handeln (vgl. dazu nachstehend). Selbst wenn nämlich sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensver- zichts berücksichtigt würden, obschon diese zumindest teilweise nicht be- legt sind, verbliebe − wie die nachstehende Grafik zeigt − nach wie vor eine unbelegte Vermögenshingabe in der Höhe von Fr. 147'843.95. Hypothetisches Vermögen (gemäss E.6c vorstehend)Fr. 893'580.55 ./. EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015Fr. 233'328.00 ./.von der Beschwerdegegnerin in deren Berechnung vom 26. Juli 2016 (Bg-act. 16) anerkannten Ausgaben Fr. 273'782.29 ./.Konsumkredit GE Capital BankFr. 27'748.05 ./.Korrigendum Investition FahrzeugeFr. 4'647.45 ./.Motorfahrzeugversicherung 2002 - 2004Fr. 7'500.00 ./.Motorfahrzeugversicherung 2006 - 2013Fr. 20'000.00 ./.Verkehrssteuern Fr. 800.--/Jahr Fr. 9'600.00 ./.Abschreibung Fahrzeug Fr. 1'000.--/JahrFr. 12'000.00 ./.Verlust Fondssparplan ZugerbergFr. 15'093.20 ./.Verlust Fondssparplan SKANDIAFr. 12'335.69 ./.Einzahlung Säule 3a (Zürich Versicherung)Fr. 21'162.00 ./.Einzahlung Säule 3a (Würth)Fr. 6'325.00 ./.Verlust CS-Depot 2007 - 2012Fr. 36'000.00 ./.Verlust UBS-Depot 2005Fr. 46'421.22 ./.Verlust UBS-Depot 2007 - 2010Fr. 19'793.70 Unbelegte VermögenshingabeFr. 147'843.95 An einem Einnahmenüberschuss würde somit selbst dann nichts ändern, wenn die beschwerdeführerische Berechnung der zu berücksichtigenden Ausgaben in dessen Replik vom 10. Januar 2017 (vgl. S. 12) übernom- men würde und sämtliche der von ihm geltend gemachten Ausgaben berücksichtigt würden, obschon diese − wie erwähnt − teilweise nicht nachgewiesen sind. Selbst dann resultierte noch immer eine unbelegte Vermögenshingabe von Fr. 147'843.95 und damit im Ergebnis − wie nachstehend dargestellt − ein Einnahmenüberschuss von Fr. 972.50. AusgabenBetragTotalbetrag

  • 23 - -Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV)Fr. 4'632.00 -MietzinsFr. 13'200.00 -Lebensbedarf Fr. 19'290.00 Total AusgabenFr. 37'122.00 Einnahmen -Vermögen -Sparguthaben/WertschriftenFr. 9'311.00 -FahrzeugeFr. 5'000.00 -VermögensverzichtFr. 147'843.95 -Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)Fr. 1'600.00 BruttovermögenFr. 163'754.95 ./.FreibetragFr. 37'500.00 Anrechenbares VermögenFr. 126'254.95 davon 1 / 10 Fr. 12'625.50 -RentenFr. 25'272.00 -Ertrag aus VermögensverzichtFr. 147.00 -LiegenschaftserträgeFr. 50.00 Total EinnahmenFr. 38'094.50 Berechnung Total AusgabenFr. 37'122.00 Total Einnahmen- Fr. 38'094.50 EinnahmenüberschussFr. 972.50 Mithin würde selbst unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Ausgaben zum Zeitpunkt des ange- fochtenen Entscheids kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, setzt ein solcher doch − wie gesehen (vgl. vorstehend E.4a und b) − vor- aus, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). f)Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und errechneten Ausgaben sowie die angeblichen Börsenverluste in der geltend gemachten Höhe tatsächlich Bestand hatten und ob sie als nor- male Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlagen zu betrachten sind (vgl. dazu vorstehend E.4c). So oder so bestand zum Zeitpunkt des ange- fochtenen Entscheids kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergän- zungsleistungen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der EL-Anmeldung vom

  1. Januar 2016 selbst angab, dass er die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 469'632.50 verbraucht und verspekuliert habe (vgl. Bg-act. 2
  • 24 - S. 9). Im Schreiben vom 10. März 2016 führte der Beschwerdeführer wei- ter aus, dass er mit der Kapitalabfindung aus der Pensionskasse private Schulden, ein Auto und Steuern bezahlt habe. Durch riskante Börsenge- schäfte sei ebenfalls ein grosser Teil des Vermögens vernichtet worden (vgl. Bg-act. 8 S. 1). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei Swisslos durch Glücksspiele viel Geld ausgab. Und schliesslich kam der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Zusammenstellung über Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2002 bis 2015 vom 8. Mai 2016 selbst zum Schluss, dass er eine Vermögenshingabe von Fr. 557'969.09 nicht belegen könne (vgl. Bf-act. 3). Wenn der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin bei dieser Aktenlage vorwirft, sie habe nur eine Hand- voll Akten aus den von ihm eingereichten Unterlagen entnommen und auf die Einholung weiterer Akten verzichtet, ist dieser Vorwurf unbegründet. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe die vom Beschwerde- führer eingereichten zwei Ordner vollständig auf für die EL-Berechnung relevante Inhalte geprüft. Erst danach seien die Ordner dem Beschwerde- führer retourniert worden. Auch wenn es sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren doch etwas einfach gemacht hat − wie die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgenom- menen Berechnungskorrekturen zeigen − ist ihr Vorgehen dennoch nicht zu beanstanden. Einerseits ist es durchaus verständlich, dass es die Be- schwerdegegnerin irgendwann aufgegeben hat, die genaue Höhe des Vermögensverzichts bis ins letzte Detail zu eruieren, nachdem sich auf- grund ihrer Berechnung bereits ein hoher Einnahmenüberschuss ergeben hat. Anderseits ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Gerichtes, in einem Stapel von Belegen nach rechtserhebli- chen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 9C_186/2011 vom 14. April 2011 m.w.H.). Selbiges muss auch für die Verwaltung gelten, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer einge-

  • 25 - reichten Unterlagen und dem Verzicht auf den Beizug weiterer Akten nicht die Rede sein kann.

  1. a)Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen hat, dass er das einmal vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Folglich hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht an- gerechnet, wobei dessen Höhe selbst unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben, welche über- dies zumindest teilweise nicht belegt sind, mindestens Fr. 147'843.95 be- trägt. Daraus resultiert im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss von Fr. 972.50, weshalb die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführeri- schen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 26 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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31.08.2017
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