VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 104 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist gelernter kaufmännischer Angestellter sowie Sachbearbeiter und im Umfang eines 50%-Pensums bei der Gemeindeverwaltung X._____ tätig. Er vereinbarte am 22. Dezember 2015 mit seiner Arbeitge- berin, das 100%-Pensum ab 1. Mai 2016 unbefristet auf ein 50%-Pensum zu reduzieren. Am 25. April 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeits- losenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 2. Mai 2016 an. 2.Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 forderte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, weil er für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit keine Arbeits- bemühungen nachweisen könne. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt A._____ fest, er habe sich aufgrund der Reduktion seines Ar- beitspensums sowie aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenver- sicherung angemeldet. Er sei gemäss ärztlichem Attest nur 50 % arbeits- fähig und habe seit Dezember einen neuen Arbeitsvertrag im Umfang von 50 % per 1. Mai 2016 angenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass solange keine Änderung des Status quo absehbar sei, keine Ar- beitsbemühungen eingereicht werden müssten. Er habe sich im Übrigen am 22. November 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet und ein Entscheid diesbezüglich stehe noch aus. 3.Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 teilte das KIGA A._____ mit, dass er für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeits- bemühungen nachweisen könne, weshalb er 0 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen sei. Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde obgenannte Verfügung mit korrigierter Verfügung vom 20. Juni 2016 ersetzt und A._____ nunmehr für 15 Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt. 4.Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 erhob A._____ Einsprache beim KIGA und begehrte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Ein-
3 - stellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen. Mit Entscheid vom
liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen rechtmässig ist. Mangels Antrag bzw. Begründung im Rahmen der Beschwerdeschrift bildet dagegen der vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragte Erlass einer Feststel-
6 - lungsverfügung über die Anzahl und die Qualität seiner Arbeitsbemühun- gen ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
9 - verzichtete daher auch auf eine Begründung der Einstelldauer von 15 Ta- gen in der Verfügung (AVIG-Praxis ALE Rz. D74 e contrario). c)Der Beschwerdeführer bringt einwendend vor, dass sein Verschulden sehr leicht und deshalb die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung auf maximal fünf Tage zu reduzieren sei. Entscheidend sei mithin das Verschulden im Einzelfall und diesem Umstand habe der Be- schwerdegegner ungenügend Rechnung getragen. Zur Begründung führ- te er an, dass er keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, weil er einerseits bis zum Mai 2016 den IV-Entscheid erwartet habe und ande- rerseits der festen Überzeugung gewesen sei, angesichts des bereits ab- geschlossenen Arbeitsvertrages per 1. Mai 2016 keine zusätzlichen Suchbemühungen treffen zu müssen. Dieser geltend gemachte Irrtum ist nicht entschuldbar. Zwar müssen gemäss der AVIG-Praxis ALE Rz. B254 die gesundheitlichen Einschränkungen beim Umfang der erforderlichen Stellensuche berücksichtigt werden, ein gänzlicher Verzicht auf die Vor- nahme von Arbeitsbemühungen kann jedoch durch die reduzierte Arbeits- fähigkeit nicht gerechtfertigt werden; dies auch nicht im Falle einer Zwi- schendienstbeschäftigung (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Aus der Schadenminderungspflicht fliesst nämlich die Pflicht, die Arbeitslosenver- sicherung nach Möglichkeit gänzlich – nicht nur teilweise – zu entlasten (dazu Urteil des Bundesgerichts C 168/06 vom 23. Februar 2007). Der Beschwerdegegner ging also in der Annahme richtig, dass, solange eine etwas besser bezahlte Stelle gefunden werden könnte, eine versicherte Person nicht vollständig von der Pflicht zur Stellensuche befreit werden dürfe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den obzitierten Bundesge- richtsentscheid als Vergleichsfall beruft, wich auch dort die verfügende Behörde nicht zugunsten ihres Versicherten vom Einstellraster des SECO ab, zumal fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit zu beurteilen waren und nicht – wie im vorliegenden Fall – fehlende Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Im Übrigen durfte der Be-
10 - schwerdeführer auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, ab Mai 2016 eine Teilrente der Invalidenversicherung zu erhal- ten. Zum einen war der Beschwerdeführer als Folge seines im Mai 2015 erlittenen Hirnschlages in der Vergangenheit in schwankendem Grade ar- beitsunfähig, in der Regel nicht mehr als 60 %. Vorübergehend konnte er seine Arbeitsfähigkeit auf 60 %, dann gar auf 70 % steigern (vgl. dazu Beschwerdeschrift Ziff. II/A/1 S. 2 sowie Arztbericht vom 28. Oktober 2015 von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ in Bf-act. 2). Zum ande- ren attestierten das neuropsychologische wie auch das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden dem Beschwerde- führer deutlich geringere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, als die- ser annahm. Der Beschwerdeführer ging selber von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II/B/7 S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht dagegen wurde – unter Berücksichtigung der in umfassenden Tests erhobenen neurokognitiven Einschränkungen – die bisherige Tätigkeit im Umfang von 100 % mit einer Leistungseinschrän- kung von 30 % als zumutbar erklärt. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus neuropsychologischer Sicht gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinschränkungen (vgl. Gutachten vom 24. Dezember 2015 in Bf- act. 4, insb. S. 26 ff). Aus psychiatrischer Sicht bestünden gar keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 7. April 2016 in Bf-act. 5, S. 21). Insofern fällt auch das im Weiteren vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Argument, dass die Folgen seines am 3. Mai 2015 erlittenen Hirnschlages (bzw. Hirnstamminsults) und die dadurch versursachte ver- minderte Einsichtsfähigkeit zusätzlich verschuldensmildernd zu berück- sichtigen seien, bei der Beurteilung des Verschuldens vorliegend nicht weiter ins Gewicht. Inwiefern die ausgewiesenen neurokognitiven Ein- schränkungen es dem Beschwerdeführer erschwert haben sollen, allen- falls Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass er keine Arbeitsbemühun- gen vornehmen müsse, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerdeschrift
11 - (Ziff. II/B/7 S. 6) selber ausführt -, früher offenbar beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) tätig war und er somit in arbeitsversiche- rungsrechtlichen Belangen über gewisse Kenntnisse verfügte, weshalb ihm eine Rückfrage beim zuständigen Amt betreffend Arbeitsbemühungen durchaus zumutbar gewesen wäre. Letztlich hat die verfügende Behörde die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden an- gemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.). Mit einer Einstel- lungsdauer von 15 Tagen ging der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden aus. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, davon auszu- gehen, dass er die objektiven und subjektiven Gegebenheiten nicht aus- reichend berücksichtigte. Auf die Edition der IV-Akten aus Händen der IV-Stelle – wie dies der Be- schwerdeführer eventualiter beantragt – kann verzichtet werden, zumal sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für die zu be- antwortenden Rechtsfragen aufgrund der im Recht liegenden Akten in ausreichender Weise ergibt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Da es sich bei der verfügten Einstellungsdauer naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gewisser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten (vgl. dazu BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheit abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353
12 - E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.). Die vorliegend streitige Einstelldauer von 15 Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens, ent- spricht den gesetzlichen Grundlagen und der AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.B3 und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden.