VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 124 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
2 - 1.A._____ verfügt über einen Abschluss als Historikerin M.A. der Universität X.. Am 9. November 2015 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Am 27. April 2016 vereinbarte A. mit der B._____ GmbH in X._____ einen Einsatzvertrag als Lehrperson für einen "Deutsch Intensivkurs" im Umfang von 60 Lektionen à 45 Minuten vom 2. Mai 2016 bis zum 27. Mai 2016 zu einem Entgelt von Fr. 1'000.-- brutto. 3.Am 9. Juni 2016 erhielt A._____ die Abrechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Kontrollperiode Mai 2016 mit dem Vermerk, dass sie keinen Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlung habe, da der orts- und branchenübliche Zwischenverdienst (Fr. 2'322.10) höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung (Fr. 2'287.20) sei. A._____ war mit dem Inhalt dieser Abrechnung nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 14. Juni 2016 eine anfechtbare Verfügung. 4.Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung von A._____ vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles ab. Beim Zwi- schenverdienst im Mai 2016 sei auf einen branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 2'322.10 abzustellen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) mit Entscheid vom 31. August 2016 ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 aufzuheben. Sie verlangte, dass die Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2016 unter Berücksich-
3 - tigung des effektiv erzielten Zwischenverdienstes neu zu berechnen und entrichten seien. 6.Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und wiederholte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid getätigten Ausführun- gen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass von einem unechten Praktikum auszugehen sei und die Arbeitslosenkasse Graubün- den verpflichtet gewesen sei, einen orts- und berufsüblichen Lohn anzu- nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
6 - dienst i.S.v. Art. 24 AVIG zu betrachten ist (zum Begriff des vgl. eingehend NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 410-413, S. 2386 f.). b)Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienst- ausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG (Art. 24 AVIG "Anrechnung von Zwischenverdienst"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E.4). Die versicherte Person hat nach Art. 24 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie ei- nen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi- schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). c)Durch die Ausübung der Zwischenverdiensttätigkeit trägt die arbeitslose Person unter anderem zur Schadenminderung und zur Erhaltung ihrer Ar- beitsqualifikation bei (vgl. dazu NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 409). Den finan- ziellen Anreiz für die Aufnahme eines Zwischenverdienstes bilden dabei die Kompensationszahlungen, welche die Differenz bis zum versicherten Ver- dienst decken (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Eine arbeitslose Person kann demnach während ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit annehmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar ist, und erhält dafür Kompen- sationszahlungen, welche ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als mit den Arbeitslosentaggelder allein ermöglichen (eingehend dazu NUSS-
7 - BAUMER, a.a.O., Rz. 409 ff.; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht: Unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversiche- rungsrechts. Ein Beitrag zu Treu und Glauben, Methodik und Gesetzeskor- rektur im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 497). Sinn und Zweck der Ent- schädigung des Verdienstausfalles ist es denn auch, Anreiz für die An- nahme schlechter entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 133 V 161 E.2.2.2, 129 V 102 E.3.3, 125 V 480 E.4c/cc). d)Wird ein Zwischenverdienst allerdings unüblich tief entlöhnt, so muss bei der Berechnung des Verdienstausfalls von einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgegangen werden. Mit dem Kriterium der Berufs- und Ortsüblich- keit gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG soll unüblich tiefer Honorierung von Zwischenverdienstarbeiten entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn eines Lohndumpings einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ent- schädigen zu lassen. Ausserdem soll verhindert werden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Betriebe und Arbeitsplätze bestehen, die an- sonsten in der freien Wirtschaft, d.h. im ersten Arbeitsmarkt, nicht überle- bensfähig wären. In diesem Sinne wird denn auch das Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit in der Lehre und Rechtsprechung als "Korrektiv" und "Missbrauchsklausel" bezeichnet. Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass die versicherte Person, die auf ihrem erlernten Beruf einen Zwischen- verdienst ausübt, wie eine ausgebildete Person dieses Berufs normal be- zahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten sind branchenübliche Durch- schnittslöhne heranzuziehen (vgl. zu Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 3 AVIG eingehend BGE 129 V 104 E.3.3 und E.3.4, s. auch 120 V 233 E.3c, E.5e, E.8e; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom
9 - schenverdienst in der Höhe von Fr. 2'322.10 höher als die mögliche Ar- beitslosenentschädigung (Fr. 2'287.--) sei, sei der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung abzulehnen (vgl. vorne Erwägung 2c). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass für ihre einmonatige Lehrtätig- keit der effektiv erzielte Verdienst in Höhe von Fr. 1'000.-- brutto als Zwi- schenverdienst anzurechnen sei (vgl. vorne Erwägung 2b). b)Vorab ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ohne Zwischenverdienst im Mai 2016 nicht – wie vom Beschwerdegegner angenommen – Fr. 2'287.20 (von 21.7 Stempeltagen ausgehend), sondern aufgrund von 22 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit im Monat Mai 2016 (zur Kontrollpe- riode vgl. Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV) insgesamt Fr. 2'318.80 (Fr. 2'859.-- : 21.7 = Fr. 131.75 x 80 % = Fr. 105.40 x 22 Tage) betragen würde (vgl. zur Berechnung GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenver- sicherungsgesetz [AVIG], Bd. 3, Bern 1993, Art. 24 Rz. 23). Allerdings bestünde auch unter Berücksichtigung dieses Betrags (Fr. 2'318.80) kein Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG, wenn mit dem Beschwerdegegner von einem branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 2'322.10 ausgegangen würde. Ist nämlich das Einkom- men (Fr. 2'322.10) – wenn auch nur gering – höher als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Fr. 2'318.80), so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Kom- pensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV e contrario). c)Vorliegend kann – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – indes gar nicht von einer vom Beschwerdegegner behaupteten Entlöhnung unter dem Niveau der Orts- und Berufsüblichkeit bzw. von einem Sachverhalt der Lohndrü- ckerei zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ausgegangen werden. Viel- mehr hat die Beschwerdeführerin die einmonatige Zwischenverdiensttätig-
10 - keit angenommen, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu stärken und auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Nach eigener, glaubhafter An- gabe wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die vorliegend zu be- urteilende Tätigkeit bei der Klubschule Migros Chur angestellt (Replik vom
12 - cher die Schüler festhielten, dass sie sofort bemerkt hätten, dass sie ihre erste Klasse gewesen seien (vgl. Kommentare der Teilnehmenden in Bf- act. 11). Vergleichbaren Stellenausschreibungen der B._____ GmbH ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass das Unterrichtspraktikum (sic!) mit Fr. 1'000.-- vergütet und eng von ihrer pädagogischen Abteilung beglei- tet werde. Im Weiteren werden darin die Vorteile für "angehende Lehrper- sonen" u.a. wie folgt ausgewiesen: "Sie lernen unter Begleitung Gruppen- unterricht durchzuführen -- wir unterstützen und coachen Sie". "Der Unter- richt findet in einer geschützten, also nicht exponierten Umgebung statt -- die Schüler wissen, dass es sich um Praktikumslektionen handelt" (vgl. Bf- act. 3 sowie 4). Auch die für die Buchhaltung der B._____ GmbH zustän- dige Person hielt mit E-Mail vom 26. Mai 2016 fest, dass "das Honorar gemäss Praktikumsvertrag [...] am 21.06.2016 überwiesen" werde (vgl. Bf- act. 12). Insofern ist es unerheblich, dass die Vertragsparteien einen "Ein- satzvertrag" abgeschlossen haben und das Wort "Praktikum" keine Erwäh- nung darin findet. Die Ausführungen des Beschwerdegegners im angefoch- tenen Einspracheentscheid (S. 3 Ziff. 3), wonach die zu beurteilende An- stellung erst durch die Beschwerdeführerin und nicht schon im erwähnten Arbeitsvertrag als "Praktikum" bezeichnet werde, treffen demnach nicht zu. Vielmehr ist vorliegend von einem einmonatigen Unterrichtspraktikum aus- zugehen, welches mit Fr. 1'000.-- zwar tief, allerdings unter Würdigung der gesamten Umstände durchaus in einem orts- und branchenüblichen Rah- men vergütet wurde (vgl. dazu auch die entsprechenden Hinweise der Be- schwerdeführerin zu tiefen Praktikumslöhnen im Allgemeinen in Bf-act. 7 und 8). f)Auch bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Be- schwerdegegner vorbringt, aber nicht weiter begründet – allenfalls eine Ab- sicht auf Lohndumping zwischen den Vertragsparteien besteht. Der Um- stand allein, dass aus von der Versicherten nicht zu vertretenden Gründen
13 - (beispielsweise Konjunktur, Auftragslage, Konkurrenzsituation) das Ein- kommen tiefer als erwartet ist, fällt nicht unter die Missbrauchsklausel der Berufs- und Ortsüblichkeit von Art. 24 Abs. 3 AVIG (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2008.00007 vom