VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 103 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Christine Nowack, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung / Erlassgesuch
3 - dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, auf die Einsprache vom 4. Mai 2016 einzutreten. 6.Mit Schreiben vom 25. August 2016 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. September 2016 ein, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. 7.Mit Stellungnahme vom 15. September 2016 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, auf die Beschwerde sei einzutre- ten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 gemäss Sendenachweis am 20. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Die Sendung sei zwar am 7. Juni 201 beim Postamt X._____ angekommen, habe aber aufgrund des vom Beschwerdeführer infolge ferienbedingter Landesab- wesenheit erteilten Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgreich zugestellt werden können. Die Sendung habe sich am 7. Juni 2016 deshalb nicht in seinem Machtbereich befunden. Er habe keinen Zugang zu dieser gehabt und habe somit auch nicht von deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Da für A-Post-Plus-Briefe die 7-tägige Abholfrist bzw. die Zustellfiktion nicht gelte, gelte eine aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags nicht zugestellte Sendung nicht als im Zeitpunkt der nicht erfolgreichen Zustellung (oder al- lenfalls am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch) als zuge- stellt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis für uneingeschriebene Sendun- gen – wozu auch der A-Post-Plus-Brief zähle – erfolge die fristauslösende Zustellung, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelange und dieser folglich davon Kenntnis nehmen könne. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bislang nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Gemäss Auskunft des Schweizerischen Anwaltsverbands sei eine Lösung für A-Post-Plus-Briefe noch ausstehend. Daher sei unverständlich, dass auf eine Beschwerde eines juristischen Laien nicht eingetreten werde.
4 - 8.Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beantragte das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen; subeventualiter sei ein zweiter Schriften- wechsel anzuordnen. Zur Begründung wies er insbesondere auf ein Schreiben der Standeskanzlei Graubünden hin, wonach zum Nachweis der Zustellung von A-Post-Plus-Briefen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge, dass die Briefpost in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt worden sei. Die Zustellung sei auch bei Abwesenheit des Empfängers sofort fristauslösend. Hier sei der Ein- spracheentscheid somit am 7. Juni 2016 in den Empfangs- und Machtbe- reich des Beschwerdeführers gelangt, zumal er die Post beauftragt habe, seine Korrespondenz zurückzubehalten. Damit habe die Beschwerdefrist am 8. Juni 2016 zu laufen begonnen und die am 22. August 2016 erho- bene Beschwerde sei somit verspätet. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf den angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet einge- reichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2). d)Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 vom Beschwerdegegner gleichentags der Post übergeben und mit- tels "A-Post Plus" an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. E-Mail des Be- schwerdegegners vom 24. August 2016 mit der Sendungsverfolgung der Post [Auszug Track & Trace], beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). "A-Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post-Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätz- lich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Ver- fügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Ver- sandart A-Post Plus bedienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Entsprechendes gilt für Einspra- cheentscheide: Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht bloss vor, dass Einspracheent- scheide innert angemessener Frist, begründet und mit einer Rechtsmittel- belehrung zu erlassen sind. Auch die Spezialgesetzgebung zur Arbeitslo- senversicherung enthält keine Normen über die Zustellungsart. Die Zu- stellung des angefochtenen Einspracheentscheids mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015, wo die Pflicht, behördliche Akten im- mer mit Einschreibesendung zuzustellen, verneint wurde).
7 - e)Unbestritten ist, dass vom 4. Juni bis zum 16. Juni 2016 ein vom Be- schwerdeführer erteilter Post-Rückbehaltungsauftrag galt. Gemäss Sen- dungsverfolgung (Auszug Track & Trace, Bg-act. 8) kam hier der ange- fochtene Einspracheentscheid bei der Abhol-/Zustellstelle des Postamts X._____ am 7. Juni 2016 an und konnte gleichentags aufgrund des Post- Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgreich zugestellt werden. Mit dem Post-Rückbehaltungsauftrag bleiben die Briefe und Pakete während der Abwesenheit des Empfängers in Obhut der Post. Nach Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist können die zurückbehaltenen Sendungen abgeholt oder durch die Post an die Wohnadresse zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid nach der Rückbehaltungsfrist am 20. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Auszug Track & Trace, Bg-act. 8). Nachfolgend zu prüfen ist somit, wann die Eröffnung eines mit- tels A-Post-Plus gesandten Einspracheentscheids erfolgt, wenn der Emp- fänger in seiner Abwesenheit die Poststelle angewiesen hat, seine Post zurückzubehalten. f)Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion, Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 130 III 396 E.1.2.3, 127 I 31 E.2a/aa; vgl. auch BGE 134 V 49 E.4). Bei uneingeschriebener Brief- post erfolgt die Zustellung einer Sendung demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung
8 - nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er dem- zufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E.1, 115 Ia 12 E.3b, 113 Ib 296 E.2a). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächli- cher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4., 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.3 f., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E.2.2). Die Zustellung per A-Post Plus ist somit – im Gegensatz zu eingeschriebenen Sendungen – auch bei Abwesenheit des Empfängers sofort fristauslösend (vgl. Schreiben der Standeskanzlei vom 27. Novem- ber 2015 [Bg-act. 7]). Da der Beweis der Zustellung mittels Sendungsverfolgung konkret erbracht ist, gilt bei A-Post-Plus-Sendungen die oberwähnte Zustellfiktion nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in den Verfahren 2C_68/2014 und 2C_69/2014 vom 13. Februar 2014 E.2.3). Direkt bewiesen wird mit ei- nem Track & Trace-Auszug zwar nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (Urteil des Bundesge- richts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Die Zustellform "A- Post Plus" wird von der Schweizerischen Post schon seit mehreren Jah- ren angeboten und das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010; vgl. auch Urteile 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E.2.2.1, 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E.1.1, 2C_784/2015
9 - vom 24. September 2015 E.2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E.2.2). Zu bemerken bleibt, dass die soeben dargelegte Rechtsprechung nur dann massgebend ist, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Denn erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d. h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E.2a). g)Der Beschwerdeführer musste hier mit einer behördlichen Zustellung zweifellos rechnen, zumal ein Einspracheverfahren vor dem Beschwerde- gegner infolge der Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2016 hängig war. In seiner Abwesenheit hätte sodann eine Ablegung des Ein- spracheentscheids in sein Postfach die Frist ausgelöst. Eine Ablegung ins Postfach konnte jedoch aufgrund des von ihm erteilten Rückbehaltungs- auftrags nicht erfolgen. Fraglich ist nun, ob der Post-Rückbehaltungsauf- trag – wie von ihm behauptet – den Fristenlauf bis zur tatsächlichen Zu- stellung des Einspracheentscheids nach Ende der Rückbehaltungsfrist, also bis zum 20. Juni 2016 hinausschob. h)Wer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilun- gen eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Keine geeignete Massnahme in diesem Sinne stellt einen Post-Rückbehaltungsauftrag dar, wie das Bundesgericht im Rahmen von eingeschriebenen Sendungen bereits präzisierte. Ein Post- Rückbehaltungsauftrag verlängert die Beschwerdefrist somit nicht, wes- halb trotz Geltung eines solchen Auftrags die Sendung als am letzten Tag
10 - der Abholfrist (fiktiv) zugestellt gilt (vgl. BGE 141 II 429 E.3.1, Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Bei Abwesenheit des Empfängers wird eine A-Post-Plus-Sendung im Re- gelfall in sein Postfach gelegt, was als ordentliche Zustellung gilt. Bei Gel- tung eines Post-Rückbehaltungsauftrags hätte eine Zustellung durch Ab- legung der Sendung ins Postfach eigentlich stattfinden können, eine fakti- sche Zustellung (durch Übergabe oder Ablegung ins Postfach) erfolgt je- doch erst nach Ablauf der Dauer des Rückbehaltungsauftrags. Dies heisst aber nicht, dass die ordentliche Eröffnung erst mit der tatsächlichen Zu- stellung stattfindet. Da ein Post-Rückbehaltungsauftrag keine Massnahme zur Eröffnung behördlicher Sendungen darstellt und die Zustellfiktion von sieben Tagen bei A-Post-Plus-Sendungen nicht gilt, muss es sich bei Ab- wesenheit des Empfängers und unter Geltung eines Postrückbehaltungs- auftrags so verhalten, dass die Sendung am Tag der erfolglosen Zustel- lung bzw. der Lagerung bei der Post fiktiv als zugestellt gilt, so wie wenn die Sendung durch eine ordentliche Ablegung ins Postfach erfolgt wäre. Dadurch wird dafür gesorgt, dass Entscheide überhaupt eröffnet werden können, ohne dass besondere Abmachungen mit der Post dies verhin- dern. Damit entsteht auch keine Ungleichbehandlung gegenüber abwe- senden Empfängern von A-Post-Plus-Briefen, die vor dem Verlassen ih- res Wohnsitzes keine Postrückbehaltung in Auftrag geben und mit der Eröffnung des zu erwartenden behördlichen Aktes im Zeitpunkt der Able- gung in ihr Postfach zu rechnen haben. Demnach bewirkte der im vorliegenden Fall zwischen dem 4. und dem 16. Juni 2016 geltende Post-Rückbehaltungsauftrag keinen Fristenaufschub. Die Beschwerdefrist fing gemäss dem oben Gesagten am 7. Juni 2016 an zu laufen, also am Tag, zu dem der angefochtene Einspracheentscheid von der zur Aufbewahrung beauftragten Poststelle entgegengenommen wurde (vgl. Auszug Track & Trace, Bg-act. 8), zumal der Beschwerdefüh-
11 - rer mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde deshalb (fiktiv) am 7. Juni 2016 ordent- lich eröffnet. i)Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei ein juristischer Laie und da- mit mit Beschwerdefristen nicht vertraut, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei, geht fehl. Dass er mit Fristen vertraut ist, ergeht zunächst aus den Ausführungen über die Fristeinhaltung in seiner Beschwerde vom
12 - 2009 E.4.2). Wie oben in Erwägung 1f bereits erwähnt, hat das Bundes- gerichts in konstanter Rechtsprechung entschieden, eine Sendung sei nicht erst dann zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nehme; es genüge vielmehr, wenn sie sich in seinem Machtbereich befin- de und wenn er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne (vgl. statt vieler BGE 115 Ia 12 E.3b). Der Beschwerdeführer kennt die Rechtsprechung über die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen – wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 1i) – bereits aus dem Verfahren S 15 57. Ihm ist also bekannt, dass eine eingeschriebene Sendung, welche nicht abgeholt wird, am letzten Tag der Abholungsfrist fiktiv als zugestellt gilt (vgl. Erwägung 1 f. im ihn betreffen- den Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 57 vom 1. Dezember 2015). Dass für die Zustellung einer Sendung deren tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich ist, sondern die Möglichkeit deren Kenntnisnahme genügt, sollte ihm somit bekannt sein. Sodann darf der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, durch die Erteilung eines Post-Rückbehaltungs- auftrags werde der Tag der Fristauslösung hinausgeschoben, da sich die Sendung im Machtbereich der Post befinde. Er darf sich für die Fristauslösung also nicht auf den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme der Sendung berufen. Vielmehr hat er die fiktive Eröffnung am Tag der erfolglosen Zustellung bzw. der Lagerung bei der Poststelle gegen sich gelten zu lassen. Andernfalls könnte der Empfänger eines mittels A-Post Plus versendeten Briefes durch Abmachungen mit der Post, z.B. eben durch einen Rückbehaltungsauftrag, beliebig (bei einem Rückbehaltungs- auftrag bis zu maximal 26 Wochen, vgl. Factsheet "Nachsendeauftrag" auf: https://www.post.ch/de/privat/empfangen/post-zurueckbehalten- privat?shortcut=post-zurueckbehalten [zuletzt besucht am 30.11.2016]) Fristen hinausschieben. Hinzuweisen ist noch, dass der Beschwerdefüh- rer den Beschwerdegegner über seine Landesabwesenheit hätte infor-
13 - mieren und darum ersuchen können, ihm während seiner Abwesenheit keinen Entscheid zuzustellen, was er aber unterliess. k)Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass diese Konstellation mit dem dem Bundesgerichtsurteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 zugrunde liegenden und vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalt nicht vergleichbar ist, zumal es dort lediglich darum ging, dass einer Partei kein Nachteil aus einer falschen Angabe eines Postboten hinsichtlich der Fristberechnung erwachsen dürfe, weshalb dieser Entscheid hier nicht einschlägig ist. Nicht von Belang für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Be- schwerde vom 22. August 2016 ist im Übrigen die vom Beschwerdeführer angeführte, ärztlich belegte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2), am 2. und 3. Mai 2016 erlittene, schwere depressive Episode. Dieser Aspekt wäre nur hinsichtlich einer allfälligen Fristwiederherstellung für die Einsprache vom 4. Mai 2016 beachtlich und nur zu prüfen, falls auf die vorliegende Beschwerde materiell eingetreten werden könnte. 2.Da vorliegend die Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2016 am 7. Juni 2016 erfolgte, begann die Rechtsmittelfrist am 8. Juni 2016 zu laufen und endete am 7. Juli 2016. Die am 22. August 2016 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. März 2017 abgewiesen (8C_53/2017).