VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 134 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit Februar 1990 bei der Firma B._____ als Betriebs- angestellte. Seit ihrer Jugendzeit leidet sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Ab 2007 traten linksseitig Schulter- und Halsbeschwerden auf, welche immer stärker wurden. Hinzu kamen weitere Beschwerden. Ab 22. Mai 2008 galt sie als zu 100 % arbeitsunfähig. Per Ende Juli 2008 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. 2.Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 22. September 2010 eine hal- be Invalidenrente zu. Gemäss dem ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel liege ab der Begutachtung vom 2. September 2009 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesge- richts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 bestätigt. 3.Am 10. Dezember 2010 reichte A._____ ein Revisionsgesuch ein. In der psychiatrischen Begutachtung wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und ei- ne Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensange- passten Tätigkeit von 80-100 % attestiert. Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle am 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Novem- ber 2010 zu. 4.Am 1. März 2014 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein. Im polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern vom 23. Mai 2016 wird A._____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. 5.Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2016 teilte die IV-Stelle gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens und der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) A._____ mit, dass die Rente auf- gehoben werde. Nachdem A._____ dagegen Einwand erhoben hatte,

  • 3 - bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 die Ein- stellung der Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Ok- tober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Weiterausrichtung einer mindestens halben IV-Rente auch nach dem 1. November 2016; eventualiter sei mindestens ein neutrales psych- iatrisches Gutachten einzuholen; subeventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Begründend führte sie insbesondere aus, auf das psychiatrische MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses gebe keine Antwort auf die Frage der Therapieresistenz und Wil- lensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden. Erst nach einer mindestens 6 Monate dauernden Blutspiegelprüfung und deren Resultate könne gesagt werden, ob von einer invalidenrelevanten Therapieresistenz gesprochen werden könne. Der behandelnde Psychiater habe 2014 eine schwere Depression seit Oktober 2010 attestiert, seitdem seien bei ihm keine neuen Berichte eingeholt worden. Der RAD bringe zum Ausdruck, dass sie psychisch krank sei, aber nicht an einer schweren Depression leide. Im Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung seien mindestens Symptome einer leichten Depression aufgeführt. Auch der Hausarzt habe u.a. eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Es sei daher ein neues Gutachten notwendig. Schliesslich verlangte die Beschwerde- führerin wegen der Dekonditionierung noch einen Abzug vom Invaliden- einkommen von 10 % und wegen der Benachteiligung, dass sie nur leich- te Tätigkeiten verrichten könne, einen Leidensabzug von mindestens 10 %. 7.Mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be-

  • 4 - gründend trug sie im Wesentlichen vor, dass der MEDAS-Gutachter keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt habe. Dies unabhängig von ihrer Therapietreue. Daher vermöge die Frage in Bezug auf die Medikations-Compliance der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der RAD- Arzt stelle fest, dass eindeutige psychiatrische Krankheitssymptome ge- fehlt hätten. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das einzige, was hier wirklich klar sei, sei die Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, eine schwer Kranke zu sein und das Mitwirken der Familienmitglieder bei diesem Rollenbild. Es sei vorliegend kein Abzug zu gewähren, da gemäss MEDAS-Gutachtern eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt wie adaptiert vorliege. 8.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 19. September 2016. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Be-

  • 5 - schwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutach- ten der MEDAS Bern vom 23. Mai 2016 abstellte, worin der Beschwerde- führerin eine sowohl angestammte als auch adaptierte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wird. 3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

  • 6 - grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

  • 7 -

  1. a)Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Dr. med. D._____ habe begonnen, die Einnahme der der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht verordneten Medikamente durch Blutspiegel- tests zu prüfen. Erst nach einer mindestens 6 Monaten dauernden Blut- spiegelprüfung und deren Resultate könne gesagt werden, ob von einer invalidenrelevanten Therapieresistenz gesprochen werden könne. Die Compliance sei vorliegend zu wenig abgeklärt worden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ habe 2014 eine schwere Depression seit Oktober 2010 attestiert, seitdem seien bei ihm keine neuen Berichte ein- geholt worden. Der RAD-Arzt führe aus, dass er nicht im Stande sei, für die Gegenwart eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Er halte aber wei- ter fest, dass rein real eine nutzbare Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei, insbesondere wegen der Selbstüberzeugung der Versicherten, eine schwer Kranke zu sein. Damit bringe der RAD zum Ausdruck, dass sie psychisch krank sei, aber nicht an einer schweren Depression leide. Auch im Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung seien Vergesslichkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrationsstörungen etc. aufgeführt, was min- destens Symptome einer leichten Depression seien. Auch der Hausarzt D._____ habe im Arztbericht vom 1. April 2014 u.a. eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Die Einschätzung von Dr. med. C._____ sei eine Momentaufnahme, gebe keine Antwort auf die Frage der Therapieresistenz und Willensanstrengung zur Überwindung der Be- schwerden. Es sei daher ein neues Gutachten notwendig; dies auch des- halb, weil die Begutachtung durch Dr. med. C._____ mehr als 10 Monate alt sei und aktuell sowohl Dr. med. D._____ wie Dr. med. E._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode diagnos- tiziert hätten. Zu den beruflichen Massnahmen könne erst nach den ge- forderten Abklärungen Stellung genommen werden.
  • 8 - b)Dem erwidert die Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter Dr. med. C._____ keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Dies unabhängig von der The- rapietreue der Beschwerdeführerin. Daher vermöge die Frage in Bezug auf die Medikations-Compliance der Versicherten nichts an der Einschät- zung von Dr. med. C._____ zu ändern. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ stelle fest, dass eindeutige psychiatrische Krankheitssymptome gefehlt hätten. Es seien im Gegenteil Widersprüchlichkeiten festgestellt worden, sodass schliesslich gar nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin denn nun im Täglichen eingeschränkt sein soll. Die Arztberichte beschrieben seit langen Jahren eine chronifizierte Persistenz der auf-gehobenen Arbeitsfähigkeit aufgrund Gesundheitsschadens. Rein real dürfte tatsächlich eine nutzbare Arbeitsfähigkeit zu verneinen sein. Insbesondere wegen der Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, ei- ne schwer Kranke zu sein. Die Beschwerdegegnerin stellt sich damit auf den Standpunkt, dass das einzige, was hier wirklich klar sei, sei die Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, eine schwer Kranke zu sein und das Mitwirken der Familienmitglieder bei diesem Rollenbild. Der RAD-Arzt bringe zum Ausdruck, dass keine eindeutigen Krankheitssym- ptome vorlägen und die Ergebnisse der familiären Dynamik um "die Kran- ke" herum nicht von invalidenrechtlicher Relevanz seien. Auch der Ab- klärungsbericht Hilfslosenentschädigung der erfahrenen und kompetenten Expertin halte unmissverständlich fest, dass keine Hilfestellungen ausge- wiesen seien.
  1. a)Vorliegend hielt Dr. med. G._____, Facharzt FMH für physikalische Medi- zin und Rehabilitation/Rheumatologie, Gutachter SIM, im Gutachten vom
  2. Februar 2016 fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend gestützt auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) habe beurteilt werden können. Sie müsse somit medizi-
  • 9 - nisch-theoretisch und interdisziplinärer Sicht gewertet werden (Bg-act. 165 S. 67 ff.). Sodann kommen die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom
  1. Mai 2016 aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine volle Ar- beitsfähigkeit mit ganztägiger Arbeitspräsenz sowohl in der angestamm- ten wie auch in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit erwartet werden könne. Allenfalls könnte vorübergehend eine leichte Leistungsminderung um maximal 25 % in der angestammten Tätigkeit angenommen werden. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit werteten sie die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär hingegen mit 100 % (Bg-act. 165, S. 33). b)Gemäss den MEDAS-Gutachtern liegen bei der Beschwerdeführerin so- mit keine Einschränkungen vor und es bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchung. Wie oben bereits dargelegt konnte die Zumutbarkeit aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests nicht abschliessend ge- stützt auf die EFL beurteilt werden. Die Symptomvalidierungstests waren auffällig (vgl. Bg-act. 165 S. 17), zudem wurden Widersprüche auch hin- sichtlich der Medikamentenspiegelbestimmungen festgestellt. Die Gutach- ter kamen zu folgendem Schluss: "Im Zusammenschau mit den Ergebnis- sen der Symptomvalidierung sind diese Befunde [des Medikamenten- spiegels] vereinbar mit einer im Zusammenhang der Begutachtung erfolg- ten bewussten Verfälschung der Untersuchungsergebnisse." (vgl. Bg-act. 165 S. 18). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische MEDAS-Gutachter Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychische Krankheit festgestellt hat, welche Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (und zwar sowohl betreffend die angestammte wie eine adaptierte Tätigkeit, vgl. Bg-act. 165 S. 58). Eben- so kam der RAD-Arzt Dr. med. F. in seinem Arztbericht vom 1. De- zember 2014 zum Schluss, dass eindeutige Krankheitssymptome aus dem psychiatrischen Fachgebiet nicht festzustellen gewesen seien (vgl. Bg-act. 141 S. 8 f.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage
  • 10 - nach einer invalidenrelevanten Therapieresistenz stellt sich hier daher gar nicht, zumal keine invalidenrelevante Krankheit zu behandeln ist. Im Übri- gen hat die Beschwerdeführerin die angekündigten Blutspiegeltests, wel- che der Hausarzt über mindestens 6 Monate durchgeführt haben soll, trotz Ankündigung in der Beschwerde, bis heute nicht eingereicht. c)Vorliegend liegen keine anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen vor, welche das versicherungsexterne MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2016 erschüttern würden. Die von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psych- iatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht für die Rentenrevision vom
  1. Mai 2014 (Bg-act. 137) gemachten Angaben vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des umfassenden und schlüssigen MEDAS- Gutachtens zu wecken. Ausserdem ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. F._____ davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Unterstützungsbedarf nicht der konkreten Bedürftigkeit an Un- terstützung, sondern der Ergebnisse der familiären Dynamik um "die Kranke" herum entsprechen (vgl. Bg-act. 144 S. 9). Dr. med. F._____ hat- te nämlich den Abklärungsbericht für die Hilfslosenentschädigung vom 25. November 2014 zu beurteilen, worin die Abklärungsperson in Bezug auf die Lebensverrichtungen zum Schluss kam, dass keine regelmässigen und erheblichen Hilfestellungen ausgewiesen seien (vgl. Bg-act. 144 S. 8). Auszugehen ist somit von der von den externen Spezialisten angege- benen vollständigen Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit. Auf die Einholung aktuellerer Berichte bei Dr. med. E._____ und beim Hausarzt Dr. med. D._____ ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3) und in Abweisung des beschwerdeführerischen Antrags zu verzichten, da die vorliegende Aktenlage eine genügende Beurteilung erlaubt und somit von solchen Be- richten keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
  • 11 - 6.Ein Leidensabzug ist nicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin kann nämlich gemäss MEDAS-Gutachten, wie oben gesehen, in der ange- stammten Tätigkeit wie in ideal leidensangepassten Tätigkeiten voll arbei- ten (vgl. Bg-act. 165 S. 34). Im Übrigen führte der geforderte Abzug von 10 % resp. 20 % (und selbst ein maximaler von 25 %) zu keiner Änderung (bei einem Invalideneinkommen mit 25 % Leidensabzug von Fr. 41'155.70 und einem Valideneinkommen von Fr. 49'880.52 beträgt der Invaliditäts- grad 17.5 %). 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der medizinischen Befundlage betreffend die angenom- mene Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten und in adaptierter Tätigkeit zu wecken vermag. Die Beschwerdeführerin erleidet somit in den noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten keine Erwerbseinbusse. Die an- gefochtene Verfügung vom 19. September 2016 ist demzufolge rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. 8.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens rechtfertigt es sich im konkreten Fall, der unterliegenden Beschwer- deführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

  • 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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17.08.2017
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25.03.2026