VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 148 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist bei der Schweizer Schneesportschule X._____ als Schnee- sportlehrer tätig und durch diese bei der B._____ AG obligatorisch unfall- versichert. Laut Unfallmeldung vom 24. Februar 2016 verspürte A._____ am 16. Februar 2016 beim Skiunterricht auf der Piste einen Schlag ins linke Knie nach einer extremen Beugebewegung. Die ärztliche Erstver- sorgung erfolgte bei Dr. med. C._____ am 23. Februar 2016 mit dem Be- fund: Druckdolenz dist. Patella, „Tanzen der Patella“, Schwellung, regel- rechte Darstellung Knie links, und der vorläufigen Diagnose: Verdacht auf minime Patellafraktur med./lat. Unterpal Knie links, Distension MDL, Kon- tusion med. Meniskus. Als Therapie verschrieb der bezeichnete Arzt eine Kniegelenk-Bandage, Analgesie lokal und attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2016 bis vorerst eine Woche. Im Bericht vom 1. Juni 2016 über die Röntgen- und Ultraschalluntersu- chung vom 23. Februar 2016 hielt Dr. med. C._____ unter Beurteilung präzisierend fest: Regelrechte Darstellung des Kniegelenks. Erguss su- prapatellär und infrapatellär intraartikulär links, Patella mit druckdolenter Kontinuitätsunterbrechung dist. Patellapol med & lat. 2.Im Fragebogen - Skisport vom 23. Mai 2016 hielt A._____ zum Unfallher- gang fest, dass er beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynami- schen Position einen heftigen Stich/Zwick im linken Knie verspürt habe und nach hinten geschleudert worden sei, einen Sturz aber habe vermei- den können, da er wieder eine neutrale Position eingenommen habe. 3.Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 erkannte die B._____AG, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb auch keine Leistungen für das Ereignis vom 16. Februar 2016 entrichtet würden. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 bestätigte die Unfallversicherung ihre Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Vorliegen eines Unfalls nicht behauptet werde und somit auch nicht strittig sei. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei nicht gegeben, weil
3 - den ärztlichen Unterlagen keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu entnehmen sei. 4.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ver- pflichtung der B._____AG, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG für das Ereignis vom 16. Februar 2016 zu entrichten; evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die Unfallversicherung zur Neubeurteilung. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer während der Abfahrt wegen eines vorhandenen, aber nicht sichtbaren Pistenbuckels kurzfristig das Gleichgewicht entglitten sei. Als er die stellenweise Er- höhung (Unfallstelle) passiert habe, habe er einen heftigen Stich im linken Knie verspürt. Der Beschwerdeführer habe eine unkoordinierte Körper- bewegung gemacht, da er über den nicht sichtbaren Pistenbuckel gefah- ren sei. Die schädigende äussere Einwirkung bestehe hier also in der körperlichen Reflex-Bewegung, indem der Beschwerdeführer durch die stellenweise Pistenerhöhung einen Rückschlag auf sein Knie erhalten ha- be. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei gegeben, damit liege ein Un- fall im Rechtssinne vor. Falls das Gericht das Ereignis nicht als Unfall ta- xiere, sei es als unfallähnliche Körperschädigung zu werten. Die diagnos- tizierte Druckdolenz Distorsion der linken Patella sei entstanden, weil der Beschwerdeführer aufgrund der stellenweise unebenen Piste die Position ruckartig habe ändern müssen. Damit sei das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt. Die Distorsion der Patella links bedeute, dass die Kniescheibe, die ein scheibenförmiger bzw. rundlich dreieckiger Knochen sei, durch eine äussere Krafteinwirkung eine geschlossene Ver- letzung erlitten habe. Da hier die Kniescheibe verletzt worden sei, handle es sich um eine Knochenverletzung. Laut Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV zählten die Knochenbrüche zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. In An- wendung der üblichen Auslegungsregeln sei davon auszugehen, dass auch die Verletzung der Kniescheibe unter die unfallähnlichen Körper-
4 - schädigungen zu subsumieren sei, zumal es sich bei der Kniescheibe per definitionem um Knochen handle. Dieses gesetzgeberische Versehen sei durch eine richterliche Lückenfüllung dahingehend zu ergänzen, dass auch sog. Verdrehungen von Knochen unter Art. 9 Abs. 2 UVV fielen. Ne- ben der Listenverletzung liege hier auch eine gesteigerte Gefahrenlage vor. 5.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B.AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei nicht streitig, ob es sich beim Ereignis vom 16. Februar 2016 um einen Unfall handle oder nicht. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sei das Vorliegen ei- nes Unfalls verneint worden, was mit der Einsprache nicht angefochten worden sei, weshalb die Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung des Un- fallbegriffs nun rechtskräftig sei. Der Vollständigkeit halber werde aber darauf hingewiesen, dass hier kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor- liege, da keine Programmwidrigkeit erkennbar sei. Für den Beschwerde- führer als erfahrenen Skilehrer seien solche Abfahrten in aerodynami- scher Haltung alltäglich und üblich. Das Vorhandensein einer Bodenwelle oder eines Buckels sei nicht aktenkundig und müsse daher als nachge- schobene Tatsache taxiert werden. Die körpereigene Reflex-Bewegung, welche der Beschwerdeführer als äussere Einwirkung einstufe, sei eben gerade nicht erstellt. Es handle sich dabei um ein rein körperinneres Ge- schehen; ohnehin würde es überdies am Erfordernis der Ungewöhnlich- keit mangeln. Laut Abklärungsbericht von Dr. med. C. sei keine Lis- tenverletzung zu bejahen. Mangels Listenverletzung müsse die Gefahren- lage nicht mehr diskutiert werden. Ausserdem seien die Umstände des Vorfalls widersprüchlich angegeben worden. Eine Distorsion sei nie dia- gnostiziert worden, auch nicht der linken Kniescheibe. Unklar sei, ob der Beschwerdeführer diese behauptete Distorsion unter Verrenkungen von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV subsumieren möchte. Selbst wenn aber eine Verletzung an der Kniescheibe diagnostiziert wor- den wäre, wäre dies kein Knochenbruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV. Es
5 - liege auch keine sog. Verdrehung von Knochen, wie dies der Beschwer- deführer ausdrücke, vor. Es liege weder eine Listenverletzung noch eine gesteigerte Gefahrenlage vor, weshalb keine Leistungspflicht unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dass keine Leis- tungspflicht unter dem Titel Unfall bestehe, sei schon rechtskräftig ent- schieden worden. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzu- treten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das (Skifahrer-) Ereignis vom 16. Februar 2016 zu Recht verneint hat. c)Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 neu die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Än- derung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 der zugehö- rigen Verordnung (UVV; SR 832.202). Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden aber die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 16. Februar 2016 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend. d)In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es weiter festzuhalten, dass bereits in der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 20. Juli 2016 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14) auf das Nich- terfüllen des Unfallbegriffs erkannt wurde und diese Beurteilung danach unangefochten in Rechtskraft erwuchs, zumal in der Einsprache vom 5. Juli 2016 einzig noch mit dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körper- schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV argumentiert wurde (Bg-act. 15). Der Unfallbegriff laut Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 UVG war darin kein Thema mehr und dieser Bestandteil der Verfügung ist daher rechtkräftig und so- mit für den heutigen Beschwerdeführer bereits verbindlich geworden. Auf die Frage, ob das Ereignis vom 16. Februar 2016 den Unfallbegriff erfüllt, muss hier deshalb nicht mehr erneut eingegangen werden. Falls nicht von einem rechtskräftigen Entscheid ausgegangen werden könnte, erscheint
7 - es indessen zumindest ergänzend als geboten und sinnvoll, auch noch- mals darüber materiell zu befinden und entsprechend die beantragte Ver- sicherungspflicht umfassend zu prüfen.
8 - E.3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E.2; vgl. zur Kasuistik: RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 44 ff.). Allgemein gilt bei Körperbewegungen der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie z.B. ein Aus- gleiten, Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. be- einflusst hat. Bei einer derart unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verän- derung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.2.2; sowie BGE 134 V 72 E.3.2, 4.1, 4.1.1, 130 V 117 E.2.1). Ohne ein besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2). So wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äus- seren Faktors bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach (ohne zu stürzen) unkontrolliert auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurde dort das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebene unkontrollierte Anfahren des Buckels, das Abgehoben werden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E.4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf der stei- len, buckligen Piste und einer Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E.5). Sport-unfälle, die durch mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, usw.) zustande kommen, erfüllen jedoch im Grundsatz den Unfallbegriff (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E.3c/dd). Kein Unfall wird aber angenommen bei einer gewöhnlichen, in der betreffenden Sportart üblichen und unter vertrauten Umständen aus- geführten Bewegung sowie in Fällen, wo sich nur das einer sportlichen
9 - Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht hat. Ebenso wenig wird auf einen Unfall erkannt, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3, 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 40 ff.). b)Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht – mit Ausnahme des Merkmals der Ungewöhnlichkeit – alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusse- ren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Das Auftreten von Schmer- zen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hin- sicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Er- fordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist laut Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschli- chen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen ver- langt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, falls die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorge- nommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist so- dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich-
10 - kommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häu- fig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positions- änderung (BGE 129 V 466 E.4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E.3.3.1, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. im Besonderen bei Skiabfahrten: Urteil des Bundesgerichts 8C_ 610/2015 vom 11. Januar 2016 E.3 sowie beim dy- namischen Carving-Fahren: Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2015 vom
11 - Beugebewegung erlitten habe. Er habe sich dabei am linken Knie verletzt. Zur Art der Schädigung vermerkte er handschriftlich: Fraktur Kniescheibe (Bg-act. 1). •Im Fragebogen-Skisport vom 23. Mai 2016 zum Ereignis vom 16. Februar 2016 führ- te der Beschwerdeführer auf die Frage, wie sich der Unfall im Detail zugetragen ha- be, aus: "Beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynamischen Position verspürte ich einen heftigen Stich/Zwick im linken Knie, wurde nach hinten geschleudert (nach hinten heftig abgesessen). Ich konnte aber einen Sturz vermeiden, da ich wieder ei- ne neutrale Position einnahm. Die Schmerzen aber blieben." Zur Frage wie die Wet- terbedingungen damals gewesen seien, hielt der Beschwerdeführer fest: "Gut. Piste perfekt. Sicht gut. Ich aufgewärmt." Ja, ich habe mich im Vorfeld über diese Bedin- gungen informiert (Bg-act. 10). •In der Einsprache vom 5. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ski- fahren eine Sportart sei, der per se und demnach unabhängig vom gefahrenen Stil, ein gewisses Gefährdungspotential innewohne. Dies gelte auch bei professionellen Sportlern wie dem als Skilehrer tätigen Beschwerdeführer (Bg-act. 15). •In der Beschwerde vom 14. November 2016 führte der Beschwerdeführer hinsicht- lich des massgeblichen Geschehensablaufs am 16. Februar 2016 sodann aus, dass er auf der X._____ eine Piste bergab gefahren sei. Während der Fahrt habe er plötz- lich einen heftigen Stich im Knie verspürt, weil er "über einen nicht sichtbaren Bu- ckel" auf der Piste gefahren sei (II./B./Materielles Ziff. 1, S. 3 oben). b)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Gesche- hensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses – was vorliegend offenkundig der Fall ist – ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten "Aus- sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem frag- lichen Ereignis gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur zur Anwen- dung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
12 - 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 29 f.). c)Im konkreten Fall ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ursächlich vom Sachverhalt bzw. der Schilderung der Bewegungs- abläufe laut Unfallmeldung vom 24. Februar 2016 (Bg-act. 1) und nicht auf die dazu widersprüchlichen Selbstangaben in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2016 (II./B./Materielles Ziff. 1, S. 3 oben) abzustellen ist. Während in der Unfallmeldung zum Unfallort und Ereignisablauf keine ungewöhnlichen äusseren Umstände/Faktoren beschrieben werden, wird in der Beschwerdeschrift neu geltend gemacht, dass der Beschwerdefüh- rer bei der Abfahrt über eine "Bodenwelle" bzw, einen "nicht sichtbaren Pistenbuckel" gefahren sei. Von einer solchen Geländeunebenheit oder Pistenwölbung ist aber weder in der zeitnah nach dem Ereignis vom 16. Februar 2016 erstellten Unfallmeldung noch in dem erst später erstellten Fragebogen-Skisport vom 23. Mai 2016 (Bg-act. 10) – die beide vom Be- schwerdeführer handschriftlich unterzeichnet und somit für korrekt befun- den wurden – die Rede. Im besagten Fragebogen hielt der Beschwerde- führer im Gegenteil sogar ausdrücklich noch fest, dass die Piste "perfekt" gewesen sei (Bg-act. 10, Antwort auf Frage 5). Es ist hier daher nicht auf die offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusste Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, sondern auf jene in der Unfallmeldung sowie im Fragebogen-Skisport abzustellen. In Letzterem wurde zum Unfallhergang glaubwürdig festgehalten: Beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynamischen Position einen heftigen Stich/Zwick im linken Knie verspürt und nach hinten geschleudert. Einen Sturz habe er allerdings vermeiden können, da er wieder eine neutrale Position einge- nommen habe. Von diesem Geschehensablauf ist somit auszugehen.
13 - wegungsablauf störenden "Programmwidrigkeit" auf den Körper des Be- schwerdeführers eingewirkt hat (vgl. dazu E.2a, hiervor). b)Vorliegend fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor bzw. an der soeben erwähnten "Programmwidrigkeit". Insbesondere ergeben sich aus der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die im Bereich des Skisports auf präparier- ten Pisten nicht üblich wären. Vielmehr gehört eine bestimmte Beugehal- tung des Oberkörpers und der Kniegelenke zu den üblichen und alltägli- chen Verrichtungen beim Skisport. Dass dabei möglicherweise ein erhöh- ter Kraftaufwand aufgrund der aerodynamischen Fahrweise des berufser- fahrenen Beschwerdeführers erforderlich war, um den "Gegendruck" der Skipiste standzuhalten oder die eigenen Körperschwankungen wegen des rassigen Abfahrtsstils als professioneller Wintersportler auszugleichen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ein Stolpern, Ausrutschen oder Sturzereignis ist gerade nicht dokumentiert, womit von einem Unfall mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors auch keine Rede sein kann. Die Wetter- und Pistenverhältnisse waren damals vielmehr "perfekt" und der Beschwerdeführer war über den zu befahrenden Pistenabschnitt bes- tens im Bilde, weil er sich darüber im Vorfeld informiert hatte (Bg-act. 10). Auch eine augenfällige Überanstrengung ist angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben um einen geschulten und berufserfahrenen Skilehrer handelt und er dementspre- chend mit aerodynamischen Positionen beim Skifahren sehr wohl vertraut war, zu verneinen. Der Umstand, dass er einen Sturz aus eigener Kraft und dank fahrerischer Geschicklichkeit vermeiden konnte, zeigt gerade, dass er seinen Beruf als Skilehrer beherrscht und der zur Knieverletzung führende Bewegungsablauf bereits X-fach als alltägliche Verrichtung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen durchgeführt wurde. Allein die selbst beschriebene Hocke bei aerodynamischer Abfahrtstellung ohne reflexarti- ge Abwehrbewegung führt für gewöhnlich aber noch nicht zu einer Kör- perschädigung, zumal wenn man danach sofort wieder in der Lage ist, er- neut eine neutrale Position beim Skifahren einzunehmen. Infolge Fehlens
14 - der verlangten Begriffsmerkmale (Ungewöhnlichkeit/Programmwidrigkeit) kann das Ereignis vom 16. Februar 2016 deshalb auch nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG qualifiziert werden.
15 - Röntgenuntersuchung (Knie links) und Ultraschalluntersuchung (Knie beidseits, bei Indikation Frage nach Erguss und Fraktur) hielt Dr. med. C._____ als Beurteilung fest: Regelrechte Darstellung des Kniegelenks sowie Erguss suprapatellär und infrapatellär intraartikulär links (Patella mit druckdolenter Kontinuitätsunterbrechung dist. Patellapol med & lat) (Bg- act. 9). Eine Fraktur bzw. ein Knochenbruch wurde aber nicht festgestellt, womit sich der von Dr. med. C._____ im Arztzeugnis vom 6. April 2016 (lediglich) vorläufig diagnostizierte Verdacht auf eine minime Patellafrak- tur nicht bestätigt hat. In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen einer Listenverletzung für die Annahme einer unfallähnli- chen Körperschädigung jedoch zu verneinen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind gänzlich unbegründet und grün- den offenbar auf einem begrifflichen Missverständnis. Eine Druckdolenz „Distorsion“ der linken Patella (Kniescheibe) ist nicht diagnostiziert wor- den. Dr. med. C._____ diagnostizierte vielmehr eine Druckdolenz „dist.“ (=distale [d.h. körperentfernte]) Patella, und nicht eine Distorsion/Ver- drehung der Patella. Ferner haben die Röntgen- und Ultraschalluntersu- chung weder Hinweise auf eine Fraktur (Knochenbruch) noch sonstige Verletzungen der Kniescheibe ergeben. Damit ist auch auf die Behaup- tung des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, wonach es sich bei der hier erlittenen Läsion der Kniescheibe um eine Knochenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV handle (s. Beschwerde II/B/Materielles Ziff. 12 S. 5). Weiter ist unklar geblieben, ob der Beschwerdeführer die behauptete Distorsion Patella unter Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) subsumieren möchte. In dieser Hinsicht weist die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/ 2008 vom 27. Februar 2009 (E.2.3) hin, wonach gemäss herrschender Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber auch unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen oder Quetschungen) als unfallähnliche Körperschäden erfasst werden. Eine Luxation liegt hier jedoch nachweislich nicht vor. Das Vorliegen einer Listenverletzung wur-
16 - de von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht verneint. Auf die Prü- fung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädi- genden Faktors kann demnach vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vor, weswegen eine Leistungspflicht für das Ereignis vom