VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 139 und S 16 154 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 30. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch die Eltern, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B., Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ leidet an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) anerkannte bereits im Jah- re 2014 das Geburtsgebrechen Gg 387 (angeborene Epilepsie) und im Jahre 2016 das Geburtsgebrechen Gg 355 (Kryptorchismus). Am 18. Mai 2016 erfolgte eine Anmeldung von A._____ bei der IV-Stelle im Hinblick auf die Kostenübernahmen von benötigten Hilfsmitteln bzw. aufgrund des Arztberichtes von Dr. med. C._____ vom 6. Juni 2016 auch für medizini- sche Massnahmen. Dies aufgrund einer Beckenosteotomie rechts in Fol- ge einer Morbus-Perthes-Erkrankung mit einer Dezentrierung der Hüfte und einer beginnenden "hinge abduction". Deshalb war gemäss Arztbe- richt von Dr. med. C._____ vom 6. Juni 2016 eine Triple-Osteotomie indi- ziert, welche am 1. Juni 2016 erfolgt war. Im Nachgang zur Operation war noch ein ca. dreimonatiger Rehabilitationsaufenthalt sowie der Einsatz ei- ner Hüft-Orthese erforderlich. 2.Die IV-Stelle legte die Angelegenheit dem Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (nachfolgend: RAD) vor. Dieser äusserte sich zu den Leistungsbegehren am 19. Juli 2016 sowie, nach Eingang des Einwands vom 10. August 2016, noch einmal am 22. September 2016. Der RAD hielt dabei unter anderem fest, dass die (medizinischen) Voraussetzun- gen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Die Behandlung sei aus therapeu- tischen Gründen erfolgt und es handle sich um eine Leidensbehandlung mit dem Ziel einer perfekten Reparation des Hüftkopfes. Medizinische Massnahmen der IV seien aber nicht auf die Behandlung von Leiden an sich ausgerichtet, sondern strebten im Hinblick auf die berufliche Einglie- derung nur die Korrektur von stabilen Funktionsausfällen und Defekten an. Weiter gehörten prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung von stabilen Defektzuständen ebenfalls zur Leidensbehandlung und somit nicht in den Anwendungsbereich für medizinische Massnahmen der Inva- lidenversicherung.

  • 3 - 3.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 lehnte die IV-Stelle eine Kostengut- sprache für medizinische Massnahmen hinsichtlich eines Morbus Perthes rechts mit aktuellem Status nach Triple-Osteotomie sowie muskuloskele- tale Rehabilitation ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlich aus, dass es sich bei den durchgeführten medizinischen Massnahmen zur Behand- lung der Perthes'schen Krankheit um eine Leidenstherapie handle, wel- che nicht durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sei und es sich auch nicht um ein Geburtsgebrechen handle. Der Meinung von Dr. med. C., dass es sich um eine Massnahme im Sinne einer medizinischen Eingliederung gemäss Art. 12 IVG handle, weil es ohne Operation zu ei- ner Fehlreparation des Hüftkopfes und im Weiteren zu einer frühzeitigen Arthrose gekommen wäre, könne nicht gefolgt werden. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle die Ablehnung der Kostengut- sprache für eine Hüft-Orthese als Behandlungsgerät in Aussicht. 4.Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 und den Vorbe- scheid vom 10. Oktober 2016 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 139). Es wurde beantragt, die Verfügungen vom 7. und 10. Oktober 2016 seien aufzuhe- ben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die medizinischen Massnah- men sowie die Hüft-Orthese aufzukommen. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Bezüglich der abgelehnten Kostenüber- nahmen für die medizinischen Massnahmen wurde hauptsächlich argu- mentiert, dass bei Minderjährigen entscheidend sei, ob das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit behindernden pathologischen Zustand führen werde. Im vorliegenden Fall wäre ohne die Operation mit einem weitgehend steifen Hüftgelenk und frühzeitiger Arthrose zu rech- nen, wobei vorgängig sämtliche konservativen Möglichkeiten ausge- schöpft worden seien.

  • 4 - 5.Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren betreffend die Kostenübernahme für eine Hüft-Orthese ab. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. No- vember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 154). Es wurde beantragt, die Verfügung vom 18. November 2016 aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die Hüft-Orthese aufzukommen. Zudem sei dieses Beschwerdeverfah- ren mit dem hängigen Verfahren S 16 139 zu vereinigen. In formeller Hin- sicht hielt der Beschwerdeführer fest, dass mit der Beschwerde vom

  1. November 2016 (S 16 139) irrtümlicherweise der Vorbescheid vom
  2. Oktober 2016 betreffend die Hüft-Orthese als Verfügung interpretiert und angefochten worden sei. Die IV-Stelle habe die Verfügung betreffend die Hüft-Orthese aber erst am 18. November 2016 erlassen, welche mit vorliegender Beschwerde vom 28. November 2016 angefochten werde (Verfahren S 16 154). Weiter wurde ausgeführt, dass die Hüft-Orthese als Folge der Operation und zur Sicherung des Behandlungserfolges von der IV-Stelle zu übernehmen sei. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm am 16. Dezem- ber 2016 in ihrer Vernehmlassung zu den beiden hängigen Verfahren S 16 139 und S 16 154 Stellung. Sie beantragte die Abweisung der Be- schwerden. Weiter beantragte sie die Vereinigung dieser beiden Verfah- ren. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Gesund- heitsschaden des Beschwerdeführers vor der Operation am 1. Juni 2016 nicht relativ stabil, sondern labil gewesen und die Operation prophylak- tisch erfolgt sei, um eine Fehlreparation des Hüftkopfes mit nachfolgend weitgehend steifem Hüftgelenk und frühzeitiger Arthrose zu verhindern. Die Operation bezwecke somit die Behandlung des Leidens an sich und sei nur nebenbei auf die berufliche Eingliederung gerichtet gewesen. Demensprechend bestehe kein Anspruch auf medizinische Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Die Hüft-Orthese diene der
  • 5 - Behandlung des Beschwerdeführers und sei damit nicht ein Hilfsmittel, sondern ein Behandlungsgerät. Solche Kosten könnten aber nur über- nommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer seitens der Inva- lidenversicherung zugesprochenen medizinischen Massnahme stehen würden. Weil im vorliegenden Fall kein Anspruch auf medizinische Mass- nahmen bestehe, könnten auch die Kosten für die beantragte Hüft- Orthese nicht übernommen werden. 7.Am 22. Dezember 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Replik und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reich- te seine Honorarnote ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr zur vorliegenden Angelegenheit vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den ange- fochtenen Verfügungen sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Oktober 2016 und
  2. November 2016 stellen somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 304 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vertreten
  • 6 - die Eltern minderjährige Kinder im Rahmen ihrer elterlichen Sorge (vgl. auch Art. 296 ZGB; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Vorb. zu §§ 21-21a Rz. 8). Der Vater des Beschwerdefüh- rers hat den Rechtsvertreter am 3. November 2016 in den vorliegenden Verfahren mandatiert und bevollmächtigt. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren somit durch seine Eltern gesetzlich vertreten, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____. Materiell betref- fen die angefochtenen Verfügungen den minderjährigen Beschwerdefüh- rer. Dementsprechend ist er als Adressat der strittigen Verfügungen von diesen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden ist somit unter dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. nachfolgend E.1b) einzutreten. b)Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren S 16 139 die Aufhebung der Verfügung (recte: des Vorbescheides) vom 10. Oktober 2016 beantragt, handelt es sich um ein unzulässiges Anfechtungsobjekt. Denn gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG unterliegen nur Verfügungen der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht. Der Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellt aber keine Verfügung in diesem Sinne dar (vgl. MEYER/REICH- MUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 57a Rz. 2 f.). Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. November 2016 im Verfahren S 16 154 auch selbst erkannt und eingeräumt, den Vorbe- scheid vom 10. Oktober 2016 irrtümlicherweise als Verfügung interpretiert zu haben. Dementsprechend hat er die später ergangene Verfügung vom
  1. November 2016 betreffend der abgelehnten Kostenübernahme für die Hüft-Orthese auch separat angefochten (Verfahren S 16 154). Somit ist zwar auf diesen Antrag in der Beschwerde vom 4. November 2016 man-
  • 7 - gels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, aufgrund der nachstehenden Erwägungen bezüglich der Verfahrensvereinigung (vgl. nachstehend E.2) ist die Kostenübernahme für die Hüft-Orthese aber trotzdem in diesem Urteil zu behandeln. 2.Den beiden Verfahren S 16 139 und S 16 154 liegt im Wesentlichen der- selbe Sachverhalt zugrunde, es stellen sich ähnliche Rechtsfragen und es sind dieselben Parteien am Verfahren beteiligt. Ausserdem hängt der Leistungsanspruch für die Hüft-Orthese im Verfahren S 16 154 gemäss der Begründung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. No- vember 2016 von der Leistungspflicht für die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG im Verfahren S 16 139 (insbesondere für die Triple-Osteotomie) ab. Dieser engen Verknüpfung dieser beiden Be- schwerdeverfahren kann im Hinblick auf eine zweckmässige und rasche Verfahrenserledigung (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) mit einer Vereinigung der beiden Verfahren Rechnung getragen werden. Weiter wurde die Vereini- gung der genannten Verfahren von beiden Parteien beantragt. Somit sind die Beschwerden S 16 139 und S 16 154 in Anwendung von Art. 6 lit. a VRG zu vereinigen und darüber in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 192 E.1; Urteil des Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden [VGU] S 11 161/S 12 32 vom 22. August 2012; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.67).
  1. a)Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Triple-Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 medizinische Ein- gliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG beanspruchen kann sowie Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme für die Hüft- Orthese hat.
  • 8 - b)Unbestritten ist, dass es sich bei Morbus Perthes um kein Geburtsgebre- chen im Sinne von Art. 13 IVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV; SR 831.201) und der Verordnung über Geburts- gebrechen (GgV; SR 831.232.21) handelt und die Kosten nicht nach Art. 13 IVG zu übernehmen sind.
  1. a)Art. 12 IVG regelt den Anspruch auf medizinischen Massnahmen zu Las- ten der Invalidenversicherung. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnah- men, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittel- bar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. LOCHER/ GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 34 Rz. 4 ff.). Abs. 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen nach Abs. 1 von denjenigen abzugrenzen, die auf die Be- handlung des Leidens an sich gerichtet sind. Zu diesem Zweck kann er insbesondere die von der Invalidenversicherung zu gewährenden Mass- nahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Davon hat der Bundesrat mit Art. 2 IVV Gebrauch gemacht und bestimmt, dass als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psycho- therapeutische Vorkehren gelten, die eine, als Folgezustand eines Ge- burtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls, eingetretene Beein- trächtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kon- taktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der me- dizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in
  • 9 - einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV bezweckt die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversi- cherung von denjenigen der sozialen Kranken- oder Unfallversicherung (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 Rz. 1). Als Grundsatz gilt dabei, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer unfallbedingten Verletzung un- abhängig von der Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung fällt (vgl. BGE 104 V 79 E.1, 102 V 40 E.1). Dementsprechend gehören eigentliche Leidensthera- pien nicht zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG und sind auch nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). Der in diesem Zusammenhang geprägte Begriff der "Behandlung des Leidens an sich" ist im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zu verstehen, wonach solche Massnah- men der Invalidenversicherung unmittelbar auf die erwerbliche-berufliche Eingliederung gerichtet sein müssen (BGE 98 V 205 E.4). Ausserdem ist der Begriff "Behandlung des Leidens" kein medizinischer sondern ein ju- ristischer Begriff (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 34 Rz. 6). Damit keine Be- handlung des Leidens vorliegt, muss grundsätzlich ein zumindest relativ stabilisierter Defektzustand vorliegen. In BGE 131 V 9 E.4.2 führte das Bundesgericht aber aus, dass vom strik- ten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen sei. Denn hier könn- ten medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisier- ter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten wür- den bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen,

  • 10 - wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich be- hindernden stabilen pathologischen Zustand führe. Gemäss dieser bundesgerichtlicher Rechtsprechung, worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft (vgl. nachstehend E.4b), können somit me- dizinische Vorkehrungen bei minderjährigen Versicherten schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen, wenn ohne diese Vor- kehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2, 105 V 9; Urteile des Bun- desgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2 und 9C_109/2008 vom

  1. April 2008 E.3.1). Diese Rechtsprechung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass minderjährige Versicherte als invalid gelten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ATSG), wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). Das Absehen vom Erfordernis eines (relativ) stabilen Funktionsausfalles oder Defektes bei minderjährigen Versicherten für medizinische Eingliede- rungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG und Art. 2 IVV stammt ursprüng- lich aus der Zeit vor der 5. IV-Revision, wo es noch keine Beschränkung dieser medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG auf Versicherte bis zum 20. Altersjahr gab. Diese Praxis wurde aber auch nach dem Inkrafttreten des neuen Art. 12 Abs. 1 IVG am 1. Januar 2008 fortgeführt (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O. Art. 12 Rz. 31 ff.; BALTISSER, Der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Artikel 12 IVG, in: KIESER/LENDFERS, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, Zürich/St. Gallen 2013, S. 115 ff.). b)Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 4. November 2016 (Verfahren S 16 139) zu dieser Thematik dementsprechend vor,
  • 11 - dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 9 E.4.2) zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2 IVV bei minderjährigen Personen vom Erfordernis eines stabilen Funk- tionsausfalles oder Defektes abgesehen werden könne. Vielmehr könnten medizinische Vorkehrungen bereits dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz einstweilen noch labilen Charakter des Leidens durch die Invalidenversicherung übernommen werden, wenn oh- ne diese Vorkehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabili- sierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Solche Kosten habe die Invali- denversicherung zu tragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zu- stand führen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte orthopä- dische Kinderkrankheit Morbus Perthes nach ICD-10 M9.1 (recte: M91.1) führe bei den betroffenen Kindern zu Schonhinken, Knieschmerzen und Hüftgelenkseinschränkungen. Ursache sei eine Durchblutungsstörung und eine Nekrose im Knochengewebe des Hüftkopfes. Zu den Spätfolgen eines unbehandelten Morbus Perthes zählten unter anderem eine Ver- formung des Gehgelenks und die Verkürzung eines Beines. Die bleibende Verformung von Hüftkopf und -pfanne führten zu entsprechenden Bewe- gungsstörungen, wobei auch der frühzeitige Verschleiss des Hüftgelenks vorbestimmt sei. Dass die unbehandelten Spätfolgen zu einer erheblichen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit führen würden, wurde auch unter Hinweis auf eine Studie und weitere Veröffentlichungen bekräftigt. Weiter werde dies auch von Dr. med. C._____ bestätigt. Zudem schliesse auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherungen (KSME) eine Osteotomie bei Vorliegen eines Morbus Perthes nicht aus. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seinem Ent- scheid I 192/01 vom 29. Januar 2002 in der Erwägung 2a auch festgehal-

  • 12 - ten, dass eine Osteotomie-Operation im Rahmen von Art. 12 IVG hätte übernommen werden können und im erwähnten Fall nur an einer ver- späteten Anmeldung gescheitert sei. Schliesslich wird auch noch zum Ausdruck gebracht, dass für Dr. med. C._____ die Verweigerung dieser medizinischen Massnahmen unverständlich sei, wobei er auf die Praxis im Kanton X._____ verweise, wo eine Kostenübernahme für solche Be- handlungen des Morbus Perthes jeweils problemlos erfolge. c)Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits im Wesentlichen auf die an- gefochtenen Verfügungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers sei vor der am 1. Juni 2016 durchgeführten Triple-Osteotomie- Operation nicht relativ stabil, sondern labil gewesen. Somit sei diese Ope- ration prophylaktisch erfolgt um eine Fehlreparation des Hüftkopfes mit nachfolgend weitgehend steifem Hüftgelenk und frühzeitiger Arthrose zu verhindern. Dementsprechend sei die Triple-Osteotomie hauptsächlich auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet und nur nebenbei auf die berufliche Eingliederung gerichtet gewesen. Aus diesem Grund werde daran festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Triple- Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 kein Anspruch auf medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG bestünde. Dass diese Operation den Beschwerdeführer vor wesentlichen Beeinträchti- gungen bewahrt habe, ändere daran nichts.

  1. a)Der Eingliederungserfolg ist medizinisch-prognostisch zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2008 vom 4. Februar 2009 E.4.3). Für die Beurteilung der Invalidität resp. des Eingliederungserfolgs einer medi- zinischen Massnahme sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen an- gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E.2; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E.3.2). Die
  • 13 - Beweiswürdigung hat dabei nach den im Sozialversicherungsrecht allge- mein gültigen Regeln zu erfolgen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E.3). b)In den Akten finden sich insbesondere folgende ärztlichen Einschät- zungen:  Dr. med. C., Leitender Arzt Kinder Orthopädie und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Arztbericht vom 6. Juni 2016 (IV-act. 37) fest, dass beim Beschwerdefüh- rer seit längerer Zeit ein Morbus Perthes rechts bekannt sei. Trotz der bishe- rigen konservativen Therapie mit Physiotherapie sei eine Dezentrierung der Hüfte mit beginnender "hinge abduction" festzustellen. Somit sei eine Triple- Osteotomie-Operation indiziert gewesen, die am 1. Juni 2016 durchgeführt worden sei. Das Ziel sei gewesen, durch die Triple-Osteotomie die Contain- ment-Therapie zu gewährleisten und eine perfekte Reparation des Hüftkop- fes zu erzielen. Die Prognose sei gut.  Das Schreiben von Dr. med. C. vom 22. Juli 2016 (IV-act. 49) bildete auch die Begründung für den Einwand vom 10. August 2016 (IV-act. 53). Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Triple-Osteotomie sowie dem nachfolgenden Rehabilitationsaufenthalt klarerweise um eine medizinische Eingliederung im Sinne von Art. 12 IVG handle. Wenn die Operation nicht durchgeführt worden wäre, wäre es sicher zu einer Fehlreparation des Hüft- kopfes mit nachfolgend weitgehend steifem Hüftgelenk und im Weitern zu ei- ner frühzeitigen Arthrose gekommen. Mit der Triple-Osteotomie sei es gelun- gen, den Hüftkopf wieder vollständig zu zentrieren und eine optimale Repa- ration mit anschliessend weitgehend normaler Hüftgelenksbeweglichkeit zu ermöglichen. Damit werde ein Zustand erreicht, welcher nicht mit einer früh- zeitigen Arthrose einhergehe und eine normale Eingliederung in die Arbeits- ausbildung ermögliche. Für ihn sei unverständlich, dass die Beschwerde- gegnerin die Kostenübernahme ablehne. Dies insbesondere auch deswe- gen, weil bisher bei sämtlichen seiner Patienten mit Morbus Perthes, die er im Kanton Graubünden operativ behandelt habe, die Kosten übernommen worden seien. Auch im Kanton X._____ stelle bei operativer Indikation eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung kein Problem dar.

  • 14 -  Am 22. Juli 2016 erstellte Dr. med. C._____ auch noch einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-act. 50). Darin wurde zunächst fest- gehalten, dass zwecks Erhaltung der Containment-Therapie eine Triple- Osteotomie durchgeführt worden sei. Weiter wurde zur Notwendigkeit des postoperativen Einsatzes einer Multifunktionsorthese für 6 Wochen ausge- führt, dass dadurch unmittelbar nach der Operation ein physiotherapeuti- sches Training zur Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit bezüglich Abduktion und Extension ermöglicht werde. Die postoperative Röntgenkon- trolle nach 6 Wochen zeige eine korrekte Konsolidation der Osteotomien und eine schön zentrierte Hüfte. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer noch im Rehabilitationszentrum und werde seit kurzem an Stöcken mobilisiert. So- fern eine genügende Mobilität gegeben sei, werde er nach Hause entlassen.  Dazu liegt auch noch der Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums vom

  1. November 2016 vor (beschwerdeführerische Akten im Verfahren S 16 154 [S 16 154/Bf-act.] 6). Aus diesem Bericht ergibt sich ebenfalls ein positiver Verlauf der Triple-Osteotomie in orthopädischer Hinsicht. So habe die radio- logische Verlaufskontrolle am 13. Juli 2016 einen guten operativen Verlauf mit guter Konsolidation der Osteotomie gezeigt. Somit müsse die bis anhing 6 Wochen postoperativ getragene Orthese ab diesem Zeitpunkt nur noch in der Nacht getragen werden. Die Mobilisation an Stöcken (Sohlenkontakt bis max. 50 % Körpergewicht) könne begonnen werden. Am 23. August 2016 sei eine weitere radiologische Untersuchung durchgeführt worden, die eben- falls eine gute Konsolidation gezeigt habe. Anschliessend sei eine Vollbelas- tung mit Stöcken bis zur nächsten klinisch-radiologischen Kontrolle bei Dr. med. C._____ erlaubt worden. Am 16. September 2016 sei der Be- schwerdeführer entlassen worden. Weiter wurde festgehalten, dass keine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit bestehe. Eine weitere ambulante Phy- siotherapie wurde empfohlen.  Dr. med. C._____ wandte sich am 24. Oktober 2016, im Nachgang zum ebenfalls negativen Vorbescheid betreffend die Hüft-Orthese, mit einem wei- teren Schreiben an die Beschwerdegegnerin (IV-act. 64). Erneut brachte er
  • 15 - zum Ausdruck, dass er die Entscheidungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen könne. Behandlungen von Morbus Perthes und auch von an- deren Problemen, welche eine spätere Eingliederung in das Berufsleben verhinderten, wie Skoliose-Behandlungen, Behandlungen des Morbus Scheuermanns, die Therapie der Epiphyseolysis capitis femoris sowie aus- geprägte Achsenabweichungen an den Beinen, seien bisher stets problem- los durch die Invalidenversicherung übernommen worden. Es sei unzumut- bar und sinnlos bei Kindern zuzuwarten bis eine sich einstellende Erkran- kung eine definitive Schädigung im Sinne eines Endzustands erreicht habe und erst dann operativ eingegriffen werde. Sämtliche therapeutischen Mass- nahmen bei den oben erwähnten Problemen würden immer im Hinblick auf eine normale Eingliederung in das Erwerbsleben durchgeführt. Der Be- schwerdeführer sei der erste ihm bekannte Patient, wo die Invalidenversiche- rung in einer solchen Konstellation keine medizinischen Massnahmen über- nehmen wolle, obwohl er bereits zahlreiche Kinder mit Problemen dieser Art hier behandelt habe. c)Seitens des RAD sind zwei Stellungnahmen aktenkundig. Dabei nahm jeweils der RAD-Arzt zu den seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung (vgl. Case-Report [IV-act. 61]:  Am 19. Juli 2016 nahm der RAD-Arzt Stellung zu einer Anfrage der Be- schwerdegegnerin, ob die Triple-Osteotomie die Voraussetzungen von Art. 12 IVG erfülle oder es sich vielmehr um eine prophylaktische Vorkehrung zur Verhinderung eines stabilen Defektzustandes handle und somit als Lei- densbehandlung zu qualifizieren sei. Er führte aus, dass die (medizinischen) Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Die Triple-Osteotomie sei aus therapeutischen Gründen vorgenommen worden und somit handle es sich um eine Leidensbehandlung mit dem Ziel einer perfekten Reparation des Hüftkopfes. Es liege klarerweise kein Fall von Art. 12 IVG vor, weil es sich gemäss KSME Rz. 38 um die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte handeln müsste, welche die berufliche Eingliederung behinderten.  Die zweite Stellungnahme datiert vom 22. September 2016 und erfolgte auf- grund des Einwandes vom 10. August 2016. Der RAD-Arzt betonte, dass der Fall nicht medizinisch, sondern versicherungsrechtlich zu lösen sei. Dr. med.

  • 16 - C._____ betone den prophylaktischen Aspekt, womit es an einem unmittel- bar auf die Eingliederung gerichteten Aspekt fehle. Weil im vorliegenden Fall eine behandlungsfähige Erkrankung ohne abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung vorliege, sei kein (relativ) stabiler Defekt hinterlassen wor- den. Damit sei die Operation als Behandlung des "Leidens an sich" zu be- werten. Prophylaktische Vorkehrungen gehörten zur Leidensbehandlung, weil dem IVG eine umfassende medizinische Invaliditätsprophylaxe fremd sei. Ausnahmen gäbe es in den Bereich von Art. 3 ATSG, Art. 13 IVG und der Rz. 54 des KSME. d)Der RAD-Arzt hielt also fest, dass im vorliegenden Fall nicht medizinisch zu argumentieren sei, wie dies Dr. med. C._____ im Schreiben vom

  1. Juli 2016 (IV-act. 49; vgl. vorstehend E.5b) bzw. dem Einwand vom
  2. August 2016 (IV-act. 53) getan habe, sondern versicherungsrechtlich. Die gute medizinische Prognose von Dr. med. C._____ (IV-act. 37, 49 und 50 vgl. vorstehend E.5b), wonach die Triple-Osteotomie eine weitge- hend steife Hüfte und eine frühzeitige Arthrose vermeiden könne, stellte der RAD-Arzt aber nicht in Frage. Diese ärztlich beurteilte Prognose, wel- che hinsichtlich des bisherigen Heilungsverlaufes auch durch den Aus- trittsbericht des Rehabilitationszentrums vom 9. November 2016 (S 16 154/Bf-act. 6) gestützt wird, erweist sich im Übrigen auch als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Denn es leuchtet ein, dass un- ter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Reparationsphase eine optimale Stellung des Gelenks eine wichtige Voraussetzung darstellt, damit die Reparation in einem Ergebnis mündet, welches eine Beeinträchtigung der Berufsbildung oder der Erwerbsfähig- keit aufgrund einer eingeschränkten Hüftgelenksbeweglichkeit und früh- zeitiger Arthrose voraussichtlich verhindert. Es sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese, seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gebliebene, Einschätzung von Dr. med. C._____ unzu- treffend ist. Somit ist dieser medizinischen Prognose des behandelnden Facharztes Dr. med. C._____ zu folgen.
  • 17 -
  1. a)Es ist also aufgrund der vorstehenden Erwägung (E.5) davon auszuge- hen, dass aufgrund der erfolgten Triple-Osteotomie mit zureichender Wahrscheinlichkeit eine gute medizinische Prognose für den Eingliede- rungserfolg gestellt werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin dennoch zu Recht davon ausgeht, dass die (erstmali- ge) Triple-Osteotomie und der damit im Zusammenhang stehende Reha- bilitationsaufenthalt als prophylaktische Leidensbehandlung zu qualifizie- ren sind, wofür die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Dr. med. C._____ be- reits im Schreiben vom 22. Juli 2016 (IV-act. 49) bzw. dem Einwand von
  2. August 2016 (IV-act. 53) sowie im seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 64) einschlägige Vergleichsfälle erwähnte. Er spezifizierte diese Vergleichsfälle unter Berufung auf das Arztgeheimnis allerdings auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin nicht weiter (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016 [IV-act. 73]). Damit un- terblieben auch weitere Nachforschungen der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 4. November 2016 allerdings noch eine an- onymisierte Kostengutsprache der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons X._____ vom 1. Juli 2016 ein (vgl. beschwerdeführerische Akten im Verfahren S 16 139 [S 16 139/Bf-act.] 6), welche bestätigte, dass die Kos- ten für einen Rehabilitationsaufenthalt aufgrund einer Morbus-Perthes- Erkrankung in einem aktuellen Fall übernommen worden seien. b)Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem, die Kostenübernahme für die Triple-Osteotomie-Operation und die anschliessende Rehabilitation, ablehnenden Entscheid insbesondere auf die Einschätzungen des RAD vom 19. Juli und 22. September 2016. In diesen Stellungnahmen wurde auch auf die Rz. 31 und Rz. 38-40 des KSME verwiesen. Diese Randzif-
  • 18 - fern des KSME erläutern die grundsätzlichen Überlegungen zur Anwen- dung von Art. 12 IVG. aa)Bezüglich der Kreisschreiben des BSV und dementsprechend auch des KSME ist vorgängig noch anzumerken, dass diese Kreisschreiben als Verwaltungsanweisungen zu qualifizieren sind und somit für die Sozial- versicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Sie sind aber insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen (BGE 127 V 61 E.3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 98/03 vom 5. Dezember 2003 E.1.1). Im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen war hinsichtlich des KSME die Ver- sion 8 vom 1. Juli 2016 aktuell und im Zeitpunkt des Urteils die Version 9 vom 9. Dezember 2016, welche aber keine Differenzen für die vorliegend zu behandelnden Fragestellungen enthielten. In Rz. 31 des KSME wird auf die bereits erwähnte Abgrenzungsfunktion zwischen der Invalidenversicherung und der sozialen Kranken- und Un- fallversicherung hingewiesen. Rz. 38 hält fest, dass medizinische Einglie- derungsmassnahmen nach Art. 12 IVG nicht auf die Behandlung des Lei- dens an sich ausgerichtet sind, sondern durch die Korrektur stabiler Funk- tionsausfälle oder Defekte die berufliche Eingliederung anstreben. Gemäss Rz. 39 und 40 ist für die Leistungspflicht der Invalidenversiche- rung ein (relativ) stabiler Defekt vorausgesetzt, welcher eine abgeschlos- sene Kranken- oder Unfallbehandlung erfordert. Auch prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände gehörten zur Leidensbehandlung, weil dem IVG eine medizinische Invaliditätsprophyla- xe, ausgenommen im Bereich von Art. 3 ATSG, Art. 13 IVG sowie Rz. 54 des KSME, fremd sei.

  • 19 - bb)Unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierten Randziffern des KSME kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die Operation eine "Behandlung des Leidens an sich" sei und auch Dr. med. C._____ den prophylakti- schen Aspekt der Operation betont habe. Die Hauptargumentation der Beschwerdegegnerin beschränkt sich somit darauf, dass die Operation und der nachfolgende Rehabilitationsaufenthalt aufgrund des Fehlens ei- nes (relativ) stabilen Defektes nicht in den Anwendungsbereich von medi- zinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG fallen würden und sie vor allem prophylaktisch durchgeführt worden seien. Nachfolgend ist die Subsumtion der umstrittenen medizinischen Vorkehrungen unter den Be- griff der Leidensbehandlung durch die Beschwerdegegnerin etwas näher zu beleuchten. cc)Die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Kriterien des KSME sind grundsätzlich zutreffend wiedergegeben worden. Wie der RAD-Arzt aber auch richtig erkannt hat, erläutert Rz. 54 des KSME einen spezifischen Anwendungsbereich von Art. 12 IVG, wo die Invalidenversicherung im Sinne einer Ausnahme ebenfalls medizinische Eingliederungsmassnah- men übernehmen kann. Dies ist der Fall, wenn die auszuführenden Mass- nahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten lassen, dass damit ei- nem später drohenden stabilen, nur schwer korrigierbaren Defekt vorge- beugt werden kann, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit oder die Berufsbildung auswirken würde. Ausgeschlossen seien nur eigentliche Krankheitsprophylaxen sowie Vorkehrungen die lediglich das Entstehen eines stabilisierten Zustandes hinausschieben. In solchen Fällen gilt eine medizinische Behandlung insbesondere dann als "Behandlung des Lei- dens an sich", wenn prognostisch eine zeitlich unbegrenzte Therapie not- wendig ist (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 34 Rz. 9; ZAK 1986 292 E.2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2008 vom 29. Dezember 2008 E.2.2). Dies korrespondiert mit der auch vom Beschwerdeführer angeru- fenen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.4a und b), wonach bei minder-

  • 20 - jährigen Versicherten Vorkehrungen schon dann überwiegend der berufli- chen Eingliederung dienen, wenn ohne diese Vorkehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstiger stabilisierter Zustand droht, wodurch die Be- rufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom

  1. Mai 2015 E.1.2 und 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). Zu dieser, in seiner Stellungnahme selbst aufgeführten Ausnahmeregelung gemäss Rz. 54 des KSME äusserte sich aber der RAD-Arzt nicht. Es wurde also nicht ausgeführt, warum diese Regelung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen könne. Auch in den angefochtenen Verfügungen wurde dieser Punkt nicht spezifisch thematisiert. dd)Bezüglich des Morbus Perthes enthält die KSME noch eine Rz. 735/935. Darin wird die Behandlung der Perthes'schen Krankheit zwar als Leidens- therapie beschrieben, bezüglich Osteotomien wird aber explizit festgehal- ten, dass diese nach Art. 12 IVG zu prüfen seien. Dies legt eine differen- zierte Betrachtungsweise hinsichtlich der in Frage stehenden medizini- schen Massnahmen nahe. Dabei ist auch die entsprechende Rechtspre- chung bezüglich medizinischer Massnahmen bei Minderjährigen zu berücksichtigen (vgl. dazu vorstehend E.4a) sowie die Ausführungen in der erwähnten Rz. 54 des KSME. c)In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist in Übereinstimmung mit Dr. med. C._____ davon auszugehen, dass mit der einmaligen Triple- Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 im Hinblick auf die Reparations- phase sowie der nachfolgenden befristeten Rehabilitation die Vorausset- zungen geschaffen wurden, damit der Beschwerdeführer mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung bei der zukünftigen Berufsbildung oder Erwerbsfähigkeit rechnen muss (vgl. auch vorstehend E.5). Diese medizinische Prognose wird durch den gu- ten Verlauf der Triple-Osteotomie-Operation gemäss dem Verlaufsbericht
  • 21 - vom 22. Juli 2016 (IV-act. 50) und dem Austrittsbericht vom 9. November 2016 (S 16 154/Bf-act. 6) bestätigt. Zudem erschien die Operation auch indiziert, da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten an ihre Gren- zen gelangten. aa)Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst die Subsumti- on einer Osteotomie-Operation bei Morbus Perthes unter die medizini- sche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG nicht aus bzw. be- trachtet sie sogar als geeignet, eine Heilung mit Defekt oder der Eintritt eines stabilisierten Zustandes zu verhindern. Im UrteiI I 192/01 vom
  1. Januar 2002 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass zwischen den Parteien unbestritten gewesen sei, dass die Osteotomie- Operation bei rechtzeitiger Anmeldung übernommen worden wäre. Aus- serdem führte es hinsichtlich der dort strittigen periodischen Kontrollen der Hüftentwicklung sowie dem Ausgleich der Beinlängendifferenz aus, dass durch die Osteotomie-Operation eine Heilung mit Defekt oder der Eintritt eines stabilisierten Zustandes habe verhindert werden können, welche die Berufsbildung hätte beeinträchtigen können. Das Ergebnis dieser Operation und die auf Grund des postoperativen Verlaufs gestellte Prognose seien als derart günstig bezeichnet worden, dass im Anschluss an diese Sanierung nicht mehr mit weiteren operativen Behandlungs- massnahmen habe gerechnet werden müssen und eine nächste Kontrolle erst zwei Jahre nach der Untersuchung vom 25. Januar 2000 stattzufin- den brauchte. Demnach stehe fest, dass der Eintritt eines schwerwiegen- den Defektzustandes nicht mehr als wahrscheinlich drohe, womit die wachstumsbedingten periodischen Kontrollen der Hüftentwicklung sowie der Ausgleich der minimen Beinlängendifferenz nicht als Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen seien (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 192/01 vom 29. Januar 2002 E.2a und c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2008 vom 9. September 2008). In einem anderen Fall lehnte das Eidgenössische Versicherungs-
  • 22 - gericht die weitere Kostenübernahme insbesondere für Physiotherapie mit dem Hinweis auf den Dauercharakter dieser Behandlung ab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 774/05 vom 21. März 2006). bb)Aus dieser Rechtsprechung kann also geschlossen werden, dass zumin- dest der eigentliche chirurgische Eingriff sowohl durch die jeweiligen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung als auch durch das Bun- desgericht als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV qualifiziert wurde (vgl. zur Kostenübernahme einer erst- maligen Osteotomie durch die Invalidenversicherung auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2005.00249 vom
  1. September 2005 und IV.2005.01244 vom 29. Dezember 2006). Osteo- tomie-Operationen wurden demnach auch als wirtschaftliche, einfache, zweckmässige und wissenschaftlich anerkannte medizinische Massnah- me eingestuft (vgl. zu den genannten Kriterien MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 Rz. 26). Dies im Gegensatz zu weitergehenden, insbesondere langfristigen, medizinischen Massnahmen, welche nicht unter die medizi- nischen Eingliederungsmassnahmen zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 774/05 vom 21. März 2006). d)Gestützt auf die vorstehend erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vorbeugenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Allge- meinen (vorstehend E.4a), die positive Eingliederungsprognose (vorste- hen E.5) sowie die Qualifizierung einer erstmaligen Osteotomie-Operation bei Morbus Perthes durch das Bundesgericht und IV-Stellen als medizini- sche Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV (vorstehend E.6c/aa und 6c/bb) hat die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Fall die Triple-Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen. Die direkt mit der Triple-Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 zusammenhängende Nachbehandlung im Rehabilitationszentrum, insbesondere mittels physio-
  • 23 - therapeutischer Behandlung, war von Anfang an zeitlich beschränkt und dauerte im konkreten Fall etwa drei Monate. Sie war darauf ausgerichtet, nach der Osteotomie wieder eine entsprechende Mobilität herzustellen (vgl. S 16 154/Bf-act. 6) und ist somit ebenfalls als medizinische Mass- nahme nach Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu qualifizieren. Bei der Zielset- zung des Rehabilitationsaufenthaltes, nämlich die Mobilisierung des Be- schwerdeführers im Nachgang zur Triple-Osteotomie, handelt es sich demnach nicht um eine Dauerbehandlung, welche gemäss Rechtspre- chung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausschliessen wür- de. Vielmehr stand der Rehabilitationsaufenthalt in direktem Zusammen- hang mit der Triple-Osteotomie, welche als vorbeugende medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu qualifi- zieren ist. Diese Schlussfolgerungen stehen auch mit Art. 2 IVV in Ein- klang, wonach als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehrungen gelten, welche insbesondere eine als Folgezustand einer Krankheit eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung beheben oder mildern soll, um die Erwerbsfähigkeit oder die Betätigung im Aufga- benbereich dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 Rz. 8). Dabei müssen die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Bei der am 1. Juni 2016 vorgenommenen Triple-Osteotomie und der direkt damit zusam- menhängenden befristeten Nachbehandlung handelt es sich im vorlie- genden Fall demnach um medizinische Eingliederungsmassnahmen, die bei Berücksichtigung der guten Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit einem drohenden stabilen und nur schwer korrigierbaren Defekt (steifes Hüftgelenk und frühzeitige Arthrose) vorbeugen können, welcher zu einer Beeinträchtigung der Berufsbildung oder der Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers führen würde. Somit sind diese Vorkehrungen im Sinne

  • 24 - der Rechtsprechung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen bei Minderjährigen als überwiegend der beruflichen Eingliederung dienend zu betrachten (vgl. BGE 131 V 9 E.4.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2 und 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E.3.1). e)Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Triple- Osteotomie-Operation sowie der anschliessende Rehabilitationsaufenthalt als vorbeugende medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG i.V.m. Art. 2 IVV zu betrachten sind, welche beim minderjähri- gen Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung durch die Beschwer- degegnerin zu übernehmen sind.

  1. a)Weiter ist die Übernahme der Kosten für die Hüft-Orthese strittig. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde vom 28. November 2016 (Verfahren S 16 154), dass die Hüft-Orthese als Folge der Ope- ration und zur Sicherung des Behandlungserfolges durch die Beschwer- degegnerin zu übernehmen sei. Gemäss Dr. med. C._____ diene diese Orthese nicht der Fortbewegung, sondern als post-operatives Hilfsmittel für die korrekte Lagerung und Einhaltung der notwendigen Abspreizung. Sie stehe im Zusammenhang mit der indizierten Triple-Osteotomie inkl. dem nachfolgendem Rehabilitationsaufenthalt, welche ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen seien. b)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass es sich bei der Hüft- Orthese um ein Behandlungsgerät für den Beschwerdeführer handle und nicht um ein IV-Hilfsmittel. Die Kosten solcher Behandlungsgeräte könn- ten im Zusammenhang mit einer durch die Invalidenversicherung zuge- sprochenen medizinischen Massnahme übernommen werden. Wie aber bereits hinsichtlich des Verfahrens S 16 139 dargelegt, habe der Be-
  • 25 - schwerdeführer im Zusammenhang mit der Triple-Osteotomie-Operation vom 1. Juni 2016 keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungs- massnahmen. Somit könnten die Kosten für die beantragte Hüft-Orthese nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. c)Im Ergebnis gehen beide Parteien davon aus, dass die Hüft-Orthese ein Behandlungsgerät im Rahmen der Triple-Osteotomie-Operation vom
  1. Juni 2016 darstellt. Dies ergibt sich aus der Argumentation des Be- schwerdeführers, wonach die Hüft-Orthese als Folge der Operation und zur Sicherung des Behandlungserfolges benötigt wurde. Dies wird durch ein am 5. Dezember 2016 nachgereichtes Schreiben von Dr. med. C._____ vom 25. November 2016 (S 16 154/Bf-act. 5) bestätigt und geht auch aus dem am 9. Dezember 2016 ebenfalls nachgereichten Austritts- bericht des Rehabilitationszentrums vom 9. November 2016 hervor (S 16 154/Bf-act. 6). Die abweichenden Ansichten der Parteien bezüglich der Kostenübernahme resultieren nur aus dem Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin die Triple-Osteotomie sowie den Rehabilitationsauf- enthalt nicht als medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG anerkennt. Ansonsten stellt sie sich zutreffend auf den Standpunkt, dass die entsprechenden Kosten für die Hüft-Orthese in Zusammenhang mit der Operation zu übernehmen wären (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 14-14 bis Rz. 6). d)Aufgrund der vorstehenden Ausführungen in den E.5 und 6, wonach die Beschwerdegegnerin die entsprechenden medizinischen Eingliederungs- massnahmen (Triple-Osteotomie-Operation mit nachfolgendem Rehabili- tationsaufenthalt) zu übernehmen hat, ergibt sich ohne Weiteres, dass sie auch die Kosten der in diesem Zusammenhang benötigten und ärztlich verordneten Hüft-Orthese (vgl. IV-act. 43 und 50) zu tragen hat.
  • 26 - 8.Es kann somit festgehalten werden, dass die beiden Beschwerden, so- weit darauf einzutreten ist, begründet sind. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen und dementsprechend die angefochtenen Verfügungen vom
  1. Oktober 2016 und 18. November 2016 aufzuheben. Die Beschwerde- gegnerin hat somit die Kosten für die Triple-Osteotomie-Operation, den damit in engem Zusammenhang stehenden Rehabilitationsaufenthalt so- wie die Kosten für die Hüft-Orthese zu übernehmen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich auch die Befragung von Dr. med. C._____ als Zeuge. Im Übrigen hat Dr. med. C._____ insbeson- dere seine Beurteilung, dass eine unbehandelte Morbus-Perthes-Erkran- kung zu Bewegungsstörungen und frühzeitigem Gelenkverschleiss mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit führe, bereits ausführlich in den aktenkundigen Berichten (insbesondere IV-act. 49 und 64) dargelegt (vgl. vorstehend E.5b). Es wäre also in jedem Fall in antizipierter Beweiswürdi- gung von dieser Befragung abzusehen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).
  2. a)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Be- schwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). b)Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. Dezember
  • 27 - 2016 eine Honorarnote über Fr. 3'067.60 ein, bestehend aus einem Hono- rar von Fr. 2'757.60 (11.49 h à Fr. 240.--), einer Kleinspesenpauschale von Fr. 82.75 (3% des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 2'840.35 (Fr. 227.25). Die geltend gemachten Aufwendungen erschei- nen dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen. So- mit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 3'067.60 (inkl. MWST) zu entschädi- gen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden S 16 139 und S 16 154 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, die Kosten für die medizinischen Massnahmen und die Hüft-Orthese zu übernehmen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 3'067.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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