VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 133 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
7 - perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä- re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe
8 - Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 5.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Oktober 2016) hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom
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10 - die Belastbarkeit des Bewegungsapparats übersteigen würden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes 75 % arbeits- fähig. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten, die in Wechselbelas- tung ausgeführt werden könnten, ohne Überkopfarbeiten oder bimanuel- les Arbeiten auf Schulterhöhe. Repetitives Hantieren und Stossen von Lasten sollte vermieden werden, während Tätigkeiten mit Drehbewegun- gen des Rumpfes nur selten vorkommen sollten (IV-act. 108 S. 8 f.). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 17. und 18. Februar 2016 ergab eine mässige Symptomausweitung. Die Kliniken Valens be- schrieben ein schlechtes Leistungsverhalten beispielsweise beim Heben horizontal. Der Beschwerdeführer habe sich weder im Problembereich noch in den nicht betroffenen Bereichen bis zur Leistungsgrenze belasten lassen. Auch die Konsistenz sei bei diskrepanten Resultaten zwischen Klinik und Testbefunden schlecht gewesen. Es habe sich bei demonstra- tivem Schmerzverhalten eine deutlich bessere Beweglichkeit in vermeint- lich unbeobachteten Situationen als bei der Untersuchung gezeigt. Die Resultate bezüglich funktioneller Belastbarkeit seien infolge der beobach- teten Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar im Sinne der minimal möglichen Belastung. Die demonstrierte Belastbarkeit entspreche einer leichten körperlichen Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg) während 4 Stunden pro Tag, wobei bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung hätte erbracht werden können, als dies bei den Leis- tungstests gezeigt worden sei (IV-act. 107 S. 2 ff). Abstellend auf den RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. E._____ vom 28. Januar 2016 at- testiert Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer in der RAD- Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 118 S. 16). Die Beschwerde- gegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 ge- stützt auf den EFL-Bericht der Kliniken Valens vom 19. Februar 2016 so- wie die Ausführungen der RAD-Ärzte Dres. med. E._____ und F._____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 18. Januar
11 - 2016 eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 75 % zugemutet wer- den könne und wies den beschwerdeführerischen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditäts- grads von 26.6 % ab. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf den ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E._____ ab- gestellt hat, mithin ob dieser Bericht hinsichtlich seines Beweiswerts den an solche Berichte gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – diesen in Zweifel zu ziehen vermag und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 6.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
12 - perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl.
13 - zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
14 - 2016 verwirklichte Sachverhalt massgebend, weshalb die vom Beschwer- deführer geltend gemachte, erst im Oktober 2016 eingetretene Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. vorstehend E.2). Indem der Beschwerdeführer lediglich kritisiert, dass die RAD-Beurteilung nicht (mehr) aktuell sei, aner- kennt er im Übrigen implizit, dass die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ im Begutachtungszeitpunkt korrekt war. Wie gesehen attestiert Dr. med. E._____ aufgrund einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers sowie unter Einbezug aller wesentlichen Akten − und nicht zuletzt auch aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Aussage, wonach er regelmässig im Betrieb der Partnerin mithelfe (vgl. IV-act. 108 S. 5), − eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 75 %. Zwar wurde bei der durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich eine Arbeitstätigkeit von etwa 4 Stunden pro Tag als möglich erachtet; allerdings wurde im entsprechenden EFL- Bericht vom 19. Februar 2016 auch festgehalten, dass die Aussage der Testergebnisse eingeschränkt sei wegen der demonstrierten Sym- ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz und vom Beschwer- deführer bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könnte (IV-act. 107 S. 2). Diese Einschätzung wird auch von Dr. med. G., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, geteilt, welche im Arztbericht vom 9. März 2015 von einem demonstrativen Schmerzverhal- ten des Beschwerdeführers berichtet und ausführt, dass sich dieser un- beobachtet deutlich besser bewegen könne (vgl. IV-act. 72 S. 2). Der be- handelnde Hausarzt Dr. med. D. erachtet eine leichte Tätigkeit von 4 - 6 Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen als zumutbar und attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % in einer adap- tierten Tätigkeit (vgl. dessen Arztbericht vom 5. November 2015 [IV- act. 98 S. 5]). Diese Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeits- fähigkeit wird vom Hausarzt indes mit keinem Wort begründet. Vor die- sem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
15 - Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D._____ nicht so aktuell ist wie die umfassend und nachvollziehbar be- gründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E., ist mit der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der rheumato- logischen RAD-Abklärung vom 18. Januar 2016 eine 75%ige Arbeits- fähigkeit vorgelegen hat, wie dies Dr. med. E. in seinem Bericht vom 28. Januar 2016 attestiert (vgl. IV-act. 108 S. 9). Dieses Ergebnis er- scheint auch vor dem Hintergrund als richtig, dass es in Bezug auf Berich- te von Hausärzten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.6). Zudem hat sich auch der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 8. März 2016 der Argumentation und Einschätzung von Dr. med. E._____ angeschlossen (vgl. IV-act. 118 S. 16). c)Damit ist festzuhalten, dass der ärztliche Bericht vom 28. Januar 2016 der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. E., wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten leichten Tätigkeit in Wechselbelas- tung 75 % arbeitsfähig ist, voll beweiswertig ist. Eine stichhaltige abwei- chende Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit liegt genauso wenig vor wie eine fundierte medizinische Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. E.. Der Beschwerdeführer selbst stellt die Einschätzungen von Dr. med. E._____ auch nicht grundsätzlich in Frage sondern erachtet diese − wie gesehen − lediglich als nicht mehr aktuell. Wie gesehen beziehen sich aber die vom Beschwerdeführer eingereichten, neueren Arztberichte nicht auf den sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2016 verwirklichten Sachverhalt, weshalb diese im vorliegenden verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind (vgl. vorste- hend E.2).
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