VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 133 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ arbeitete zuletzt als Logistiker bzw. technischer Mitarbeiter bei der B._____ AG. Am 7. März 2013 erlitt A._____ auf Schnee/Eis einen Sturz, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis Herbst 2013 Versicherungsleistungen erbrachte. Am 10. September 2013 meldete sich A._____ infolge eines andauernden Beschwerdeverlaufs und Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Nacken-/Rücken- problematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 2.Nach Durchführung beruflicher Massnahmen vom 6. Oktober 2014 bis
  1. Januar 2015 (und gleichzeitiger Ausrichtung von Taggelder während dieser Zeit) sowie nach Einholung diverser Arztberichte stellte die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 14. März 2016 in Aussicht, A._____ für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Für die Zeit ab 1. Mai 2016 bestehe aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % kein Rentenanspruch mehr. Dagegen erhob A._____ am 7. April 2016 Ein- wand und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 - 70 %. Mit Verfügung vom
  2. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. Sep- tember 2014 bis 30. April 2016 eine befristete ganze Invalidenrente auf- grund eines Invaliditätsgrads von 100 % zu. Einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle aufgrund eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrads von 26.6 % ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Okto- ber 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 60 - 70 %. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Einvernahme, um
  • 3 - seine Situation darlegen zu können und weil er aus Kostengründen auf eine anwaltliche Vertretung verzichten müsse. Begründend führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der RAD-Abklärung vom 18. Ja- nuar 2016 nicht verbessert habe. Im Gegenteil sei er nach einem Arztbe- such bei Dr. med. C._____ vom 6. Oktober 2016 und einem Aufenthalt im Spital Schiers vom 11. bis 14. Oktober 2016 zuhause bettlägerig und nicht in der Lage, längere Zeit aufzustehen, geschweige denn einer Tätig- keit nachzugehen. Es stünden noch weitere medizinische Abklärungen an. Lediglich die Beinschmerzen, nicht aber die Rückenschmerzen hätten sich gebessert. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abwei- sung der Beschwerde. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne auf die Ab- schlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
  1. März 2016 abgestellt werden, wonach in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, die vollschichtig mit ver- mehrten Pausen zu erbringen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands in den vergange- nen Monaten habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch keine drei Monate angedauert, weshalb eine Änderung des Rentenanspruchs bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht habe eintreten können. Bei einer andauernden und erheblichen Verschlechterung des Gesundheits- zustands könne sich der Beschwerdeführer neu bei der IV-Stelle anmel- den. 5.Am 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Beurteilung seines Invaliditätsgrads basiere auf nicht aktuellen ärztlichen Befunden. Der Entscheid sei aufgrund der 90- minütigen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 gefällt worden ohne Berücksichtigung der Berichte der Schulthess Klinik, des Spitals Davos
  • 4 - und des Hausarztes Dr. med. D._____. Diese könnten bestätigen, dass seine Arbeitsunfähigkeit mehr als 40 % betrage. Der Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert, seit er in ärztlicher Behandlung sei. Temporäre Verbesserungen bezögen sich ausschliesslich auf die Bein- schmerzen. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Dezember 2016 unter Ver- weis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 sowie auf die ein- gereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2016, mit welcher diese dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2014 bis
  1. April 2016 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 100 % zugesprochen, den Rentenanspruch ab dem
  2. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 26.6 % indes abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
  • 5 - Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
  1. September 2014 bis 30. April 2016 (mit Ausnahme der Zeit vom 6. Ok- tober bis 31. Dezember 2014, während der berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings durchgeführt und Taggelder ausgerichtet wurden) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 100 % hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2016. Zur Beur- teilung dieser Frage ist der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 11. Oktober 2016 verwirklichte Sachverhalt massgebend. Dementsprechend sind aber für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren weder eine allenfalls nach dem 11. Oktober 2016 eingetretene Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesund- heitszustands noch die Hospitalisationen zwecks Behandlung der neu festgestellten Diskushernie L2/L3 im Spital Schiers vom 11. bis 14. Okto- ber 2016 sowie in der Schulthess Klinik vom 2. bis 7. November 2016 (vgl. CT-Bericht des Spitals Schiers vom 13. Oktober 2016 [Akten der Be- schwerdegegnerin [IV-act.] 124], MRI-Bericht Radiologie Südost vom
  2. Oktober 2016 [IV-act. 127], Berichte des Spitals Schiers vom 13. und
  3. Oktober 2016 [IV-act. 125 und 126], Berichte der Schulthess Klinik vom 1., 2., 3. und 7. November 2016 [Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] B14, B26, B27, B28]) von Relevanz. Einerseits beziehen sich die er- wähnten Berichte nicht auf den am 11. Oktober 2016 gegebenen Sach- verhalt und anderseits konnte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom
  4. November 2016 zu Recht ausführt − noch keine drei Monate ange-
  • 6 - dauert haben (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Eine allenfalls seit dem Erlass der Verfü- gung stattgefundene Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste der Beschwerdeführer − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung vom 25. November 2016 zu Recht ausführt − auf dem Weg einer Neuanmeldung geltend machen. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 zwar eine persönliche Befragung vor Gericht beantragt, da er sich aus Kostengründen nicht an- waltlich vertreten lassen könne. Er hat in der Folge auf Aufklärung und Nachfrage des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2016 hin indes weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch hat er sein Be- gehren auf persönliche Befragung bestätigt. In seiner Beschwerde ver- langt er einzig eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweisab- nahme. Dieser Antrag ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufol- ge nicht einem Antrag auf eine partei- und publikumsöffentliche Verhand- lung gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_63/2015 vom
  1. Mai 2015 E.1.1, 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E.3.2), wes- halb im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Einvernahme. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend in hinreichendem Masse aus den bei den Akten liegenden Unterlagen, weshalb das streitberufene Ge- richt in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) von der Einvernahme des Beschwerdeführers absieht.
  2. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör-
  • 7 - perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä- re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe

  • 8 - Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 5.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Oktober 2016) hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom

  • 9 -

  1. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
  2. Januar 2016 (IV-act. 108), die Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) der Kliniken Valens vom 19. Februar 2016 (IV-act. 107) sowie die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F., FMH Psych- iatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 8. März 2016 (IV-act. 118 S. 16) abgestellt. Dr. med. E. führt im ärztlichen Bericht der rheumatologischen RAD-Abklärung in der zu- sammenfassenden Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Schmerzproblematik der gesamten Wirbelsäule mit Beto- nung im lumbalen und cervikalen Bereich bestehe. Bekannt seien deutli- che degenerative Veränderungen sowohl der LWS wie der BWS. Nach der im Juni 2015 durchgeführten Rezessotomie L4/5 rechts sei die Schwäche des rechten Fusses wieder verschwunden und die Schmer- zausstrahlungen im rechten Bein hätten deutlich nachgelassen. Bei der heutigen Untersuchung finde sich als mögliches Residuum noch eine verminderte Oberflächensensibilität am lateralen Oberschenkel und pro- ximalen Unterschenkel. Zeichen einer akuten radikulären Problematik fänden sich weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten. Bei der klinischen Untersuchung im Vordergrund gestanden sei die deutliche schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowohl der LWS als auch der HWS. Die Beschwerden und Befunde an den Schultern seien vereinbar mit einer Schädigung der Rotatorenmanschette. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vermindert und es bestehe eine Einschränkung der Be- weglichkeit sowohl der Lenden- wie der Halswirbelsäule (IV-act. 108 S. 7 f.). Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit kommt Dr. med. E._____ aufgrund medizinisch theoretischen Überlegungen und Erfahrungswerten bei ähnlich gelagerten rheumatologischen Funktions- störungen zum Schluss, dass die körperlichen Anforderungen für die Tätigkeit sowohl als LKW-Chauffeur wie auch als Arbeiter im Tanklager
  • 10 - die Belastbarkeit des Bewegungsapparats übersteigen würden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes 75 % arbeits- fähig. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten, die in Wechselbelas- tung ausgeführt werden könnten, ohne Überkopfarbeiten oder bimanuel- les Arbeiten auf Schulterhöhe. Repetitives Hantieren und Stossen von Lasten sollte vermieden werden, während Tätigkeiten mit Drehbewegun- gen des Rumpfes nur selten vorkommen sollten (IV-act. 108 S. 8 f.). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 17. und 18. Februar 2016 ergab eine mässige Symptomausweitung. Die Kliniken Valens be- schrieben ein schlechtes Leistungsverhalten beispielsweise beim Heben horizontal. Der Beschwerdeführer habe sich weder im Problembereich noch in den nicht betroffenen Bereichen bis zur Leistungsgrenze belasten lassen. Auch die Konsistenz sei bei diskrepanten Resultaten zwischen Klinik und Testbefunden schlecht gewesen. Es habe sich bei demonstra- tivem Schmerzverhalten eine deutlich bessere Beweglichkeit in vermeint- lich unbeobachteten Situationen als bei der Untersuchung gezeigt. Die Resultate bezüglich funktioneller Belastbarkeit seien infolge der beobach- teten Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar im Sinne der minimal möglichen Belastung. Die demonstrierte Belastbarkeit entspreche einer leichten körperlichen Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg) während 4 Stunden pro Tag, wobei bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung hätte erbracht werden können, als dies bei den Leis- tungstests gezeigt worden sei (IV-act. 107 S. 2 ff). Abstellend auf den RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. E._____ vom 28. Januar 2016 at- testiert Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer in der RAD- Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 118 S. 16). Die Beschwerde- gegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 ge- stützt auf den EFL-Bericht der Kliniken Valens vom 19. Februar 2016 so- wie die Ausführungen der RAD-Ärzte Dres. med. E._____ und F._____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 18. Januar

  • 11 - 2016 eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 75 % zugemutet wer- den könne und wies den beschwerdeführerischen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditäts- grads von 26.6 % ab. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____ ab- gestellt hat, mithin ob dieser Bericht hinsichtlich seines Beweiswerts den an solche Berichte gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – diesen in Zweifel zu ziehen vermag und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 6.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-

  • 12 - perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl.

  • 13 - zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

  1. a)Die Ausführungen des RAD-Arztes Dres med. E._____ in dessen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 18. Ja- nuar 2016 (IV-act. 108 S. 1 ff.) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und er- scheinen schlüssig und widerspruchsfrei. Sie beruhen auf einer einge- henden persönlichen Exploration des Beschwerdeführers, wurden in Kenntnis der Vorakten − insbesondere und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Berichte der Schulthess Klinik, des Spi- tals Davos sowie des behandelnden Hausarztes (vgl. IV-act. 108 S. 1 - 3) − erstellt und berücksichtigen auch die Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (vgl. IV-act. 108 S. 6 f.). Da sich der erwähnte RAD-Bericht von Dr. med. E._____ hinreichend mit anderen ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt und die Schlussfolgerungen überdies nachvollziehbar begründet sind, genügt er den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung. b)Anderslautende medizinische Beurteilungen für den hier relevanten Zeit- raum liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Invali- ditätsgrad liege bei 60 - 70 %, ohne diese Werte irgendwie zu belegen oder eine Berechnung vorzulegen. Er bringt lediglich vor, seit der Begut- achtung durch den RAD-Arzt Dr. med. E._____ sei eine Verschlechterung eingetreten. Die zwischenzeitliche Verbesserung habe nur die Bein-, nicht aber die Rückenschmerzen betroffen. Wie vorstehend dargestellt ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren indes bloss der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober
  • 14 - 2016 verwirklichte Sachverhalt massgebend, weshalb die vom Beschwer- deführer geltend gemachte, erst im Oktober 2016 eingetretene Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. vorstehend E.2). Indem der Beschwerdeführer lediglich kritisiert, dass die RAD-Beurteilung nicht (mehr) aktuell sei, aner- kennt er im Übrigen implizit, dass die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ im Begutachtungszeitpunkt korrekt war. Wie gesehen attestiert Dr. med. E._____ aufgrund einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers sowie unter Einbezug aller wesentlichen Akten − und nicht zuletzt auch aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Aussage, wonach er regelmässig im Betrieb der Partnerin mithelfe (vgl. IV-act. 108 S. 5), − eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 75 %. Zwar wurde bei der durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich eine Arbeitstätigkeit von etwa 4 Stunden pro Tag als möglich erachtet; allerdings wurde im entsprechenden EFL- Bericht vom 19. Februar 2016 auch festgehalten, dass die Aussage der Testergebnisse eingeschränkt sei wegen der demonstrierten Sym- ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz und vom Beschwer- deführer bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könnte (IV-act. 107 S. 2). Diese Einschätzung wird auch von Dr. med. G., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, geteilt, welche im Arztbericht vom 9. März 2015 von einem demonstrativen Schmerzverhal- ten des Beschwerdeführers berichtet und ausführt, dass sich dieser un- beobachtet deutlich besser bewegen könne (vgl. IV-act. 72 S. 2). Der be- handelnde Hausarzt Dr. med. D. erachtet eine leichte Tätigkeit von 4 - 6 Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen als zumutbar und attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % in einer adap- tierten Tätigkeit (vgl. dessen Arztbericht vom 5. November 2015 [IV- act. 98 S. 5]). Diese Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeits- fähigkeit wird vom Hausarzt indes mit keinem Wort begründet. Vor die- sem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

  • 15 - Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D._____ nicht so aktuell ist wie die umfassend und nachvollziehbar be- gründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E., ist mit der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der rheumato- logischen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 eine 75%ige Arbeits- fähigkeit vorgelegen hat, wie dies Dr. med. E. in seinem Bericht vom 28. Januar 2016 attestiert (vgl. IV-act. 108 S. 9). Dieses Ergebnis er- scheint auch vor dem Hintergrund als richtig, dass es in Bezug auf Berich- te von Hausärzten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.6). Zudem hat sich auch der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 der Argumentation und Einschätzung von Dr. med. E._____ angeschlossen (vgl. IV-act. 118 S. 16). c)Damit ist festzuhalten, dass der ärztliche Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E., wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten leichten Tätigkeit in Wechselbelas- tung 75 % arbeitsfähig ist, voll beweiswertig ist. Eine stichhaltige abwei- chende Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit liegt genauso wenig vor wie eine fundierte medizinische Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. E.. Der Beschwerdeführer selbst stellt die Einschätzungen von Dr. med. E._____ auch nicht grundsätzlich in Frage sondern erachtet diese − wie gesehen − lediglich als nicht mehr aktuell. Wie gesehen beziehen sich aber die vom Beschwerdeführer eingereichten, neueren Arztberichte nicht auf den sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 verwirklichten Sachverhalt, weshalb diese im vorliegenden verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind (vgl. vorste- hend E.2).

  • 16 -

  1. a)Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den ärztlichen Bericht vom 28. Ja- nuar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____ abgestellt hat, welcher auf der Vorgeschichte und den bisherigen Akten beruht und in seinem Ergebnis schlüssig und widerspruchsfrei erscheint. Darin kam Dr. med. E._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit 75 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiert gemäss der nicht beanstandeten Berechnung der Beschwerdegegnerin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26.6 %. Dementspre- chend hat aber die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers ab dem 1. Mai 2016 zu Recht verneint. Die angefochte- ne Verfügung vom 11. Oktober 2016 erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskos- ten von Fr. 500.-- als angemessen, welche in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • 17 - 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 133
Entscheidungsdatum
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026