VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 123 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung)
4 - gehend verstanden werden, dass Sozialversicherungen vorerst keine Pri- vatdetektive mehr einsetzen dürften. 7.Die IV-Stelle erneuerte in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2016 ihre Anträge und setzte sich mit den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers auseinander. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte sie dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ferner mit, der Beschwerdeführer habe vor einer gewissen Zeit ein Unternehmen für B._____-arbeiten ge- gründet, dem er als Betriebsleiter vorstehe. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 25. August 2016. Solche Anordnun- gen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Be-
5 - schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.
6 - erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b). Bei diesem Wert handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine blosse Richtgrösse, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 139 V 399 E.5.3, 130 V 488 E.4.2, 124 V 110 E.2a und b). Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse ist, wie bei der Beurteilung der In- validenrente, auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Entspre- chend können bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die statisti- sche Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2011 vom 16. August 2011 E.2, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E.4.4.4). Resultiert aus der Gegenüberstellung des dergestalt ermittelten Invalideneinkommens und dem im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielten Verdienst (sog. Validen- einkommen) eine Erwerbseinbusse von ungefähr 20 %, besteht indessen nur Anspruch auf eine Umschulung bzw. Wiedereinschulung in die vorma- lige Tätigkeiten, wenn diese Erwerbseinbusse voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen bleibt und die infrage stehende be- rufliche Massnahme geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern (BGE 124 V 108 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E.5). 3.Bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Umschulung bzw. Wie- dereinschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist die IV-Stelle davon ausge- gangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Januar 2015 seine an- gestammte Tätigkeit als C._____ – abgesehen von der körperlich schwe- ren Arbeit an R._____ – ganztags ausüben könne und hierdurch ein Er- werbseinkommen von Fr. 87'317.18 erzielen könnte. Werde dieses Invali- deneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 gegenüber- gestellt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 13.34 %. Diese Berechnung
7 - beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht nicht (vgl. Beschwerde vom 28. September 2016 S. 6). Die IV- Stelle hat bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht nur das aus der 100%igen Tätigkeit als C._____ stammende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 68'958.76), sondern auch jenes aus der im Ne- benerwerb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ (Fr. 31'800.--) berücksichtigt (IV-act. 74 S. 1). In der vorliegenden Angele- genheit entspricht diese Vorgehensweise der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und ist offenkundig nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.4.2 ff., 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E.4.2, I 433/06 vom 23. Juli 2007 E.4.1.2). Nachfolgend ist demnach hinsichtlich der für die Anspruchsprüfung zu bestimmenden Erwerbseinbusse nur mehr zu prüfen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. nachstehende Erwägung 4). Ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbseinbusse von mehr als 20 %, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die in Betracht fallende Umschulung bzw. die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten oder zu verbessern (vgl. nachstehen- de Erwägung 5).
8 - dem Fahrradunfall ausgeübt habe. Diese Ausführungen im Bericht der Klinik E._____ könnten nur derart interpretiert werden, dass dem Be- schwerdeführer entweder eine Tätigkeit als C._____ oder als B._____ zugemutet werden könne. Deshalb habe die Klinik E._____ auch den Fallabschluss unter der Empfehlung "gleicher Arbeitsplatz – bisherige Ar- beit reduziert" vorgeschlagen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der operierende Spezialarzt, Dr. med. F., bereits damals davon ausgegangen sei, dass bezüglich der rechten Schulter dauerhaft eine Be- lastungslimite von 5 kg bestehe und bis Schulterhöhe höchstens Lasten von 2 kg gehoben werden könnten. Dabei sei auch er offensichtlich von einer Tagesbelastung in einem Beruf ausgegangen, nicht einer Doppelbe- lastung im dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach zumutbarer Ar- beit zur nächsten Arbeitsstelle eile und dort weiter arbeite. Bei der Evalua- tion des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) sei zudem nur die kör- perlich-funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft worden. Der Beschwerdeführer leide aber auch seelisch stark unter sei- ner Situation und stehe deshalb seit vielen Monaten in spezialärztlicher Behandlung. Zudem entwickle er mutmasslich rheumatologische und dermatologische Probleme. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig abklären zu lassen. Un- ter diesen Umständen sei eine zuverlässige Bestimmung der Restarbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des von ihm erzielbaren Inva- lideneinkommens nicht möglich. b)Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einzig auf den EFL-Bericht der Klinik E. vom 1. Februar 2015 abgestellt zu haben. Vielmehr sei sie in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten, insbesondere auch in Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. F., zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit als C. (Arbeit an S._____) im hier relevanten Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig sei. An dieser Beurteilung vermöge der Bericht von Dr. med.
9 - F._____ vom 16. April 2015 nichts zu ändern, da die darin aufgeführten Belastungslimiten offenkundig ausschliesslich auf den Angaben des Be- schwerdeführers basierten und daher nicht beweiskräftig seien. Im Übri- gen könne die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin täglich mehr als acht Stunden im Haupter- werb als C._____ und im Nebenerwerb als B._____ tätig sein könne, of- fengelassen werden. Denn selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten sein sollte, neben dem Haupterwerb als C._____ als B._____ zu arbeiten, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, da er allein mit der Tätigkeit C._____ ein Er- werbseinkommen von Fr. 87'317.18 erzielen könnte. Schliesslich sei aus- gewiesen, dass der Beschwerdeführer unter keinen psychischen Be- schwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. c)Das vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen hängt insbe- sondere davon ab, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch ausführen kann, mithin in wel- chem Umfang er arbeitsfähig ist (Art. 6 ATSG). Um die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beurteilen zu können, sind die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, so- fern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der in sozialversicherungs- rechtlicher Hinsicht massgebenden Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersu- chungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
10 - Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ak- tenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, ge- niessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi- nischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2, U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines versicherungs- externen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem sol- chen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
11 - dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden seien und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erfor- derlich sei. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der behandeln- den Ärzte des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belastungslimiten führ- te das Gericht aus, dass zwar die von Dr. med. F._____ angegebenen geringeren Belastungslimiten für das Heben von Lasten (5 kg bis Bauch- höhe bzw. 2 kg bis Schulterhöhe) auch von den Dres. med. G., H., I._____ sowie der Klinik J._____ postuliert worden seien, diese sich aber nicht mit dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 auseinanderge- setzt hätten, welcher eine Belastbarkeit von 10 kg für das "Heben Boden zu Taillenhöhe" sowie 2.5 kg für das "Heben Taillen- zu Kopfhöhe" ange- geben habe. Dies im Gegensatz zu Dr. med. K., Facharzt Physika- lische Medizin und Rehabilitation FMH, der Klinik E., welcher im Bericht vom 21. Mai 2015 zu den von Dr. med. F._____ angegebenen tie- feren Belastungslimiten Stellung genommen und überzeugend darlegte habe, warum an der Einschätzung im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 festzuhalten sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden [VGU] S 15 134 vom 3. November 2016 E.5c/bb). Dass die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers, der Ausü- bung einer solchen Tätigkeit entgegenstehe, könne aufgrund der Aktenla- ge ausgeschlossen werden. Freilich würde dessen behandelnder Psych- iater, Dr. med. L., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur diagnostizieren. Er schliesse jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers beeinträchtigten. Nichts anderes ergebe sich aus dem Attest von Dr. phil. M., Psychotherapeut ASP, Psychoanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei. Diese Beurteilungen der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers stünden im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach handle es sich bei der An-
12 - passungsstörung um eine Krankheit, die zwar eine vorübergehende Ein- busse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen könne, der aber für sich al- lein kein invalidisierender Charakter beizumessen sei. Damit sei mit der SUVA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistieren- der Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychischen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinischen Untersuchungen liessen hinsicht- lich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnis- se erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen sei (VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.5d, vgl. auch E.5b und c im erwähn- ten Urteil). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines poly- disziplinären Gutachtens sei demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Bezug auf diese Beweiswürdigung führte das Bundesgericht im Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 aus, die Vorinstanz habe die Einschät- zung der Klinik E._____ nicht etwa – wie der Beschwerdeführer meine – ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht übernom- men, sondern sich einlässlich mit diesem und den dagegen erhobenen Einwänden befasst. Ihre aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 ge- zogene Folgerung, wonach – unter Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsis- tenzen – in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen sei, sei damit überzeugend begründet worden. Von vertieften Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten po- lydisziplinären Gutachtens habe abgesehen werden können (Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E.3.3.1). e)Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzuwei- chen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich der für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit massgebliche Sachver-
13 - halts bis zum 25. August 2016, im Vergleich zu demjenigen im Verfahren S 15 134 zugrunde liegenden, verändert hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, mit- hin der Arztbericht von Dr. med. F., Leitender Arzt, vom 28. Juni 2016 (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie das Attest von Dr. phil. M. vom 26. August 2016 (Bf-act. 4), lagen dem Gericht be- reits im Verfahren S 15 134 vor und wurden bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen (vgl. VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.2b, 5c/bb und 5d). Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten folglich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verände- rung der rechtserheblichen Sachlage hindeuten. Zur Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nach wie vor auf den Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 abgestellt werden. Darin werden neben den Schulterbeschwerden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule festgestellt (IV-act. 57 S. 9). Hieraus resultieren betreffend der Tätigkeit als C._____ keine funktionellen Leistungsein- schränkungen, welche über die durch die Schulterbeschwerden bedingten Beeinträchtigungen hinausgehen (IV-act. 57 S. 11 ff.). Bei anderen leich- ten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, insbesondere einer Ver- weistätigkeit als B._____, ist bezüglich der Lendenwirbelsäule zu beach- ten, dass solche als ganztags zumutbar erachtet wurden, sofern sie wechselbelastend stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dau- ernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumposition ausgeübt werden (IV-act. 57 S. 13). Auf der Grundlage des EFL-Berichtes vom 1. Februar 2015 ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeitstätig- keit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn hiermit keine länger andau- ernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden sind und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da diese hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Er- kenntnisse erwarten lassen. Demzufolge ist der Antrag des Beschwerde-
14 - führers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). f)Es bleibt zu prüfen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit erzielen könnte. Dabei ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszuge- hen. Übte ein Versicherter indessen – wie vorliegend der Beschwerdefüh- rer – beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens keine Erwerbs- tätigkeit aus, ist das für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebli- che Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausge- arbeiteten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Metho- den bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entspre- chende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Ar- beitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5.8.2). Wird das Invalideneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE- Tabellenlöhne berechnet, hat das Sozialversicherungsgericht allenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es ange- zeigt sein, Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Tei- lerwerbstätigkeit) einen Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugeste- hen, der auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc).
15 - g)Im Urteil S 15 134 vom 3. November 2016 legte das Verwaltungsgericht, ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Evaluationsbericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015, das vom Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Arbeitstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen, gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, TA 1, Kompetenzniveau 2, Männer, für das Jahr 2015, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, auf Fr. 68'497.-- fest. Das Bundesgericht hat diese Berechnung im Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 bestätigt. Im Unterschied zur Unfallversi- cherung ist in der Invalidenversicherung indessen nicht nur der Lohn aus der unselbständigen Tätigkeit als C., sondern auch jener aus der im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als B. versichert (vgl. vorstehende Erwägung 3). Es stellt sich daher die Frage, ob die gesundheitliche Verfassung dem Beschwerdeführer nach wie vor eine solches zusätzliches Erwerbspensum erlaubt, das laut seinen Anga- ben einem Arbeitspensum von weiteren 50 - 70 % entsprochen hat (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der Anfrage vom 25. April 2014 [IV- act. 27 S. 3]). aa)Die IV-Stelle hat diese Frage offengelassen, da sie angenommen hat, der Beschwerdeführer könne mit einem 100%igen Erwerbspensum im priva- ten Sektor in der Branche "Reparatur von Maschinen" (Wirtschaftszweig 31-33), welche komplexe praktische Tätigkeiten umfasse und ein grosses Spezialwissen voraussetze (Kompetenzniveau 3), ein monatliches Brutto- einkommen von Fr. 6'792.-- erzielen. Auf der Basis der üblichen durch- schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einem 100 % Pensum ergebe sich daraus unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2013 bis 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 87'317.18 (Fr. 6'792.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0074 x 1.01 x 1.01). Auf diese Beurteilung ist die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 22. November 2016 aller- dings zurückgekommen. Dort berechnete sie das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2012, TA1, Kompe- tenzniveau 1, im privaten Sektor, männlich, und bezifferte dieses auf der
16 - Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei einem 100 % Pensum mit Fr. 66'979.25 (Fr. 5'210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007401 x 1.01 x 1.01; vgl. dazu IV-act. 74 und 112). Weshalb bei der Beurteilung der Eingliede- rungsmassnahmen und des Rentenanspruchs nicht von demselben Inva- lideneinkommen auszugehen ist, erläutert die IV-Stelle nicht ausführli- cher. Sie führte auch im vorliegenden Verfahren lediglich aus, die berufli- che Ausbildung und der berufliche Werdegang des Versicherten würden es zweifellos rechtfertigen, zur Ermittlung des Invalideneinkommens in der Branche "Reparatur von Maschinen" (Wirtschaftszweig 31 – 33) das Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. Diese Begründung überzeugt vorlie- gend nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine ange- stammte Tätigkeit als C., die als leichte bis mittelschwere Arbeits- tätigkeit anzusehen ist, grundsätzlich weiterhin ausüben könnte (IV- act. 57 S. 11). Dies allein dürfte aber eine Zuweisung zum Kompetenzni- veau 3 kaum rechtfertigen, werden doch solche Tätigkeiten im Allgemei- nen dem Kompetenzniveau 2 zugeordnet (Schweizerische Lohnstruktur- erhebung 2012, BFS, Neuenburg 2015, S. 44). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Unfallversicherungsverfahren betreffend die Ver- wertung der beruflichen Kenntnisse als C. vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen wurde, auch wenn diese Beurteilung die Invalidenversiche- rung nicht bindet (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2.2). Unterschiedli- che Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Sozialversicherer sind jedoch, wenn möglich, zu vermeiden (BGE 126 V 288 E.2d). Im vorliegenden Fall bringt die IV-Stelle keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren getroffenen Annahmen erheischen, zumal sie bei der Bemes- sung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers von unterschied- lichen Kompetenzniveaus ausgeht. Unter diesen Umständen ist an den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen fest- zuhalten. Danach könnte der Beschwerdeführer mit einer vollzeitlichen
17 - Tätigkeit als C._____ im massgeblichen Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen von Fr. 68'497.-- erzielen. bb)Ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu dieser unselbständigen Erwerbs- tätigkeit als B._____ tätig sein und einen ihm als Invalideneinkommen an- rechenbaren Verdienst erwirtschaften könnte, musste im unfallversiche- rungsrechtlichen Verfahren nicht beurteilt werden. Im Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 wird hinsichtlich einer nebenwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als B._____ festgehalten, diese Tätig- keit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (IV-act. 57 S. 11 ff.). Daraus kann bereits gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner gesundheitlichen Verfassung vollzeitlich in seinem bisher ausgeführten Nebenerwerb als B._____ tätig sein kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch von Interesse, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit einem von ihm bezifferten Pensum von 20-30 h/Woche (vgl. IV- act. 57 S. 11 und auch Angaben des Beschwerdeführers in der Anfrage vom 25. April 2014 [IV-act. 27 S. 3]) als B._____ arbeiten kann, wenn er zugleich vollzeitlich als C._____ tätig ist. Der Beschwerdeführer weist an sich zutreffend darauf hin, dass sich im Bericht der Klinik E._____ vom
18 - mangels Notwendigkeit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Um- schulungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen zu verneinen. h)Wird dieses Invalideneinkommen von Fr. 68'497.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 100'758.75 gegenü- bergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'261.75 (Fr. 100'758.75 - Fr. 68'497.--), was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 32 % (32.02 %, BGE 130 V 121 E.3) entspricht. 5.Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschu- lung bzw. Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf im Sinne von Art. 17 IVG, wenn diese beruflichen Eingliederungsmassnahme geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2014 vom 6. Juni 2014 E.3.3). Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer gelernter C._____ ist und diese Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich ausüben kann. Gleich verhält es sich betreffend der B.-tätigkeit, die er nach seinen Angaben vor dem Fahrradunfall vom 17. Juni 2013 nebenerwerblich im Umfang von 20 – 30 h/Woche ausübte. Mit Blick auf diese Tätigkeit wird in der Aktennotiz vom 26. Sep- tember 2014 (IV-act. 47 S. 1) im Übrigen festgehalten, eine Ausbildung zum B. mache aufgrund des bereits vorhandenen Wissens des Be- schwerdeführers keinen Sinn. Folglich benötigt der Beschwerdeführer keine Wiedereinschulungsmassnahmen, um in einer der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten vollzeitlich tätig zu sein und damit sein Erwerbspotential im üblichen Umfang auszuschöpfen. Im Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 wird daher empfohlen, den Be- schwerdeführer am gleichen Arbeitsplatz mit einer reduzierten Arbeits- tätigkeit, d.h. im Umfang eines 100 % Pensums, wiedereinzugliedern (IV- act. 57 S. 13). Dies erscheint sachgerecht. Weitergehende berufliche Massnahmen erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht erfor- derlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 26. September
19 - 2014 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA angab, sich vorstellen zu können, zukünftig nur mehr als B._____ tätig zu sein. Diese Absicht scheint er zwischenzeitlich weiterverfolgt zu haben, indem er un- ter seinem Namen eine Website (N.) registrierte, auf der er ge- meinsam mit fünf anderen Personen B.-arbeiten anbot (vgl. Schrei- ben der IV-Stelle vom 24. April 2017 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden). Wenn gleich diese Website derzeit nicht mehr abruf- bar ist, zeigen diese Vorkehren, dass der Beschwerdeführer offenkundig im Stande ist, seine beruflichen Pläne weiterzuverfolgen, indem er die von ihm einstmals gegründete Unternehmung P.; (siehe IV-act. 26 S. 6) umgestaltet und sein Angebot den Kundenbedürfnissen anpasst. Weiter wurde auch bereits ab September 2014 seitens der SUVA sowie der IV- Stelle eine Ausbildung zum Q. geprüft (vgl. IV-act. 47 S. 1 ff. und IV-act. 64 S. 1 ff.), da in diesem administrativen Bereich die Verdienst- möglichkeiten potenziell höher wären. Eine entsprechende Umschulung erwies sich aber aufgrund von invaliditätsfremden Faktoren als unrealis- tisch (vgl. IV-act. 47 S. 3 f. und IV-act. 64 S. 1 ff.). Mithin wurden also be- reits Umschulungen in eine administrative Tätigkeit mit besseren Ver- dienstmöglichkeiten geprüft, welche sich aber als nicht realisierbar erwie- sen haben. Unter den gegebenen Umständen ist für das Gericht nicht ausgewiesen, dass vorliegend die Notwendigkeit besteht, die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers durch Wiedereinschulung in die an- gestammten Tätigkeiten oder eine Umschulung zu verbessern, wobei auch nicht ersichtlich ist, welche geeigneten Umschulungsmassnahmen zu einer Tätigkeit mit signifikant höherem Verdienst im Rahmen eines or- dentlichen Vollzeitpensums noch konkret in Frage kämen. Dies nachdem eine Umschulung zum Q._____ bereits geprüft und auch seitens des Be- schwerdeführers zu diesem Punkt keine weiterführenden Anmerkungen erfolgt sind.