VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 143 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A., war als Angestellter der B. AG bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am _____ vom Dach einer Baracke fiel und sich eine Rückenkontusion und eine Na- viculare-Fraktur an der linken Hand zuzog. Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ. Die Suva übernahm die Heilungskosten und leiste- te Taggelder. 2.Am _____ geriet A._____ mit der linken Hand in das Messer einer Kehl- maschine. Dabei zog er sich eine Amputation des Endgliedes des linken Ringfingers, eine Defektwunde auf der ulnaren Seite des Mittelfingers auf Höhe der Mittelphalanx mit Läsion des ulnaren Collateralnervs und eine Schnittverletzung des Kleinfingers im Bereich der Fingerkuppe zu. Diese Verletzungen wurden operativ versorgt, wobei auch gerade die Pseudoar- throse saniert wurde, die sich am Naviculare gebildet hatte. Die Suva er- brachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Im März 1978 wurde eine laterale Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und der Suva am 18. April 1978 als Rückfall zum Unfall vom _____ gemeldet. Am 3. Oktober 1978 wurde A._____ am Rücken operiert. Im Laufe dieser Hospitalisation wurde auch die Schraube am Naviculare der linken Hand entfernt. Danach fand eine rund vierwöchige Rehabilitation statt. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 4.Am 20. Juni 1979 wurde erneut ein Rückfall zum Unfall vom _____ ge- meldet. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung sprach die Suva A._____ mit Verfügung vom 19. Juli 1979 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. In der Folge fand eine neurologi- sche und psychiatrische Begutachtung statt, und mit Verfügung vom 9. Mai 1980 gewährte die Suva A._____ zu den ordentlichen Rentenleistun- gen eine Abfindung von Fr. 31‘134.--. Mit Verfügung vom 2. Februar 1981 korrigierte sie die Renten- und die Abfindungsverfügung bezüglich der Höhe des versicherten Jahresverdienstes.

  • 3 - 5.Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde A._____ erneut kreisärztlich untersucht. Daraufhin erhöhte die Suva die Rente mit Verfü- gung vom 2. Dezember 1981 auf 40 %. 6.Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ersuchte A._____ die Suva um Prü- fung einer Rentenrevision. Er machte geltend, die Beweglichkeit der Fin- ger an der linken Hand habe sich stark verschlechtert und die Rückenbe- schwerden hätten sich massiv verstärkt. Mit Schreiben vom 5. November 2001 teilte die Suva nach diversen Abklärungen mit, die laufende Rente sei immer noch in Ordnung, da keine Zustandsverschlimmerung vorliege und auch keine Tatsachen vorlägen, welche eine Erhöhung der laufenden Rente rechtfertigen würden. 7.Mit Schreiben vom 27. April 2015 ersuchte A._____ erneut um Anpas- sung seiner Rente. Die Suva behandelte dieses Schreiben als Wiederer- wägungsgesuch in Bezug auf den Entscheid vom 5. November 2001 und wies es gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 21. August 2015 ab. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 16. September 2015 Einsprache. 8.Nachdem am linken, teilamputierten Ringfinger vermehrt Probleme aufge- treten waren, wurde vom Kantonsspital Graubünden mit Bericht vom 18. April 2016 eine Tendovaginitis stenosans (Sehnenscheidenentzündung der Beugesehne, schnellender Finger) diagnostiziert und eine Spaltung des A1-Ringbandes empfohlen. Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. D._____ verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zu den Unfällen von _____ und . Gegen diese Verfügung erhob A. am 10. Juni 2016 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die ak- tuellen Beschwerden stünden in Zusammenhang mit dem Unfall vom _____ an der Kehlmaschine. Am 14. Juni 2016 und am 15. September

  • 4 - 2016 gab der Kreisarzt Dr. med. D._____ weitere Stellungnahmen ab, in welchen er den Kausalzusammenhang zu den Unfällen verneinte. 9.Die Suva vereinigte die beiden Einspracheverfahren und wies mit Ein- spracheentscheid vom 20. Oktober 2016 beide Einsprachen ab. 10.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 9. November 2016 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Er- höhung der Rente und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Tendovaginitis stenosans. Er machte im Wesent- lichen geltend, die Tendovaginitis stenosans sei unfallbedingt und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Schreiben vom 16. No- vember 2016 ergänzte der Beschwerdeführer, es sei zu berücksichtigen, dass Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihm anlässlich der psychiatrischen Begutachtung 1980 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. 11.Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentli- chen geltend, es sei der Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 1981 zu vergleichen mit dem Zustand zum Zeitpunkt der formlosen Ablehnung einer Rentenerhöhung mit Schreiben vom 5. November 2001. Dabei sei gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. keine wesentliche Verschlechterung festzustellen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Rentener- höhung im Jahr 2001 unrichtig gewesen wäre. Bezüglich der Tendovagi- nitis stenosans könne auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. D._____ abgestellt werden, welche in überzeugender Weise darlege, dass kein Kausalzusammenhang gegeben sei.

  • 5 - 12.Mit Replik vom 24. Januar 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Suva vom 20. Oktober

  1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfall- versicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeführung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funk- tionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beja- hen. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig ist einerseits, ob die Suva das (Wiedererwägungs-)Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 zu Recht unter Verneinung einer
  • 6 - wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers abgewiesen hat, beziehungsweise ob sie zu Recht eine Erhöhung der Rente des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Diese Frage wird in den nachfolgenden Erwägungen 3 bis 5 geprüft. Streitig ist andererseits, ob die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Tendovaginitis stenosans am Ringfinger der linken Hand zu Recht abgelehnt hat. Diese Frage wird in den Erwägungen 6 ff. geprüft. Dabei sind die streitigen Tat- fragen nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 141 V 37 E.2.2).
  1. a)Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditäts- grad eines Rentenbezügers erheblich ändert. In Abweichung von diesem Grundsatz kann die Rente gemäss Art. 22 UVG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens je- doch ab Erreichen des Rentenalters nicht mehr revidiert werden. Männer erreichen das Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) mit Vollendung des 65. Altersjahres. Der Beschwerdeführer wurde 1946 geboren und erreichte das Rentenalter im Jahr 2011. Entsprechend geht die Suva zu Recht davon aus, dass auf das Schreiben des Beschwerde- führers vom 27. April 2015 hin eine revisionsweise Erhöhung der Rente nicht mehr möglich ist. b)Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente auf der Basis einer Erwerbsun- fähigkeit von 40 %. Diese Rente wurde ihm mit Verfügung vom 2. De- zember 1981 (Suva-act. I/105) zugesprochen. Mit Schreiben vom 5. No- vember 2001 (Suva-act. I/118) wurde eine revisionsweise Erhöhung der ursprünglichen 40 % Rente abgelehnt, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Dieser Entscheid erging im formlosen Verfahren, wie es damals in Form des so genannten De-facto-Systems bei der obligatorischen Unfallversicherung weit verbreitet war (BGE 134 V
  • 7 - 145 E.2.3; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 603). Nach der Rechtsprechung werden im formlosen Verfahren ergangene Entscheide rechtskräftig, wenn nicht innert ange- messener Zeit, in der Regel innert eines Jahres, gegen sie interveniert wird (BGE 134 V 145 E.5.3.2.ff). Vorliegend erging der formlose Ent- scheid am 5. November 2001. Der Beschwerdeführer intervenierte zwar, allerdings erst nach rund eineinhalb Jahren mit „Einsprache“ vom 26. Juni 2003 (Suva-act. I/119). Zu diesem Zeitpunkt hatte der formlose Entscheid bereits Rechtswirksamkeit erlangt. Dieser Entscheid vom 5. November 2001 war der letzte, den die Suva vor dem Eingang des vorliegend um- strittenen (Wiedererwägungs-)Gesuches um Rentenerhöhung fällte. c)Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung können auch im form- losen Verfahren ergangene Entscheide in Wiedererwägung gezogen wer- den (BGE 129 V 110 E.1.2.3). Zusammenfassend kann somit festgehal- ten werden, dass die Suva das Schreiben des Beschwerdeführers vom
  1. April 2015 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den formlosen, rechtskräftigen Entscheid vom 5. November 2001 entgegen genommen hat.
  2. a)Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des in Wie- dererwägung zu ziehenden Entscheides unter Berücksichtigung der da- mals bestandenen Rechtspraxis massgeblich (BGE 138 V 147 E.2.1). Dementsprechend ist vorliegend die Rechtslage am 5. November 2001 massgeblich. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall nicht auf das ATSG abzustellen ist, welches erst am 1. Januar 2003 in Kraft tat, son- dern auf das UVG in der am 5. November 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: altUVG). Zu berücksichtigen sind die Verhältnisse und der
  • 8 - Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2007 E.4.1). b)Das UVG trat am 1. Januar 1984 in Kraft. Nach dessen Übergangsbe- stimmungen gelten bei Versicherten der Suva im Zusammenhang mit den Invalidenrenten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, wenn sowohl der Unfall als auch die Entstehung des Anspruchs in die Zeit vor dem In- krafttreten des UVG fallen (Art. 118 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher unter dem alten Recht entstandener Rentenanspruch in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen (BGE 118 V 293 E.2a). Vorlie- gend verunfallte der Beschwerdeführer erstmals beim Sturz vom Dach am _____ und erlitt danach am _____ einen weiteren Unfall an der Kehlma- schine. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 19. Juli 1979 (Suva-act. I/64). Somit ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers wiedererwägungsweise nicht nach dem altUVG sondern nach dem davor geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversi- cherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 zu beurteilen. c)Zu prüfen ist somit, ob die Suva mit dem Entscheid vom 5. November 2001 die damals anwendbare Revisionsbestimmung von Art. 80 Abs. 1 KUVG korrekt umgesetzt hat. Nach dieser Bestimmung tritt für die Folge- zeit eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Rente oder de- ren Aufhebung ein, wenn die Erwerbsfähigkeit nach Festsetzung der Ren- te erheblich grösser oder geringer wird. Dabei ist nach damals geltender Rechtsprechung die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetre- ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni- gen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides (BGE 112 V 387 E.1b).

  • 9 - Damit entspricht die vorliegend relevante Rechtslage nota bene weitge- hend der Rechtslage, wie sie auch aktuell noch gilt, wurde doch die Revi- sionsvorschrift von Art. 80 Abs. 1 KUVG inhaltlich übereinstimmend in die neueren Gesetze übernommen (Art. 22 altUVG, Art. 17 ATSG; BGE 118 V 293 E.2d).

  1. a)Eine wiedererwägungsweise Änderung eines rechtskräftigen Entscheids setzt wie erwähnt eine zweifellose Unrichtigkeit dieses Entscheids und ei- ne erhebliche Bedeutung seiner Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit des Entscheides mög- lich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne quali- fiziert unrichtig ist ein Entscheid, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermes- sensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts- kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E.5.2). b)Mit Entscheid vom 5. November 2001 lehnte die Suva eine Erhöhung der bisherigen, mit Verfügung vom 2. Dezember 1981 zugesprochenen 40 % Rente ab. Ob dieser Entscheid (Ablehnung Rentenerhöhung) zweifellos unrichtig ist, wird durch eine Überprüfung der damaligen Entscheidgrund- lagen geklärt, mithin im vorliegenden Fall durch einen Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. Dezember 1981 (Erhöhung der Rente von 30 % auf 40 % [Suva-act. I/105]) und im Zeitpunkt des Entscheids vom 5. November 2001. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Be- schwerdeführers von 1981 bis 2001 verändert hat, gestützt auf Unterla-
  • 10 - gen zu klären, die ärztliche Fachleute zur Verfügung stellen. Diese medi- zinischen Unterlagen unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beru- hen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3). Das Bundesgericht hat es aber mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4). Nach der Rechtsprechung kann auch reinen Aktengutachten voller

  • 11 - Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2). c)Vorliegend wurde der Zustand des Beschwerdeführers bezüglich seines Rückens und seiner linken Hand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ren- tenverfügung vom 2. Dezember 1981 wie folgt beschrieben: -Der Kreisarzt Dr. med. F._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom

  1. November 1981 (Suva-act. I/103) einen Status nach Naviculare- fraktur links, nach Navicularepseudarthrose und nach Schraubenver- sorgung und -entfernung, eine mässige konzentrische Bewegungsein- schränkung des linken Handgelenkes, eine Krafteinbusse der linken Hand, einen Status nach Rückenkontusion und nach Laminektomie wegen Diskushernie L5/S1 rechts, eine rezidivierende Lumboischialgie rechts, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, ei- ne verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und eine radiologische Discarthrosis L5/S1. Dr. med. F._____ erwähnte zudem, dass der Be- schwerdeführer angegeben habe, er habe kein richtiges Gefühl im Be- reiche des linken Ringfingers. -Mit Röntgenbefund vom 11. November 1981 (Suva-act. I/104) wurde bei der BWS eine normale Knochenstruktur beschrieben, bei der LWS ebenfalls eine normale Knochenstruktur mit Status nach Laminekto- nomie S1, verschmälertem Intervertebralabstand L5/S1, leichter sub- chondraler Sklerosierung der Deck- und Bodenplatte (Discarthrose) und mit einer angedeuteten Retrolisthesis L4/L5. An der linken Hand zeigte die Röntgenaufnahme einen Status nach Navicularefraktur und operativer Sanierung, eine etwas fleckig cystische Knochenstruktur des os naviculare und keine Hinweise für Pseudoarthrosis. d)Die gesundheitliche Entwicklung in der Zeitspanne von 1981 bis 2001 wurde in den folgenden Unterlagen echtzeitlich dokumentiert:
  • 12 - -Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Suva-act. I/107) erwähn- te Dr. med. G._____ die linke Hand kaum und diagnostizierte nur ei- nen Zustand nach Amputation des linken Ringfingers im Mittelglied und nach Navicularefraktur. Bezüglich Rücken wurden eine Dorsalgie und eine Lumbalgie diagnostiziert bei Retrolisthesis des vierten Len- denwirbelkörpers auf dem fünften, mit Blockierung der Bewegungs- segmente von L3 bis S1 bei einem Zustand nach Entfernung eines grossen luxierten Massenprolapses L4/5 und bei einer Osteochondro- se L5/S1. Dazu führte Dr. med. G._____ aus, auch wenn der Patient aggraviere, so seien die Rückenbeschwerden aufgrund des radiologi- schen Befundes und der beobachtbaren Beeinträchtigung der Beweg- lichkeit der LWS durchaus glaubhaft. -Dr. med. H., Spezialarzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juni 1987 (Suva-act. I/108) eine posttrau- matische Lumbalgie sowie ausstrahlende Schmerzen gegen den Un- terbauch. Er empfiehlt ein Weiterfahren mit Voltaren, wie vom Haus- arzt verordnet, sowie Entlastung und lokale Eisapplikation. -Der Hausarzt Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, schilderte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2001 (Suva-act. I/117) den Verlauf der Hand- und Rückenbeschwerden seit 1991. Er bezog sich dabei zunächst auf einen nicht von der Suva versicherten Unfall vom , eine Messerstichverletzung im Bereich der Hohl- hand links, welche gleichentags chirurgisch versorgt und rund drei Monate später reoperiert wurde. Dr. med. I. gab sodann an, im Herbst 1997 seien schnellende Finger I und III links und ein cavenö- ses Haemangiom im Amputationsstumpf des Ringfingers links festge- stellt worden und am 3. Oktober 1997 sei eine Ringbandspaltung im Bereich der Finger I und III links und eine Tumorektomie in toto erfolgt. Danach habe der Patient längere Zeit über eine Kraftlosigkeit der lin- ken Hand geklagt, seit Dezember 1997 habe aber keine Behandlung wegen der Handproblematik mehr stattgefunden. Anlässlich zweier Konsultationen im September 1998 und im September 2000 habe der

  • 13 - Patient über Krämpfe in der linken Hand geklagt, welche seit der Schnittverletzung aufgetreten seien, und anlässlich einer Konsultation im September 2001 habe er über Handgelenksschmerzen geklagt. Im Oktober 2001 erhob Dr. med. I._____ dann folgende Befunde: Im Be- reich des Handgelenkes dorso-radial fänden sich reizlose, verschiebli- che und indolente Narben. Die Fingerextension sei durchwegs frei, bei der Fingerflexion werde ein vollständiger Faustschluss erreicht. Es lie- ge eine deutliche Atrophie von Thenar (Daumenballenmuskel) und Hypothenar (Kleinfingerballenmuskel) links vor. Zum Thema Rücken- schmerzen gab Dr. med. I._____ an, am 2. Juli 1993 habe der Patient Cervicobrachialgien beklagt, klinisch habe er eine Trapezmyogelose rechts gefunden. Am 11. September 2001 habe der Patient über bren- nende Thoraxschmerzen geklagt und er habe eine leichtgradige rechtskonvexe BWS-Skoliose mit Rippenbuckelbildung rechts und panvertebralem Muskelhartspann thorakal gefunden. Die Behandlung sei in beiden Fällen mittels Schmerzmitteln erfolgt. Zurzeit lägen in- spektorisch keine Auffälligkeiten vor. Indessen falle in allen Bewe- gungsrichtungen eine verminderte lumbale Beweglichkeit auf. e)Der Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädie und Traumato- logie FMH, kommt nach Einsicht in die Akten in seiner Beurteilung vom

  1. Juni 2015 (Suva-act. I/148) zum Schluss, es könne im Zeitraum von 1981 bis 2001 nicht von einer eindeutigen Verschlechterung ausgegan- gen werden. Es sei weder radiologisch noch klinisch eine Verschlechte- rung beschrieben worden. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Be- richte von Dr. med. G._____ (Suva-act. I/107) und Dr. med. I._____ (Suva-act. I/117). Zudem weist Dr. med. C._____ darauf hin, dass die letzten Röntgenbilder von LWS und BWS eine altersentsprechende nor- male Wirbelsäule zeigten, dass am Rücken nur konservative Behandlun- gen wegen Muskelhartspann und Cervicobrachialgien notwendig gewe- sen seien und dass der Beschwerdeführer offenbar aus psychischen Gründen eher zu einer Aggravation der Beschwerden neige. Dieser
  • 14 - kreisärztlichen Beurteilung ist volle Beweiskraft beizumessen (vgl. dazu vorne E.5b). Sie ist für die streitigen Belange umfassend und stützt sich auf die relevanten, in der vorstehenden Erwägung zitierten medizinischen Unterlagen. Auf eine persönliche Untersuchung konnte Dr. med. C._____ verzichten, da es nicht darum ging, den aktuellen Gesundheitszustand zu klären, sondern die Gesundheitsentwicklung von 1981 bis 2001 zu beur- teilen. Dr. med. C._____ interpretiert die medizinischen Fakten auf nach- vollziehbare Weise und begründet seine Schlussfolgerung hinlänglich. Seine Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und es gibt keinerlei Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Insbesondere finden sich in den Akten keine ärztlichen Einschätzungen, welche der Beurteilung von Dr. med. C._____ widersprechen würden. Auch der Beschwerdeführer hat keine ärztlichen Berichte eingereicht, welche für eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes von 1981 bis 2001 sprechen würden. f)Die Beurteilung von Dr. med. C._____ steht sodann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. K._____, Facharzt für Chirurgie FMH. Dieser führt in seinem Bericht vom 29. Januar 2015 (Su- va-act. I/136) aus, bereits im Jahre 1980 sei durch zwei neurologische Gutachter die Unfallkausalität der Rückensymptomatik in Frage gestellt worden. Prinzipiell sei zumindest davon auszugehen, dass die Rücken- verletzung im Jahre 1980 abgeheilt gewesen sei, respektive der status quo sine erreicht gewesen sei. g)Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht explizit geltend, sein Zustand habe sich zwischen 1981 und 2001 wesentlich verschlechtert. Er ist vielmehr der Ansicht, seine Rente sei von Beginn weg zu tief angesetzt gewesen, Personen mit ähnlichen Unfällen bekämen eine 60 bis 70 % Rente und er müsse mit einer 40 % Rente über die Runden kommen. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum einen ist der Beschwerdeführer als medizinischer Laie nicht in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit sachgemäss einzuschätzen und die Beeinträchtigun-

  • 15 - gen, die von den zwei versicherten Unfällen herrühren, abzugrenzen von Beschwerden aus anderen Unfällen und alters- und krankheitsbedingten Gesundheitsproblemen. Und zum anderen geht aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Tendenz hat, seine Einschrän- kungen zu übertreiben und falsch einzuschätzen. So führte zum Beispiel Dr. med. L._____ in seinem neurologischen Gutachten vom 11. Dezem- ber 1979 (Suva-act. I/73) aus, die festgestellten Ausfälle seien eher ge- ring und stünden im Widerspruch mit den massiven subjektiven Be- schwerden des Patienten, welche zum Teil durch eine psychogene Über- lagerung bedingt seien. Er manifestiere Verdeutlichungstendenzen, wel- che zum Teil wahrscheinlich unbewusst im Rahmen einer Rentenneurose aufträten. Dr. med. E._____ gab in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 1980 (Suva-act. I/76) an, der Aggravation und Simulati- on liege eine unfallneurotische Störung zu Grunde. Dr. med. M._____ gab mit Bericht vom 12. September 1980 (Suva-act. I/85) an, er habe anläss- lich seiner neurochirurgischen Untersuchung ein „enorm demonstratives Verhalten“ festgestellt. Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Su- va-act. I/107) wurde eine neurotische Fehlentwicklung hysterischer Prä- gung mit abnormer Charakterstruktur und mit Aggravation erwähnt. Als letztes Beispiel sei der kreisärztliche Bericht vom 29. Januar 2015 (Suva- act. I/136) angeführt, wo Dr. med. K._____ angab, die aktuelle Problema- tik sei überwiegend wahrscheinlich auf degenerative Veränderungen mit psychopathologischer Überlagerung zurückzuführen. h)Anlässlich der Besprechung bei der Suva Agentur in Y._____ am 14. September 2001 gab der Beschwerdeführer gemäss Besprechungsproto- koll (Suva-act. I/115) an, die Beweglichkeit der Finger an der linken Hand habe sich stark verschlechtert, das spontane Bewegen der Finger aus ei- gener Kraft sei ihm praktisch nicht mehr möglich. Es fehle ihm die Kraft, er könne mit der linken Hand kaum etwas bewegen oder halten. In den vergangenen Jahren habe sich die Situation verschlechtert. Auch die Rü- ckenbeschwerden hätten sich verstärkt, er nehme regelmässig schmerz-

  • 16 - stillende Medikamente und sei bei seinem Hausarzt Dr. med. I._____ seit Jahren regelmässig in Behandlung. Auch aus dieser Aussage lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Aussage des Be- schwerdeführers ist unglaubwürdig, weil sie im Widerspruch steht zu den Feststellungen von Dr. med. I._____ in seinem rund drei Wochen nach der Besprechung verfassten Bericht vom 8. Oktober 2001 (Suva-act. I/117, vgl. vorne E.5d). In diesem Bericht beschrieb Dr. med. I._____ für die linke Hand eine fast gänzlich freie Fingerbeweglichkeit, eine zwar re- duzierte aber keinesfalls ganz fehlende Handkraft und nur zwei Konsulta- tionen wegen Rückenschmerzen (Juli 1993, September 2001). i)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die voll beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ und ge- stützt auf die medizinischen Akten mit der Suva davon auszugehen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Zeit- raum zwischen dem 2. Dezember 1981 und dem 5. November 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Verweigerung einer Erhöhung der bisherigen 40 % Rente mit Entscheid vom 5. November 2001 war deshalb korrekt. Eine zweifellose Unrichtig- keit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt somit nicht vor. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der zweiten Wiedererwägungsvorausset- zung, der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung, verzichtet werden. Die Suva hat somit das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 zu Recht abgewiesen und der angefochtene Einspra- cheentscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 6.Zu prüfen ist nun, ob die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Tendovaginitis stenosans am Ringfinger der linken Hand zu Recht verneint hat. a)Nach Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt der Unfallversicherer Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

  • 17 - Vorliegend ist unbestritten, dass der Sturz des Beschwerdeführers von einer Baracke und der Vorfall mit der Kehlmaschine Berufsunfälle darstel- len, und dass der Beschwerdeführer für die Folgen dieser Unfälle bei der Suva versichert ist. b)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3.2). Ur- sachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene gesundheitliche Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie- hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass der Unfall zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und die Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozia- lversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusam- menhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge- eignet ist, einen gesundheitlichen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch den Unfall allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2).

  • 18 - c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Verwaltung und Gerichte auf die Angaben medizinischer Fachpersonen angewiesen. Vorliegend stehen folgende Angaben zur Verfügung: -Der Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, nimmt in seiner Beurteilung vom 14. Juni 2016 (Suva-act. I/169) Stellung zu den Kau- salitätsverhältnissen zwischen der Tendovaginitis stenosans und dem Sturz vom . Er führt aus, die Tendovaginitis im Bereich des Ringfingers links sei erstmals über 40 Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert. Bei diesem langen Zeitintervall sei der Kausalzusam- menhang zum Unfallereignis von 1974 nur möglich, nicht aber über- wiegend wahrscheinlich. -In der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. September 2016 (Suva-act. II/21) nimmt Dr. med. D. Stellung zum Kausalzusammenhang mit dem Unfall an der Kehlmaschine. Er verweist auch hier auf die über 40jährige Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Tendovaginitis stenosans und führt aus, die kreisärztlichen Nachun- tersuchungen seien damals durch zwei verschiedene Kreisärzte er- folgt, die beschriebenen Befunde seien sich durchwegs sehr ähnlich. In keinem der Dokumente sei eine Problematik in Bezug auf die Beu- gesehne des Ringfingers festgehalten bei freier Beweglichkeit und bei Beschwerdefreiheit. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass im Ver- lauf dieser Jahre eine Beugesehnenproblematik aufgetreten sei. Diese Tendovaginitis müsse also im sehr viel späteren Verlauf entstanden sein und habe somit mit dem Unfallereignis keinen zumindest über- wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang. d)Die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten wurde bereits vorne in Erwägung 5b dargelegt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Suva den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D. zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Dr. med. D._____ beantwortete die streitige Frage schlüssig und umfas-

  • 19 - send. Ihm standen sämtliche Vorakten zur Verfügung, und der von ihm verfasste Auszug aus den relevanten Vorakten belegt, dass er sich ein- gehend mit dem Fall beschäftigt hat. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers war nicht notwendig, da ein aktueller, lückenloser und unbestrittener Befund vorlag (Überweisungsschreiben Dr. med. N., Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2016 [Suva-act. I/155]; Bericht des Kantonsspitals Graubünden zur handchirurgischen Sprechstunde vom 18. April 2016 [Suva-act. I/156]), und da es lediglich um die Beurtei- lung des natürlichen Kausalzusammenhangs ging, mithin also nur um ei- ne ärztliche Einschätzung des Unfallgeschehens und des aktenmässig dokumentierten Verlaufs der Problematik an der linken Hand. Sodann sind die Stellungnahmen des Kreisarztes nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind hinlänglich begründet. Eine abweichende ärztli- che Kausalitätsbeurteilung liegt nicht vor und wurde auch vom Beschwer- deführer nicht eingereicht. Im Bericht des Kantonsspitals vom 18. April 2016 (Suva-act. I/156) wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Pati- ent selber einen klaren Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1975 und den jetzt aufgetretenen Beschwerden sehe. Indessen geht aus dem Bericht nicht hervor, ob dies auch der Meinung der untersuchenden Ärzte, Dr. med. O. und Dr. med. P., entspricht. Es finden sich auch sonst keine medizinischen Dokumente in den Akten, welche gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Viel- mehr decken sich seine Beurteilungen mit den übrigen medizinischen Ak- ten. So beschrieb der Kreisarzt Dr. med. Q. am 23. Februar 1976 (Su- va-act. I/13) eine freie Beweglichkeit des linken Ringfingers im Grundge- lenk und im Fingermittelgelenk. Auch der Kreisarzt Dr. med. F._____ hielt in seinen Berichten vom 27. April 1978 (Suva-act. I/24) und vom 3. Juli 1979 (Suva-act. I/61) für den teilamputierten Finger eine freie Beweglich- keit, reizlose Stumpfverhältnisse und keine trophischen oder zirkulatori- schen Auffälligkeiten fest. Im Austrittsbericht des Nachbehandlungszen-

  • 20 - trums Bellikon vom 11. Dezember 1978 (Suva-act. I/49) wurde die linke Hand als unauffällig beschrieben. Im Rahmen der neurologischen Begut- achtung durch Dr. med. L._____ am 11. Dezember 1979 (Suva-act. I/73) wurden keinerlei Probleme am linken Ringfinger erwähnt, und im kreisärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 10. November 1981 (Suva-act. I/103) wurden nebst einer Hypästhesie nach wie vor reizlose Stumpfverhältnisse und eine freie Beweglichkeit beschrieben. Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Suva-act. I/107) wurden wiederum kei- ne Probleme am linken Ringfinger erwähnt. Im Bericht des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. I., vom 4. Oktober 2001 (Suva-act. I/117; vgl. vorne E.5d) wurde dann erstmals eine Tendo- vaginitis stenosans erwähnt, allerdings nicht am Ringfinger, sondern am Daumen und am Mittelfinger der linken Hand. Gemäss Bericht trat dieses Problem im Herbst 1997 auf und wurde durch Ringbandspaltung am 3. Oktober 1997 behoben. Ein Zusammenhang mit den Unfällen von 1974 und 1975 wurde damals offensichtlich nicht hergestellt. Vielmehr scheint der Hausarzt Dr. med. I. diese Probleme mit dem nicht bei der Suva versicherten Unfall vom 30. November 1996 in Verbindung zu bringen, als der Beschwerdeführer eine Messerstichverletzung im Bereich der linken Hohlhand erlitt, welche chirurgisch unter anderem mit einer Beugeseh- nennaht und einer Beugesehnenthenolyse versorgt werden musste. Die aktuelle Problematik am linken Ringfinger wurde erstmals im Bericht von Dr. med. N., Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2016 (Suva- act. I/155) erwähnt. Telefonisch ergänzte Dr. med. N. (Telefonnotiz vom 29. April 2016; Suva-act.I/159), dass der Beschwerdeführer vor zirka acht Monaten erstmals über Schmerzen am amputierten Finger geklagt habe. Bei der handchirurgischen Sprechstunde am Kantonsspital Graubünden vom 18. April 2016 wurde die Tendovaginitis stenosans dann überhaupt erstmals diagnostiziert (Suva-act. I/156). Der Kreisarzt Dr. med. D._____ geht vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass der linke Ringfinger nach der Teilamputation beim Unfall von 1975 mit Ausnahme von geringfügigen Sensibilitätsstörungen gänzlich ausheilte

  • 21 - und bis zirka August 2015 keinerlei Beschwerden an diesem Finger auf- traten. e)Es hat sich gezeigt, dass die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D._____ voll beweiskräftig sind. Die Suva hat deshalb zu Recht gestützt auf diese kreisärztlichen Beurteilungen den natürlichen Kausalzusam- menhang zwischen der Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger und den Unfällen von 1974 und 1975 verneint. Fehlt es wie vorliegend überwiegend wahrscheinlich an einem natürlichen Kausalzusammenhang im medizinischen-naturwissenschaftlichen Sinn, so erübrigt sich eine Prü- fung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Suva hat ihre Leis- tungspflicht hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans am linken Ringfin- ger somit zu Recht verneint. 7.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 erweist sich damit in allen Punkten als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gerichts- kosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtli- che Entschädigung steht der obsiegenden Suva nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 143
Entscheidungsdatum
08.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026