VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 119 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
3 - keit Arteriosklerose mit hämodynamisch nicht signifikant stenosierender Plaques in der Aorta carotis interna beidseits sowie knapp mittelgradige Stenose der Aorta illiaca links bei unauffälliger peripherer Perfusion beid- seits. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte er Folgendes aus: Retrospektiv ist die aus den Akten zu erhebende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Mai 2012 bis 8. Juli 2012, von 50 % vom 9. Juli 2012 bis 28. August 2012, 100 % vom 29. August 2012 bis Ende 2012, 50 % von Januar bis ca. Ende März 2013 und wiederum 100 % von ca. April 2013 bis zur Begutachtung plausibel. In einer den erwähnten Einschränkungen gut angepassten, wechselbelasteten Tätigkeit mit auch häufig möglichem Sitzen besteht aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch mindestens seit Fe- bruar 2014 (vier Monate nach OSG-Arthrodese) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Darin Berücksichtigung fand auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL vom 16./17. April 2014 durch F.____. Empfohlen wurde die Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz mit den erwähnten Anpassungen bzw. Entlastungen von A._____ in einem primären Pensum von 50 % mit dem Versuch, das Pensum graduell bis mindestens 80 % zu steigern innerhalb der nächsten 3-4 Monate. Sollten die erforderlichen Adaptationen des Arbeitsplatzes nicht möglich sein, müssten berufliche Massnahmen bzw. die Suche eines neuen, angepass- ten Arbeitsplatzes z.B. mit weniger stark behinderten Patienten geprüft werden. 3.Die IV-Stelle gewährte A._____ am 11. Juli 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Integrationsmassnahmen) vom 1. Juli bis 30. September 2014 im EP G., welche mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2014 bis zum 31. März 2015 und mit Verfügung vom 24. April 2015 bis Ende Mai 2015 verlängert wurde. Gemäss Verlaufsbericht des Haus- arztes Dr. med. H. vom 16. März 2015 hatte sich der gesundheitli- che Zustand von A._____ inzwischen sowohl bezüglich der Problematik am rechten Fuss mit nun radiologisch anhaltend nachgewiesener Pseu-
4 - doarthrosebildung und fehlendem ossären Durchbau als auch wegen der starken Zunahme der Rückenschmerzen mit zum Teil starken pseudora- dikulären Schmerzen im linken Bein verschlechtert. Der genannte Haus- arzt hielt eine definitive Berentung im Sinne einer Invalidisierung nunmehr als unumgänglich. Am 15. Juni 2015 veranlasste die IV-Stelle eine Ab- klärung beim Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Laut Abklärungsbericht vom 27. Ok- tober 2015 der RAD-Ärztin I., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Kliniken Valens gemäss Bericht vom 11. November 2015 teilte die IV-Stelle A. (nach Vorbescheid und Einwand) mit Verfü- gung vom 16. August 2016 mit, dass er ab 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente habe. Im Übrigen wur- de kein rentenbegründender IV-Grad anerkannt, wobei ein Validenein- kommen von Fr. 76'075.70 einem Invalideneinkommen von Fr. 66'979.16 gegenübergestellt wurde, was den IV-Grad von 11.96 % ergab. 4.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 19. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese eine rentenbegrün- dende Invalidität ab 1. Mai 2014 ausschliesse, und Gewährung einer gan- zen IV-Rente ab 1. Mai 2015. Die RAD-Abklärung vom Herbst 2015 sei im Ergebnis alleine von der RAD-Ärztin I._____ bestimmt, deren Untersu- chungstätigkeit sich auf eine Befragung des Beschwerdeführers von 125 Minuten beschränkt habe und die auf ein veraltetes Gutachten von Dr. med. E._____ vom 11. Mai 2014 abgestellt habe. Demgegenüber hätten die behandelnden Ärzte (so der Hausarzt Dr. med. H., die Fachärz- tin für innere Medizin/Rheumatologie FMH Dr. med. K., die Chiro- praktorin Dr. med. L., die G. und das KIGA aufgrund einer Vielzahl von Untersuchungen mit mehrjähriger Begleitung) anderslauten- de Erkenntnisse gewonnen, welche im angefochtenen Entscheid pau-
5 - schal verworfen worden seien. Letztere Fachleute hätten ab 2014 eine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustands des Beschwer- deführers festgestellt, die sich auch auf seine Arbeitsfähigkeit negativ auswirkten. Er werde diesbezüglich noch eine eigene Abklärung des Kan- tonsspitals Baselland in Liestal nachreichen. Das Valideneinkommen von Fr. 76'075.70 werde nach wie vor anerkannt. Hingegen werde das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 66'979.16 als völlig halt- loses Konstrukt zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer könne ab Mai 2014 bis heute und auf weitere absehbare Zeit hinaus bestenfalls in einer geschützten Werkstätte unter Anleitung ein wöchentliches Pensum von rund 28 % leisten. 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be- schwerde. Bestritten seien die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab
6 - 6.Nebst einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 9. November 2016 und 6. Januar 2017 noch die Berichte über die Untersuchungen am Kantonsspital Baselland in Lie- stal von Dr. med. O._____ (Leitender Arzt Team Fuss- und Sprunggelenk, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, Untersuchung vom 31. Oktober 2016) und von Dr. med. P._____ (Leitende Ärztin Team Wirbelsäule, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Untersuchung vom 9. Dezember 2016 nach Compu- tertomographie vom 4. November 2016) ein. Diese Berichte belegten mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit, dass der Experte Dr. med. E._____ in seinem Bericht 2014 fälschlicherweise von einer Heilung der Arthrodese am OSG ausgegangen sei. Eine solche Heilung sei nicht ein- getreten und werde sich auch in Zukunft nicht einstellen. Diese Aussagen gingen bis ins Jahr 2014 zurück und seien somit auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Auf jeden Fall seien die ab 2014 erfolgten bishe- rigen Arbeitsversuche, den Beschwerdeführer im Rahmen einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit einzusetzen, aufgrund seiner nicht ausreichen- den Arbeitsfähigkeit allesamt gescheitert. 7.Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte die IV-Stelle ihre Duplik vom 18. November 2016 und unterstrich nochmals, dass Dr. med. E._____ im Jahr 2014 davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdefüh- rer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz der Beschwerden am OSG rechts über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Dies werde 2017 auch im letzten Satz von Dr. med. P._____ bestätigt, indem sie rein medi- zinisch theoretisch für die Wirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (recte klarerweise Arbeitsfähigkeit; Verschrieb wurde später bestätigt und korrigiert) annahm. Die von Dres. med. P._____ und O._____ attestierten funktionellen Leistungsfähigkeiten bzw. Leistungsunfähigkeiten liessen durchaus den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit trotz seiner Beschwerden über eine 100%ige
7 - Arbeitsfähigkeit verfüge. Die Bedingung, dass er die Möglichkeit haben müsse, bei Bedarf aufzustehen und/oder einige Schritte zu gehen, habe wohl lohnmindernde Folgen, welche aber mit dem höchstzulässigen Ab- zug von 25 % voll berücksichtigt worden seien, weshalb sich auf jeden Fall maximal ein rentenausschliessender IV-Grad von 33.97 % ergebe. 8.In einem weiteren Schriftenwechsel beharrten die Parteien auf ihren bis- herigen Anträgen und anderslautenden Begründungen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Litiganten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - und Klinikberichte sowie andererseits die Höhe des Invalideneinkom- mens, woraus sich – zusammen mit dem unbestritten gebliebenen Vali- deneinkommen – der rentenrelevante IV-Grad ergibt. 2.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach
9 - Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühes- tens aber im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem In- validitätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
10 - verfahren gilt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech-
11 - nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhalts- punkte gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arzt- berichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilich- keit des verwaltungsinternen Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungs- internen Feststellungen, so sind ergänzende medizinischen Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung der festgestellten Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). Laut Bundesgerichtsurteil 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E.2.3 ist der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV. SR 831.201) mit jenem externer medizini- scher Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis- gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. c)Vorliegend sind folgende ärztlichen Gutachten bzw. Facharzt- und RAD- Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend Gesundheitszustand bzw. Arbeitsfähig- keit ab dem 1. Februar 2014 bis zur angefochtenen (Einstellungs-) Verfü-
12 - gung vom 16. August 2016 und damit eine allenfalls fortgesetzte Renten- bezugsberechtigung über dieses Datum hinaus von Belang: Im rheumatologischen Gutachten vom 11. Mai 2014 stellte Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, unter Berück- sichtigung der ganzen Krankengeschichte (Anamnese) des Beschwerde- führers die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit): Lum- bovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links sowie Status nach Arthrodese des linken Sprunggelenkes am 29. Oktober 2013. Zur Arbeits- fähigkeit wurde vermerkt: Qualitative Beeinträchtigungen der Arbeits- fähigkeit bestehen von Seiten der LWS und des rechten Sprunggelenkes, wobei bezüglich letzteren eine gewisse Verbesserung nach Abheilung des noch vorhandenen postoperativen Reizzustandes in den nächsten Monaten erwartet werden kann. Aus rheumatologischer Sicht bestehen folgende Einschränkungen bzw. zumutbare Belastungen: Heben auf Hüfthöhe repetitiv bis max. 7.5 kg, vereinzelt bis max. 15 kg zumutbar; Heben auf Kopfhöhe repetitiv bis max. 5 kg, vereinzelt bis max. 12.5 kg zumutbar; ununterbrochene Arbeiten über Kopf max. 4 Minuten; Arbeiten in der Hocke nur vereinzelt zumutbar; ebenes Gehen manchmal bis 200 m, vereinzelt bis 300 m zumutbar; Treppen steigen nur gelegentlich zu- mutbar, kurze Treppen mit wenigen Stufen können manchmal bewältigt werden. Gehen auf unebener Unterlage ist zumindest vorläufig zu ver- meiden. Die aktuelle Tätigkeit in der Pflege/Betreuung hirnverletzter Be- hinderter ist aus rheumatologischer Sicht vor allem aufgrund der vorwie- gend stehend/gehend auszuführender Arbeit und dem notwendigen He- ben von Lasten bis 25 kg, gelegentlich auch >25 kg nur noch bedingt zu- mutbar. In einer den erwähnten Einschränkungen gut angepassten, wechselbelasteten Tätigkeit mit auch häufig möglichem Sitzen besteht aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch mindestens seit Fe- bruar 2014 (4 Monate nach OSG-Arthrodese) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 136 14/18, 16/18 und 17/18). Laut Verlaufsbericht vom 16. März 2015 des Dr. med. H., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hat sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit der letzten ärztlichen Kontrolle bei seinem Hausarzt verschlechtert. Der Patient klage seitens der Problematik am rechten Fuss mit radiologisch (CT 30.12.2014) nachgewiesener Pseudoarthrose- bildung mit fehlendem ossären Durchbau über anhaltend chronische Schmerzen, stark belastungsabhängig im rechten Fuss. Daneben hätten auch die Rückenschmerzen bei bekannten schweren degenerativen Ver- änderungen in der Lendenwirbelsäule L2-L5 und Zustand nach Spondy- lodese L5/S1 in der vergangenen Zeit stark zugenommen mit zum Teil starken pseudoradikulären Schmerzen im linken Bein. Was die Pseudoar- throse im Bereich des rechtens OSG angehe, könnte theoretisch die Re- arthrodese durchgeführt werden. Die Prognose betreffend Verbesserung der Symptomatik sei aber schwierig zu stellen. Aktuell gebe der Patient
13 - an, dass bereits nach zwei Stunden Belastbarkeitstraining die Schmerzen für ihn unerträglich würden. Aus seiner Sicht (Meinung Hausarzt) sei eine definitive Berentung im Sinne einer Invalidisierung nun unumgänglich (IV- act. 192 1/3). Im rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2015 stellte die RAD-Ärztin I., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, Sozialmedizin, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, fest, dass aktuell ohne Zweifel eine reduzierte Belastbarkeit des Stütz- und Bewe- gungsapparates im Bereich der Hüftregion, der Lendenwirbelsäule und des rechten Sprunggelenkes bestehe. Nicht nachvollziehbar sei aller- dings, dass in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Be- lastungs- und Ressourcenprofils nur eine viermal dreistündige Arbeits- fähigkeit bestehe, die zudem noch mit um 10 % bis 80 % reduzierter Leis- tung im Rahmen der beruflichen Abklärung angegeben wurde. Entspre- chend den erhobenen klinischen Befunden und vorliegenden radiologi- schen Ergebnissen müsste eine viel höhere Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit möglich sein. Nachvollziehbar seien Einschränkungen, die be- lastungsabhängig auftreten würden (wie Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Gelände). Es sei deshalb noch eine EFL (Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit) durchzuführen (vgl. IV-act. 230 20/26, 21/26). Im Arztpraxisbericht vom 22. Oktober 2015 hielt Dr. med. K., Fachärztin Innere Medizin und Rheumatologie FMH, fest, dass es sich bezüglich der Rückenproblematik empfehle, die physiotherapeutischen Massnahmen zur Verbesserung der Kraft und Stabilität der Rückenmus- kulatur fortzusetzen. Operative Massnahmen seien hier nicht indiziert. Der Patient arbeite derzeit vier Tage pro Woche jeweils drei Stunden im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit, wobei er an seine Grenzen komme. Steigerungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei dem Patienten aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit maximal halbtags zumutbar. Dabei sollten aber Tätigkeiten wie längeres Stehen und Laufen vermieden werden. Umschulungsmassnahmen seien sicherlich schwierig, da der Patient auch Legastheniker sei und Büroarbeiten nicht in Frage kämen. Die aktu- elle Tätigkeit als Wohnungsbetreuer sei eingeschränkt möglich, da er die entsprechenden Anpassungen selbst vornehmen und die Arbeit einteilen könne (IV-act. 237 10/28). Gemäss interdisziplinärer RAD-Abklärung vom 27. Oktober 2015 beste- hen beim Beschwerdeführer aus psychischen Gründen keine Funktions- einschränkungen (vgl. Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; IV-act. 230 12/ 26 Ziff. 7.2.1). Aus rheumatologi- scher Sicht wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls eine uneingeschränk- te Arbeitsfähigkeit attestiert (so RAD-Ärztin I., IV-act. 230 22/26 Ziff. 8.1.4, 8.2.3-8.2.6). Die geschätzte Gesamtarbeitsfähigkeit in angestamm-
14 - ter Tätigkeit wurde in einem Vollpensum auf 80 %, in einer leidensadap- tierten Tätigkeit auf 100 % festgelegt. Der Beginn für eine ganztätig adap- tierte Arbeitsfähigkeit wurde spätestens auf das Datum der EFL [vom September 2015] festgesetzt (IV-act. 230 22/26 Ziff. 8.2.6). Im interdiszi- plinären Konsens vom 23. November 2015 bestätigten die RAD-Ärzte ihre Beurteilungen in der RAD-Abklärung (IV-act. 230 24/26). Im Bericht der Kliniken Valens vom 11. November 2015 wurden folgende Schlussfolgerungen vom Rheuma- und Rehabilitationszentrum (I._____ RAD Ostschweiz) und Therapeuten Ergonomie (Q.) gezogen: Als arbeitsrelevante Probleme seien Haltungs- und belastungsabhängige Rü- ckenschmerzen, Fussschmerzen rechts und Hüftschmerzen links festge- stellt worden. Die berufliche (angestammte) Tätigkeit als Behindertenbe- treuer sei dem Betroffenen ganztags (Arbeitszeit) zumutbar. Zusätzliche Pausen von ca. 2 h pro Tag seien bei langem Stehen und Gehen indiziert. Spezielle Einschränkungen bestünden beim Hantieren und Bewegen von Lasten >15 kg und sollten vermieden werden. Längeres Sitzen sollte un- terbrechbar sein (max. Sitzdauer ohne Unterbruch ca. 1 Stunde). In einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei eine ganz- tätige Arbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die Sitzdauer auch hier nicht län- ger als 1 Std. ohne Unterbruch sein sollte (IV-act. 229 3/18). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 hielt der RAD-Arzt Dr. med. N., Facharzt FMH Innere Medizin, unverändert an der früheren Be- urteilung vom 27. Mai 2014 fest, wonach dem Patienten eine mittelschwe- re und schwere körperliche Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zuzumuten sei. In angestammter Tätigkeit (Betreuertätigkeit) bestehe eine vollpensige Arbeitsfähigkeit mit 2 Std. Zusatzpausen und mit den speziel- len Einschränkungen des Hebens oder Tragens von Lasten >15 kg, wel- che ausgeschlossen seien. Längeres Sitzen sollte durch Pausen unter- brochen sein, maximale Sitzdauer ca. 1 Stunde. In angepasster wechsel- belastender leichter bis mittelschwerer Arbeit bestehe eine vollpensige Zumutbarkeit resp. eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 100 %, mit Beach- tung der bereits erwähnten speziellen Einschränkungen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte spätestens ab dem Datum der EFL 09/2015. Da indes der Gesundheitszustand seit dem Gutachten E._____ 02/2014 keine wesentliche Änderung erfahren habe, könne die- se Arbeitsfähigkeit bereits ab diesem Zeitpunkt angenommen werden (IV- act. 246 21/32). Im Arztattest vom 18. Februar 2016 – zuhanden des Anwalts des Be- schwerdeführers – hielt der Hausarzt Dr. med. H._____ unverändert an seinem früheren Verlaufsbericht vom 16. März 2015 fest. Zusammenfas- send bleibe festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Patien- ten gegenüber früher verschlechtert habe. Objektivierbar sei diese Ver- schlechterung anhand der letzten CT-Untersuchung vom 1. Februar 2016 des Sprunggelenkes rechts und aufgrund der klinischen Untersuchungen
15 - und der Anamneseerhebung. Die IV stützte sich allein auf das interdiszi- plinäre Gutachten der RAD-Ärzte vom 27. Oktober 2015 und nehme überhaupt keine Rücksicht auf den Gesundheitsverlauf in den letzten 1 ½ Jahren (IV-act. 237 7/28). Im Bericht vom 11. März 2016 – zuhanden des Anwalts des Beschwerde- führers – hielten die Chiropraktiker Dres. med. R._____ und L._____ fest, dass ihre Therapiesitzungen jeweils eine vorübergehende Verbesserung des Zustandes gebracht hätten. Die rezidive Anfälligkeit habe allerdings nicht entscheidend positiv beeinflusst werden können. Vor allem längeres Laufen und erhöhte körperliche Belastung führten rasch zu einer Ver- schlechterung des Zustandes. Es könne folgendes Funktionsprofil des Patienten erstellt werden: Zugemutet könnten ihm noch Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Die Arbeit sollte idealerweise in einem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden kön- nen. Die Dauer der Belastung sollte auf einen halben Arbeitstag limitiert werden (IV-act. 240 3/8 und 4/8). In der Folge wurden von Seiten des Beschwerdeführers noch zwei Arzt- berichte des Kantonsspitals Baselland vom 13. Dezember 2016 (Dr. med. P., Leitende Ärztin) sowie vom 15. Dezember 2016 (Dr. med. O.) eingereicht. Im erstgenannten Bericht wurde bezüglich Arbeits- fähigkeit vermerkt: Rein medizinisch theoretisch bestehe wegen der lum- balen Schmerzen [Wirbelsäule] eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit [recte: Arbeitsfähigkeit – Verschrieb seitens Beschwerdeführer anerkannt; vgl. Eingabe vom 9. Februar 2017 Ziff. 1] für leichte körperliche Tätigkeiten wechselbelastend mit einer Gewichtslimite von 5 kg (vgl. beschwerdefüh- rerische Akten [Bf-act.] 3). In der zweitgenannten ärztlichen Stellungnah- me wurde weiter festgehalten, dass der Kollege E._____ in seinem Be- richt von 2014 wahrscheinlich von einer geheilten Arthrodese am OSG ausgegangen sei. Diese sei im kürzlich durchgeführten SPECT-CT nicht bestätigt worden. Erst wenn diese Situation ausgeheilt sei, könne eine zuverlässige Aussage über die mögliche Restarbeitsfähigkeit des Patien- ten gemacht werden (vgl. Bf-act. 4). d)In Würdigung der soeben zitierten Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Beurtei- lung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Februar 2014 und einer seither allenfalls erhöhten Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das interdisziplinäre RAD-Gutachten/die Abklärung vom 27. Oktober 2015 ab- gestellt werden kann, worin keine psychiatrischen Funktionseinschrän- kungen beim Beschwerdeführer festgestellt wurden (Dr. med. M._____) und seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 100 %
16 - beziffert wurde (RAD-Ärztin I._____). Die dazu enthaltenen Ausführungen sind inhaltlich vollständig, aussagekräftig und überzeugend (IV-act. 230). Sie stimmen mit den Erkenntnissen im rheumatologischen Gutachten vom
17 - gige Arbeit für möglich erachtet (IV-act. 237). Die Chiropraktiker Dres. med. R._____ und L._____ teilen diese Meinung offenbar, da sie im Be- richt vom 16. März 2016 feststellten, dass die Arbeit idealerweise in ei- nem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könnte, die Dauer der Belastung allerdings auf einen halben Arbeitstag limitiert sei (IV-act. 240). Diese Einschätzungen vermögen die bedeutend präzisieren und plausibleren Detailabklärungen in den Kliniken Valens anlässlich der EFL (Arbeitsbezogene Belastungstests) im September 2015 (IV-act. 229 10-11/18) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der dort vor Ort abklärenden Fachleute (I./Q.) aber noch nicht zu erschüttern oder gar zu entkräften. An diesem Ergebnis können auch die ohne Zwei- fel erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016 erstellten Arztberichte des Kantonsspitals Basel vom 13. Dezember 2016 durch Dr. med. P._____ (Bf-act. 3) und 15. Dezember 2016 durch Dr. med. O._____ (Bf-act. 4) nichts ändern, weil diese Arztberichte für den hier allein zur Beurteilung stehenden Zeitraum (Februar 2014 bis Au- gust 2016) vorab keine Beachtung mehr finden dürfen, andernfalls der gesetzliche Instanzenzug missachtet würde und auf Beweismittel abge- stellt würde, die der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid noch nicht bekannt waren und auch bei grösster Sorgfalt ihres Handelns gar nicht bekannt sein konnten. Massgebend für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Streitsache kann nämlich einzig der Sachverhalt sein, wie er sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. August 2016 präsen- tierte. Erst später erstellte Arzt- oder Klinikberichte müssen daher ausser Betracht fallen, sofern sie nicht explizit auf frühere Ereignisse Bezug nehmen. Im erstgenannten Bericht vom 13. Dezember 2016 wird zudem (recte) ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz lumbaler Rü- ckenprobleme gesprochen und der Bericht vom 15. Dezember 2016 stellt nur auf eine vage Vermutung ab, wonach das rheumatologische Gutach- ten vom 11. Mai 2014 von Dr. med. E._____ 'wahrscheinlich' von einem unrichtigen Heilungsprozess des rechten Sprunggelenkes (verheilt innert
18 - 4 Monaten nach OSG-Arthrodese) ausgegangen sei. Diese Sachdarstel- lung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil danach noch zahl- reiche Untersuchungen durch die RAD-Ärzte stattfanden und bereits im Bericht vom 8. Juni 2015 festgehalten wurde, dass aufgrund der erhobe- nen klinischen sowie radiologischen Befunde beim Beschwerdeführer ei- ne viel höhere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierter Tätigkeit möglich sein sollte und daher zur Klärung der arbeitsbezogenen Belastbarkeit noch ei- ne EFL durchzuführen sei (IV-act. 230). Die objektiv festgestellten Körper- leiden (Rücken- und Hüftprobleme und Einschränkungen am Sprungge- lenk rechts) wurden demnach von der Beschwerdegegnerin ausreichend und beweisrechtlich korrekt berücksichtigt. e)Zusammengefasst ergibt sich, dass es an der medizinisch-theoretischen Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2014 nichts auszusetzen gibt und diese hiermit bestätigt wird.
19 - gehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen oder Korrekturen Anlass (s. IK-Auszüge 2008/2009; IV-act. 239 7/7). b)Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, welches Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbares Jahreseinkommen trotz Behinderung) der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der ermittelten Arbeitsfähigkeit (siehe E.3e, hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Hat der Versicherte, wie vorliegend der Beschwerdeführer, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent- weder aufgrund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa). Im letztgenannten Fall ist praxis- gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustel- len, wobei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisier- ten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). c)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers auf der Grundlage der LSE 2012, Anforderungsniveau 1, männ- lich, Pensum 100 %, bestimmt (IV-act. 246 24/32). Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst bei Männern (TA 1) in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Anforderungsni- veau 1) Fr. 5‘210.-- (IV-act. 248 2/2 mit LSE Tabelle 2012). Daraus ergibt sich auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen- stunden (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 = Fr. 65‘177.10) unter Anpassung an die Nominalentwicklung (2013: Teuerung 0.7401 %; 2014/2015: je 1.00 %)
20 - ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 66‘979.25 (IV-act. 248 1/2) bei ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Ar- beiten im Sitzen und/oder Stehen mit der Möglichkeit von zeitlichen Un- terbrüchen/Pausen bei andauernder Sitzhaltung oder Stehposition), was einer Erwerbseinbusse von Fr. 9‘096.45 bzw. 11.96 % entspricht. d)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm noch ein Leidensabzug auf das unrealistisch hoch ermittelte Invalideneinkommen zustehen würde. Auch mit diesem Argument dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass Versicherte, die in ihrer letzten Erwerbstätigkeit kör- perlich schwere Arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesund- heitsschadens selbst für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatz- fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur für physische Schwerarbeit gewährte Abzug entwickelte sich darauf zu einem allgemei- nen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Um- stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der Versicherten – wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad – Aus- wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitsbedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bloss mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Ein- fluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und total auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen, wobei der Abzug in der Regel nicht weniger als 10 % betragen sollte (BGE 134 V 322 E.5 und 6, 126 V 75 E.5b/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des
21 - Kantons Graubünden S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4d, S 14 35 vom