VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 124 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ verfügt über einen Abschluss als Historikerin M.A. der Universität X.. Am 9. November 2015 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Am 27. April 2016 vereinbarte A. mit der B._____ GmbH in X._____ einen Einsatzvertrag als Lehrperson für einen "Deutsch Intensivkurs" im Umfang von 60 Lektionen à 45 Minuten vom 2. Mai 2016 bis zum 27. Mai 2016 zu einem Entgelt von Fr. 1'000.-- brutto. 3.Am 9. Juni 2016 erhielt A._____ die Abrechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Kontrollperiode Mai 2016 mit dem Vermerk, dass sie keinen Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlung habe, da der orts- und branchenübliche Zwischenverdienst (Fr. 2'322.10) höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung (Fr. 2'287.20) sei. A._____ war mit dem Inhalt dieser Abrechnung nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 14. Juni 2016 eine anfechtbare Verfügung. 4.Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung von A._____ vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles ab. Beim Zwi- schenverdienst im Mai 2016 sei auf einen branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 2'322.10 abzustellen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) mit Entscheid vom 31. August 2016 ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 aufzuheben. Sie verlangte, dass die Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2016 unter Berücksich-

  • 3 - tigung des effektiv erzielten Zwischenverdienstes neu zu berechnen und entrichten seien. 6.Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und wiederholte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid getätigten Ausführun- gen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass von einem unechten Praktikum auszugehen sei und die Arbeitslosenkasse Graubün- den verpflichtet gewesen sei, einen orts- und berufsüblichen Lohn anzu- nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 31. August 2016. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen
  • 4 - Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihr zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vor- geschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt im vorliegenden Fall Fr. 2'859.-- und wird ihr im Umfang von 80 % entschä- digt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 105.40 (Fr. 2'859.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2016, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld für die Kontrollperiode Mai 2016 abgelehnt, was – ohne Berücksichtigung des Zwischenverdienstes – einem Streitwert von höchs- tens Fr. 2'318.80 (Fr. 105.40 x 22 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 31. August 2016. Streitig
  • 5 - und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Ablehnung der Anspruchsberechti- gung vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2016 mangels anrechenbaren Arbeits- ausfalls rechtmässig ist. Sreitgegenständliche Frage bildet einzig, in wel- cher Höhe der in der Kontrollperiode Mai 2016 erzielte Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG) für den Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Mai 2016 anzurechnen ist. b)Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit als Lehrperson für einen "Deutsch-Intensivkurs" um ein Praktikum handle, für welches die Entschädigung von Fr. 1'000.-- ohne weiteres einen berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit darstelle. Insofern sei bei der Anrechnung des Zwischenverdienstes gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG auch der effektiv erzielte Verdienst in Höhe von Fr. 1'000.-- zu berücksichtigen. c)Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die vorliegende Beschäf- tigung durchaus den Eindruck erwecke, als sei die Beschwerdeführerin im Sinne eines Lohndumpings vorübergehend unter dem Vorschein eines Praktikums angestellt worden, um einen niedrigeren als den orts- und bran- chenüblichen Lohn zu vereinbaren. Demzufolge sei korrekterweise von ei- nem Stundenlohn von Fr. 46.70 für eine Sprachkursleiterin ausgegangen worden, womit bei 45 Stunden im Monat Mai 2016 und unter Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigung ein orts- und branchenüblicher Zwischenverdienst von Fr. 2'322.10 anzurechnen sei.
  1. a)Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin im Mai 2016 als Lehrperson für einen "Deutsch-Intensivkurs" aktenkundig ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- brutto (vgl. Einsatzvertrag mit der Firma B._____ GmbH vom
  2. April 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 5). Es ist un- bestritten, dass diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zwischenver-
  • 6 - dienst i.S.v. Art. 24 AVIG zu betrachten ist (zum Begriff des vgl. eingehend NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 410-413, S. 2386 f.). b)Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienst- ausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG (Art. 24 AVIG "Anrechnung von Zwischenverdienst"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E.4). Die versicherte Person hat nach Art. 24 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie ei- nen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi- schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). c)Durch die Ausübung der Zwischenverdiensttätigkeit trägt die arbeitslose Person unter anderem zur Schadenminderung und zur Erhaltung ihrer Ar- beitsqualifikation bei (vgl. dazu NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 409). Den finan- ziellen Anreiz für die Aufnahme eines Zwischenverdienstes bilden dabei die Kompensationszahlungen, welche die Differenz bis zum versicherten Ver- dienst decken (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Eine arbeitslose Person kann demnach während ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit annehmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar ist, und erhält dafür Kompen- sationszahlungen, welche ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als mit den Arbeitslosentaggelder allein ermöglichen (eingehend dazu NUSS-

  • 7 - BAUMER, a.a.O., Rz. 409 ff.; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht: Unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversiche- rungsrechts. Ein Beitrag zu Treu und Glauben, Methodik und Gesetzeskor- rektur im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 497). Sinn und Zweck der Ent- schädigung des Verdienstausfalles ist es denn auch, Anreiz für die An- nahme schlechter entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 133 V 161 E.2.2.2, 129 V 102 E.3.3, 125 V 480 E.4c/cc). d)Wird ein Zwischenverdienst allerdings unüblich tief entlöhnt, so muss bei der Berechnung des Verdienstausfalls von einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgegangen werden. Mit dem Kriterium der Berufs- und Ortsüblich- keit gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG soll unüblich tiefer Honorierung von Zwischenverdienstarbeiten entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn eines Lohndumpings einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ent- schädigen zu lassen. Ausserdem soll verhindert werden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Betriebe und Arbeitsplätze bestehen, die an- sonsten in der freien Wirtschaft, d.h. im ersten Arbeitsmarkt, nicht überle- bensfähig wären. In diesem Sinne wird denn auch das Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit in der Lehre und Rechtsprechung als "Korrektiv" und "Missbrauchsklausel" bezeichnet. Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass die versicherte Person, die auf ihrem erlernten Beruf einen Zwischen- verdienst ausübt, wie eine ausgebildete Person dieses Berufs normal be- zahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten sind branchenübliche Durch- schnittslöhne heranzuziehen (vgl. zu Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 3 AVIG eingehend BGE 129 V 104 E.3.3 und E.3.4, s. auch 120 V 233 E.3c, E.5e, E.8e; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom

  1. Oktober 2006 C139/06 E.2.1 m.H.; s. auch Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [BBl 1980 III
  • 8 - 489 ff.] S. 581; in der Literatur statt vieler NUSSBAUEMER, a.a.O., Rz. 423; GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: «Stempelferien», Zwischenver- dienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwal- tungen – Drei Streifragen, SZS 1994, S. 321 ff., insb. S. 345). e)Die berufs- und ortsübliche Entlöhnung kann z.B. aufgrund von Gesetzes- vorschriften, Lohnstatistiken, branchen- oder firmenüblichen Massstäben, Muster- oder Gesamtarbeitsverträgen festgestellt werden (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Januar 2013, Rz. C134). Der berufs- und ortsübliche Lohn ist stets ein Durchschnittslohn, der auf möglichst ein- fache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitsge- bers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011 vom
  1. Mai 2012 E.2 m.w.H.). Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass die versicherte Person, die auf ihrem erlernten Berufsgebiet eine Ersatzar- beit ausübt, wie ein ausgebildeter Angehöriger dieses Berufes normal be- zahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten im Rahmen von Ersatzarbeit sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen. Falls eine Ungelernte eine Praktikumstätigkeit versieht, richtet sich ihre Entlöhnung von vornher- ein nicht nach den für ausgebildete Personen üblichen Ansätzen (BGE 120 V 233 E.3c). In der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist von "orts- und berufsüblichen" Lohnansätzen die Rede. Dies sieht – streng ge- nommen – nach einer Kumulation beider Bedingungen aus. In der Praxis wird dies jedoch weniger scharf beachtet (dazu GERHARDS, a.a.O., Art. 24 AVIG Rz. 26 m.w.H.).
  2. a)Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner bei der Berechnung des Verdienstausfalls der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Lehrperson für einen "Deutsch-Intensivkurs" im Mai 2016 von einem berufs- und orts- üblichen Lohn in der Höhe von Fr. 2'322.10 ausgegangen. Weil der Zwi-
  • 9 - schenverdienst in der Höhe von Fr. 2'322.10 höher als die mögliche Ar- beitslosenentschädigung (Fr. 2'287.--) sei, sei der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung abzulehnen (vgl. vorne Erwägung 2c). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass für ihre einmonatige Lehrtätig- keit der effektiv erzielte Verdienst in Höhe von Fr. 1'000.-- brutto als Zwi- schenverdienst anzurechnen sei (vgl. vorne Erwägung 2b). b)Vorab ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ohne Zwischenverdienst im Mai 2016 nicht – wie vom Beschwerdegegner angenommen – Fr. 2'287.20 (von 21.7 Stempeltagen ausgehend), sondern aufgrund von 22 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit im Monat Mai 2016 (zur Kontrollpe- riode vgl. Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV) insgesamt Fr. 2'318.80 (Fr. 2'859.-- : 21.7 = Fr. 131.75 x 80 % = Fr. 105.40 x 22 Tage) betragen würde (vgl. zur Berechnung GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenver- sicherungsgesetz [AVIG], Bd. 3, Bern 1993, Art. 24 Rz. 23). Allerdings bestünde auch unter Berücksichtigung dieses Betrags (Fr. 2'318.80) kein Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG, wenn mit dem Beschwerdegegner von einem branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 2'322.10 ausgegangen würde. Ist nämlich das Einkom- men (Fr. 2'322.10) – wenn auch nur gering – höher als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Fr. 2'318.80), so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Kom- pensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV e contrario). c)Vorliegend kann – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – indes gar nicht von einer vom Beschwerdegegner behaupteten Entlöhnung unter dem Niveau der Orts- und Berufsüblichkeit bzw. von einem Sachverhalt der Lohndrü- ckerei zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ausgegangen werden. Viel- mehr hat die Beschwerdeführerin die einmonatige Zwischenverdiensttätig-

  • 10 - keit angenommen, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu stärken und auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Nach eigener, glaubhafter An- gabe wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die vorliegend zu be- urteilende Tätigkeit bei der Klubschule Migros Chur angestellt (Replik vom

  1. Oktober 2016 Ziff. 5). Aus einer ex post-Betrachtung dürfte diese An- stellung tatsächlich massgeblich dank ihrer Tätigkeit bei der B._____ GmbH und der dort gemachten Unterrichtserfahrungen zurückzuführen sein. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Unterscheidung zwi- schen einem "unechten" und "echten" Praktikum spielt bei der Beurteilung der Orts- und Berufsüblichkeit aus objektiver Betrachtungsweise nur inso- fern eine Rolle, als dass ein "echtes Praktikum" – unabhängig davon, ob als Bestandteil einer Ausbildung oder nicht und hier verstanden als Ein- stiegspraktikum in ein neues Berufsfeld – in der Praxis regelmässig mit ge- ringerem Lohn entschädigt wird und damit das Kriterium der Orts- und Be- rufsüblichkeit entsprechend deutlich herabgesetzt wird. Von einem "unech- ten Praktikum" im Sinne des Beschwerdegegners dagegen ist dann auszu- gehen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Absicht auf Lohndum- ping besteht. In diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht mit Urteil S 04 155 vom 1. Februar 2005, dass ein "unechtes Praktikum" dann angenommen werden kann, wenn eine versicherte Person im Rahmen ih- rer Schadenminderungspflicht unter dem Titel "Praktikum" eine ordentliche Erwerbstätigkeit antritt, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird. Hierfür ergeben sich allerdings – wie nachfolgend in Er- wägung 4d ff. aufzuzeigen sein wird – keine objektiven Anhaltspunkte. Im Gegenteil sprechen die Indizien im vorliegenden Fall zugunsten eines "ech- ten Praktikums". d)Vorliegend war der Einsatzvertrag zwischen der B._____ GmbH und der Beschwerdeführerin befristet, dauerte lediglich einen Monat, nämlich vom
  2. Mai 2016 bis zum 27. Mai 2016, und umfasste total 60 Lektionen à 45
  • 11 - Minuten, jeweils von 17.30 Uhr bis 20.00 Uhr (vgl. Bf-act. 9). Soweit der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme (Ziff. II C 3) vorbringt, dass die Befristung auf nur knapp einen Monat gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 04 155 vom
  1. Februar 2005 E.2d) gegen die Annahme eines Praktikums, mithin für eine ordentliche Erwerbstätigkeit unter dem Titel "Praktikum" spreche, so trifft dies nicht generell zu. Der zitierte Entscheid unterscheidet sich grund- legend von dem hier zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdeführer in jenem Fall schloss am selbigen Datum zwei Arbeitsverträge – einen Praktikums- vertrag für den Monat März mit einem Lohn von Fr. 1'000.-- und sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab April – jeweils mit der Südostschweiz Radio/TV AG ab. Das Gericht war der Ansicht, dass das erwähnte Prakti- kum nicht – wie behauptet – zu Ausbildungs-, sondern zu Einarbeitungs- zwecken absolviert wurde und schützte deshalb die Berücksichtigung eines orts- und berufsüblichen Lohns in der Höhe von Fr. 3'500.-- (vgl. VGU S 04 155 vom 1. Februar 2005 E.2c und d). Im vorliegend zu beurteilenden Streitfall erscheint offensichtlich, dass die Tätigkeit als Lehrperson nicht zur Einarbeitung vorgesehen war, bestand doch im Gegensatz zum Sachver- halt in VGU S 04 155 keine Anschlussanstellung. Bei der Zwischenver- diensttätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson für einen Deutsch Intensivkurs (bzw. Deutsch als Fremdsprache) ging es zum einen darum, einen ersten Einblick in das Arbeitsumfeld der Schulung und Erwachsenen- bildung, im Speziellen der Sprachkurse, zu erhalten und zum anderen, um ihre Arbeitslosigkeit zumindest mittelfristig zu beenden. e)Im Weiteren ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass der Ab- schluss als Historikerin (M.A.) nicht ohne weiteres eine Qualifikation für das Unterrichten von Deutsch als Fremdsprache ist, mithin die Leitung eines derartigen Kurses offensichtlich berufliches Neuland für die Beschwerde- führerin darstellt. Dies ist auch aus der Kursevaluation ersichtlich, in wel-
  • 12 - cher die Schüler festhielten, dass sie sofort bemerkt hätten, dass sie ihre erste Klasse gewesen seien (vgl. Kommentare der Teilnehmenden in Bf- act. 11). Vergleichbaren Stellenausschreibungen der B._____ GmbH ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass das Unterrichtspraktikum (sic!) mit Fr. 1'000.-- vergütet und eng von ihrer pädagogischen Abteilung beglei- tet werde. Im Weiteren werden darin die Vorteile für "angehende Lehrper- sonen" u.a. wie folgt ausgewiesen: "Sie lernen unter Begleitung Gruppen- unterricht durchzuführen -- wir unterstützen und coachen Sie". "Der Unter- richt findet in einer geschützten, also nicht exponierten Umgebung statt -- die Schüler wissen, dass es sich um Praktikumslektionen handelt" (vgl. Bf- act. 3 sowie 4). Auch die für die Buchhaltung der B._____ GmbH zustän- dige Person hielt mit E-Mail vom 26. Mai 2016 fest, dass "das Honorar gemäss Praktikumsvertrag [...] am 21.06.2016 überwiesen" werde (vgl. Bf- act. 12). Insofern ist es unerheblich, dass die Vertragsparteien einen "Ein- satzvertrag" abgeschlossen haben und das Wort "Praktikum" keine Erwäh- nung darin findet. Die Ausführungen des Beschwerdegegners im angefoch- tenen Einspracheentscheid (S. 3 Ziff. 3), wonach die zu beurteilende An- stellung erst durch die Beschwerdeführerin und nicht schon im erwähnten Arbeitsvertrag als "Praktikum" bezeichnet werde, treffen demnach nicht zu. Vielmehr ist vorliegend von einem einmonatigen Unterrichtspraktikum aus- zugehen, welches mit Fr. 1'000.-- zwar tief, allerdings unter Würdigung der gesamten Umstände durchaus in einem orts- und branchenüblichen Rah- men vergütet wurde (vgl. dazu auch die entsprechenden Hinweise der Be- schwerdeführerin zu tiefen Praktikumslöhnen im Allgemeinen in Bf-act. 7 und 8). f)Auch bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Be- schwerdegegner vorbringt, aber nicht weiter begründet – allenfalls eine Ab- sicht auf Lohndumping zwischen den Vertragsparteien besteht. Der Um- stand allein, dass aus von der Versicherten nicht zu vertretenden Gründen

  • 13 - (beispielsweise Konjunktur, Auftragslage, Konkurrenzsituation) das Ein- kommen tiefer als erwartet ist, fällt nicht unter die Missbrauchsklausel der Berufs- und Ortsüblichkeit von Art. 24 Abs. 3 AVIG (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2008.00007 vom

  1. August 2008 E.1.6). Die gegenteilige Auffassung widerspräche dem Grundsatz, dass es in jedem Fall besser ist, erwerblich tätig zu sein als überhaupt nicht zu arbeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C145/05 vom 12. September 2005 E.4.2; s. ferner AVIG-Botschaft, BBl. 1980 III 579). Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorne Erwä- gung 3) soll das Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit einen missbräuch- lichen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung verhindern, insbesondere sollen die berufs- und ortsüblichen Löhne nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherungen unterschritten werden. Eine Aufrechnung des effektiv erzielten Einkommens bis zum berufs- und ortsüblichen Zwi- schenverdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG setzt stets voraus, dass die versicherte Person für die in Frage stehende Tätigkeit nachweislich nicht berufs- oder ortsüblich entschädigt worden ist (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 289/00 vom 30. Juli 2001 E.3a). Ei- nen solchen Nachweis und eine (schlüssige) Begründung erbringt der Be- schwerdegegner weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. August 2016 noch in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016. g)Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das Entgelt in der Höhe von Fr. 1'000.-- brutto für die einmonatige Zwischenverdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson für einen "Deutsch-Intensivkurs" bei der B._____ GmbH im vorliegenden Fall als orts- und berufsüblicher Lohnansatz zu qualifizieren ist und damit ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2016 besteht, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind, wovon vorliegend auszugehen ist. Die Sache ist infolgedessen an die
  • 14 - Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuweisen, damit sie den anrechen- baren Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG) auf Fr. 1'000.-- festlege und hernach die der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2016 zustehende Arbeitslosenentschädigung ermittle und ausrichte. Die Rüge der Beschwer- deführerin, dass der Beschwerdegegner ohnehin von einem falschen (orts- und branchenüblichen) Vergleichslohn, nämlich Fr. 2'322.10, ausgegan- gen sei, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr geprüft zu werden.
  1. a)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwer- degegner zu Unrecht einen Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Monat Mai 2016 verneint hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2016 als nicht rechtmässig, was zur vollumfänglichen Aufhebung desselben und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Au- gust 2016 aufgehoben. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Graubün- den zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch von A._____ auf Ar-
  • 15 - beitslosenentschädigung für den Monat Mai 2016 im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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10.03.2017
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