VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 106 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocSchneebeli URTEIL vom 8. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Krankenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemeint ist damit der Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn (Art. 13 Abs. 1 ATSG und KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St.Gallen/Zürich 2015, N 7 zu Art. 58). Falls die Beschwerde führende Partei, wie im vorliegenden Fall, an der Zuständigkeit der zunächst angegangenen Behörde (Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden) festhält, wird die dennoch erfolgende Weiterleitung mittels Verfügung bzw. Beschluss festgelegt, dies im Be- sonderen um negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (KIESER, a.a.O., N 39 zu Art. 58). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons O.2._____ die vorliegende Beschwerde wegen nicht offensichtlicher Un- zuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgesendet hat, erlässt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nun über die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit einen Ent- scheid.
6 - 2.Streitig und zu prüfen ist in formeller Hinsicht, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.3._____ (Graubünden) oder O.1._____ (Kanton O.2._____) befindet. 3.Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich gemäss Art. 23 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel an dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält (Abs. 1), wobei niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nach- weisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt bildet das erste Wohnsitz- begriffselement gemäss Art. 23 ZGB. Aufenthalt im Rechtssinne ist gege- ben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt (vgl. BGE 96 I 145 E.4c; RIEMER, Personenrecht des ZGB, Studienbuch und Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Bern 2002, § 10 Rz. 183). Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie z.B. der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "le- benslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 328). Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mit- telpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist nicht frei wählbar. Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins
7 - Gewicht (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Weiter kann die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Bezahlung der Steuern und die Ausübung der politischen Rechte als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, neben anderen Um- ständen in Betracht gezogen werden. Hält sich eine Person abwechs- lungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegen- deren Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4).