VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 106 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocSchneebeli URTEIL vom 8. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Krankenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG

  • 2 - 1.Am 29. April 2015 wurde A._____ die Prämienrechnung Juni 2015 von der Krankenkasse B._____ im Betrag von Fr. 206.30 zugestellt. Trotz Mahnung vom 23. Juni 2015 und gesetzlichen Erinnerungsschreiben vom
  1. Juli und 16. November 2015 wurde die Prämienrechnung durch A._____ nicht bezahlt. 2.Das Betreibungsbegehren der Krankenkasse B._____ vom 7. Januar 2016 an das Betreibungsamt C., wurde von diesem umgehend zurückgewiesen, da sich sein gesetzlicher Wohnort in O.1. (O.2.) befinde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 wurde das Be- treibungsbegehren an das Betreibungsamt der Gemeinde O.1. ge- stellt. Dieses stellte am 19. Februar 2016 den Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 22. März 2016 A._____ zugestellt, wogegen er am 4. April 2016 Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 7. und
  2. April 2016 durch die Krankenkasse B._____ wurde der Rechtsvor- schlag aufgehoben. Die Rechtsöffnung erfolgte somit über die Prämie Ju- ni 2015 von Fr. 206.30, 5 % Zins seit 1. Juni 2015, zuzüglich Betrei- bungskosten über Fr. 76.95 und Mahnspesen über Fr. 45.--. 3.Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 erhob A._____ Einsprache gegen die Rechtsöffnung mit der Begründung, dass er im Jahre 2015 verschiedene Arztrechnungen bezahlt und diese mit der offenen Prämienrechnung ver- rechnet habe. Im Einspracheentscheid vom 3. bzw. 21. Juni 2016 wurde die Einsprache vollumfänglich abgewiesen. Die Krankenkasse hielt fest, es sei nur eine Arztrechnung in der Höhe von Fr. 7.15 eingegangen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags werde bestätigt. 4.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 15. Juli 2016 gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 Einspruch bei der Krankenkasse. Er machte geltend, dass er nicht verstehe, warum er Beschwerde beim kan-
  • 3 - tonalen Versicherungsgericht O.2._____ erheben müsse, obwohl er seit
  1. Februar 1986 zivilrechtlichen Wohnsitz in O.3._____ habe. 5.Sein Schreiben wurde von der Krankenkasse B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) am 4. August 2016 ans Kantonsgericht Graubünden weitergeleitet. Dieses stellte das bündnerische Kantonsgericht mit Schrei- ben vom 9. August 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu. Das Verwaltungsgericht überwies die Akten zuständig- keitshalber mit Schreiben vom 25. August 2016 an das Verwaltungsge- richt des Kantons O.2.. Dieses retournierte die Akten, mit der In- struktion, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möge seine allfällige Unzuständigkeit in einem anfechtbaren Entscheid festhalten. 6.Mit Schreiben vom 2. September 2016 forderte der Instruktionsrichter das Betreibungs- und Konkursamt C., das Friedensrichter- und Betrei- bungsamt O.1., das Einwohneramt der Gemeinde O.4. und das Einwohneramt O.1._____ zur Stellungnahme betreffend dem (zivil- rechtlichen) Wohnsitz des Beschwerdeführers auf. Das Betreibungsamt C._____ verwies in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2016 auf den Entscheid vom 21. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons O.2., welcher sich mit der örtlichen Zuständigkeit des Be- treibungsamtes befasste. Die damalige Situation sei unverändert und der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin in O.1. festgelegt. Das Betreibungsamt Bezirk D._____ schloss sich dieser Mei- nung mit Schreiben vom 7. September 2016 an. Die Gemeinde O.4._____ antwortete mit Schreiben vom 12. September 2016 dahinge- hend, dass der Beschwerdeführer seine Schriften in der Gemeinde hinter- legt habe und seine Adresse in O.3._____ als Hauptdomizil im Steuerre- gister vermerkt sei. Sein Aufenthalt sei jedoch in O.1.. Dies erkläre auch, dass die Betreibungen der Gemeinde O.4. gegenüber dem
  • 4 - Beschwerdeführer über das Betreibungsamt O.1._____ abgewickelt wür- den. 7.Die Beschwerdegegnerin hielt im Schreiben vom 8. September 2016 fest, dass die Prämienverbilligungen jeweils vom Kanton Graubünden zuguns- ten des Beschwerdeführers ausgerichtet wurden. Vom Beschwerdeführer erfolgte keine Stellungnahme, da mit Schreiben vom 16. September 2016 die Briefe des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom
  1. September 2016 ungeöffnet retourniert wurden. 8.Mittels Schreiben vom 22. September 2016 wurden die Stellungnahmen der Ämter vom Instruktionsrichter an die Parteien zugestellt. Die Parteien erhielten nochmals Gelegenheit sich zur Frage des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen. Insbe- sondere wurde der Beschwerdeführer gebeten darzulegen, inwiefern sich seine Lebensumstände seit den Gerichtsentscheiden der Jahre 2009- 2015, welche den Wohnsitz O.1._____ bestätigten, geändert hätten. 9.Die Beschwerdegegnerin teilte dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in O.3._____ wohnhaft sei. Gemäss Abklärung mit der Gemeinde O.4._____ sei der Beschwerdeführer in O.3._____ angemeldet. Dies sei gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle O.1._____ in O.1._____ nicht der Fall. Ein weiteres Indiz sei der Um- stand, dass die Prämienverbilligung an den Beschwerdeführer vom Kan- ton Graubünden ausgerichtet werde. 10.Am 5. Oktober 2016 ging das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 ungeöffnet wieder beim Verwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer nahm somit nicht zu seinen Lebensumständen Stellung.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemeint ist damit der Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn (Art. 13 Abs. 1 ATSG und KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St.Gallen/Zürich 2015, N 7 zu Art. 58). Falls die Beschwerde führende Partei, wie im vorliegenden Fall, an der Zuständigkeit der zunächst angegangenen Behörde (Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden) festhält, wird die dennoch erfolgende Weiterleitung mittels Verfügung bzw. Beschluss festgelegt, dies im Be- sonderen um negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (KIESER, a.a.O., N 39 zu Art. 58). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons O.2._____ die vorliegende Beschwerde wegen nicht offensichtlicher Un- zuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgesendet hat, erlässt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nun über die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit einen Ent- scheid.

  • 6 - 2.Streitig und zu prüfen ist in formeller Hinsicht, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.3._____ (Graubünden) oder O.1._____ (Kanton O.2._____) befindet. 3.Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich gemäss Art. 23 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel an dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält (Abs. 1), wobei niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nach- weisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt bildet das erste Wohnsitz- begriffselement gemäss Art. 23 ZGB. Aufenthalt im Rechtssinne ist gege- ben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt (vgl. BGE 96 I 145 E.4c; RIEMER, Personenrecht des ZGB, Studienbuch und Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Bern 2002, § 10 Rz. 183). Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie z.B. der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "le- benslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 328). Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mit- telpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist nicht frei wählbar. Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins

  • 7 - Gewicht (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Weiter kann die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Bezahlung der Steuern und die Ausübung der politischen Rechte als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, neben anderen Um- ständen in Betracht gezogen werden. Hält sich eine Person abwechs- lungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegen- deren Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4).

  1. a)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er in O.3._____ wohnhaft sei. Dazu beruft er sich auf die Wohnsitzbescheini- gung der Gemeindeverwaltung O.4._____ vom 18. Februar 2016 (be- schwerdegegnerische Akten 20) respektive die Nichtanmeldung in O.1.. b)Mehrere dem streitberufenen Gericht vorliegende Akten sprechen für O.1. als Wohnsitz des Beschwerdeführers. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.1._____ wird in mehreren Ge- richtsurteilen bestätigt (Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 24. Sep- tember 2015 E.5 und Urteil des Obergerichts O.2._____ vom 21. Oktober 2015 E.3). So wird in diesen Urteilen festgestellt, dass der Beschwerde- führer im Kanton O.2._____ Wohneigentum habe, sich von Ärzten im Kanton O.2._____ behandeln lasse und sein Personenwagen im Kanton zugelassen sei (inkl. O.2.er Kontrollschilder). Obwohl der Be- schwerdeführer geltend gemacht habe, dass er in O.3. seine Schrif- ten deponiert habe und Steuern bezahle, sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend und ständig in O.3._____
  • 8 - aufhalte und dort seinen Lebensmittelpunkt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons O.2._____ vom 21. Oktober 2015 E.3c, Urteil des Bundes- gerichts vom 23. Dezember 2009 und vom 7. Februar 2014 E.3). Er lege auch nicht dar, inwiefern sich sein Leben im Wesentlichen in O.3._____ und nicht in O.1._____ abspiele (Urteil des Obergerichts des Kantons O.2._____ vom 21. Oktober 2015 E.3d). Diese Einschätzung zum Le- bensmittelpunkt in O.1._____ wird auch durch die aktuellen Stellungnah- men der Ämter betreffend dem (zivilrechtlichen) Wohnsitz des Beschwer- deführers gestützt. Im Schreiben vom 7. September 2016 des Betrei- bungsamtes Bezirk D._____ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig an seiner Adresse in O.1._____ anzutreffen sei. Zudem hät- ten Abklärungen bei der Hauswartin und der Gemeinde O.4._____ erge- ben, dass er sich nur sehr selten an seiner Adresse in O.3._____ aufhal- ten würde. Dies steht in Einklang mit dem Schreiben vom 6. September 2016 des Betreibungsamtes C., welches den Wohnsitz des Be- schwerdeführers ebenfalls in O.1. festgelegt hat. Der Beschwerde- führer nimmt keine Stellung dazu, inwiefern sich seine Lebenssituation seit den Gerichtsurteilen verändert haben sollte.
  1. a)Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers O.1._____ (Kanton O.2.) ist. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde infolge fehlen- der örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und eine Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons O.2. zu veranlassen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos, einer Partei die sich mutwillig verhält, können jedoch die Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Der Beschwerdeführer zeigt sich seit Jahren betreffend der Wohn- sitzfrage völlig uneinsichtig. Seit Jahren beschäftigt er unnötig Betrei- bungsämter und Gerichte. Es ist offensichtlich, dass von einer mutwilligen Beschwerdeführung zu sprechen ist, da auch das vorprozessuale Verhal-
  • 9 - ten einbezogen werden kann (BGE 124 V 289, KIESER, a.a.O., N 68 zu Art. 61). Es sind dem Beschwerdeführer folglich Gerichtskosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Beschwerde wird – nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist – an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons O.2._____ überwiesen. 3.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
08.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026