VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 147 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 22. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - 2014 sei A._____ eine leichte Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar, was aufgrund eines Einkommensvergleiches mit Bezugnahme auf ein Va- liden-/Invalideneinkommen gemäss LSE 2012 einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von 4 % ergebe. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 20. Mai 2014 vermöge diese Beurteilung durch den RAD nicht zu erschüttern. Selbst wenn für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit alleine auf die Beurteilung des polydisziplinären BEGAZ- Gutachtens vom 30. Dezember 2014 abgestellt würde, welches von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % (ganztags verwertbar) ausgehe, er- gäbe sich ab dem 31. Dezember 2014 ebenfalls ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von 32.84 %, womit A._____ ab dem 1. April 2015 keine Invalidenrente mehr zustehe. 5.Am 14. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 mit folgenden Anträgen: "1.Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch ab dem 1. April 2015 weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten. 2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorlie- gende Streitsache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 3.Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4.Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, dass der angefochtene Entscheid auf einem nicht nachvollziehbaren und nicht schlüssigen Gutachten beruhe, wobei insbesondere auf das psy- chiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne. Mit Verweis auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte kritisierte er die Feststellungen im
5 - polydisziplinären BEGAZ-Gutachten sowie die Beurteilung durch den RAD. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die IV-Stelle im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und nahm darüber hinaus noch zu spezifischen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers Stellung. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, dass entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung der Beschwerdeführer akten- kundig keine Erinnerung an das fragliche Myokardinfarktereignis im Juli 2013 habe. 7.In der freigestellten Replik vom 23. Dezember 2016 hielt der Beschwerde- führer an den in der Beschwerde vom 14. November 2016 gestellten An- trägen fest und vertiefte seine Ausführungen. Die IV-Stelle verzichtete am
10 - Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist im vorliegenden Fall aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver- bindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen aufgrund von invaliditätsfremden Gründen hat eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen (vgl. dazu BGE 134 V 322, E.4.4). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Per- son ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während min- destens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich einge- schränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person bei einem Invali-
11 - ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung ist von dem Zeitpunkt an zu berück- sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor- aussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). c)Um den Gesundheitszustand eines Versicherten beurteilen zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und - wenn nötig - seine Entwick- lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Be- schwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskom- petenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4).
12 - d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
13 - Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
15 - che die entsprechende Sachverhaltsdarstellung widerlegten. Aufgrund der in diesen Berichten enthaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers und Feststellungen der rapportierenden Ärzte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich an den Myokardinfarkt, die Re- animation und die folgenden Tagen in der ausländischen Klinik nicht mehr erinnern könne. 5.Aus den Akten ergibt sich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer sich an die Geschehnisse rund um den Myokardinfarkt im Juli 2013 erin- nern kann, folgendes Bild: a)Der in einer beglaubigten Übersetzung vorliegende Entlassungsbericht des Spitals "Dr. H." in Y. hinsichtlich der notfallmässigen Hospitalisation vom 22. Juli 2013 bis 1. August 2013 nach Myokardinfarkt (IV-act. 50, S. 101) hält fest, dass der Beschwerdeführer als Notfall auf der Intensivstation hospitalisiert wurde. Vorher sei eine kardiopulmonale Reanimation durchgeführt worden. Bei der Aufnahme des Beschwerde- führers sei dieser bewusstlos/soporös (stark benommen bzw. präkomatös [vgl. ICD-10 R40.1]) gewesen. Ein paar Mal habe er epileptische Anfälle des Typs "grand mal" erlitten und sei kurz danach in einen "status epilep- ticus" geraten. b)Dr. med. G._____, Spezialärztin Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 30. Januar 2014 (IV-act. 9, S. 5 ff.) unter der Rubrik "Anamne- se/Diagnose" folgendes fest: Am 21. Juli 2013, während dem Urlaub in der Heimat, habe der Beschwerdeführer gegen 20:00 Uhr einen Herzin- farkt erlitten. Er sei bewusstlos gewesen und habe reanimiert werden müssen. Ferner hielt sie bezüglich posttraumatischer psychischer Begleit- symptome fest, dass die geschilderten Begleitsymptome starker Angstat- tacken nachts und tagsüber, mit Übererregung und vegetativer Begleit- symptomatik, Nachhallerinnerungen (inkl. Erinnerungsbilder), ein deutli-
16 - ches Vermeidungsverhalten betreffend jeglicher körperlicher Belastbar- keit, exkulpiert mit der Angaben in X._____ ärztlicherseits auf unbedingte Schonung hingewiesen worden zu sein, vollumfänglich den Kriterien einer PTBS entsprächen. c)Im Arztbericht vom 20. Mai 2014 hielt Dr. med. B., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter der Rubrik "Ärztlicher Befund" explizit fest, dass für den erlebten Herzinfarkt eine retrograde Amnesie bestehe (IV-act. 26, S. 3, Ziffer 1.4). d)Dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (IV- act. 50) lassen sich die folgenden Feststellungen entnehmen: aa)Im Rahmen der neurologischen Evaluation durch Dr. med. I., Fach- arzt FMH für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, hielt dieser unter der Rubrik "Angaben des Exploranden zum jetzigen Leiden" fest, dass der Explorand über den am 22. Juli 2013 erlittenen Herzinfarkt berichte. Er sei im Koma gewesen und habe keine Erinnerungen an diese Ge- schehnisse (IV-act. 50, S. 24). bb)Anlässlich der kardiologischen Evaluation durch Dr. med. K., Fach- arzt FMH für Kardiologie, hielt dieser unter der Rubrik "Anamnese mit spezieller Gewichtung der kardialen Problematik" fest, dass der Be- schwerdeführer am 22. Juli 2013 in den Sommerferien in X. gegen 20:00 Uhr ein Dunkelwerden vor den Augen bemerkt habe und sofort synkopiert sei. Anschliessend wisse er bis zum Aufwachen im Spital nichts mehr. Gemäss seinen Kenntnissen sei er von einem Freund und seiner Familie in eine nahe gelegene Notfallstation mit dem Auto gebracht worden. Auf der Notfallstation sei Kammerflimmern festgestellt und eine elektromechanische Reanimation durchgeführt worden. Anschliessend sei
17 - er ins Spital transportiert worden, wo er 10 bis 11 Tage in Koma liegend keine Erinnerung habe (IV-act. 50, S. 32). cc)Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, hielt anlässlich der psychiatrischen Evaluation unter der Rubrik "Spezialärztliche psychiatrische Anamnese", "Subjektive Angaben" fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 einen star- ken Myokardinfarkt erlitten und neun Tage im Koma gelegen habe. Er sei reanimiert worden und habe noch eine Epilepsie bekommen (IV-act. 50, S. 39). In der Rubrik "Spezialärztliche psychiatrische Beurteilung" kam Dr. med. E. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Myo- kardinfarkt erlitten habe, an den er sich allerdings nicht erinnern könne, da er bewusstlos geworden sei und habe reanimiert werden müssen. Es bestehe kein Wiedererinnern an diesen Vorfall (IV-act. 50, S. 43; vgl. da- zu auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Dezember 2014 [IV- act. 50, S. 65 ff.]). e)Gemäss Art. 61 lit. c ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht bei der Beweiswürdigung frei (BGE 132 V 393 E.2.1). Im Sozialversicherungs- recht gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 119 und Art. 43 Rz. 46 ff.). Weiter wird der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht tangiert, wenn das Gericht oder der Versicherungsträ- ger in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme eines beantragten Beweises absieht, sofern sie ohne Willkür davon ausgehen können, dass sich ihre Überzeugungen durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern werden (BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). f)Aus den soeben wiedergegebenen ärztlichen Angaben von Dr. med. G._____, den drei BEGAZ-Gutachtern, den Ausführungen im Austrittsbe-
18 - richt des Spitals Y._____ sowie infolge der von Dr. med. B._____ attes- tierten retrograden Amnesie für den erlebten Herzinfarkt im Juli 2013 er- gibt sich für das Gericht, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erinnerung an den im Juli 2013 erlittenen Her- zinfarkt oder an die Geschehnisse danach hat. Die retrograde Amnesie wird denn auch als quantitative Gedächtnisstörung mit Erinnerungsbeein- trächtigung für den Zeitraum vor dem Eintritt eines schädigenden Ereig- nisses, wie beispielsweise nach einer Bewusstseinsstörung oder einem epileptischen Anfall, definiert (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
21 - ter SIM, Dr. med. K., Facharzt FMH für Kardiologie, und Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifi- zierter Gutachter SIM, stellten im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (IV-act. 50) im Wesentlichen die folgende Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 50, S. 47): Zustand nach epileptischem Anfall nach Myokardinfarkt 07/2013 Koronare 2-Gefäss-Erkrankung Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Gesamtmedizinisch betrachtet sei festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer die zuletzt ausgeübte (nicht leichte) Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr zumutbar sei. Leichte körperliche Arbeiten, welche auch qualitative Einschränkungen aus neurologischer Sicht berücksichtigten (zum Beispiel kein berufsmässiger Personentransport, Vermeidung von Arbeiten an Maschinen mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung sowie Vermei- dung von übererdigen Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten), seien dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Gutachtens bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zu 70 % möglich. b)Den weiteren in den Akten liegenden, relevanten medizinischen Berichten lassen sich im Wesentlichen folgende Aussagen und Einschätzungen zu den gestellten Diagnosen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entneh- men: Im Entlassungsbericht des Spitals Y._____ hinsichtlich der Hospitalisation vom 22. Juli 2013 bis 1. August 2013 nach Myokardinfarkt (siehe IV-act. 50, S. 101) wird im Wesentlichen über den Status des Beschwerdeführers an- lässlich der Spitaleinlieferung berichtet und rudimentär die durchgeführte kardiologische Diagnostik erläutert. Ein weiterer Entlassungsbericht des Spi- tals Y._____ (IV-act. 50, S. 102 f.) äussert sich zur Hospitalisation des Be- schwerdeführers vom 24. bis zum 28. Oktober 2014 hinsichtlich der plan- mässig durchgeführten kardiologischen Behandlung (perkutane Koronarin- tervention "PCI LAD und ACx").
22 - Dr. med. G., Spezialärztin Neurologie FMH, berichtete mit Arztbericht vom 20. März 2014 (IV-act. 9, S. 1-4) zuhanden der IV-Stelle über eine er- folgte neurologische Konsultation des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf ihren Bericht vom 30. Januar 2014, worin eine Erstkon- sultation mit Elektroencephalographie und die Anamnese bezüglich des Myokardinfarktes sowie des damit einhergehenden epileptischen Anfalles vom Juli 2013 festgehalten wurde (siehe IV-act. 9, S. 5 ff.). Die Blutspiegel- kontrolle hinsichtlich des Antiepileptikums Carbamazepin ergab gemäss ih- rem Schreiben vom 4. Februar 2014 an Dr. med. N. keine sonderliche Compliance (IV-act. 9, S. 8 f.). Zusätzlich wies Dr. med. G._____ im Bericht vom 30. Januar 2014 auf posttraumatische psychische Begleitsymptome hin, welche die Kriterien einer PTBS vollumfänglich erfüllten und erachtete eine (medikamentöse) psychiatrische traumatherapeutische Hilfestellung als indi- ziert. Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. März 2014 hielt Dr. med. G._____ hingegen bezüglich der bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen blossen Ver- dacht auf PTSB fest. Des Weiteren nahm sie keine quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern behielt dies einer psychiatrischen Beurtei- lung vor (IV-act. 9, S. 2). Dr. med. B., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Arztbericht vom 20. Mai 2014 (IV-act. 26) als Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben kardiologischen und neurologi- schen Diagnosen auch eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Panik bei Z.n. Myokardinfarkt 22. Juli.2013 (ICD-10 F43.1) fest. Auf- grund der kardiologischen Problematik sei die bisherige, körperlich anstren- gende Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % erscheine aus rein psychiatrischer Sicht bei einem 70%igem Be- lastungsprofil möglich. Die Prognose sei noch nicht absehbar und sei von der kardiologischen Grunderkrankung abhängig. Eine Behandlung der Angst- und Paniksymptomatik vor einem weiteren Myokardinfarktereignis sei not- wendig. Bei entsprechender neurologischer, psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Behandlung wurde zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als er- zielbar beachtet. Des Weiteren hielt Dr. med. B. auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Eingliederungsmassnahmen einlassen kön- ne, weil er sich psychisch und physisch vollkommen am Ende sehe. Im Arztbericht vom 3. Juli 2014 (IV-act. 34, S. 1 ff.) stellte Dr. med. N._____ insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung (Status nach Myokardinfarkt 22. Juli 2013, Status nach epileptischem Anfall nach Herzinfarkt, Aktuell: Angina Pectoric CCS II, cardio-vaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie [siehe auch Arztbericht von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2014 über die ambulante kar- diologische Konsultation vom 6. Februar 2014 {IV-act. 34, S. 11 ff.}]) sowie
23 - eine "Depression (ICD-10 F41)". Sie bescheinigte dem Beschwerdeführer ei- ne vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Montagemit- arbeiter im Baugewerbe. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwies sie auf die Berichte der behandelnden Fachärzte (namentlich Dr. med. D., Dr. med. B. und Dr. med. G.). Im Verlaufsbericht vom 30. August 2014 (IV-act. 39, S. 1-4) hielt Dr. med. B. einen stationären Gesundheitszustand fest. Zwischenzeitlich sei ei- ne kardiologische Rehabilitation aufgenommen worden. Aufgrund der We- sensveränderung nach dem Herzinfarkt und drei Stentimplantationen, Z.n. epileptischen Anfall nach dem Herzinfarkt und Symptomen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer nicht mehr imstande, die bisherige Tätigkeit auszuüben. In einer behinderungsangepassten Tätig- keit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem 70%igen Belastungsprofil. Die Prognose wurde als eher ungünstig betrachtet, da der Beschwerdeführer sich zunehmend auf seine körperlichen Beschwerden fixiere und sich auf die Verhaltenstherapie nicht richtig einlasse. RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, äusserte sich am 12. März 2015 in seiner Abschlussbeurteilung (siehe IV-act. 84, S. 10 f.) zur vorliegend zu beurtei- lenden Angelegenheit. Dabei hielt er fest, dass nach Massgabe des polydis- ziplinären BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 drei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, wobei sowohl der Zustand nach epileptischem Anfall sowie auch die koronare 2-Gefäss- Erkrankung Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil hätten. Nämlich, dass eine aus kardiologischer Sicht verminderte körperliche Belastung bestehe und sicherheitshalber die qualitativen Einschränkungen aufgrund der Epilep- sie (neurologisch) zu berücksichtigen seien. Aufgrund der seit dem Schock- ereignis vergangenen Zeit komme hinsichtlich der diagnostizierten Anpas- sungsstörung nur noch eine längere depressive Reaktion in Frage. Anpas- sungsstörungen seien per Definition leichtere psychische Störungen. Die Diagnose einer solchen Anpassungsstörung vermöge im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu be- gründen. Somit gelangte Dr. med. C. zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer ab dem 31. Dezember 2014 in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dr. med. D._____ berichtete am 9. Juni 2015 über eine ambulante kardiolo- gische Konsultation des Beschwerdeführers (IV-act. 77, S. 4-7). Dabei hielt er fest, dass sich echokardiographisch ein stabiler Verlauf der koronaren 2- Gefäss-Erkrankung zeige. So zeige sich weiterhin eine leicht bis mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion mit bekannten regionalen Unter- schieden. Die vorbestehende kardiale Therapie könne aber, abgesehen von einer Anpassung der Medikamentation, unverändert fortgeführt werden.
24 - Dr. med. C._____ nahm am 7. August 2015 Stellung zum Einwand des Be- schwerdeführers vom 26. Mai 2015 resp. 7. Juli 2015 (IV-act. 84, S. 19). Dr. med. C._____ führte aus, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E._____ die Anamnese detailliert darlege. Insbesondere habe der Be- schwerdeführer selber berichtet, dass er sich an den Herzinfarkt selbst nicht erinnern könne sowie dass das Ereignis und die folgenden Tage in der Klinik ihm nicht bewusst in Erinnerung seien. Nach mehrtägigem Koma sei dies aus medizinischer Sicht plausibel. Dass Dr. med. E._____ daraus folgere, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege nicht vor, ist nach Ansicht von Dr. med. C._____ plausibel, gut begründet und nachvollziehbar. Daran vermöchten die beschwerdeführerischen Einwendungen gemäss Schreiben vom 26. Mai 2015 resp. 7. Juli 2015 nichts zu ändern. Davon ab- gesehen seien die meisten Menschen mit einer PTBS durchaus arbeitsfähig, da eine Ablenkung die Symptomatik verbessere. Ein entsprechender Auto- matismus, wonach die Diagnose einer PTBS zu einem Rentenanspruch füh- re, sei unzutreffend. Im Ergebnis kam Dr. med. C._____ zum Schluss, dass die vorgebrachten Einwendungen gegen die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E._____ im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 die RAD- Beurteilung vom 12. März 2015 nicht zu beeinflussen vermöge. Am 4. November 2015 berichtete Dr. med. D._____ erneut über eine ambu- lante kardiologische Konsultation des Beschwerdeführers (beschwerdeführe- rische Beilagen [Bf-act. 3]). Dr. med. D._____ ging in diesem Bericht wieder von einem stabilen Verlauf der bekannten koronaren 2-Gefäss-Erkrankung aus, wobei sich anlässlich der Fahrrad-Ergometrie eine normale Leistungs- fähigkeit und auch echokardiographisch eine stabile Situation gezeigt habe. Die vorbestehende medikamentöse Therapie könne mit kleinen Anpassun- gen fortgesetzt werden. c)Nachfolgend werden die Ausführungen von Dr. med. E._____ im BEGAZ- Gutachten vom 30. Dezember 2014 (siehe IV-act. 50, S. 39 ff.) ausführ- lich wiedergegeben. Dr. med. E._____ hielt zuerst die vom Beschwerde- führer angegebenen subjektiven Angaben, die soziale Situation sowie die Familien- und persönliche Anamnese fest. Hinsichtlich der spezialärztli- chen psychiatrischen Untersuchungsbefunde führte Dr. med. E._____ aus, dass das Bewusstsein des Beschwerdeführers klar und seine Orien- tierung allseits erhalten sei. Ferner fänden sich keine Störungen der ko- gnitiven Funktionen. Die Gedankengänge seien formal und inhaltlich un- auffällig gewesen. Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fänden sich keine. Der Beschwerdeführer habe (gegenüber
25 - Dr. med. E.) angegeben, dass das "Ganze" ihm zu schaffen mache, er oft daran herum studiere und teilweise panikartige Zustände und Angst habe, dass wieder ein Infarkt geschehe. Dr. med. E. hielt zudem fest, dass die affektive Modulation sowie die gestische und mimische Mit- beteiligung erhalten und der Beschwerdeführer psychomotorisch unauffäl- lig gewesen sei. In der spezialärztlichen psychiatrischen Beurteilung kam Dr. med. E._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Myo- kardinfarkt erlitten habe, aber ohne sich daran erinnern zu können. Es bestehe kein Wiedererinnern an diesen Vorfall. Von flash-back-artigen Sensationen oder Intrusionen berichte der Beschwerdeführer nicht. Fer- ner wirke er affektiv primär wenig beeinträchtigt, es komme aber eine hin- tergründige Sorge zum Vorschein. Des Weiteren sei der Beschwerdefüh- rer affektiv lebhaft, kognitiv nicht beeinträchtigt und psychomotorisch un- auffällig. Sorge bereite dem Beschwerdeführer ein zweiter möglicher In- farkt, welcher er gemäss eigener Überzeugung nicht mehr überstehen würde, was die hintergründige Angst beim Beschwerdeführer auslöse. Aus diesem Grund lasse sich die Diagnose einer PTBS gar nicht stellen, da keine Erinnerung an das Ereignis bestehe und die Ängste vor einem allfälligen zweiten Infarkt an vorderster Stelle stünden (IV-act. 50, S. 44). Auch wenn die Ängste teilweise massiv schienen, könne sich der Be- schwerdeführer doch noch selbst beruhigen. Das ganze mache dem Be- schwerdeführer zu schaffen, er grüble darüber und scheine sich tenden- ziell etwas zurückzuziehen, ohne aber alle Kontakte abzubrechen oder dass ein Verlust von Interessen vorliege. Dementsprechend sei von einer Anpassungsstörung, dominiert durch die erwähnten Ängste auszugehen. Hinweise auf anderweitige psychiatrische Störungen hätten sich nicht er- geben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E._____ aus, dass der Beschwerdeführer durch die Anpassungsstörung zurzeit immer noch unter einer erhöhten inneren Anspannung stehe und im Rahmen der An- passungsstörung unter massiven Ängsten leide. Daraus ergebe sich eine im Allgemeinen verminderte Belastbarkeit. Es sei mit einer Verlangsa-
26 - mung zu rechnen, im Verlaufe des Tages könnten kognitive Schwierigkei- ten hinzutreten und es sei mit einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer strukturierten Arbeit zu 70 % möglich, weshalb höchstens eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Ferner setzte sich Dr. med. E._____ auch mit der abweichenden Diagno- se und der Einschätzung Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._____ ausein- ander, wonach eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung, könne ab dem Zeit- punkt der vorliegenden psychiatrischen Evaluation (8. Dezember 2014) die von Dr. med. B._____ attestierte Schwere der psychischen Störung (PTBS mit Angst und Panik [ICD-10 F43.1]) nicht nachvollzogen und bestätigt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Dr. med. B._____ die körperliche Symptomatik bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit mitberücksichtigt habe. Aus diesem Grund sei zumindest ab dem
27 - störung" angesiedelt. Diesen Diagnosen ist inhärent, dass ein oder zwei ursächliche Faktoren wie ein aussergewöhnlich belastendes Lebenser- eignis, welches für eine akute Belastungsreaktion verantwortlich ist, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer anhaltenden unan- genehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung hervorruft, vorausgesetzt werden. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind die primären und ausschlaggebenden Kausalfaktoren und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstan- den (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch- diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 204 f.). Aufgrund der von Dr. med. E._____ im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 be- schriebenen Umstände und den darin ebenfalls festgehaltenen Schilde- rungen des Beschwerdeführers erscheint die Diagnose einer Anpas- sungsstörung, da die Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS nicht erfüllt sind, in Übereinstimmung mit der fachärztlichen RAD-Beurteilung durch Dr. med. C._____ nachvollziehbar und schlüssig. e)Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine eigene Erinnerung an das Myokardinfarktereignis vom Juli 2013 hat. Fer- ner ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Ergebnis ge- kommen, dass Dr. med. E._____ im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 gestützt auf die Vorakten, eine persönliche Un- tersuchung des Beschwerdeführers sowie der Anamnese und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Diagnose einer PTBS nachvollziehbar und schlüssig verneint und in zulässiger Weise eine Anpassungsstörung diagnostiziert hat. Die insbe- sondere in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ vom 20. Mai 2014 und 30. August 2014 gestellte Diagnose einer PTBS erweist sich aufgrund der bereits in der vorstehenden Erwägun-
28 - gen 3d, 5, und 7c f. dargelegten Umständen als ungeeignet, um die gut- achterliche Diagnosestellung von Dr. med. E._____ sowie die RAD- Beurteilung durch Dr. med. C._____ zu erschüttern. Die von Dr. med. N._____ diagnostizierte "Depression (ICD-10 F41)" wurde im Arztbericht vom 3. Juli 2014 (IV-act. 34, S.1 ff.) nicht weiter begründet. Der von Dr. med. N._____ verwendete ICD-10-Code wird mit dem Begriff "Andere Angststörungen" umschrieben und gehört zur Gruppe der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F40-F48). Bei den "anderen Angststörungen" (ICD-10 F41.-) stellt die Manifestation der Angst, welche nicht auf bestimmte Umgebungssituationen begrenzt ist, das Hauptsymptom dar. Depressive und Zwangssymptome können zwar vorhanden sein, müssten aber eindeutig sekundär oder weniger ausge- prägt sein (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 196). Insofern ist die von Dr. med. N._____ gestellte Diagnose ("Depression" mit Bezugnahme auf ICD-10 F41) widersprüchlich. Im Ergebnis vermag also die psychiatrische Diagnose von Dr. med. N._____ die diagnostische Schlussfolgerung im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 nicht in Frage zu stellen.
29 - Feststellung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Erwerbsfähigkeit vielfach eine indirekte Beweisführung erforderlich ist, weil die Objektivierbarkeit bei psychischen Störungen generell nicht sehr hoch ist (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7 sowie HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 58/2014, S. 499, S. 528). Dabei sind bei der Würdigung von Funktionseinschränkungen neben den belastenden Elementen auch die vorhandenen Ressourcen von Bedeutung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.3.4.2 und 4.1). b)Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kamen die BE- GAZ-Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kardiologischen Erkrankungen die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht erachtete Dr. med. K._____ eine leichte Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % sicherlich als zumutbar. Weitere qualitative Einschränkungen hinsichtlich einer adap- tierten zumutbaren Tätigkeit ergaben sich aus der nicht vollständig aus- zuschliessenden Möglichkeit eines epileptischen Anfalles. Aus psychiatri- scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine klar strukturierte Tätigkeit zu 70 % möglich (siehe vorstehende Erwägung 7c). Ferner erachtete Dr. med. E._____ die von Dr. med. B._____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund seiner eigenen Exploration des Beschwerdeführers als zu tief eingeschätzt. Gesamtmedizinisch betrachtet hielten die Gutach- ter fest, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte (nicht leichte) Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Leichte körperliche Tätigkeiten, welche die qualitativen Einschränkungen aus neurologischer Sicht berücksichtig- ten, seien dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des BEGAZ- Gutachtens vom 30. Dezember 2014 zu 70 % bei vollschichtigem Arbeits- volumen zumutbar (vgl. zum Ganzen IV-act. 50, S. 48 ff.). Weitere Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit ergaben sich aus dem polydiszi- plinären Gutachten nicht. RAD-Arzt Dr. med. C._____ ging sogar davon
30 - aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des als leicht erachteten psychischen Störungsbildes auch aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt sei und attestierte dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV- act. 84, S. 10 f. und 19). c)Konkrete Indizien, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des polydisziplinären BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 erschüt- tern könnten, lassen sich aus den Arztberichten der behandelnden Ärzte nicht ableiten. aa)Dr. med. B._____ definierte neben eine 50%igen Arbeitsfähigkeit zusätz- lich auch ein auf 70 % eingeschränktes Belastungsprofil. Im Bericht vom
31 - In der Stimmung sei der Beschwerdeführer ängstlich und depressiv. Ei- nen sozialen Rückzug verneinte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.. bb)Des Weiteren erachtete Dr. med. E. die Voraussetzungen für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes als gegeben. Es sei mit einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu rech- nen, sobald der Beschwerdeführer wieder Vertrauen in seinen Köper auf- baue und die Belastbarkeit sukzessive steigern könne (IV-act. 50, S. 46). Ferner fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv in der Lage, eine kör- perlich nicht belastende Tätigkeit durchzuführen (IV-act. 50, S. 42 und 44). Eine grundsätzlich positive Prognose aus kardiologischer Sicht stellte auch Dr. med. K._____ im kardiologischen Teil des BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 38). Dies wird auch durch die Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 9. Juni 2015 (IV-act. 77, S. 4 ff.) sowie 4. November 2015 (Bf-act. 3) gestützt, wonach ein stabiler Verlauf der koronaren 2-Gefäss-Erkrankung vorliege und anlässlich der Fahrrad- Ergometrie eine normale Leistungsfähigkeit festgehalten wurde (Bf-act. 3, S. 2). Dies spricht nach Ansicht des Gerichts für einen objektiv möglichen Vertrauensgewinn in die eigene Belastungsfähigkeit beim Beschwerde- führer. cc)Trotz unterschiedlicher Diagnose gingen aber sowohl Dr. med. B._____ als auch Dr. med. E._____ nicht von einem sozialen Rückzug des Be- schwerdeführers aus, wobei Dr. med. E._____ insbesondere keinen Ab- bruch aller Kontakte und den Verlust von Interessen feststellte (IV-act. 26, S. 3, Ziffer 1.4 und IV-act. 50, S. 70). Zudem erklärte Dr. med. E._____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Dezember 2014, dass die bisher durchgeführte psychiatrische Behandlung nicht in besonders inten- sivem Ausmass stattfinde und auch Widersprüche zu den gemachten An- gaben hinsichtlich der Medikamentation festgehalten wurden (IV-act. 50,
32 - S. 71 f.). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Verlauf und der Ausgang von Therapien ein wichtiger Schweregradindikator und unter dem Ge- sichtspunkt des Leidensdrucks auch ein Indikator für die Konsistenz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) zur in- validisierenden Wirkung von spezifischen psychischen Störungen dar- stellt, sprechen solche Umstände gegen einen grossen ausgewiesenen Leidensdruck, wobei bereits auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ in ihrem Verlaufsbericht vom 30. August 2014 auf suboptimale Therapiebemühungen des Beschwerdeführer hingewiesen hatte (IV- act. 39, S. 2). dd)Darüber hinaus ist auch der Umstand zu beachten, dass auch eine lege artis durchgeführte psychiatrische Exploration der Natur der Sache nach nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb ein gewisser Ermessenspielraum offen steht, welcher zu respek- tieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E.4.2.2.1 und 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Dass die ärztliche Beurteilung des Beschwerdeführers nicht lege artis vorgenom- men wurde, wird in den aktenkundigen fachärztlichen Berichten nicht vor- gebracht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ auch noch aus, dass die beim Beschwerdeführer diag- nostizierte Anpassungsstörung als leichte psychische Erkrankung zu be- trachten sei und im Übrigen auch bei einer diagnostizierten PTBS nicht zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen wäre, weil eine ent- sprechende Ablenkung vielfach sogar zu einer Verbesserung der Sym- ptomatik führe (siehe IV-act. 84, S. 11 und 19). ee)In Anbetracht der gesamten Umstände liegen somit keine Hinweise vor, welche es rechtfertigen würden, über die im polydisziplinären BEGAZ- Gutachten vom 30. Dezember 2014 durch die Gutachter attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens-
33 - angepassten Tätigkeit hinauszugehen, womit gemäss deren Einschät- zung in einer leidensangepassten (leichten) vollschichtigen Tätigkeit von einer minimalen Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer den am 24. Februar 2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der F._____ AG (Aufgabengebiete: Umbau-, Fassaden- , Gipser- und Trockenbauarbeiten) am 10. März 2017 wieder per sofort gekündigt hat, ändert nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember
36 - Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- grundsätzlich durch den unterliegenden Beschwer- deführer zu tragen. b)Bei diesem Prozessausgang bleibt aber das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas zu prüfen. Die Gemeinde Z._____ gewährte dem Beschwerdeführer per April 2014 öffentliche Un- terstützung (siehe Bestätigung der Gemeinde Z._____ vom 17. November 2016 über die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers). Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich ausgewiesen. Ausserdem waren die Chancen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu obsiegen, aufgrund der gesamten Umstände nicht von vornherein beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Sie können folglich nicht als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem rechtsunkundig. Um seine Interessen auch im vorliegenden Ver- fahren wahren zu können, war er daher auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen. Im vorliegenden Fall sind folglich die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG erfüllt (vgl. dazu statt vieler: BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 125 V 201 E.4a, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas wird demnach stattgegeben. c)Folglich gehen die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskos- ten im Betrag von Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 23. Dezem-
37 - ber 2016 einen Aufwand von Fr. 1'420.85 (Honorar: Fr. 1'265.-- [5.75 Stunden à Fr. 220.--], 4 % Barauslagen: Fr. 50.60, 8 % MWST: Fr. 105.25 [8 % von Fr 1'315.60]) geltend. Dieser Aufwand erweist sich insofern als übersetzt, als unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen sind. Wird die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderte Entschädigung ent- sprechend berichtigt, resultieren Kosten von total Fr. 1'291.70 (Fr. 1'150.-- [5.75 Stunden à Fr. 200.--], 4 % Barauslagen: Fr. 46.--, 8 % MWST: Fr. 95.70 [8 % von Fr. 1'196.--]). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht in Anbetracht der Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit sowie der Schwie- rigkeit der zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Demzufolge ist Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas für seine Bemühun- gen im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'291.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. d)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlas- sene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). e)Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.