VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 105 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers." In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Bei- zug sämtlicher Partei- und Verfahrensakten bei der SUVA und der IV- Stelle sowie der Partei- und Verfahrensakten des verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahrens S 14 130. Zudem sei in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein medizinisches Gutach- ten durch das streitberufene Gericht, eventuell durch die SUVA, einzuho- len, welches sich zur behaupteten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands per Verfügungszeitpunkt, zum aktuellen Gesundheitsschaden sowie zum Verlauf des funktionellen Leistungsvermögens seit dem Verfü- gungszeitpunkt bis heute äussere. Begründend führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, dass die Annahme einer Bindungswirkung von Kürzungsverfügungen der Invalidenversicherung für den obligatori- schen Unfallversicherer unzutreffend sei. Die SUVA habe sich zu Unrecht nicht mit der bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustands bezie- hungsweise des verbesserten funktionellen Leistungsvermögens ausein- andergesetzt. Die SUVA wäre als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eigene medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und gestützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligato- rische Unfallversicherung massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszugehen sei. Der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Kürzungsentscheid der Invalidenversicherung nachhaltig verschlechtert. Bereits vor dem fragli- chen Entscheid lasse sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass zwischen der Beurteilung durch die ABI-Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte eine erhebliche Diskrepanz hinsichtlich der von der Invalidenversicherung geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Verbesserung des gesundheitlichen Zustands bestehe. Die im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 behauptete Verbesserung des
5 - Gesundheitszustands sei unzutreffend, weshalb eine Kürzung der Invali- denrente nicht zulässig sei. 7.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwer- degegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesent- lichen vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 durch das ABI um- fassend begutachtet worden sei. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, zumal sich sämtliche Teilgutachter ausführlich und eingehend mit den Vorakten, insbesondere mit dem UMEG-Gutachten von 2006 sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, auseinander gesetzt hätten. In der ergänzenden Beurteilung vom 6. Februar 2014 hätten die Gutachter zudem nochmals eingehend dargelegt, weshalb sich eine Arbeitsunfähig- keit nicht mehr begründen lasse. Weitere Abklärungen seien nicht ange- zeigt. Der Untersuchungsgrundsatz schreibe nicht vor, eigene medizini- sche Abklärungen zu treffen. Dass das ABI-Gutachten im Auftrag der In- validenversicherung erstellt worden sei, sei kein Hindernis, um auch im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen. Gestützt auf die Beurteilung der ABI-Gutachter sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus- zugehen. Eine nachhaltige, erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversiche- rung liege nicht vor. Auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden und auch aus der zeit- weiligen stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik könne nicht auf eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung geschlossen werden. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2017 teilte die Instruktions- richterin den Parteien mit, dass die im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren S 17 60 eingereichten IV-Akten, namentlich das poly- disziplinäre MEDAS Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 28. November 2016, im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. Gleichzeitig wurde
6 - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 eingeräumt. 9.Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die gutachterliche Gesamtbeurteilung − wie bereits 2013 − gestützt auf einen interdisziplinären Konsens erfolgt sei. Im Vergleich zur Vorbe- gutachtung im Jahr 2013 hätten sich keine bezüglich Arbeitsfähigkeit re- levanten Änderungen ergeben. Im Gegenteil werde das Ergebnis der ABI- Begutachtung vom 11. November 2013 bestätigt. 10.Am 26. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass das ABI- Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 in formeller und methodologi- scher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Inhaltlich bestehe eine Diskre- panz in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Zustands des Be- schwerdeführers und der daraus resultierenden Folgen für das funktionel- le Leistungsvermögen. Im ABI-Gutachten werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Beur- teilung nur unwesentlich verschlechtert habe. Im Gegensatz zum ABI- Gutachten verträten der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ und die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) die Meinung, dass der Beschwerdeführer seit der letztmaligen ABI-Beurteilung in psychischer Hinsicht markant dekompensiert habe und insoweit eine viel schlimmere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Er habe stationär psychiatrisch behandelt werden müssen und frequentie- re seit der Entlassung die ambulante Tagesklinik. Der Beschwerdeführer sei sowohl während der Dauer der stationären Behandlung als auch während der Dauer der ambulanten Behandlung in der Tagesklinik erheb- lich in seinem erwerblichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Infolge der Einschränkung in Bezug auf das funktionelle Leistungsvermögen in er- werblicher Hinsicht sowie der psychischen Probleme sei der Beschwerde-
7 - führer erheblich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Die Erzielung eines ungekürzten Tabellenlohns sei ihm nicht zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - stands zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
13 - 2015, Art. 17 Rz. 26 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 134 V 131 E.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung stattge- funden hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundes- gerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern, sofern sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 22 S. 152). d)Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2008 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. August 2003 eine Invalidenrente bei einem Erwerbunfähigkeitsgrad von 100 % ab dem 1. März 2007 sowie eine Integritätsentschädigung von 45 % zuge- sprochen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 190). Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die in der Folge formlos ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs vom 9. Juli 2011 (Bg- act. 218) ist revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor-
14 - mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren haben, beurteilt sich dem- nach durch Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom
Zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei Status nach Unfall mit se- kundärer Schmerzausdehnung;
Linksseitiger Tremor − DD: muskulär oder als Folge der Medikation;
Allgemein mittelschwer bis schwer reduziertes kognitives Leistungsniveau in durchwegs allen Bereichen. Hinzu kommt eine deutlich herabgesetzte Belast- barkeit mit Somatisierungstendenz sowie ein generell deutlich verlangsamtes Arbeitstempo nebst mangelnder Fehlerkontrolle;
Sonstige spezifische Angststörung (F41.8);
Dysthymia (F34.1);
Dissoziative Störung gemischt (F44.6);
DD: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80). Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im UMEG- Gutachten vom 22. August 2006 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
15 - sowohl in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur als auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (Bg-act. 157 S. 3 f.). b)In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der Verfügung vom 8. September 2014 (Bg-act. 266) bezie- hungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 11. November 2013 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3), ein- schliesslich Ergänzungen vom 6. (Bf-act. 17) und 18. Februar 2014 (Bf- act. 18), abgestützt. Darin diagnostizierten die ABI-Gutachter was folgt (vgl. Bf-act. 3 S. 41 f.): "5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitendem moyofaszialem Nacken-Schultergürtelsyndrom linksbetont (ICD-10 S13.4/M53.1/M53.0)
posttraumatische Genese bei St. n. HWS-Distorsion anlässlich Autounfall 08/2003
Chondrose und Diskusprotrusion C3/4 (MRI HWS 11/2004) 2.Chronische "Lumboischialgie" links (ICD-10 M54.4)
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt bei lumbospondylogener Komponen- te und myofaszialem Glutealsyndrom links 3.Bewegungsstörung mit intermittierendem Tremor bei Extremitäten, armbetont und linksbetont, unklarer Ätiologie (ICD-10 M62.9)
DD: im Rahmen einer Symptomausweitung bei chronischer Schmerzsym- ptomatik 4.St. n. Osteosynthese einer distalen Unterschenkelschaftfraktur mit Volkmann- Dreieck rechts am 09.06.2013 (ICD-10 S82.2) 5.Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H83.2) mit
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links
vestibulärer Unterfunktion links 6.Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
aktuell mittelgradig kompensiert 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.Gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) 3.Inkomplettes metabolisches Syndrom
Adipositas (BMI 33 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0)
Hyperlipidämie, behandelt (ICD-10 E78.0)
Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0) 4.Kiefergelenksarthropathie beidseits (ICD-10 K07.6) 5.Visusverminderung beidseits [...]"
16 - Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im ABI- Gutachten vom 11. November 2013 ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz in erster Linie auf dem Bau und zuletzt als LKW- Chauffeur gearbeitet habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates beein- flussten in erster Linie das chronische zervikospondylogene und zerviko- zephale Schmerzsyndrom und die chronische Lumboischialgie links die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten, wie auch für die früher ausgeübten Arbeitstätigkeiten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit auch nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen seien rheumatologisch theoretisch mit einer Leis- tungseinschränkung von 20 % zumutbar. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch nicht eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht hingegen finde sich formal eine schwere ko- gnitive Leistungsstörung. Mangels organischem Korrelat sei diese als pseudoneurologisch einzustufen und nicht verwertbar, folglich ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestün- den aufgrund der peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links und des Tinnitus beidseits verschiedene qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Aus ophthalmologischer Sicht könne keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit festgestellt werden. Die leichte depressive Episode und die gemischte dissoziative Störung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psych- iatrischer Sicht nicht relevant ein. Die Diagnose einer Persönlichkeitss- törung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ein schweres psychisches Leiden liege nicht vor. Auch die allgemeinin- ternistischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine andauernde Arbeits- unfähigkeit in sämtlichen körperlich schweren und mittelschweren Tätig- keiten. Hingegen sei der Beschwerdeführer in adaptierten, leichten Tätig-
17 - keiten medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbe- darf (vgl. Bf-act. 3 S. 42 f.). c)Gestützt auf diese Ausführungen im ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, gelang- te die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und reduzierte die an ihn ausgerichtete Invalidenrente per 1. Oktober 2014 bei einem Validen- einkommen von Fr. 74'485.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'105.70 von 100 % auf 35 % (vgl. Verfügung vom 8. September 2014 [Bg-act. 266]). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf das ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, abge- stellt hat, mithin ob dieses hinsichtlich seines Beweiswerts den an externe Gutachten gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die üb- rige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – dieses in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind.
18 - das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
19 - gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). b)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vor- handensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den − den medi- zinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkun- gen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab- hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthe- ma − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medi- zinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1
20 - und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern ei- ne effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die ge- sundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom
21 - des Gesundheitszustands beziehungsweise des verbesserten funktionel- len Leistungsvermögens auseinandergesetzt. Sie wäre als Folge des Un- tersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eigene medizinische Ab- klärungen in die Wege zu leiten und gestützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligatorische Unfallversicherung massgeblichen Inva- liditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszuge- hen sei. Diesen Ausführungen vermag sich das streitberufene Gericht − wie nachstehend dargestellt − nicht anzuschliessen. c)aa) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerde- gegnerin als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, eigene medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und ge- stützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligatorische Unfall- versicherung massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszugehen sei, gilt es unter Verweis auf die vor- stehende Erwägung 4b festzuhalten, dass der zuständige Unfallversiche- rer zwar nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist und den für die Leistungszusprache massgeblichen Invaliditätsgrad in je- den Fall selbständig zu ermitteln hat. Dies schliesst aber − wie gesehen − nicht aus, dass der obligatorische Unfallversicherer auf ein umfassendes, im Auftrag der IV-Stelle erstelltes Gutachten abstellen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad neu bestimmen kann. Genau dies hat die Beschwer- degegnerin vorliegend getan, indem sie den beschwerdeführerischen In- validitätsgrad gestützt auf das im Auftrag der IV-Stelle erstellte ABI- Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, neu festgelegt hat. Insofern hat sich die Be- schwerdegegnerin − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auch mit der Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers beziehungsweise mit dessen verbessertem funktionellen Leis- tungsvermögen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes ist unter diesen Umständen zu verneinen.
22 - bb) Sodann weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beurteilung durch die ABI-Gutachter und derjenigen der be- handelnden Ärzte eine Diskrepanz hinsichtlich der Verbesserung des ge- sundheitlichen Zustands besteht. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung wird im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 indes nach- vollziehbar und schlüssig begründet, inwiefern sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der UMEG- Begutachtung im Jahr 2006 verbessert hat. Auf explizite Nachfrage der IV-Stelle hin haben die ABI-Gutachter diese Besserung des Gesundheits- zustands gegenüber 2006 mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014 wie folgt präzisiert (vgl. Bf-act. 17): "Das polydisziplinäre Gutachten der UMEG Zürich 2006 weist auf eine schwerer ausgeprägte affektive Symptomatik hin, als sie sich aufgrund der Begutachtung im ABI ergab, mit auch Angstsymptomatik und dissoziativer Symptomatik neben einer sekundären Schmerzausdehnung und vor allem auch mit reduziertem kognitivem Leistungsniveau. Es wurden damals seitens der Psychiatrie eine sonstige spezifi- sche Angststörung, eine Dysthymia und eine dissoziative Störung, gemischt dia- gnostiziert. Die damaligen Befunde, die affektive Symptomatik mit Ängsten und depressiven Verstimmungen [...] und vor allem das festgestellte reduzierte kogniti- ve Leistungsniveau weisen auf eine schon damals bestandene deutlichere depres- sive Störung hin bzw. lassen zumindest eine solche sehr wahrscheinlich erschei- nen. Ohne organische Ursache sind die damaligen kognitiven Störungen am ehes- ten im Rahmen einer Depression zu sehen [...]. Diese damaligen Befunde konnten bei der Begutachtung im ABI so nicht mehr bestätigt werden, sondern es ergaben sich die konkreten Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer disso- ziativen Störung, gemischt, begründet durch konkrete Symptome wie depressive Verstimmung, Ängste, erhöhte Ermüdbarkeit, anamnestisch Konzentrationsstörun- gen, Antriebsstörung, Schlafstörungen und ausgeweitete Schmerzen am Bewe- gungsapparat, aber auch Bewegungsstörungen mit Tremor, anamnestisch auch Hinstürzen und Schwindelbeschwerden [...]. Auch unter Berücksichtigung der täg- lichen Aktivitäten und der heute geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien der Zumutbarkeit lässt sich mit diesen einerseits geringen Befunden und Diagno- sen und anderseits multiplen, rein subjektiven Beschwerden eine Arbeitsunfähig- keit nicht mehr begründen. [...] Vor allem Dr. C._____ gab 2012 eine mittelgradige depressive Episode an, gegenüber einer leichten depressiven Episode, wie sie aufgrund der Begutachtung im ABI diagnostiziert wurde. Auch deshalb muss von einer Verbesserung ausgegangen werden. Es handelt sich somit beim Gutachten der UMEG 2006 gegenüber der Beurteilung im ABI nicht nur um eine andere Beur- teilung eines wenig veränderten Gesundheitszustands, die damals erhobenen Be- funde weisen doch auf eine bestandene deutlichere psychische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands hin, als dies heute der Fall ist." Dieser Beurteilung der ABI-Gutachter steht die Beurteilung des behan- delnden Psychiaters Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychothe-
23 - rapie, entgegen, welcher in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 an die IV-Stelle im Wesentlichen ausführte, dass beim Beschwerdeführer ei- ne rezidivierende depressive Störung meist mittelgradiger Ausprägung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerz- syndrom sowie eine ausgeprägte neuropsychologische Leistungsein- schränkung ohne Hinweis auf Folgen einer traumatischen Hirnverletzung vorlägen. Der Schweregrad der depressiven Störung habe sich gegenü- ber der UMEG-Begutachtung aus dem Jahr 2006 nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei nur noch ein Schatten seiner selbst und dessen Mobilität und Bewegungsfreiheit seien deutlich eingeschränkt (vgl. Bf- act. 19). Die ABI-Gutachter haben sich zu diesen Ausführungen des be- handelnden Psychiaters Dr. med. C._____ in ihrer Stellungnahme vom
24 - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, von einer wesentli- chen Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands, insbesondere in psychischer und auch neuropsychiatrischer Hinsicht (vgl. Bf-act. 3 S. 34), gegenüber dem UMEG-Gutachten vom 22. August 2006 auszugehen. An diesem Ergebnis vermögen die Arztberichte des behan- delnden Internisten und Rheumatologen Dr. med. D., FMH Innere Medizin, vom 22. Juni 2012 (Bf-act. 13) und 27. August 2014 (Bf-act. 19) nichts zu ändern. Dr. med. D. diagnostiziert als Leitdiagnose zwar eine somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägten psychovegetativen Begleitsymptomen und attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu wird im polydisziplinäre MEDAS Verlaufsgutach- ten des ABI Basel vom 28. November 2016 (vgl. Akten der IV-Stelle [IV- act.] 254) aber nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass den Arzt- berichten von Dr. med. D._____ keinerlei objektivierbaren Befunde ent- nommen werden könnten. Dr. med. D._____ habe im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt, diese aber nicht in Kon- text mit somatischen pathologischen Befunden am Bewegungsapparat gestellt. Die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit einer Schmerzausstrahlung in die gesamte linke Körperhälfte und multi- plen psychovegetativen Begleitsymptomen entspreche einem Krankheits- bild, welches vorzugsweise von einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostiziert und weiter thematisiert werden sollte, auch unter Berücksichtigung der gängigen ICD-10 Nomenklatur. Unter Berück- sichtigung der rein klinisch objektivierbaren Befunde am Bewegungsappa- rat sei die Einschätzung von Dr. med. D., dass keine weitere Ar- beitsfähigkeit mehr möglich sei, aus somatisch orientierter Sicht nicht nachvollziehbar. Die beiden Arztberichte von Dr. med. D. ergäben keinerlei Anhaltspunkte, dass effektiv relevante patho-anatomische Be- funde am Bewegungsapparat vorliegen würden, welche eine derart aus- gedehnte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würden (vgl. IV-act. 254 S. 35). Dementsprechend vermögen aber
25 - auch die Arztberichte von Dr. med. D._____ keine Zweifel an der gestützt auf das ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergän- zungen vom 6. und 18. Februar 2014, festgestellten Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit dem Jahr 2006 zu begründen. Neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich zudem auch dessen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 deutlich verbessert, wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 doch noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. Bg-act. 157 S. 3 f.), während gemäss ABI-Gutachten vom 11. November 2013 in einer adaptierten, leichten Tätigkeit spätestens seit September 2013 medizinisch-theoretisch wie- derum eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (Bf-act. 3 S. 43). Nur am Rande sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch solche aufgeführt sind, welche nicht auf das versicherte Unfallereignis vom 10. August 2003 zurückzu- führen sind. Insbesondere ist die chronische Lumboischialgie links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. Au- gust 2003 zurückzuführen, wie sich aus dem UMEG-Gutachten vom
26 - d)Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich sein Gesundheits- zustand seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 nachhaltig verschlechtert habe. Er habe nach dem Wegfall sämtlicher Sozialversicherungsleistungen psychisch derart de- kompensiert, dass er während längerer Zeit stationär psychiatrisch habe behandelt werden müssen. Aktuell besuche er die psychiatrische Tages- klinik und sei vollständig arbeitsunfähig. Wie nachstehend dargestellt, lässt sich den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesund- heitszustands seit dem IV-Rentenkürzungsentscheid indes nicht entneh- men. Bezüglich des bei den Akten liegenden Arztberichts des behandeln- den Psychiaters Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2015 (Bf-act. D), wonach sich die Depressivität verstärkt habe und der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, gilt es einerseits zu beachten, dass Dr. med. C._____ − wie vorstehend bereits dargelegt − von anderen Diagnosen und einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgeht, als dies gemäss den ABI-Gutachtern vorliegt (vgl. auch vorstehend E.8c/bb). Anderseits führen die ABI-Gutachter mit nachvollziehbarer Be- gründung aus, dass den Ausführungen von Dr. med. C._____ im dessen Bericht vom 22. Dezember 2015 nicht beigepflichtet werden könne, weil die Basiskriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung respektive eine daraus resultierende Persönlichkeitsveränderung (fehlende Flash- backs, fehlende emotionale Abstumpfung) nicht erfüllt seien, obschon de- pressive, ängstliche und dissoziative Elemente im Krankheitsbild vorhan- den seien. Die depressiven Merkmale seien ausserdem nicht schwergra- dig, da der Beschwerdeführer im Gespräch gut habe kommunizieren kön- nen, rasch Antworten gefunden habe, sich gut habe konzentrieren können und keine Affektlabilität aufgetreten sei. Die Stimmung sei nur leicht nie- dergedrückt gewesen, es habe jedoch keine vitale Hemmung bestanden. Insofern könne das depressive Zustandsbild lediglich eine leichtgradige depressive Episode begründen (vgl. IV-act. 254 S. 24). Vor diesem Hin-
27 - tergrund sowie unter erneuter Berücksichtigung der Tatsache, dass be- handelnde Ärzte mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.7a), kommt den Ausführungen von Dr. med. C._____ nur geringer Beweiswert zu. Sodann kann auch aus der zeitweiligen stationären Behandlung in der psychiatri- schen Klinik vom 15. Dezember 2014 bis 13. März 2015 (vgl. Austrittsbe- richt vom 24. April 2015 [Bg-act. 280]) nicht auf eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands geschlossen werden, zumal die Entlassung offenbar in gebessertem und stabilem Zustand er- folgt ist (vgl. Bg-act. 280 S. 3) und die Angaben im PDGR Austrittsbericht vom 24. April 2015 zum Verlauf der Symptomatik gemäss der Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2015 ohnehin widersprüchlich sind (vgl. Bg-act. 289 S. 14). Nach dem Gesagten ist somit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht von einer dauerhaften erheblichen Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheits- zustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 auszugehen. Gestützt wird dieses Resultat durch das zwischenzeitlich im Auftrag der IV-Stelle erstellte ABI- Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 (IV-act. 254), woraus sich im Vergleich zum ABI-Gutachten vom 11. November 2013 keine relevanten Änderungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Vielmehr wird im erwähnten ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 explizit festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im ABI im Jahr 2013 keine bezüglich Arbeitsfähigkeit re- levanten Änderungen in der Beurteilung ergäben. Sowohl aus psychiatri- scher als auch aus somatischer Sicht sei in etwa von einer unveränderten Situation auszugehen. Interdisziplinär seien dem Beschwerdeführer nach wie vor sämtliche körperlich schweren anhaltend und mittelschweren Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer adaptierten, kör- perlich leichten bis selten mittelschweren, teilweise sitzenden Ver-
28 - weistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Die leichten Leistungseinbussen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, addierten sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Die aktuellen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bestünden unverändert seit dem letzten ABI-Gutachten im Jahr 2013. Die leichte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht wirke sich nicht zu- sätzlich aus (vgl. IV-act. 254 S. 50 f.). Dementsprechend ist eine nachhal- tige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom
29 - ten liegt, welches eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli- chen Indikatoren erlaubt, erübrigt sich vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine weite- re Ergänzung des medizinischen Sachverhalts. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie auch dessen Arbeitsfähigkeit ge- genüber dem UMEG-Gutachten vom 22. August 2006 erheblich verbes- sert haben. Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich zu Recht auf das voll beweiswertige ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einsch- liesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, gestützt. Weitere medizinische Abklärungen sind bei diesem Ergebnis nicht angezeigt, zu- mal die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom 11. November 2013, einsch- liesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, durch das ABI- Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 noch bestätigt wurden. Der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines medizinischen Gut- achtens zur behaupteten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands per Verfügungszeitpunkt, zum aktuellen Gesundheitsschaden sowie zum Verlauf des funktionellen Leistungsvermögens seit dem Verfügungszeit- punkt bis heute ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) abzu- weisen. Eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des beschwerde- führerischen Gesundheitszustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 ist sodann − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführers − nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen ist. 9.Liegt ein Revisionsgrund vor, hat eine Neubeurteilung der Anspruchsbe- rechtigung pro futuro zu erfolgen, und zwar in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vgl.
30 - BGE 141 V 9 E.2.3 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt, hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf das voll beweiswertige ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und
31 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Da- bei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hinge- gen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder je- ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4).
32 - b)Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen An- walt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Be- schwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. c)Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr er- möglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Pro- zessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je m.w.H.). Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Wohnungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steuern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 - 95; Kreisschreiben des Kantonsgerichtes be- treffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009; VGU S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12cc). d)Im vorliegenden Fall sind gemäss dem eingereichten Gesuchsformular und den beigelegten Unterlagen monatliche Ausgaben von insgesamt
33 - Fr. 3'839.35 (= Grundbetrag Ehepaar [inkl. Zuschlag von 20 %] von Fr. 2'040.-- + Mietzins von Fr. 1'364.-- + Krankenkassenprämien Be- schwerdeführer und Ehefrau [nur obligatorische Krankenkassenprämien berücksichtigt] von Fr. 369.55 beziehungsweise Fr. 296.80 + Privathaft- pflichtversicherung von Fr. 34.-- + Steuern von Fr. 335.-- = Fr. 4'439.35 abzüglich Fr. 600.-- [Beitrag Kinder an Haushaltskosten]) ausgewiesen. Das monatliche Einkommen in Form einer SUVA-Rente des Beschwerde- führers von monatlich Fr. 1'685.30 sowie Erwerbseinkommen seiner Ehe- frau von durchschnittlich Fr. 3'138.-- pro Monat beläuft sich auf Fr. 4'823.30. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens von total Fr. 4'823.30 mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) von total Fr. 3'839.35 ergibt einen Über- schuss von Fr. 983.95, was auf ein Jahr aufgerechnet ohne Weiteres aus- reicht, um die entstandenen Prozesskosten zu decken. Dies zumal der Beitrag der beiden erwachsenen Kinder, welche gemäss Angaben im URP-Formular Eigenverdiener sind und noch bei den Eltern wohnen, von je Fr. 300.-- an die Haushaltskosten sehr bescheiden ausfällt und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge durchaus verdoppelt wer- den könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Von ausreichenden Mitteln des Beschwerdeführers für die Bestreitung der vorliegenden Prozesskosten wäre im Übrigen selbst dann auszugehen, wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht belegten Berufsauslagen von Fr. 440.-- voll berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Verhältnisse des konkre- ten Falls ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, für die durch das vor- liegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukom- men. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 11.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilli-
34 - ger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der ob- siegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]