VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 128
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 17. Januar 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Erlassgesuch
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1.A._____ ist gelernte Tourismus-Fachfrau und war zuletzt als Hotelfachas-
sistentin tätig. Am 20. Januar 2015 meldete sie sich zum Bezug von Ar-
beitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab selbigem Da-
tum an.
2.Mit Verfügung vom 21. August 2015 wies das Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) das Gesuch von A._____
wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab dem 20. Januar
2015 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das KI-
GA mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden trat mit Urteil S 15 147 vom 15. Januar 2016 auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Auch das Bundesgericht trat
mit Urteil 8C_172/2016 vom 10. März 2016 auf die gegen das Verwal-
tungsgerichtsurteil erhobene Beschwerde nicht ein. Der Entscheid des
KIGA betreffend Vermittlungsfähigkeit trat damit in Rechtskraft.
3.Mit Verfügung vom 25. November 2015 forderte die Unia Arbeitslosen-
kasse von A._____ die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang
von Fr. 2'482.30 zurück. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am
- Januar 2016 Einsprache, welche mit Entscheid der Unia Arbeitslosen-
kasse vom 20. April 2016 abgewiesen wurde. Die Unia Arbeitslosenkasse
hielt darin fest, dass sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides
die Einsprache von A._____ vom 3. Januar 2016 als sinngemässes Er-
lassgesuch an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleite. Dies er-
folgte mit Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse an das KIGA vom 2. Juni
4.Um das Erlassgesuch weiter bearbeiten zu können, stellte das KIGA
A._____ am 10. Juni 2016 einen Erhebungsbogen zu und forderte sie un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, diesen anhand der beigelegten
Wegleitung auszufüllen und zusammen mit sämtlichen Beilagen betref-
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fend ihre finanziellen Verhältnisse bis spätestens am 20. Juni 2016 einzu-
reichen.
5.Nachdem A._____ die erforderlichen Unterlagen nicht innert der ange-
setzten Frist eingereicht hatte, trat das KIGA mit Verfügung vom 13. Juli
2016 auf das Erlassgesuch nicht ein. Dagegen erhob A._____ am 3. Sep-
tember 2016 Einsprache und reichte den Erhebungsbogen ein. Ihre Ein-
sprache wurde mit Entscheid des KIGA vom 15. September 2016 abge-
wiesen. A._____ sei ihrer Mitwirkungspflicht bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht nachgekommen und entsprechend fehlten nach wie vor Unterlagen
zur Überprüfung ihrer finanziellen Situation.
6.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe-
rin) am 15. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Graubünden und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die
Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde je eine Kopie des Erhe-
bungsbogens und der ersten Seite der Pfändungsurkunde vom 5. Sep-
tember 2016 bei. Begründend führte sie an, dass der gesamte Sachver-
halt betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit auf willkürlicher Entscheidung
beruhe und sie über kein Einkommen verfüge.
7.Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 beantragte das KIGA (nach-
folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter ge-
setzlicher Kostenfolge.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- a)Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche-
rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) ei-
ner kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kan-
tons gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung (AVIV, SR 837.02) zuständig. Anfechtungsobjekt im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Be-
schwerdegegners vom 15. September 2016, den es als kantonale Amts-
stelle im Sinne von Art. 85 AVIG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung
zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (BR 545.270) erlassen hat. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben. Die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60
sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über-
schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert
vorliegend Fr. 2'482.30 (Höhe der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen)
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beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zu-
ständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
c)Nachdem der Rückforderungsentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom
- April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, hat vorliegend als unbestrit-
ten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Arbeitslosentag-
gelder in der Höhe von Fr. 2'482.30 bezogen hat. Streitig ist, ob die Rück-
forderungsschuld erlassen werden kann. Beschwerdethema bildet dabei
einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ausgegangen
ist und deshalb auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist und die dage-
gen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 15. September 2016, wel-
cher hier Anfechtungsobjekt bildet, abgewiesen hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Ver-
mittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nachdem der entsprechende
Entscheid des Beschwerdegegners (Verfügung vom 21. August 2015,
Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015) mit Urteil des Bundesgerichts
8C_172/2016 vom 10. März 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vor-
stehend Sachverhalt Ziffer 2). Auf die entsprechenden Einwände der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde ist damit nicht weiter einzugehen.
- a)Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG, der gemäss Art. 95 AVIG auch auf Rückforde-
rungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind un-
rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungs-
empfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur-
teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 2 ATSV der
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Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
Bei der gerichtlichen Überprüfung darf berücksichtigt werden, wie sich die
finanzielle Lage der rückerstattungspflichtigen Person seit Erlass des Ein-
spracheentscheides entwickelt hat bzw. dürfen dem Entscheid neu vor-
handene klar bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. BGE
116 V 290 E.2c; KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 25 N 53). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Ge-
such ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätes-
tens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger hat ansch-
liessend über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (Art. 4
Abs. 5 ATSV).
b)Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungs-
grundsatz hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Partei-
en (vgl. BGE 139 V 176 E.5.2, 125 V 193 E.2 sowie 122 V 157 E.1a; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2007 vom 18. Januar 2008 E.3
und 4.1). Unter Mitwirkungspflichten werden nicht nur jene an der ärztli-
chen oder fachlichen Untersuchung verstanden (vgl. Art. 42 Abs. 2
ATSG), sondern beispielsweise auch das Erteilen von Auskünften oder
das vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllen der Anmeldeformulare
(KIESER, a.a.O., Art. 43 N 86). Die Mitwirkungspflicht wird in Art. 29 ATSG
konkretisiert. Demnach hat, wer einen Anspruch auf Leistungen erhebt,
die von den Versicherungsträgern unentgeltlich abzugebenden Formulare
für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträ-
ger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG).
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c)Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2016 Einsprache
gegen die Rückforderungsverfügung der Unia Arbeitslosenkasse mit der
Begründung, die Rückforderung sei ungerechtfertigt. Sie habe trotz ihrer
Krankheit, der extrem schwierigen Umstände und daraus resultierenden
Existenzangst, den finanziellen Schwierigkeiten sowie dem emotionalen
Druck, welcher durch die bürokratischen Angelegenheiten an ihre Gren-
zen stiegen, unermüdlich eine Arbeitsstelle gesucht, gefunden und ange-
treten (vgl. Einsprache vom 3. Januar 2016 in beschwerdegegnerischer
Beilage [Bg-act.] 3). Da die Beschwerdeführerin finanzielle Schwierigkei-
ten geltend machte, überwies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache
als sinngemässes Erlassgesuch an den Beschwerdegegner zum Ent-
scheid (Art. 81 Abs. 2 AVIG; vgl. Einspracheentscheid vom 20. April 2016
in Bg-act. 4 sowie Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse an den Be-
schwerdegegner vom 2. Juni 2016 in Bg-act. 5).
d)Um das Erlassgesuch – insbesondere die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten und damit die Vorausset-
zung der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1
AVIG) – beurteilen zu können, war der Beschwerdegegner auf weitere
Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin angewiesen.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29
Abs. 2 ATSG) forderte der Beschwerdegegner diese mit Schreiben vom
- Juni 2016 (vgl. Bg-act. 6) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des-
halb auf, den beigelegten Erhebungsbogen anhand der Wegleitung aus-
zufüllen und zusammen "mit sämtlichen Beilagen (Unterlagen zum aktuel-
len Einkommen, Auszüge aus Bank-/ oder Postkonto von November
2015, evtl. Auflistung der Schulden usw.)" bis zum 20. Juni 2016 an den
Beschwerdegegner zu retournieren. In diesem Erhebungsbogen hatte die
Beschwerdeführerin unter anderem Angaben zu "Bruttoerwerbseinkom-
men inkl. Naturalien", "Sparguthaben, Wertschriften, Barschaft", "Sonsti-
ges Vermögen" sowie "Abzüge: Andere Schulden" zu machen. Da die
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Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist (d.h. bis zum 20. Juni
- weder den Erhebungsbogen noch andere Unterlagen zu ihrer fi-
nanziellen Situation einreichte, trat der Beschwerdegegner am 13. Juli
2016 auf ihr Erlassgesuch nicht ein und wies die dagegen erhobene Ein-
sprache mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 15. September 2016
ab. Nachfolgend ist zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht von
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin
ausgegangen ist.
- a)Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43
Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Die Verletzung der Auskunfts- oder
Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise
erfolgt, d.h. es muss sich um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.5; KIE-
SER, a.a.O., Art. 43 N 92; BBl 1991 II 261). Das Verhalten der versicher-
ten Person darf nicht mehr nachvollziehbar sein, was etwa dann gegeben
ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar
ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Die in Art. 43
Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Es handelt
sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann
auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu
erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nach-
kommen will (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 92 f. mit weiteren Hinweisen).
b)Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung der Einsprache vom
- September 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten
Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht habe.
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Zwar habe sie mit ihrer Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid
immerhin den Erhebungsbogen zum Erlassgesuch eingereicht, doch wei-
se sie darin weder ein Einkommen noch Vermögen aus. Dies klinge we-
nig glaubwürdig, zumal sie der Unia Arbeitslosenkasse am 3. Januar
2016 noch mitgeteilt habe, eine Arbeitsstelle gefunden und angetreten zu
haben. Aus der mit der Beschwerde eingereichten Pfändungsurkunde er-
gäben sich zwar Schulden in Höhe von Fr. 23'678.45, doch deute die
Pfändungsurkunde ebenfalls darauf hin, dass aktuell ein Lohn gepfändet
werde. Dies wiederum lasse auf ein Einkommen schliessen und deute auf
die Tatsache hin, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht
nach wie vor nicht nachkomme (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober
2016 S. 6). Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen,
dass der gesamte Sachverhalt betreffend die Vermittlungsfähigkeit auf ei-
ner willkürlichen Entscheidung basiere und sie über kein Einkommen ver-
füge. Obwohl sie ordnungsgemäss Beiträge bezahlt habe, sei ihr kein vol-
les Arbeitslosengeld ausbezahlt worden. Deshalb habe sie nicht den
Fahrweg nach X._____ oder Y._____ machen können, um ein ärztliches
Gutachten anfertigen zu lassen. Wenn keine erneute Prüfung des gesam-
ten Sachverhaltes durch ein objektives medizinisches Organ erfolge, sehe
sie sich gezwungen, juristischen Beistand zu aktivieren, Klage zu erheben
und jegliche Schadenersatzforderungen zu stellen (vgl. Beschwerde vom
- Oktober 2016). Zum beschwerdegegnerischen Vorwurf der Verletzung
der Mitwirkungspflicht äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde nicht.
c)Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin den Erhebungsbogen erst
mit ihrer Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. Juli
2016 einreichte (vgl. Bg-act. 8). Im Erhebungsbogen gab sie einzig ihre
Personalien und den Betrag von Fr. 30'000.-- unter "Andere Schulden" an
und hielt unter Bemerkungen fest "Seinerzeit habe ich kein Einkommen
und es werden Pfändungsurkunden ausgestellt". Die übrigen Positionen
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wurden von der Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt bzw. durchgestri-
chen. Ebenso reichte sie mit dem Erhebungsbogen keine weiteren Unter-
lagen ein, welche beispielsweise die behaupteten Schulden von
Fr. 30'000.-- hätten belegen können. Nachdem der Beschwerdegegner
auf ihr Erlassgesuch nicht eingetreten war bzw. die dagegen erhobene
Einsprache abgewiesen hat, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-
schwerde nochmals eine Kopie dieses Erhebungsbogens sowie zusätz-
lich die erste Seite der Pfändungsurkunde vom 5. September 2016 ein
(vgl. Seite 1 der Pfändungsurkunde in beschwerdeführerischer Beilage
[Bf-act.] 3). In der Pfändungsurkunde sind zwar Forderungen verschiede-
ner Gläubiger gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 23'678.45 ausgewiesen. Doch ist – wie der Beschwerdegegner zu
Recht festhält – aufgrund der Formulierung "Das Verwertungsbegehren
kann gestellt werden: [...] Für gepfändeten Lohn vom 05.09.2016 bis
03.11.2017", ebenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offen-
sichtlich ein Einkommen erzielt. Dies gab sie denn der Unia Arbeitslosen-
kasse gegenüber auch selbst an, hielt sie doch in der Einsprache vom 3.
Januar 2016 (vom Beschwerdegegner als Erlassgesuch behandelt) fest,
dass sie eine Arbeitsstelle gesucht, gefunden und auch angetreten habe
(vgl. Bg-act. 3). Entsprechende Unterlagen betreffend die Einkommens-
verhältnisse wie auch weitere Unterlagen, welche ihre finanziellen Ver-
hältnisse (wie z.B. Steuerunterlagen, Bankauszüge etc.) darzulegen ver-
mögen, reichte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ein.
Sie äussert sich auch nicht zu der – Streitgegenstand bildenden – Frage
der Verletzung der Mitwirkungspflicht und bringt keine Gründe vor, wo-
nach sie unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen wäre, die ge-
forderten Unterlagen innert Frist beizubringen. Sie macht ebenfalls nicht
geltend, dass sie die Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren aus zeitli-
chen Gründen nicht habe beibringen können bzw. diese noch beibringen
könnte. Dies tut sie denn auch nicht im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer-
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deführerin bis zum heutigen Zeitpunkt - obwohl sie vom Beschwerdegeg-
ner unmissverständlich dazu aufgefordert wurde - keine weiteren Unterla-
gen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichte oder zumindest solche
in Aussicht stellte. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht ist nicht erkennbar. Da der Beschwerdegegner darauf
hinwies, dass bei Säumnis auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten werde (vgl. Bg-act. 6), wurde auch das vorausgesetzte
Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (vgl. vorstehend Erwägung
3a), was von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht beanstandet
wird.
- a)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben den
ins Recht gelegten Urkunden (Erhebungsbogen sowie erste Seite einer
Pfändungsurkunde) keine weiteren Unterlagen einreichte, anhand derer
sich ihr Erlassgesuch – insbesondere die dafür erforderliche grosse Härte
– beurteilen liesse. Da für das Verhalten der Beschwerdeführerin kein
Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, ging der Beschwerdegegner zu
Recht von einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aus. Der Einspra-
cheentscheid vom 15. September 2016 erweist sich damit als rechtens,
was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]