VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 147 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 22. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ reiste 1999 in die Schweiz ein. Im Juli 2013 erlitt er in seinem Heimatland X._____ einen Myokardinfarkt und musste reanimiert werden, wobei in diesem Zusammenhang ein generalisierter epileptischer Anfall und ein mehrtägiges Koma auftraten. Es erfolgten kardiale Abklärungen und eine Stentimplantation in einem lokalen Spital. Am 13. März 2014 er- folgte die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nach- folgend IV-Stelle). 2.Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen. Neben den Arztberichten von Dr. med. B._____ als behandelnde Psychia- terin holte sie insbesondere auch das polydisziplinäre Gutachten der BE- GAZ GmbH vom 30. Dezember 2014 ein und veranlasste eine Beurtei- lung des Falles durch Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD). Nach der Prüfung von Eingliederungsmass- nahmen stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 17. März 2015 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente für den Zeitraum vom
  1. September 2014 bis 31. März 2015 in Aussicht. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, weil A._____ ab dem 31. Dezember 2014 eine leichte Tätigkeit zu 100 % zu- mutbar sei und nach Massgabe eines entsprechenden Einkommensver- gleiches der erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde. 3.A._____ erhob mit Schreiben vom 26. März 2015 Einwand gegen den genannten Vorbescheid und begründete diesen innert erstreckter Frist in den Schreiben 26. Mai 2015 und 7. Juli 2015, wobei er auch einen kardio- logischen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 9. Juni 2015 einreichte. A._____ brachte gegen den Vorbescheid vom 17. März 2015 im Wesent- lichen vor, dass die Schlussfolgerung des psychiatrischen Teilgutachters im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten, welcher eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) infolge fehlender Erinnerung an das Myokar-
  • 3 - dinfarktereignis verneint und eine Anpassungsstörung diagnostiziert habe, unzutreffend sei. Zweifelsohne müsse in Übereinstimmung mit Dr. med. B._____ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Denn A._____ könne sich daran erinnern, wie er ins Spital einge- liefert worden und komatös geworden sei. Ausserdem stelle auch der psychiatrische Teilgutachter erhebliche Ängste vor einem zweiten Infarkt fest, was aber auf den ersten Vorfall zurückzuführen sei. Es sei unver- ständlich, dass dem RAD diese Widersprüche nicht aufgefallen seien. In- folge einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Panik bei Z.n. Myokardinfarkt habe A._____ sicherlich einen Anspruch auf eine In- validenrente. 4.Nach erneuter Beurteilung durch Dr. med. C._____ vom RAD sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 A._____ für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. März 2015 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Ab dem 1. April 2015 bestehe infol- ge eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 % aber kein Rentenan- spruch mehr. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass auf das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 sowie auf die Beurteilungen des RAD vom 12. März 2015 und 7. August 2015 abzustellen sei. Daran vermöchten die im Vorbescheidverfahren gemachten Einwendungen sowie der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2015 nichts zu ändern. Bezüglich der psychischen Beschwer- den lasse sich die Diagnose einer PTBS von vornherein nicht stellen, da hinsichtlich des eingetretenen Myokardinfarktes eine retrograde Amnesie bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ seit dem 21. Juli 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und auch nach Ablauf des Wartejahres keine Tätigkeit zumutbar sei. In- folge verspäteter Anmeldung stehe A._____ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aber erst für den Zeitraum vom
  1. September 2014 bis 31. März 2015 zu. Denn ab dem 31. Dezember
  • 4 - 2014 sei A._____ eine leichte Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar, was aufgrund eines Einkommensvergleiches mit Bezugnahme auf ein Va- liden-/Invalideneinkommen gemäss LSE 2012 einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von 4 % ergebe. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 20. Mai 2014 vermöge diese Beurteilung durch den RAD nicht zu erschüttern. Selbst wenn für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit alleine auf die Beurteilung des polydisziplinären BEGAZ- Gutachtens vom 30. Dezember 2014 abgestellt würde, welches von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % (ganztags verwertbar) ausgehe, er- gäbe sich ab dem 31. Dezember 2014 ebenfalls ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von 32.84 %, womit A._____ ab dem 1. April 2015 keine Invalidenrente mehr zustehe. 5.Am 14. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 mit folgenden Anträgen: "1.Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch ab dem 1. April 2015 weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten. 2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorlie- gende Streitsache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 3.Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4.Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, dass der angefochtene Entscheid auf einem nicht nachvollziehbaren und nicht schlüssigen Gutachten beruhe, wobei insbesondere auf das psy- chiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne. Mit Verweis auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte kritisierte er die Feststellungen im

  • 5 - polydisziplinären BEGAZ-Gutachten sowie die Beurteilung durch den RAD. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die IV-Stelle im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und nahm darüber hinaus noch zu spezifischen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers Stellung. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, dass entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung der Beschwerdeführer akten- kundig keine Erinnerung an das fragliche Myokardinfarktereignis im Juli 2013 habe. 7.In der freigestellten Replik vom 23. Dezember 2016 hielt der Beschwerde- führer an den in der Beschwerde vom 14. November 2016 gestellten An- trägen fest und vertiefte seine Ausführungen. Die IV-Stelle verzichtete am

  1. Januar 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 8.Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte die IV-Stelle dem Gericht einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der F._____ AG vom
  2. Februar 2017 ein betreffend einen Stellenantritt per 1. März 2017 im Baugewerbe. Am 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Ge- richt wiederum ein Kündigungsschreiben vom 10. März 2017 ein, worin das Arbeitsverhältnis mit der F._____ AG per 10. März 2017 aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden durch den Beschwerdeführer gekündigt wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 sowie auf die ein- gereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Oktober 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 zugesprochen und der Anspruch auf eine Invalidenren- te ab dem 1. April 2015 abgelehnt wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerde- führer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. b)Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2015 hinaus An- spruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist insbesondere umstritten, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Unbestritten ist hingegen das seitens der IV- Stelle herangezogene Valideneinkommen, die (vollständige) Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbei- ter im Baugewerbe sowie der Rentenanspruch für den Zeitraum vom
  2. September 2014 bis 31. März 2015.
  • 7 -
  1. a)Vorgängig ist noch auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf eine "öffentliche Verhandlung" einzugehen. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitig- keiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un- abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E.2a). Bei Vorliegen eines kla- ren und unmissverständlichen Parteiantrags hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleis- ten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E.3). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter An- trag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab- geleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die rechtsuchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2012 vom
  2. Oktober 2012 E.2.1). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch auf die Publikums- und Presseöffentlich- keit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Ar- gumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichtes. Diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2012 vom
  3. Oktober 2012 E.2.3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwe- senheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 2.2). Die Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen
  • 8 - − im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden − ausdrücklichen oder zu- mindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissver- ständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhand- lung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiver- hör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellen- den Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2012 vom
  1. November 2012 E.3.2). Ein Antrag auf persönliche Anhörung schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Dar- legung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom
  2. Mai 2015 E.1.1, 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E.2). b)Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 14. November 2016 aus, dass es sich vorliegend um eine tatbestandliche Streitfrage hinsicht- lich der durch die IV-Stelle angenommenen Verbesserung des Gesund- heitszustandes ab Dezember 2014 handle, weshalb eine öffentliche Ver- handlung beantragt werde, worauf der Beschwerdeführer einen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK habe. Weil die IV-Stelle nicht anerkenne, dass der Beschwerdeführer sich sehr wohl an den Spitaltransport nach dem Myokardinfarkt erinnern könne, sei dieser hierzu zu befragen. Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung wird somit im Hinblick auf eine von der IV-Stelle nicht anerkannte Sachverhaltsdarlegung, wozu der Be- schwerdeführer zu befragen sei, gestellt. Insofern ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es dem Beschwerdeführer einzig um die Par- teibefragung hinsichtlich der Frage geht, ob eine Erinnerung des Be-
  • 9 - schwerdeführers an das Myokardinfarktereignis vom Juli 2013 vorhanden ist oder nicht, nicht aber um die Durchführung einer Verhandlung mit Pu- blikums- und Presseanwesenheit oder um eine generelle Stellungnahme zum Beweisergebnis. Insofern geht aus dem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nicht klar und unmissverständlich hervor, dass eine Ver- handlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Vielmehr strebte der Beschwerdeführer eine öffentliche Hauptver- handlung im Hinblick auf die Parteibefragung im Sinne einer Beweisab- nahme an, womit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann (BGE 122 V 47 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_338/2016 vom
  1. November 2016 E.2.2 und 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.2).
  2. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verur- sachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsun- fähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), wel- che die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver- bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Be- urteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, wobei eine Er- werbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Ge- sundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum
  • 10 - Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist im vorliegenden Fall aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver- bindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen aufgrund von invaliditätsfremden Gründen hat eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen (vgl. dazu BGE 134 V 322, E.4.4). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Per- son ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während min- destens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich einge- schränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person bei einem Invali-

  • 11 - ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung ist von dem Zeitpunkt an zu berück- sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor- aussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). c)Um den Gesundheitszustand eines Versicherten beurteilen zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und - wenn nötig - seine Entwick- lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Be- schwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskom- petenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4).

  • 12 - d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

  • 13 - Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

  1. a)Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde vom 14. Novem- ber 2016 im Wesentlichen das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom
  2. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 1 ff.). Dabei sei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E._____ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 65 ff.) fehlerhaft. Es könne somit für den Rentenent-
  • 14 - scheid nicht darauf abgestellt werden. Dr. med. E._____ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung an das Myo- kardinfarktereignis im Juli 2013 habe und verneine damit ohne weiteres die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Der Beschwerdeführer könne sich zwar nicht an den Myokardinfarkt erinnern, aber doch daran, wie er ins Spital eingeliefert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser für die Diagnosestellung einer PTBS wichtige Umstand von Dr. med. E._____ unerwähnt bleibe. Dabei habe Dr. med. B._____ im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens betont, dass aufgrund dieser Erinnerung eine PTBS diagnostiziert werden müsse. Die unter- schiedliche Diagnosestellung könne auch nicht auf die Stellung von Dr. med. B._____ als behandelnde Ärztin zurückgeführt werden, sondern sei in einer fehlerhaften Begutachtung begründet. Die beantragte Befra- gung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Erinnerungen an den fraglichen Vorfall werde bestätigen, dass die Diagnose einer PTBS ge- stellt werden müsse. b)Die IV-Stelle hingegen vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 die Auffassung, dass sich die Diagnose einer PTBS nicht stellen lasse, weil der Beschwerdeführer aktenkundig gerade keine Erinnerung an den Myokardinfarkt, die Reanimation sowie die folgenden Tage in der ausländischen Klinik habe, was nach mehrtätigem komatösem Zustand auch plausibel sei. Dabei stützt sie sich auf das psychiatrische Teilgutach- ten von Dr. med. E._____ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 65 ff.) bzw. das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (IV- act. 50, S. 1 ff.) und die RAD-Beurteilung durch Dr. med. C._____ vom
  1. März 2015 sowie 7. August 2015 (siehe IV-act. 84, S. 10 f. und 19). Zur beschwerdeführerischen Sachverhaltsdarstellung, wonach Erinnerun- gen an gewisse Ereignisse im Nachgang zum Myokardinfarktes bestün- den, weist die IV-Stelle zudem auf die Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 30. Januar 2014 sowie Dr. med. B._____ vom 20. Mai 2014 hin, wel-
  • 15 - che die entsprechende Sachverhaltsdarstellung widerlegten. Aufgrund der in diesen Berichten enthaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers und Feststellungen der rapportierenden Ärzte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich an den Myokardinfarkt, die Re- animation und die folgenden Tagen in der ausländischen Klinik nicht mehr erinnern könne. 5.Aus den Akten ergibt sich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer sich an die Geschehnisse rund um den Myokardinfarkt im Juli 2013 erin- nern kann, folgendes Bild: a)Der in einer beglaubigten Übersetzung vorliegende Entlassungsbericht des Spitals "Dr. H." in Y. hinsichtlich der notfallmässigen Hospitalisation vom 22. Juli 2013 bis 1. August 2013 nach Myokardinfarkt (IV-act. 50, S. 101) hält fest, dass der Beschwerdeführer als Notfall auf der Intensivstation hospitalisiert wurde. Vorher sei eine kardiopulmonale Reanimation durchgeführt worden. Bei der Aufnahme des Beschwerde- führers sei dieser bewusstlos/soporös (stark benommen bzw. präkomatös [vgl. ICD-10 R40.1]) gewesen. Ein paar Mal habe er epileptische Anfälle des Typs "grand mal" erlitten und sei kurz danach in einen "status epilep- ticus" geraten. b)Dr. med. G._____, Spezialärztin Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 30. Januar 2014 (IV-act. 9, S. 5 ff.) unter der Rubrik "Anamne- se/Diagnose" folgendes fest: Am 21. Juli 2013, während dem Urlaub in der Heimat, habe der Beschwerdeführer gegen 20:00 Uhr einen Herzin- farkt erlitten. Er sei bewusstlos gewesen und habe reanimiert werden müssen. Ferner hielt sie bezüglich posttraumatischer psychischer Begleit- symptome fest, dass die geschilderten Begleitsymptome starker Angstat- tacken nachts und tagsüber, mit Übererregung und vegetativer Begleit- symptomatik, Nachhallerinnerungen (inkl. Erinnerungsbilder), ein deutli-

  • 16 - ches Vermeidungsverhalten betreffend jeglicher körperlicher Belastbar- keit, exkulpiert mit der Angaben in X._____ ärztlicherseits auf unbedingte Schonung hingewiesen worden zu sein, vollumfänglich den Kriterien einer PTBS entsprächen. c)Im Arztbericht vom 20. Mai 2014 hielt Dr. med. B., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter der Rubrik "Ärztlicher Befund" explizit fest, dass für den erlebten Herzinfarkt eine retrograde Amnesie bestehe (IV-act. 26, S. 3, Ziffer 1.4). d)Dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (IV- act. 50) lassen sich die folgenden Feststellungen entnehmen: aa)Im Rahmen der neurologischen Evaluation durch Dr. med. I., Fach- arzt FMH für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, hielt dieser unter der Rubrik "Angaben des Exploranden zum jetzigen Leiden" fest, dass der Explorand über den am 22. Juli 2013 erlittenen Herzinfarkt berichte. Er sei im Koma gewesen und habe keine Erinnerungen an diese Ge- schehnisse (IV-act. 50, S. 24). bb)Anlässlich der kardiologischen Evaluation durch Dr. med. K., Fach- arzt FMH für Kardiologie, hielt dieser unter der Rubrik "Anamnese mit spezieller Gewichtung der kardialen Problematik" fest, dass der Be- schwerdeführer am 22. Juli 2013 in den Sommerferien in X. gegen 20:00 Uhr ein Dunkelwerden vor den Augen bemerkt habe und sofort synkopiert sei. Anschliessend wisse er bis zum Aufwachen im Spital nichts mehr. Gemäss seinen Kenntnissen sei er von einem Freund und seiner Familie in eine nahe gelegene Notfallstation mit dem Auto gebracht worden. Auf der Notfallstation sei Kammerflimmern festgestellt und eine elektromechanische Reanimation durchgeführt worden. Anschliessend sei

  • 17 - er ins Spital transportiert worden, wo er 10 bis 11 Tage in Koma liegend keine Erinnerung habe (IV-act. 50, S. 32). cc)Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, hielt anlässlich der psychiatrischen Evaluation unter der Rubrik "Spezialärztliche psychiatrische Anamnese", "Subjektive Angaben" fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 einen star- ken Myokardinfarkt erlitten und neun Tage im Koma gelegen habe. Er sei reanimiert worden und habe noch eine Epilepsie bekommen (IV-act. 50, S. 39). In der Rubrik "Spezialärztliche psychiatrische Beurteilung" kam Dr. med. E. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Myo- kardinfarkt erlitten habe, an den er sich allerdings nicht erinnern könne, da er bewusstlos geworden sei und habe reanimiert werden müssen. Es bestehe kein Wiedererinnern an diesen Vorfall (IV-act. 50, S. 43; vgl. da- zu auch das psychiatrische Teilgutachten vom 9. Dezember 2014 [IV- act. 50, S. 65 ff.]). e)Gemäss Art. 61 lit. c ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht bei der Beweiswürdigung frei (BGE 132 V 393 E.2.1). Im Sozialversicherungs- recht gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 119 und Art. 43 Rz. 46 ff.). Weiter wird der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht tangiert, wenn das Gericht oder der Versicherungsträ- ger in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme eines beantragten Beweises absieht, sofern sie ohne Willkür davon ausgehen können, dass sich ihre Überzeugungen durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern werden (BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). f)Aus den soeben wiedergegebenen ärztlichen Angaben von Dr. med. G._____, den drei BEGAZ-Gutachtern, den Ausführungen im Austrittsbe-

  • 18 - richt des Spitals Y._____ sowie infolge der von Dr. med. B._____ attes- tierten retrograden Amnesie für den erlebten Herzinfarkt im Juli 2013 er- gibt sich für das Gericht, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erinnerung an den im Juli 2013 erlittenen Her- zinfarkt oder an die Geschehnisse danach hat. Die retrograde Amnesie wird denn auch als quantitative Gedächtnisstörung mit Erinnerungsbeein- trächtigung für den Zeitraum vor dem Eintritt eines schädigenden Ereig- nisses, wie beispielsweise nach einer Bewusstseinsstörung oder einem epileptischen Anfall, definiert (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

  1. Aufl., Berlin/Boston 2014, S. 77 f.). Was die beantragte öffentliche Parteibefragung daran ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Denn von be- sonderer Bedeutung ist vorliegend der in ärztlichen Berichten beschriebe- ne damalige Bewusstseinszustand, die fachärztlich festgestellte retrogra- de Amnesie für das Myokardinfarktereignis sowie die von ärztlicher Seite mehrfach festgehaltenen Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Erinnerung an das fragliche Ereignis habe. Diese Äusserungen wurden überwiegend in einem Zeitpunkt festgehalten bzw. seitens des Beschwerdeführer geschildert, als die betreffende Frage noch kein spezi- fisches Streitthema war (vgl. dazu auch die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde": BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c). Im Rahmen ei- ner Parteibefragung wäre bloss zu erwarten, dass die Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift bestätigt würden. Insofern ist von dieser zusätzlichen Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. 6.Weiter ist umstritten, ob im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten zu Recht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint wurde und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. a)Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Streitpunkt vor, dass die behan- delnde Fachärztin Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 20. Mai 2014 die
  • 19 - Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Panik bei Z.n. Myokardinfarkt 22.07.2013 (ICD-10 F43.1)" gestellt habe (IV-act. 26, S. 2, Ziffer 1.1). Dabei habe sie nachvollziehbar erläutert, dass der Be- schwerdeführer unter ständigen Panikattacken leide und sich in ausge- prägtem Masse vor einem zweiten Infarkt fürchte. Aufgrund dieses psy- chischen Leidens sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig- keit zu 50 % arbeitsfähig bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %. Im Ver- laufsbericht vom 30. August 2014 (IV-act. 39, S. 2) habe Dr. med. B._____ auf eine ungünstige Prognose hingewiesen, da dem Beschwer- deführer der Umgang mit der PTBS schwerfalle. Das psychiatrische Teil- gutachten von Dr. med. E._____ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 65 ff.), welches eine PTBS mit dem Hinweis auf die fehlende Erinne- rung verneine und bloss eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) dia- gnostiziere, sei hingegen mangelhaft. Denn der Beschwerdeführer könne sich sehr wohl an die Spitaleinlieferung erinnern. Weiter hätte sich Dr. med. E._____ nach der Verneinung einer PTBS nicht mit der Feststel- lung begnügen dürfen, dass sich keine weiteren Hinweise auf anderweiti- ge psychische Störungen fänden. Denn er habe erkennen müssen, dass beim Beschwerdeführer massive Ängste bestünden. Vielmehr hätte er beim Ausschluss einer PTBS das Vorliegen einer Panik- und Angst- störung prüfen müssen. b)Ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Vernehmlassung vom
  1. Dezember 2016 begründet die IV-Stelle primär mit einem Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016. Darin hielt die IV-Stelle insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 und die RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 12. März 2015 sowie 7. August 2015 fest, dass die von Dr. med. B._____ im Bericht vom 20. Mai 2014 diagnosti- zierte PTBS infolge fehlender Erinnerung an das Myokardinfarktereignis nicht zu überzeugen vermöge. Dies umso mehr, weil Dr. med. B._____ im
  • 20 - selben Bericht explizit eine retrograde Amnesie festgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch gegenüber Dr. med. E._____ angegeben, dass er sich an den Infarkt, die Reanimation und die folgenden Tage in der Klinik nicht mehr erinnern könne. Aus diesen Umständen sei in Über- einstimmung mit dem BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 sowie der fachärztlichen RAD-Beurteilung durch Dr. med. C._____ zu folgern, dass sich die Diagnose einer PTBS nicht stellen lasse. Übereinstimmend gingen sowohl Dr. med. E._____ als auch Dr. med. C._____ von einer Anpassungsstörung aus, welche aber gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C._____ vom 12. März 2015 keine Arbeitsun- fähigkeit zu begründen vermöge. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ könne somit nicht überzeugen und erschüttere somit die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 12. März 2015 nicht derart, dass nicht mehr darauf abgestellt werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. B._____ als behandelnde Psychiaterin eine Einschätzung abge- be, welche sich auch an IV-fremden Gegebenheiten wie insbesondere psychosozialen Faktoren orientiere. Dr. med. C._____ sei als Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM darauf spezialisiert, den Gesundheitszustand von versicherten Personen und die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen. Weiter wies die IV-Stelle auch noch auf die Aufgaben des RAD gemäss Art. 49 IVV hin und dass es gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG Sache des RAD sei zu be- urteilen, welche Arbeitsleistung einer versicherten Person noch zugemu- tet werden könne. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde seitens der IV-Stelle festgehalten, dass dem Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2014 eine leidensangepasste Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Be- schwerden zu 100 % zumutbar sei.
  1. a)Die Gutachter Dr. med. L., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M., Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Neurologie und zertifizierter Gutach-
  • 21 - ter SIM, Dr. med. K., Facharzt FMH für Kardiologie, und Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifi- zierter Gutachter SIM, stellten im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (IV-act. 50) im Wesentlichen die folgende Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 50, S. 47):  Zustand nach epileptischem Anfall nach Myokardinfarkt 07/2013  Koronare 2-Gefäss-Erkrankung  Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Gesamtmedizinisch betrachtet sei festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer die zuletzt ausgeübte (nicht leichte) Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr zumutbar sei. Leichte körperliche Arbeiten, welche auch qualitative Einschränkungen aus neurologischer Sicht berücksichtigten (zum Beispiel kein berufsmässiger Personentransport, Vermeidung von Arbeiten an Maschinen mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung sowie Vermei- dung von übererdigen Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten), seien dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Gutachtens bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zu 70 % möglich. b)Den weiteren in den Akten liegenden, relevanten medizinischen Berichten lassen sich im Wesentlichen folgende Aussagen und Einschätzungen zu den gestellten Diagnosen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entneh- men:  Im Entlassungsbericht des Spitals Y._____ hinsichtlich der Hospitalisation vom 22. Juli 2013 bis 1. August 2013 nach Myokardinfarkt (siehe IV-act. 50, S. 101) wird im Wesentlichen über den Status des Beschwerdeführers an- lässlich der Spitaleinlieferung berichtet und rudimentär die durchgeführte kardiologische Diagnostik erläutert. Ein weiterer Entlassungsbericht des Spi- tals Y._____ (IV-act. 50, S. 102 f.) äussert sich zur Hospitalisation des Be- schwerdeführers vom 24. bis zum 28. Oktober 2014 hinsichtlich der plan- mässig durchgeführten kardiologischen Behandlung (perkutane Koronarin- tervention "PCI LAD und ACx").

  • 22 -  Dr. med. G., Spezialärztin Neurologie FMH, berichtete mit Arztbericht vom 20. März 2014 (IV-act. 9, S. 1-4) zuhanden der IV-Stelle über eine er- folgte neurologische Konsultation des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf ihren Bericht vom 30. Januar 2014, worin eine Erstkon- sultation mit Elektroencephalographie und die Anamnese bezüglich des Myokardinfarktes sowie des damit einhergehenden epileptischen Anfalles vom Juli 2013 festgehalten wurde (siehe IV-act. 9, S. 5 ff.). Die Blutspiegel- kontrolle hinsichtlich des Antiepileptikums Carbamazepin ergab gemäss ih- rem Schreiben vom 4. Februar 2014 an Dr. med. N. keine sonderliche Compliance (IV-act. 9, S. 8 f.). Zusätzlich wies Dr. med. G._____ im Bericht vom 30. Januar 2014 auf posttraumatische psychische Begleitsymptome hin, welche die Kriterien einer PTBS vollumfänglich erfüllten und erachtete eine (medikamentöse) psychiatrische traumatherapeutische Hilfestellung als indi- ziert. Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. März 2014 hielt Dr. med. G._____ hingegen bezüglich der bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen blossen Ver- dacht auf PTSB fest. Des Weiteren nahm sie keine quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern behielt dies einer psychiatrischen Beurtei- lung vor (IV-act. 9, S. 2).  Dr. med. B., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Arztbericht vom 20. Mai 2014 (IV-act. 26) als Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben kardiologischen und neurologi- schen Diagnosen auch eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Panik bei Z.n. Myokardinfarkt 22. Juli.2013 (ICD-10 F43.1) fest. Auf- grund der kardiologischen Problematik sei die bisherige, körperlich anstren- gende Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % erscheine aus rein psychiatrischer Sicht bei einem 70%igem Be- lastungsprofil möglich. Die Prognose sei noch nicht absehbar und sei von der kardiologischen Grunderkrankung abhängig. Eine Behandlung der Angst- und Paniksymptomatik vor einem weiteren Myokardinfarktereignis sei not- wendig. Bei entsprechender neurologischer, psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Behandlung wurde zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als er- zielbar beachtet. Des Weiteren hielt Dr. med. B. auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Eingliederungsmassnahmen einlassen kön- ne, weil er sich psychisch und physisch vollkommen am Ende sehe.  Im Arztbericht vom 3. Juli 2014 (IV-act. 34, S. 1 ff.) stellte Dr. med. N._____ insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Eine koronare 2-Gefäss-Erkrankung (Status nach Myokardinfarkt 22. Juli 2013, Status nach epileptischem Anfall nach Herzinfarkt, Aktuell: Angina Pectoric CCS II, cardio-vaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie [siehe auch Arztbericht von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2014 über die ambulante kar- diologische Konsultation vom 6. Februar 2014 {IV-act. 34, S. 11 ff.}]) sowie

  • 23 - eine "Depression (ICD-10 F41)". Sie bescheinigte dem Beschwerdeführer ei- ne vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Montagemit- arbeiter im Baugewerbe. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwies sie auf die Berichte der behandelnden Fachärzte (namentlich Dr. med. D., Dr. med. B. und Dr. med. G.).  Im Verlaufsbericht vom 30. August 2014 (IV-act. 39, S. 1-4) hielt Dr. med. B. einen stationären Gesundheitszustand fest. Zwischenzeitlich sei ei- ne kardiologische Rehabilitation aufgenommen worden. Aufgrund der We- sensveränderung nach dem Herzinfarkt und drei Stentimplantationen, Z.n. epileptischen Anfall nach dem Herzinfarkt und Symptomen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer nicht mehr imstande, die bisherige Tätigkeit auszuüben. In einer behinderungsangepassten Tätig- keit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem 70%igen Belastungsprofil. Die Prognose wurde als eher ungünstig betrachtet, da der Beschwerdeführer sich zunehmend auf seine körperlichen Beschwerden fixiere und sich auf die Verhaltenstherapie nicht richtig einlasse.  RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, äusserte sich am 12. März 2015 in seiner Abschlussbeurteilung (siehe IV-act. 84, S. 10 f.) zur vorliegend zu beurtei- lenden Angelegenheit. Dabei hielt er fest, dass nach Massgabe des polydis- ziplinären BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 drei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, wobei sowohl der Zustand nach epileptischem Anfall sowie auch die koronare 2-Gefäss- Erkrankung Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil hätten. Nämlich, dass eine aus kardiologischer Sicht verminderte körperliche Belastung bestehe und sicherheitshalber die qualitativen Einschränkungen aufgrund der Epilep- sie (neurologisch) zu berücksichtigen seien. Aufgrund der seit dem Schock- ereignis vergangenen Zeit komme hinsichtlich der diagnostizierten Anpas- sungsstörung nur noch eine längere depressive Reaktion in Frage. Anpas- sungsstörungen seien per Definition leichtere psychische Störungen. Die Diagnose einer solchen Anpassungsstörung vermöge im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu be- gründen. Somit gelangte Dr. med. C. zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer ab dem 31. Dezember 2014 in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.  Dr. med. D._____ berichtete am 9. Juni 2015 über eine ambulante kardiolo- gische Konsultation des Beschwerdeführers (IV-act. 77, S. 4-7). Dabei hielt er fest, dass sich echokardiographisch ein stabiler Verlauf der koronaren 2- Gefäss-Erkrankung zeige. So zeige sich weiterhin eine leicht bis mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion mit bekannten regionalen Unter- schieden. Die vorbestehende kardiale Therapie könne aber, abgesehen von einer Anpassung der Medikamentation, unverändert fortgeführt werden.

  • 24 -  Dr. med. C._____ nahm am 7. August 2015 Stellung zum Einwand des Be- schwerdeführers vom 26. Mai 2015 resp. 7. Juli 2015 (IV-act. 84, S. 19). Dr. med. C._____ führte aus, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E._____ die Anamnese detailliert darlege. Insbesondere habe der Be- schwerdeführer selber berichtet, dass er sich an den Herzinfarkt selbst nicht erinnern könne sowie dass das Ereignis und die folgenden Tage in der Klinik ihm nicht bewusst in Erinnerung seien. Nach mehrtägigem Koma sei dies aus medizinischer Sicht plausibel. Dass Dr. med. E._____ daraus folgere, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege nicht vor, ist nach Ansicht von Dr. med. C._____ plausibel, gut begründet und nachvollziehbar. Daran vermöchten die beschwerdeführerischen Einwendungen gemäss Schreiben vom 26. Mai 2015 resp. 7. Juli 2015 nichts zu ändern. Davon ab- gesehen seien die meisten Menschen mit einer PTBS durchaus arbeitsfähig, da eine Ablenkung die Symptomatik verbessere. Ein entsprechender Auto- matismus, wonach die Diagnose einer PTBS zu einem Rentenanspruch füh- re, sei unzutreffend. Im Ergebnis kam Dr. med. C._____ zum Schluss, dass die vorgebrachten Einwendungen gegen die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E._____ im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 die RAD- Beurteilung vom 12. März 2015 nicht zu beeinflussen vermöge.  Am 4. November 2015 berichtete Dr. med. D._____ erneut über eine ambu- lante kardiologische Konsultation des Beschwerdeführers (beschwerdeführe- rische Beilagen [Bf-act. 3]). Dr. med. D._____ ging in diesem Bericht wieder von einem stabilen Verlauf der bekannten koronaren 2-Gefäss-Erkrankung aus, wobei sich anlässlich der Fahrrad-Ergometrie eine normale Leistungs- fähigkeit und auch echokardiographisch eine stabile Situation gezeigt habe. Die vorbestehende medikamentöse Therapie könne mit kleinen Anpassun- gen fortgesetzt werden. c)Nachfolgend werden die Ausführungen von Dr. med. E._____ im BEGAZ- Gutachten vom 30. Dezember 2014 (siehe IV-act. 50, S. 39 ff.) ausführ- lich wiedergegeben. Dr. med. E._____ hielt zuerst die vom Beschwerde- führer angegebenen subjektiven Angaben, die soziale Situation sowie die Familien- und persönliche Anamnese fest. Hinsichtlich der spezialärztli- chen psychiatrischen Untersuchungsbefunde führte Dr. med. E._____ aus, dass das Bewusstsein des Beschwerdeführers klar und seine Orien- tierung allseits erhalten sei. Ferner fänden sich keine Störungen der ko- gnitiven Funktionen. Die Gedankengänge seien formal und inhaltlich un- auffällig gewesen. Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fänden sich keine. Der Beschwerdeführer habe (gegenüber

  • 25 - Dr. med. E.) angegeben, dass das "Ganze" ihm zu schaffen mache, er oft daran herum studiere und teilweise panikartige Zustände und Angst habe, dass wieder ein Infarkt geschehe. Dr. med. E. hielt zudem fest, dass die affektive Modulation sowie die gestische und mimische Mit- beteiligung erhalten und der Beschwerdeführer psychomotorisch unauffäl- lig gewesen sei. In der spezialärztlichen psychiatrischen Beurteilung kam Dr. med. E._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Myo- kardinfarkt erlitten habe, aber ohne sich daran erinnern zu können. Es bestehe kein Wiedererinnern an diesen Vorfall. Von flash-back-artigen Sensationen oder Intrusionen berichte der Beschwerdeführer nicht. Fer- ner wirke er affektiv primär wenig beeinträchtigt, es komme aber eine hin- tergründige Sorge zum Vorschein. Des Weiteren sei der Beschwerdefüh- rer affektiv lebhaft, kognitiv nicht beeinträchtigt und psychomotorisch un- auffällig. Sorge bereite dem Beschwerdeführer ein zweiter möglicher In- farkt, welcher er gemäss eigener Überzeugung nicht mehr überstehen würde, was die hintergründige Angst beim Beschwerdeführer auslöse. Aus diesem Grund lasse sich die Diagnose einer PTBS gar nicht stellen, da keine Erinnerung an das Ereignis bestehe und die Ängste vor einem allfälligen zweiten Infarkt an vorderster Stelle stünden (IV-act. 50, S. 44). Auch wenn die Ängste teilweise massiv schienen, könne sich der Be- schwerdeführer doch noch selbst beruhigen. Das ganze mache dem Be- schwerdeführer zu schaffen, er grüble darüber und scheine sich tenden- ziell etwas zurückzuziehen, ohne aber alle Kontakte abzubrechen oder dass ein Verlust von Interessen vorliege. Dementsprechend sei von einer Anpassungsstörung, dominiert durch die erwähnten Ängste auszugehen. Hinweise auf anderweitige psychiatrische Störungen hätten sich nicht er- geben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E._____ aus, dass der Beschwerdeführer durch die Anpassungsstörung zurzeit immer noch unter einer erhöhten inneren Anspannung stehe und im Rahmen der An- passungsstörung unter massiven Ängsten leide. Daraus ergebe sich eine im Allgemeinen verminderte Belastbarkeit. Es sei mit einer Verlangsa-

  • 26 - mung zu rechnen, im Verlaufe des Tages könnten kognitive Schwierigkei- ten hinzutreten und es sei mit einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer strukturierten Arbeit zu 70 % möglich, weshalb höchstens eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Ferner setzte sich Dr. med. E._____ auch mit der abweichenden Diagno- se und der Einschätzung Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._____ ausein- ander, wonach eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung, könne ab dem Zeit- punkt der vorliegenden psychiatrischen Evaluation (8. Dezember 2014) die von Dr. med. B._____ attestierte Schwere der psychischen Störung (PTBS mit Angst und Panik [ICD-10 F43.1]) nicht nachvollzogen und bestätigt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Dr. med. B._____ die körperliche Symptomatik bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit mitberücksichtigt habe. Aus diesem Grund sei zumindest ab dem

  1. Dezember 2014 von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Des Weiteren ging Dr. med. E._____ für die Zukunft auch von einer weite- ren Stabilisierung des Zustandes aus. Der Beschwerdeführer müsse zu- erst wieder Vertrauen in seinen Körper finden und seine Belastbarkeit sukzessive steigern. d)Die Einschätzung von Dr. med. E._____ wird vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ als plausibel, gut begründet und nachvollziehbar qualifiziert (vgl. vorstehende Erwägung 7b; IV-act. 84, S. 19). Dies erscheint dem Gericht gemäss den nachfolgenden Ausführungen als zutreffend. So ist nicht er- sichtlich, inwiefern Dr. med. E._____ bei Verneinung einer PTBS zwin- gend das Vorliegen einer Panik- und Angststörung detailliert hätte prüfen müssen. Die Anpassungsstörung ist nach ICD-10 wie auch die PTBS im Abschnitt F43.- "Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungs-
  • 27 - störung" angesiedelt. Diesen Diagnosen ist inhärent, dass ein oder zwei ursächliche Faktoren wie ein aussergewöhnlich belastendes Lebenser- eignis, welches für eine akute Belastungsreaktion verantwortlich ist, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer anhaltenden unan- genehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung hervorruft, vorausgesetzt werden. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind die primären und ausschlaggebenden Kausalfaktoren und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstan- den (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch- diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 204 f.). Aufgrund der von Dr. med. E._____ im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 be- schriebenen Umstände und den darin ebenfalls festgehaltenen Schilde- rungen des Beschwerdeführers erscheint die Diagnose einer Anpas- sungsstörung, da die Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS nicht erfüllt sind, in Übereinstimmung mit der fachärztlichen RAD-Beurteilung durch Dr. med. C._____ nachvollziehbar und schlüssig. e)Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine eigene Erinnerung an das Myokardinfarktereignis vom Juli 2013 hat. Fer- ner ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Ergebnis ge- kommen, dass Dr. med. E._____ im polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 gestützt auf die Vorakten, eine persönliche Un- tersuchung des Beschwerdeführers sowie der Anamnese und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Diagnose einer PTBS nachvollziehbar und schlüssig verneint und in zulässiger Weise eine Anpassungsstörung diagnostiziert hat. Die insbe- sondere in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ vom 20. Mai 2014 und 30. August 2014 gestellte Diagnose einer PTBS erweist sich aufgrund der bereits in der vorstehenden Erwägun-

  • 28 - gen 3d, 5, und 7c f. dargelegten Umständen als ungeeignet, um die gut- achterliche Diagnosestellung von Dr. med. E._____ sowie die RAD- Beurteilung durch Dr. med. C._____ zu erschüttern. Die von Dr. med. N._____ diagnostizierte "Depression (ICD-10 F41)" wurde im Arztbericht vom 3. Juli 2014 (IV-act. 34, S.1 ff.) nicht weiter begründet. Der von Dr. med. N._____ verwendete ICD-10-Code wird mit dem Begriff "Andere Angststörungen" umschrieben und gehört zur Gruppe der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F40-F48). Bei den "anderen Angststörungen" (ICD-10 F41.-) stellt die Manifestation der Angst, welche nicht auf bestimmte Umgebungssituationen begrenzt ist, das Hauptsymptom dar. Depressive und Zwangssymptome können zwar vorhanden sein, müssten aber eindeutig sekundär oder weniger ausge- prägt sein (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 196). Insofern ist die von Dr. med. N._____ gestellte Diagnose ("Depression" mit Bezugnahme auf ICD-10 F41) widersprüchlich. Im Ergebnis vermag also die psychiatrische Diagnose von Dr. med. N._____ die diagnostische Schlussfolgerung im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 nicht in Frage zu stellen.

  1. a)Der Beschwerdeführer ist offenbar der Meinung, dass der Rentenan- spruch automatisch ausgewiesen sei, wenn die Diagnose einer PTBS ge- stellt werden könne. Eine lege artis gestellte Diagnose ist zwar Voraus- setzung und Ausgangspunkt für die Frage der invalidisierenden Auswir- kung einer Beeinträchtigung der Gesundheit, aber nicht ausreichend (vgl. BGE 142 V 106 E.4.4, BGE 141 V 281 E.2.1 sowie BGE 130 V 396 E. 6.2 ff.). Entscheidend für die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ihre Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit, also die ob- jektivierten funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung (siehe BGE 142 V 106 E.4.4, 139 V 547 E.5.1). Ohne einen gewissen Schwere- grad gelten psychische Störungsbilder grundsätzlich nicht als invalidisie- rend, wobei bei derartigen Gesundheitsschädigungen zur objektivierten
  • 29 - Feststellung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Erwerbsfähigkeit vielfach eine indirekte Beweisführung erforderlich ist, weil die Objektivierbarkeit bei psychischen Störungen generell nicht sehr hoch ist (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7 sowie HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 58/2014, S. 499, S. 528). Dabei sind bei der Würdigung von Funktionseinschränkungen neben den belastenden Elementen auch die vorhandenen Ressourcen von Bedeutung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.3.4.2 und 4.1). b)Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kamen die BE- GAZ-Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kardiologischen Erkrankungen die bisherige Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht erachtete Dr. med. K._____ eine leichte Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % sicherlich als zumutbar. Weitere qualitative Einschränkungen hinsichtlich einer adap- tierten zumutbaren Tätigkeit ergaben sich aus der nicht vollständig aus- zuschliessenden Möglichkeit eines epileptischen Anfalles. Aus psychiatri- scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine klar strukturierte Tätigkeit zu 70 % möglich (siehe vorstehende Erwägung 7c). Ferner erachtete Dr. med. E._____ die von Dr. med. B._____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund seiner eigenen Exploration des Beschwerdeführers als zu tief eingeschätzt. Gesamtmedizinisch betrachtet hielten die Gutach- ter fest, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte (nicht leichte) Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Leichte körperliche Tätigkeiten, welche die qualitativen Einschränkungen aus neurologischer Sicht berücksichtig- ten, seien dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des BEGAZ- Gutachtens vom 30. Dezember 2014 zu 70 % bei vollschichtigem Arbeits- volumen zumutbar (vgl. zum Ganzen IV-act. 50, S. 48 ff.). Weitere Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit ergaben sich aus dem polydiszi- plinären Gutachten nicht. RAD-Arzt Dr. med. C._____ ging sogar davon

  • 30 - aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des als leicht erachteten psychischen Störungsbildes auch aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt sei und attestierte dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV- act. 84, S. 10 f. und 19). c)Konkrete Indizien, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des polydisziplinären BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 erschüt- tern könnten, lassen sich aus den Arztberichten der behandelnden Ärzte nicht ableiten. aa)Dr. med. B._____ definierte neben eine 50%igen Arbeitsfähigkeit zusätz- lich auch ein auf 70 % eingeschränktes Belastungsprofil. Im Bericht vom

  1. Mai 2014 (IV-act. 26) beantwortete Dr. med. B._____ die Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die bisherige Tätigkeit auswirke, dahingehend, dass der Beschwerdeführer infolge der kardiolo- gischen Problematik nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige körperlich anstrengende Tätigkeit auszuüben (IV-act. 26, S. 4, Ziffer 1.7). Bei der Frage nach den Gründen (Funktionsausfälle) für die nicht mehr gegebene Ausübbarkeit der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. med. B._____ fest, dass diese Tätigkeit aufgrund von massiven Schlafstörungen, Ängsten und ve- getativer Aufregung auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in Frage komme (IV-act. 26, S. 4, Ziffer 1.7). Bei der Frage nach dem quantitativen Umfang sowie dem Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei 70%igem Belas- tungsprofil für möglich (vgl. dazu auch den Verlaufsbericht vom 30. Au- gust 2014 [IV-act. 39]). Eine detailliertere Begründung zu dieser Arbeits- fähigkeitseinschätzung fehlt aber. Unter der Rubrik "Ärztlicher Befund" hielt Dr. med. B., übereinstimmend mit Dr. med. E., insbe- sondere eine Einengung des Beschwerdeführers auf die körperlichen Be- schwerden fest (siehe IV-act. 26, S. 3, Ziffer 1.4 und IV-act. 50, S. 43 f.).
  • 31 - In der Stimmung sei der Beschwerdeführer ängstlich und depressiv. Ei- nen sozialen Rückzug verneinte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.. bb)Des Weiteren erachtete Dr. med. E. die Voraussetzungen für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes als gegeben. Es sei mit einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu rech- nen, sobald der Beschwerdeführer wieder Vertrauen in seinen Köper auf- baue und die Belastbarkeit sukzessive steigern könne (IV-act. 50, S. 46). Ferner fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv in der Lage, eine kör- perlich nicht belastende Tätigkeit durchzuführen (IV-act. 50, S. 42 und 44). Eine grundsätzlich positive Prognose aus kardiologischer Sicht stellte auch Dr. med. K._____ im kardiologischen Teil des BEGAZ-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 (IV-act. 50, S. 38). Dies wird auch durch die Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 9. Juni 2015 (IV-act. 77, S. 4 ff.) sowie 4. November 2015 (Bf-act. 3) gestützt, wonach ein stabiler Verlauf der koronaren 2-Gefäss-Erkrankung vorliege und anlässlich der Fahrrad- Ergometrie eine normale Leistungsfähigkeit festgehalten wurde (Bf-act. 3, S. 2). Dies spricht nach Ansicht des Gerichts für einen objektiv möglichen Vertrauensgewinn in die eigene Belastungsfähigkeit beim Beschwerde- führer. cc)Trotz unterschiedlicher Diagnose gingen aber sowohl Dr. med. B._____ als auch Dr. med. E._____ nicht von einem sozialen Rückzug des Be- schwerdeführers aus, wobei Dr. med. E._____ insbesondere keinen Ab- bruch aller Kontakte und den Verlust von Interessen feststellte (IV-act. 26, S. 3, Ziffer 1.4 und IV-act. 50, S. 70). Zudem erklärte Dr. med. E._____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Dezember 2014, dass die bisher durchgeführte psychiatrische Behandlung nicht in besonders inten- sivem Ausmass stattfinde und auch Widersprüche zu den gemachten An- gaben hinsichtlich der Medikamentation festgehalten wurden (IV-act. 50,

  • 32 - S. 71 f.). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Verlauf und der Ausgang von Therapien ein wichtiger Schweregradindikator und unter dem Ge- sichtspunkt des Leidensdrucks auch ein Indikator für die Konsistenz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) zur in- validisierenden Wirkung von spezifischen psychischen Störungen dar- stellt, sprechen solche Umstände gegen einen grossen ausgewiesenen Leidensdruck, wobei bereits auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ in ihrem Verlaufsbericht vom 30. August 2014 auf suboptimale Therapiebemühungen des Beschwerdeführer hingewiesen hatte (IV- act. 39, S. 2). dd)Darüber hinaus ist auch der Umstand zu beachten, dass auch eine lege artis durchgeführte psychiatrische Exploration der Natur der Sache nach nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb ein gewisser Ermessenspielraum offen steht, welcher zu respek- tieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E.4.2.2.1 und 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Dass die ärztliche Beurteilung des Beschwerdeführers nicht lege artis vorgenom- men wurde, wird in den aktenkundigen fachärztlichen Berichten nicht vor- gebracht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ auch noch aus, dass die beim Beschwerdeführer diag- nostizierte Anpassungsstörung als leichte psychische Erkrankung zu be- trachten sei und im Übrigen auch bei einer diagnostizierten PTBS nicht zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen wäre, weil eine ent- sprechende Ablenkung vielfach sogar zu einer Verbesserung der Sym- ptomatik führe (siehe IV-act. 84, S. 11 und 19). ee)In Anbetracht der gesamten Umstände liegen somit keine Hinweise vor, welche es rechtfertigen würden, über die im polydisziplinären BEGAZ- Gutachten vom 30. Dezember 2014 durch die Gutachter attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens-

  • 33 - angepassten Tätigkeit hinauszugehen, womit gemäss deren Einschät- zung in einer leidensangepassten (leichten) vollschichtigen Tätigkeit von einer minimalen Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer den am 24. Februar 2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der F._____ AG (Aufgabengebiete: Umbau-, Fassaden- , Gipser- und Trockenbauarbeiten) am 10. März 2017 wieder per sofort gekündigt hat, ändert nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember

  1. Denn einerseits erfolgte der Abschluss und die Kündigung des er- wähnten Arbeitsvertrages vom 24. Februar 2017 erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. Oktober 2016 (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 99). Zum anderen ist fraglich, ob die entsprechende Arbeitsstelle im Baugewerbe überhaupt dem auch von der IV-Stelle, ge- stützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (vgl. IV-act. 50, S. 50), als zumutbar erachteten Tätigkeitsprofil einer körperlich leichten, ungefährlichen Verweistätigkeit entspricht (vgl. dazu Bf-act. 1, S. 5; IV- act. 85, S. 3). Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Kündigung dieses Anstellungsverhältnisses infolge "schwerer gesundheitlicher Pro- bleme" nichts für sich ableiten, was die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würde. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das als voll beweiswertig zu betrachtende polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 schlüssig, nachvollziehbar, gestützt auf persönliche Untersuchun- gen des Beschwerdeführers, die Vorakten und unter Berücksichtigung der Anamnese und den geklagten Beschwerden zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer eine (leichte) leidensangepasste Tätigkeit im Um- fang von 70 % zumutbar sei. Bei diesem Ergebnis kann auch dem Even- tualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit an die IV-Stelle zur Einholung eines neuen polydiszi-
  • 34 - plinären Gutachtens nicht entsprochen werden, zumal nicht zu erwarten ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorlie- gend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen würde (antizi- pierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Wie nachfolgend in Erwägung 9 noch dargelegt wird, ist es vorliegend auch nicht entscheidend, ob nicht sogar von einer vollständigen Arbeits- fähigkeit gemäss RAD-Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 12. März 2015, worauf sich die IV-Stelle beim Erlass der angefochten Verfügung abstützte, auszugehen ist. RAD-Arzt Dr. med. C._____ ging nämlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, weil sich mit dem leichten Schweregrad des psychischen Störungs- bildes keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be- gründen vermöge (vgl. IV-act. 84, S. 10 f.). Denn so oder anders resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
  1. a)Zur Bestimmung des Invalideneinkommens für das Jahr 2015 stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012). Dabei zog sie die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männlich, heran, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Ar- beitszeit und der Lohnentwicklung für die Jahre 2013 bis 2015 und bei ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 66'976.25 ergab. Beim Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem unbestritte- nen Valideneinkommen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 69'807.55 resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 % (siehe Bf- act. 1, S. 4; IV-act. 58). Weiter legte die IV-Stelle dar, dass selbst wenn auf die im BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 attestierte Arbeits- fähigkeit von 70 % abgestellt würde, ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 32.84 % resultierte (siehe Bf-act. 1, S. 7; IV-act. 85, S. 5).
  • 35 - b)Die Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle in Anwendung LSE 2012 wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Inwie- fern die IV-Stelle die massgeblichen Grundsätze über die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens (vgl. vorstehende Erwägung 3a) nicht beachtet hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt (vgl. für das Vorgehen der IV-Stelle zur Bestimmung des IV-Grades sowie der als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit die vorstehenden Erwägungen 9a sowie 8c und 8d). Ferner braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob auf die Einschätzung gemäss BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 (ganztägig verwertbare, 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) abzustel- len ist oder der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit infolge des bloss leichten Schweregrades des psychischen Störungsbildes) zu folgen ist, woraus sich ab dem 31. Dezember 2014 ein rentenausschlies- sender IV-Grad von 4 % ergäbe (siehe Bf-act. 1, S. 4 f.; IV-act. 58). Denn es liegt auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr vor, wenn auf die 70%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss dem BEGAZ-Gutachten vom 30. Dezember 2014 abgestellt würde. Denn wie die IV-Stelle zutreffend in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung festgehalten hat, ergibt sich auch bei dieser Betrachtungsweise ab dem 31. Dezember 2014 ein rentenausschliessenden IV-Grad von 33 %, womit ab dem 1. April 2015 ebenfalls kein Rentenanspruch mehr bestün- de (siehe Bf-act. 1, S. 7; IV-act. 85, S. 5). Im Ergebnis ist also die ange- fochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 nicht zu beanstanden und er- weist sich als rechtmässig. Damit ist die angefochtene Verfügung vom
  1. Oktober 2016 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  2. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
  • 36 - Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- grundsätzlich durch den unterliegenden Beschwer- deführer zu tragen. b)Bei diesem Prozessausgang bleibt aber das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas zu prüfen. Die Gemeinde Z._____ gewährte dem Beschwerdeführer per April 2014 öffentliche Un- terstützung (siehe Bestätigung der Gemeinde Z._____ vom 17. November 2016 über die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers). Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich ausgewiesen. Ausserdem waren die Chancen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu obsiegen, aufgrund der gesamten Umstände nicht von vornherein beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Sie können folglich nicht als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem rechtsunkundig. Um seine Interessen auch im vorliegenden Ver- fahren wahren zu können, war er daher auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen. Im vorliegenden Fall sind folglich die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG erfüllt (vgl. dazu statt vieler: BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 125 V 201 E.4a, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas wird demnach stattgegeben. c)Folglich gehen die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskos- ten im Betrag von Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 23. Dezem-

  • 37 - ber 2016 einen Aufwand von Fr. 1'420.85 (Honorar: Fr. 1'265.-- [5.75 Stunden à Fr. 220.--], 4 % Barauslagen: Fr. 50.60, 8 % MWST: Fr. 105.25 [8 % von Fr 1'315.60]) geltend. Dieser Aufwand erweist sich insofern als übersetzt, als unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen sind. Wird die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderte Entschädigung ent- sprechend berichtigt, resultieren Kosten von total Fr. 1'291.70 (Fr. 1'150.-- [5.75 Stunden à Fr. 200.--], 4 % Barauslagen: Fr. 46.--, 8 % MWST: Fr. 95.70 [8 % von Fr. 1'196.--]). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht in Anbetracht der Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit sowie der Schwie- rigkeit der zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Demzufolge ist Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas für seine Bemühun- gen im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'291.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. d)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlas- sene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). e)Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
  • 38 - b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 1'291.70 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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