VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 110 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - be die Vorschriften des IV-Rundschreibens Nr. 339 verletzt. Die RAD- Abklärung vom 22. April 2016 erfülle sowohl formell als auch materiell die Vorgaben des Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht und habe damit keinen Beweiswert. Es lägen teilweise Diagnosen vor, die gemäss dem strukturierten Beweisverfahren bzw. gemäss den Standard- indikatoren hätten abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte bei den behandelnden Ärzten Berichte einfordern müssen, da die aktuellsten Berichte im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung bereits ein knappes Jahr alt gewesen seien. Da der Sachverhalt bis zum Erlass des Urteils massgebend sei, sei dieser in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ATSG eventualiter weiter abzuklären. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die im IV-Rundschreiben Nr. 339 konkretisier- ten Vorschriften der Verfahrensmodalitäten im Bereich der medizinischen Abklärungen sowie im Bereich der Mitwirkungs- und Partizipationsrechte der versicherten Person seien nur bei externen medizinischen Sachver- ständigen und externen Gutachtensinstituten zu berücksichtigen. Der RAD Ostschweiz habe die zumutbare Arbeitsleistung der Beschwerdefüh- rerin in Berücksichtigung ihrer psychosomatischen Leiden anhand des strukturierten Beweisverfahrens mittels der erarbeiteten objektiven Indika- toren erneut ergebnisoffen geprüft und dazu detailliert Stellung genom- men. Es bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin keine psychosomati- schen Leiden aufweise, welche aus objektiver Sicht unüberwindbar seien. Sie sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbende Wirtin als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit 75-80 % arbeits- fähig. 5.Am 7. Oktober 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einrei- chung einer Replik und hielt an ihren Anträgen fest.
4 - 6.Am 22. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Aktennotiz der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) vom 22. Februar 2017 samt Datenträger ein. 7.Mit Stellungnahme vom 7. März 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass lediglich der sich bis am 5. Juli 2016 verwirklichte Sachverhalt Streitgegenstand sei. Es sei der Beschwerdegegnerin verwehrt, nach Ein- reichung des Rechtsmittels weitere Abklärungen vorzunehmen. Die ein- gereichten Unterlagen beträfen weder den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung noch handle es sich um zulässige Abklärungen. Im Übrigen seien diese Informationen ohnehin nicht aussagekräftig. Beim Malen handle es sich um ein Hobby, das ihren Beschwerden angepasst sei. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Wirtin. Sie habe das seit 20 Jahren geschlossene Restaurant im Mai 2016 wieder eröffnet. Es sei ihr nicht möglich, das Restaurant alleine zu führen, wenn viele Leute erwartet wür- den. Dann erhalte sie Unterstützung von bis zu sieben Personen, welche auch entlöhnt würden. Sie erziele keinen hohen Gewinn; er reiche aus, weil sie sehr sparsam lebe. Sollte die medizinische Abklärung durch den RAD die vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen an ein medizi- nisches Gutachten nicht erfüllen, wären weitere Abklärungen auch bezüg- lich Invalideneinkommen zu tätigen. Für die Festlegung desselben sei primär von der Tätigkeit als Wirtin auszugehen. Aus der Fernsehsendung vom _____ könnten keine Schlüsse auf die beschwerdeführerische Ge- sundheit gezogen werden. Massgebend sei, dass sie nach wie vor in ärzt- licher Behandlung beim Hausarzt und der Psychologin sei. Diese könnten über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft geben. 8.Am 16. März 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Aufnahmen der Beschwerdeführerin in der Sendung vom _____ ihre Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigten.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2016 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Ver- gangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali- ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub- haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden In- stituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H.). c)Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Verschlechterung des Ge- sundheitszustands (vgl. insbesondere die Arztberichte von Dr. med. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2015 [Akten der IV-Stelle [IV-act.] 65] und 12. Juli 2015 [IV-act. 69]) zu Recht auf das Neuanmeldungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2014 ein-
8 - getreten. Im Rahmen der materiellen Prüfung dieses Gesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft ge- machte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich einge- treten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beein- flussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustands oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachte (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbs- fähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Ver- gleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak- tuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Ände- rung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstel- lung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist ab- zuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
9 -
11 - chenden RAD-Bericht vom 22. April 2016 [IV-act. 100 S. 1 ff.] und die in- terdisziplinäre Stellungnahme der RAD-Abklärung vom 27. April 2016 [IV- act. 100 S. 23 ff.]). Darin diagnostiziert Dr. med. D._____ mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, ge- genwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin führt Dr. med. D._____ aus, dass das Krankheitsbild aus psychiatrischer Sicht augenfällig durch die psychosozialen Faktoren be- stimmt sei. Eine Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne lasse sich deshalb nicht feststellen (IV-act. 100 S. 7 ff. und 23). Dr. med. E., FMH Rheumatologie und Innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, dia- gnostiziert aufgrund des Beschwerdebilds mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom (WPI 19, SS 11) und ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein duktales Mammakarzinom links, in Remission. Die Arbeitsfähigkeit wird von Dr. med. E. in rheumato- logischer Hinsicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betreiberin eines Gastbetriebs als auch in einer adaptierten Tätigkeit auf 75-80 % festgelegt. Dabei führt er aus, dass die Ausübung sowohl der ange- stammten als auch einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich ganztags möglich sei, wobei durch die Kumulation der Schmerzsymptomatik über die Zeit zwei Stunden zusätzliche Pausen pro Tag vorzusehen seien (IV- act. 100 S. 19 ff. und 23). Gestützt auf diese Ausführungen der RAD- Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ ist die Beschwerdegegnerin da- von ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit weiterhin ganztags zugemutet werden könne, wobei durch den erhöhten Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden täglich eine verminderte angestammte und adaptierte Leistungs- fähigkeit von 75-80% bestehe. Aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 19 % wies die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (vgl. angefochtene Verfü-
12 - gung vom 5. Juli 2016 [IV-act. 104] S. 2). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese bidisziplinäre RAD-Abklärung abgestellt hat, mithin ob diese hinsichtlich ihres Beweis- werts den an sie gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – diese in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind.
13 - es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
14 - b)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizini- schen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Aus- gangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert ei- nes zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be- weisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern ei- ne effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die ge- sundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom
16 - nicht wesentlich von den durch die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ diagnostizierten Beschwerden. Sodann attestiert auch Dr. med. F., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, der Beschwerdeführe- rin aus rheumatologischer Sicht für leichte, wechselbelastende Tätigkei- ten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei ihr aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zu- gestanden werden sollten, woraus eine effektive Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % resultiere (vgl. Arztbericht von Dr. med. F. vom 13. Juli 2015 [IV-act. 72]). Die Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F._____ ist somit praktisch identisch wie diejenige des RAD- Arztes Dr. med. E., welcher der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 75-80%ige Ar- beitsfähigkeit attestiert (IV-act. 100 S 20 f.). In psychiatrischer Hinsicht diagnostiziert Dr. med. B. in ihren Arztberichten vom 9. Juni 2015 (IV-act. 65) und 12. Juli 2015 (IV-act. 69) mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit − wie gesehen − zwar eine rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD- 10 F33.1/2), und attestiert der Beschwerdeführerin − im Gegensatz zum RAD-Arzt Dr. med. D._____ − seit der Brustkrebserkrankung im Jahr 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (wobei im selben Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 12. Juli 2015 auf derselben Seite im Widerspruch dazu ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen sei; vgl. IV-act. 69 S. 3). Dabei gilt es aber einerseits zu berücksichtigen, dass die erwähnten Arzt- berichte von Dr. med. B._____ vom 9. Juni bzw. 12. Juli 2015 nicht so ak- tuell sind wie die psychiatrische Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. D._____ vom 22. April 2016, welche kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2016 stammt. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der RAD-Begutachtung bzw. im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses nur noch eine leichte depressive Episode vorgelegen hat, wie dies Dr. med. D._____ in seinem Bericht der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 22. April 2016 diagnostiziert (vgl. IV-act. 100 S. 9). Ander-
17 - seits führt Dr. med. D._____ im Bericht der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 22. April 2016 in Bezug auf die vorhandenen Einschät- zungen in den Vorakten auch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin augenfällig durch die psycho- sozialen Faktoren bestimmt sei und sich deshalb keine Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne feststellen lasse. Es sei davon auszu- gehen, dass die behandelnden Ärzte diese psychosozialen Faktoren in ih- re Behandlung mit einbezogen hätten und so zu einer abweichenden Be- urteilung gekommen seien (IV-act. 100 S. 11). Dementsprechend vermag aber die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ keine genügenden Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ zu wecken. Nach dem Gesagten sind die bei den Akten liegen- den medizinischen Berichte nicht geeignet, die schlüssigen und nachvoll- ziehbaren Ausführungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. bzw. 27. April 2016 auch nur geringfügig in Zweifel zu ziehen. c)Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Sep- tember 2016 geltend macht, es lägen teilweise Diagnosen vor, die gemäss dem strukturierten Beweisverfahren gemäss Urteil des Bundes- gerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bzw. gemäss den Standardindi- katoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 abzuklären gewesen wären, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der entsprechenden Kritik der Beschwerdeführerin die Beurteilung der RAD- Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. April 2016 (IV-act. 100 S. 1 ff.) bzw. vom 27. April 2016 (IV-act. 100 S. 23 ff.) im Sinne einer indi- katororientierten Prüfung ergänzen lies und damit dem beschwerdeführe- rischen Begehren insofern bereits nachgekommen ist. Das Ergebnis die- ser Prüfung, mithin die RAD-Aktennotiz der Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. September 2016, wurde von der Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 zusammen mit deren Vernehmlassung einge- reicht. Darin führten Dres. med. D._____ und E._____ zunächst aus, dass
18 - die Fragen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im IV- Rundschreiben Nr. 339 formuliert habe, im Bericht der RAD-Abklärung vom 22. bzw. 27. April 2016 bereits beantwortet worden seien. Dennoch nehmen die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ nochmals de- tailliert anhand des Indikatorenkatalogs Stellung und kommen dabei aus fachärztlicher Sicht unter Würdigung der massgeblichen Indikatoren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine psychosomatischen Leiden aufweise, welche aus objektiver Sicht unüberwindbar seien und aufgrund der Beschwerden keine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit bestehe, als dies in ihrer interdisziplinären Stellungnahme vom
19 - oder aber der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der erforderlichen Fachdisziplinen abgeben (KSVI Rz. 2073.3). Empfiehlt der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle die Durchführung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung, stellt die IV-Stelle der Versicherten ei- ne Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Per- sonen festhält. Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten und allfällige Fragen sind der Versicherten zusammen mit der Mitteilung zuzustellen. Die IV-Stelle muss die Versicherte auch auf die Möglichkeit hinweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form einreichen zu können. Der Versicherten wird für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zu- satzfragen eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird der Auftrag an die begutachtende/n Person/en erteilt (KSVI Rz. 2083 bis 2083.4 m.H.a. BGE 139 V 349 E.5.2.3). Wenn ein zulässiger Einwand erhoben worden ist, muss zunächst eine Einigung gesucht wer- den (KSVI Rz. 2084 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene/n Fachdisziplin/en sowie den oder die Namen der be- gutachtenden Person/en festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz. 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.5.2.2.3). Wird eine Einigung gefunden, muss keine Zwi- schenverfügung erlassen werden (BGE 137 V 210 E.3.1.3.3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das soeben dargestellte Verfah- ren für die Vergabe einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 zu Recht vorbringt − lediglich bei externen medizinischen Sachver- ständigen und externen Gutachteninstituten Geltung beansprucht, nicht aber, wenn der RAD eigene Begutachtungen von Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durchführt. Vorliegend wies die Beschwerdegegne- rin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (IV-
20 - act. 95) und 10. Dezember 2015 (IV-act. 96) auf das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung hin und bezeichnete neben dem Datum, der Zeit und dem Ort der Abklärung insbesondere auch die ärztlichen Fach- personen (Dres. med. D._____ und E._____). Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, zumal bei Begutachtungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst − im Gegensatz zu externen Be- gutachtungen − auch die Möglichkeit entfällt, Einwände gegen die Begut- achtung an sich oder die begutachtende Person zu erheben (vgl. BGE 135 V 254 E.3.4 und 3.5). Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, mit der IV-Stelle und den Regionalen Ärztlichen Diensten zusammenzua- rbeiten. Wird diese Zusammenarbeit von der versicherten Person abge- lehnt, nimmt sie damit in Kauf, dass die IV-Stelle aufgrund der Akten ver- fügt oder die Abklärungen einstellt und auf das Leistungsbegehren nicht eintritt (vgl. Art. 43 ATSG). Dementsprechend kann aber die Beschwerde- führerin aus der Tatsache, dass ihr die Beschwerdegegnerin vor der Be- gutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst weder einen Frageka- talog zugestellt noch auf das Recht hingewiesen hat, Zusatzfragen zu stellen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. e)Damit ist festzuhalten, dass der bidisziplinäre RAD-Abklärungsbericht vom 22. bzw. 27. April 2016 zusammen mit der RAD-Aktennotiz vom