VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 104 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ ist gelernter kaufmännischer Angestellter sowie Sachbearbeiter und im Umfang eines 50%-Pensums bei der Gemeindeverwaltung X._____ tätig. Er vereinbarte am 22. Dezember 2015 mit seiner Arbeitge- berin, das 100%-Pensum ab 1. Mai 2016 unbefristet auf ein 50%-Pensum zu reduzieren. Am 25. April 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeits- losenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 2. Mai 2016 an. 2.Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 forderte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, weil er für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit keine Arbeits- bemühungen nachweisen könne. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt A._____ fest, er habe sich aufgrund der Reduktion seines Ar- beitspensums sowie aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenver- sicherung angemeldet. Er sei gemäss ärztlichem Attest nur 50 % arbeits- fähig und habe seit Dezember einen neuen Arbeitsvertrag im Umfang von 50 % per 1. Mai 2016 angenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass solange keine Änderung des Status quo absehbar sei, keine Ar- beitsbemühungen eingereicht werden müssten. Er habe sich im Übrigen am 22. November 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet und ein Entscheid diesbezüglich stehe noch aus. 3.Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 teilte das KIGA A._____ mit, dass er für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits- bemühungen nachweisen könne, weshalb er 0 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen sei. Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde obgenannte Verfügung mit korrigierter Verfügung vom 20. Juni 2016 ersetzt und A._____ nunmehr für 15 Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt. 4.Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 erhob A._____ Einsprache beim KIGA und begehrte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Ein-

  • 3 - stellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen. Mit Entscheid vom

  1. Juli 2016 wies das KIGA die Einsprache ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids des KIGA vom
  2. Juli 2016 und angesichts eines sehr leichten Verschuldens um Reduk- tion der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal fünf Tage. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich bei der Annah- me, keine Arbeitsbemühungen vornehmen zu müssen, geirrt habe, und die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung erfüllt seien. Streitig sei lediglich die Höhe der Einstelldauer, denn diese bemesse sich nach dem Grad des Verschuldens. Der Be- schwerdegegner habe dem im Einzelfall zu beurteilenden Verschulden des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen. Der Beschwerde- führer habe sich aus subjektiver Sicht gerade deswegen nicht um Arbeit bemüht, weil er einerseits den ausstehenden IV-Entscheid erwartet habe und andererseits per 1. Mai 2016 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen ha- be. Es fehle deshalb selbst an einem geringen Verschulden, sofern dieser Irrtum entschuldbar sei. Art. 15 Abs. 3 AVIV sei für einen juristischen Lai- en schwierig richtig zu interpretieren und der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf einen Vergleichsfall (Urteil des Bundesgerichts C 168/06 vom 23. Februar 2007). Im Übrigen seien die Folgen des Hirn- schlages, des Hirnstamminsults und die dadurch verursachte verminderte Einsichtsfähigkeit zusätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 6.Mit Stellungnahme vom 12. September 2016 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wieder- holte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid getätigten Aus- führungen. Es sei offensichtlich von einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auszugehen, habe doch der Beschwerdeführer seit Unter-
  • 4 - zeichnung des entsprechenden Arbeitsvertrages am 22. Dezember 2015 gewusst, dass er ab dem 1. Mai 2016 nur noch zu einem Pensum von 50 % angestellt sein würde. Auch habe der Beschwerdeführer nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, ab Mai 2016 eine Teilrente der Invalidenversicherung zu erhalten. Des Weiteren sei die Einstelldauer auch angesichts des Urteils des Bundesgerichts (C 168/06 vom 23. Februar 2007) nicht zu beanstanden, zumal es in diesem Fall um fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit gegangen sei; im vorliegenden Fall hingegen seien fehlende Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu beurteilen gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid vom 15. Juli 2016 wird, soweit erforder- lich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungs- erlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontroll-
  • 5 - pflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers be- trägt Fr. 7‘257.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 267.55 (Fr. 7‘257.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
  1. Juli 2016, wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 4‘013.25 (Fr. 267.55 x 15 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-
  • liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen rechtmässig ist. Mangels Antrag bzw. Begründung im Rahmen der Beschwerdeschrift bildet dagegen der vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragte Erlass einer Feststel-

  • 6 - lungsverfügung über die Anzahl und die Qualität seiner Arbeitsbemühun- gen ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

  1. a)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsam- tes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist der Versicherte verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Art. 15 Abs. 3 AVIV stellt sodann nachfolgende gesetzliche Fikti- on auf: Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Ab- satz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähig- keit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt. Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). b)Bei den in Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im
  • 7 - Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unter- nehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Ar- beitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe ei- nes Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren. Er hat sich bereits während der Kündigungsfrist und vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.5; BGE 139 V 524 E.4; vgl. auch KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, S. 102). c)Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 22. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) ein Leistungsgesuch. Ein Entscheid der IV-Stelle stand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2016 noch aus. Offensichtlich vermittlungsunfähig war der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt auch nicht – davon ging der Beschwerdeführer aktenkun- dig selbst aus –, weswegen die Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versicherung (hier IV-Stelle) von Gesetzes wegen ange- nommen werden durfte (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Der Beschwerdeführer un- terliess es jedoch gänzlich, während der relevanten letzten drei Monate vor Anmeldung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung am
  1. April 2016 Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. Stellungnahme be- treffend Vorbemühungen des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 11). Nach dem Gesagten kann also festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt
  • 8 - sind. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch zu Recht nicht.
  1. a)Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich auch die streitige Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen als rechtmäs- sig. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Ein- stellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstel- lungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG- Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. D79 Ziff. 1.B3) sieht bei feh- lenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von über drei Monaten eine Anzahl von 12 bis 18 Einstelltagen vor. Bei jeder Einstel- lung ist das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom
  2. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.). Wird im konkreten Einzelfall vom Raster abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen. b)Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und wählte somit eine Sanktion im oberen Be- reich des leichten Verschuldens. Die gewählte Einstelldauer entspricht – unter Berücksichtigung der vorliegend relevanten Kündigungsfrist – der AVIG-Praxis ALE Rz. D79. Der Beschwerdegegner ging zu Recht von ei- ner Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aus, wusste doch der Beschwerdeführer seit Unterzeichnung des entsprechenden Arbeitsver- trages mit der Gemeinde X._____ am 22. Dezember 2015, dass er ab dem 1. Mai 2016 nur noch zu einem Pensum von 50 % angestellt sein würde (vgl. Arbeitsvertrag in Bf-act. 3). Einen Grund, von diesem Einstell- raster vorliegend abzuweichen, sah der Beschwerdegegner nicht und
  • 9 - verzichtete daher auch auf eine Begründung der Einstelldauer von 15 Ta- gen in der Verfügung (AVIG-Praxis ALE Rz. D74 e contrario). c)Der Beschwerdeführer bringt einwendend vor, dass sein Verschulden sehr leicht und deshalb die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf maximal fünf Tage zu reduzieren sei. Entscheidend sei mithin das Verschulden im Einzelfall und diesem Umstand habe der Be- schwerdegegner ungenügend Rechnung getragen. Zur Begründung führ- te er an, dass er keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, weil er einerseits bis zum Mai 2016 den IV-Entscheid erwartet habe und ande- rerseits der festen Überzeugung gewesen sei, angesichts des bereits ab- geschlossenen Arbeitsvertrages per 1. Mai 2016 keine zusätzlichen Suchbemühungen treffen zu müssen. Dieser geltend gemachte Irrtum ist nicht entschuldbar. Zwar müssen gemäss der AVIG-Praxis ALE Rz. B254 die gesundheitlichen Einschränkungen beim Umfang der erforderlichen Stellensuche berücksichtigt werden, ein gänzlicher Verzicht auf die Vor- nahme von Arbeitsbemühungen kann jedoch durch die reduzierte Arbeits- fähigkeit nicht gerechtfertigt werden; dies auch nicht im Falle einer Zwi- schendienstbeschäftigung (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Aus der Schadenminderungspflicht fliesst nämlich die Pflicht, die Arbeitslosenver- sicherung nach Möglichkeit gänzlich – nicht nur teilweise – zu entlasten (dazu Urteil des Bundesgerichts C 168/06 vom 23. Februar 2007). Der Beschwerdegegner ging also in der Annahme richtig, dass, solange eine etwas besser bezahlte Stelle gefunden werden könnte, eine versicherte Person nicht vollständig von der Pflicht zur Stellensuche befreit werden dürfe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den obzitierten Bundesge- richtsentscheid als Vergleichsfall beruft, wich auch dort die verfügende Behörde nicht zugunsten ihres Versicherten vom Einstellraster des SECO ab, zumal fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit zu beurteilen waren und nicht – wie im vorliegenden Fall – fehlende Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Im Übrigen durfte der Be-

  • 10 - schwerdeführer auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, ab Mai 2016 eine Teilrente der Invalidenversicherung zu erhal- ten. Zum einen war der Beschwerdeführer als Folge seines im Mai 2015 erlittenen Hirnschlages in der Vergangenheit in schwankendem Grade ar- beitsunfähig, in der Regel nicht mehr als 60 %. Vorübergehend konnte er seine Arbeitsfähigkeit auf 60 %, dann gar auf 70 % steigern (vgl. dazu Beschwerdeschrift Ziff. II/A/1 S. 2 sowie Arztbericht vom 28. Oktober 2015 von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ in Bf-act. 2). Zum ande- ren attestierten das neuropsychologische wie auch das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden dem Beschwerde- führer deutlich geringere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, als die- ser annahm. Der Beschwerdeführer ging selber von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II/B/7 S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht dagegen wurde – unter Berücksichtigung der in umfassenden Tests erhobenen neurokognitiven Einschränkungen – die bisherige Tätigkeit im Umfang von 100 % mit einer Leistungseinschrän- kung von 30 % als zumutbar erklärt. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus neuropsychologischer Sicht gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinschränkungen (vgl. Gutachten vom 24. Dezember 2015 in Bf- act. 4, insb. S. 26 ff). Aus psychiatrischer Sicht bestünden gar keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 7. April 2016 in Bf-act. 5, S. 21). Insofern fällt auch das im Weiteren vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Argument, dass die Folgen seines am 3. Mai 2015 erlittenen Hirnschlages (bzw. Hirnstamminsults) und die dadurch versursachte ver- minderte Einsichtsfähigkeit zusätzlich verschuldensmildernd zu berück- sichtigen seien, bei der Beurteilung des Verschuldens vorliegend nicht weiter ins Gewicht. Inwiefern die ausgewiesenen neurokognitiven Ein- schränkungen es dem Beschwerdeführer erschwert haben sollen, allen- falls Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass er keine Arbeitsbemühun- gen vornehmen müsse, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerdeschrift

  • 11 - (Ziff. II/B/7 S. 6) selber ausführt -, früher offenbar beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) tätig war und er somit in arbeitsversiche- rungsrechtlichen Belangen über gewisse Kenntnisse verfügte, weshalb ihm eine Rückfrage beim zuständigen Amt betreffend Arbeitsbemühungen durchaus zumutbar gewesen wäre. Letztlich hat die verfügende Behörde die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden an- gemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.). Mit einer Einstel- lungsdauer von 15 Tagen ging der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden aus. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, davon auszu- gehen, dass er die objektiven und subjektiven Gegebenheiten nicht aus- reichend berücksichtigte. Auf die Edition der IV-Akten aus Händen der IV-Stelle – wie dies der Be- schwerdeführer eventualiter beantragt – kann verzichtet werden, zumal sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für die zu be- antwortenden Rechtsfragen aufgrund der im Recht liegenden Akten in ausreichender Weise ergibt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Da es sich bei der verfügten Einstellungsdauer naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gewisser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten (vgl. dazu BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheit abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353

  • 12 - E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.). Die vorliegend streitige Einstelldauer von 15 Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens, ent- spricht den gesetzlichen Grundlagen und der AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.B3 und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden.

  1. a)Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Einstelldauer von 15 Tagen zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführun- gen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen- de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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