VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 10 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 8. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt H., Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., geboren im Jahre , war bei der B._ AG als Vorarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SU- VA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Dezember 2013 kam der von ihm geführte Bagger auf eisigem Untergrund ins Rutschen und kippte eine 3.5 Meter hohe Mauer hinunter. Dabei prallte A., der in der Führerkabine sitzen blieb, mit der rechten Körperseite auf und schlug sich die rechte Schulter sowie die rechte Kopfseite an. 2.Dieser Berufsunfall wurde der SUVA mit Schadensmeldung vom 16. De- zember 2013 mitgeteilt. Nach einer erfolglosen konservativen Therapie erfolgte am 28. März 2014 eine Schulteroperation, Ende 2014 ein statio- närer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Bellikon sowie im März 2015 eine erfolglose Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber. Da die Schulter-, Kopf- und Nackenbeschwerden weiterhin bestehen blieben, stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 31. August 2015 ein und beur- teilte den Rentenanspruch von A._____ gestützt auf diverse medizinische Berichte. Mit Verfügung vom 15. September 2015 sprach sie A._____ ab dem 1. September 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbus- se von 10 % zu. 3.Hiergegen erhob A._____ am 16. Oktober 2015 Einsprache und bean- tragte eine Rückweisung zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Beschwerden am ZNS. Bereits am 8. Oktober 2015 hatte der Kranken- versicherer C._____ sinngemäss Einsprache erhoben und die eindeutige Unfallkausalität der vorliegenden Beschwerden hervorgehoben. 4.Mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 wies die SUVA diese Einsprachen ab und legte dar, inwiefern hinsichtlich der geklagten HWS-, Kopf- und äquivalenten Beschwerden zufolge fehlender Unfallkausalität keine Leis-
3 - tungspflicht bestehe. In Bezug auf die unbestrittenen organisch- strukturellen Schulterbeschwerden rechts bestünde jedoch – wie ur- sprünglich auch verfügt – ein Anspruch auf eine Rente und eine Inte- gritätsentschädigung, weshalb die SUVA in der Folge aufzeigte, wie sie das Invalideneinkommen berechnet hatte und weshalb eine Integritäts- entschädigung von 10 % zuerkannt worden war. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Janu- ar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1.Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (SUVA) vom 14.12.2015, bzw. die Verfügung vom 15.09.2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Für die Bemessung des Integritätsschadens sei die Sache an die Beschwerde- gegnerin (SUVA) zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, die als nicht adäquat kausal erachteten Beschwerden zu berücksichtigen und dem Beschwer- deführer eine entsprechend erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. 2.Eventualiter sei die ganze Sache an die Beschwerdegegnerin (SUVA) zurückzu- weisen zur Bestimmung der Leistungsansprüche (Rente und Integritätsentschä- digung) aus UVG. In diesem Zusammenhang sei ein umfassendes Gutachten betr. die Frage der natürlichen (medizinischen) Kausalität zwischen den Schulterproblemen und den HWS-, Kopf- und äquivalenten Schmerzen und ein solches betreffend die Resta- rbeitsfähigkeit einzuholen. 3.Unter voller Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (SUVA)." Begründend führte er unter ausführlicher Abhandlung der rechtsspre- chungsgemässen Adäquanzkriterien aus, weshalb die SUVA den adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heute geklagten HWS-, Kopf- und äquivalenten Beschwerden – sollten diese nicht ohnehin hinreichend nachweisbar sein und sich eine solche Adäquanzprüfung demnach erübrigen – zu Unrecht verneint habe. Ausserdem beanstande-
4 - te er die Würdigung der Schulterproblematik hinsichtlich der Verwertbar- keit seiner Restarbeitsfähigkeit, des im Rahmen der Festlegung des Inva- lideneinkommens lediglich im Umfang von 10 % gewährten Leidensabzu- ges sowie des Integritätsschadens, welcher auf mindestens 15 % festzu- setzen sei. 6.In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2016 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- wie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dabei leg- te sie erneut dar, inwiefern die HWS-, Kopf- und äquivalenten Beschwer- den weder natürlich noch adäquat unfallkausal seien. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden resp. der Invaliditätsbemessung und der Inte- gritätsentschädigung habe sie überdies zu Recht auf das Zumutbar- keitsprofil von Kreisarzt Dr. med. D._____ abgestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigen- de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen sowie RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1,
7 - 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen sowie RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). c)Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs Ereignisse, die nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des einge- tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E.3.2). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Un- fallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E.2.1) und 127 V 102 E.5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (vgl. Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 377/01 vom 7. Novem- ber 2002 E.4.3): Zunächst ist festzustellen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, einen äquivalenten Verlet- zungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (erste Fallgruppe), oder ob es sich um einen Unfall mit anderen somatischen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen handelt (zweite Fallgruppe). Bei der zweiten Fallgruppe erfolgt die Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien (sogenannte Psychopraxis). Bei Unfällen der ersten Fallgruppe ist hingegen die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 zu beurteilen (sogenannte Schleudertraumapraxis). Der Unter- schied besteht darin, dass bei diesen Unfällen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als orga- nisch oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (vgl. BGE 134 V 109
8 - E.2.1 und 117 V 359 E.6a). Bei den Unfällen der zweiten Fallgruppe sind für die Beurteilung der Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen le- diglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektiven Folgen massgebend (vgl. BGE 115 V 133 E.6c/aa). Die Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der ein- getretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäqua- te, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechts- frage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Ge- richt und der Verwaltung zu beurteilen ist (vgl. BGE 112 V 33 E.1b).
12 - und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits- schäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantwor- ten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmit- telbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indi- rekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ("adäquanzrelevante Kriterien"). b)Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprü- fung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Be- schwerden in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Am Erfordernis einer beson- deren Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen hat es festgehalten, jedoch die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bei solchen Verletzungen erhöht (vgl. E.7 - 9 des erwähnten Urteils). Die bewährten Grundsätze hinsichtlich der bei dieser Prüfung vorzunehmenden Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und des abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezugs weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung hat es ebenfalls beibehalten (vgl. E.10.1). Das Bundesgericht hat aber die adäquanzrele- vanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versi- cherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (vgl. E.10.2.3). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebens-
13 - alltag erfährt, zu beurteilen ist (vgl. E.10.2.4). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist sodann nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen un- ternimmt (vgl. E.10.2.7). Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien wie folgt neu ge- fasst: • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umstän- den kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einzi- ges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus- schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriteri- en herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäqua- ten Kausalzusammenhangs (vgl. BGE 117 V 367 E. 6b). 5.Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 13. Dezember 2013 zu Recht als mittelschwer im mittleren Bereich eingestuft. Soweit der Be- schwerdeführer ohne nähere Begründung vorbringt, der mittelschwere
14 - Unfall sei im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen anzusiedeln (vgl. Beschwerde S. 14), ist ihm nicht zu folgen (zur entsprechenden Ka- suistik vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). Die Prüfung an- hand der Schleudertraumapraxis (vgl. BGE 134 V 109; Präzisierung von BGE 117 V 359) wurde seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht beanstandet, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübri- gen. Umstritten und im Folgenden zu klären gilt es jedoch die Beurteilung der vorerwähnten Adäquanzkriterien. Da vorliegend von einem mittel- schweren Ereignis im mittleren Bereich auszugehen ist, müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder mindestens drei der sieben Kriterien oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2011 vom
15 - stelle. So sei das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verlet- zung ursprünglich in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen entwickelt worden und betreffe insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Übertragen auf die Schleudertraumapraxis habe dieses demnach als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet sei, eine intensi- ve, dem sogenannten typischen Beschwerdebild entsprechende Sym- ptomatik zu bewirken (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2012 vom 19. Dezember 2012 E.2.4.1). Vor diesem Hintergrund erscheint die stattgehabte Schulterverletzung – trotz deren negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – als nicht in be- sonderer Weise geeignet, eine intensive, dem sogenannten typischen Beschwerdebild entsprechende Symptomatik zu bewirken. Damit hat die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium zu Recht als nicht erfüllt betrachtet. b)Das Kriterium "fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung" verlangt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete fachärztliche Be- handlung, welche von ungewöhnlich langer Dauer oder in anderer Hin- sicht mit einer deutlichen Mehrbelastung verbunden gewesen ist. Dabei zählen Abklärungsmassnahmen von Versicherungsträgern und blosse ärztliche Kontrollen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso wenig zu Behandlungen im Sinne dieses Kriteriums wie die Verabrei- chung schmerzstillender Medikamente. Vielmehr müssen die getroffenen Vorkehren mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Le- bensqualität verbunden sein (vgl. angefochtener Entscheid S. 11 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2011 vom 1. Juni 2011 E.2.4 m.w.H.). Es ist zwar aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit Analgetika be- handelt worden ist und dass sowohl Dr. med. F._____ als auch Dr. med. D._____ zwecks Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der Schmer- zen von einem täglichen Analgetikakonsum abraten (vgl. Bg-act. 87 S. 3
16 - sowie 165 S. 4). Nicht klar ist jedoch, ob die Schmerzmitteleinnahme – wie dies von Dr. med. D._____ vermutet wird – in der Tat täglich erfolgt und ob dies – was in Anbetracht der erwähnten Ausführungen von Dres. med. F._____ und D._____ zu bezweifeln ist – ärztlicherseits so verord- net worden ist. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der vorzitierten Recht- sprechung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Verabrei- chung schmerzstillender Medikamente nicht eine die Lebensqualität be- einträchtigende Belastung im vorerwähnten Sinne darstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 13) ist das Krite- rium einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung demnach nicht erfüllt. c)Sodann lässt die Einnahme von Schmerzmitteln entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 13) auch nicht auf eine ärzt- liche Fehlbehandlung schliessen, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert hätte. Es entspricht nämlich einem üblichen Vorgehen, Patien- ten bei Bedarf schmerzstillende Medikamente zu verordnen, ansonsten die Schmerzen für die Patienten unerträglich wären. Ausserdem ist – wie vorstehend dargelegt – nicht erstellt, dass die Einnahme von Schmerzmit- teln tatsächlich über eine längere Zeit täglich stattgefunden hat und dass dies ärztlicherseits so verordnet worden wäre. Insbesondere lässt sich den erwähnten Ausführungen von Dres. med. D._____ und F._____ nicht entnehmen, dass in der Vergangenheit zu Unrecht ein täglicher Analge- tikakonsum verordnet worden sei, sondern dass eine Entwöhnung von demselben bezüglich der Kopfbeschwerden prioritär sei (vgl. Bg-act. 165 S. 4 sowie sinngemäss 87 S. 3). Andere Hinweise auf eine allfällige ärztli- che Fehlbehandlung lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb auch das Kriterium "ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er- heblich verschlimmert" vorliegend nicht erfüllt ist.
17 - d)Das Kriterium "erhebliche Beschwerden" beurteilt sich nach den glaubhaf- ten Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E.10.2.4). Die üblicherweise mit Schleudertraumata verbundenen Be- schwerden können dabei jedoch nicht genügen, ansonsten dieses Kriteri- um bei jeder solchen Verletzung zu bejahen wäre und damit als Differen- zierungsmerkmal keine Bedeutung mehr hätte (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.4 und 8C_730/2011 vom
18 - festzuhalten, dass dieses Kriterium wohl in einfacher, nicht jedoch in be- sonders ausgeprägter Form vorliegt. e)Zum Kriterium "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An- strengungen" ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata der HWS ein längerer oder gar dau- ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig- keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengun- gen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Ge- lingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro- zess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversiche- rungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zu- mutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu behe- ben (vgl. BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeits- versuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsun- fähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Krite- rium erfüllen (vgl. BGE 134 V 109 E.10.2.7 sowie Urteil des Bundesge- richts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage zwar insofern zuzustimmen,
19 - als er offenbar motiviert ist und sich stets gewillt gezeigt hat, wieder ganz oder teilweise arbeitstätig zu sein, mithin die Wiedereingliederung zu schaffen (vgl. hierzu etwa Beschwerde S. 11 f. sowie insbesondere Aus- trittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 27. November 2014 in beschwer- deführerische Beilage [Bf-act.] 11). Zur Erfüllung dieses Kriteriums fehlt es jedoch bereits an einer "erheblichen Arbeitsunfähigkeit". Der Be- schwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass er aufgrund der er- littenen Verletzungen nach dem Unfall vom 13. Dezember 2013 bis Mitte 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 13. Mai resp. 23. Juni 2014 in Bf-act. 19 und 20). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die "erhebliche Arbeitsunfähig- keit" nicht nur zu Beginn, sondern auch zum Zeitpunkt des Fallabschlus- ses noch vorliegen muss (vgl. BGE 134 V 109 E.10.2.7). Schon in seinem Bericht vom 15. September 2014 spricht Dr. med. G._____ nämlich schon nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit, sondern – bei im Vergleich zum Vorbefund etwas verbessertem Bewegungsumfang – lediglich von einer eingeschränkten Belastbarkeit (keine Belastungen von mehr als 5 kg über Bauchhöhe; keine repetitiven Bewegungen auch ohne Belastung über Schulterhöhe hinaus; vgl. Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 15. Sep- tember 2014 in Bg-act. 81). Im Frühling 2015 hielt Dr. med. G._____ so- dann fest, dass für die schwere Belastung im bisherigen Beruf weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, bei möglicher Anpassung der Belastbarkeit jedoch eine nicht repetitive Tätigkeit mit Belastung von ma- ximal 2 kg bis Brusthöhe vor dem Körper (keine Überkopfbewegungen) möglich sei (vgl. Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. März 2015 in Bg-act. 135). Mit anderen Worten attestiert sowohl der operierende und nachbehandelnde Dr. med. G._____ als auch Kreisarzt Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer eine (wenn auch mit gewissen Einschränkungen verbundene) Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in vollem Umfang, weshalb zum Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht von einer "erheblichen Arbeitsunfähigkeit" die Rede sein kann (vgl. hierzu auch angefochtener
20 - Entscheid S. 12 m.w.H.). Damit kann offen bleiben, ob in Anbetracht der nur bedingt an sein Leiden angepassten Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber – wie dies von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 7) – überhaupt von "ernsthaften An- strengungen" zur Überwindung der (ohnehin nicht vorliegenden) Arbeits- unfähigkeit ausgegangen werden kann. Somit ist dieses Kriterium eben- falls nicht erfüllt. f)Unbestrittenermassen ist weder das Kriterium "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" noch das Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" er- füllt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Insge- samt ist demnach keines oder höchstens ein Adäquanzkriterium ("erhebli- che Beschwerden") in nicht ausgeprägter Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zwischen den HWS-, Kopf- und äquivalenten Be- schwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2013 vorliegend zu verneinen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG in Bezug auf diese Beschwerden zu Recht verneint. 6.Wie bereits erwähnt, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invali- denrente und Integritätsentschädigung in Bezug auf die organisch struktu- rellen Schulterbeschwerden rechts unbestritten (vgl. vorstehend Erwä- gung 3a). Umstritten ist jedoch der Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh- rers. Dieser ist bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum
21 - Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2). Während vorliegend die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 72'100.-- nicht beanstandet worden ist (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2015 in Bg-act. 181 S. 2), bemängelt der Beschwerdeführer in Bezug auf das Invalideneinkommen die Beweiswertigkeit des Zumutbarkeitsprofils von Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 28. Juli 2015 und moniert die Ver- wertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sowie die Höhe des gewährten Leidensabzuges.
22 - berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012). b)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 28. Juli 2015 abgestellt. Diesem lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die frühere Berufs- tätigkeit als Vorarbeiter Gartenbau aufgrund seiner Schulterprobleme nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar sei ihm jedoch eine sehr leichte Tätig- keit (Gewichtslimite 5 kg bis auf Brusthöhe) ohne Handeinsatz rechts über Brusthöhe, ohne groben Krafteinsatz des rechten Armes und ohne Erstei- gen von Leitern oder Gerüsten. Für eine derart geeignete Tätigkeit sei er ganztags einsetzbar (vgl. Bericht der Abschlussuntersuchung von Dr. med. D._____ vom 28. Juli 2015 in Bg-act. 165 S. 4). Diese Einschät-
23 - zung bemängelt der Beschwerdeführer insofern, als sie sich nicht mit den übrigen medizinischen Unterlagen decke. So habe Dr. med. G._____ im- mer wieder betont, dass ihm das Heben nur bis zu max. 2 kg möglich sei, was eine zusätzlich zu beachtende Einschränkung darstelle. Dieser Auf- fassung sei offensichtlich zu folgen, zumal Dr. med. G._____ ihn einer- seits operiert und andererseits danach mehrmals postoperativ untersucht habe, während der Kreisarzt ihn nur einmal gesehen habe. Ausserdem liefere Dr. med. D._____ keine Begründung, weshalb er von der Ein- schätzung von Dr. med. G._____ abweiche (vgl. Beschwerde S. 15 f.). c)Es trifft zu, dass Kreisarzt Dr. med. D._____ in seinem Zumutbarkeitspro- fil von einer Gewichtslimite von 5 kg bis Brusthöhe ausgeht, während Dr. med. G._____ in seinem in die Zeit des Behandlungsabschlusses fal- lenden Konsultationsbericht vom 16. März 2015 eine belastungsange- passte Tätigkeit in einer nicht repetitiven Tätigkeit mit Belastung von ma- ximal 2 kg bis Brusthöhe vor dem Körper ohne Überkopfbewegungen als zumutbar erachtet (vgl. Konsultationsbericht von Dr. med. G._____ vom
24 - gehalten wird (ausser, dass im März 2015 zusätzlich von einer leicht ein- geschränkten Kraft gegen Widerstand in Abduktion und Anteversion be- richtet wird; vgl. Bg-act. 135). d)Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass Kreisärzte in ihrer Funktion und Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien und ihnen im Verhältnis zu Allgemeinpraktikern eine spezialärztliche Stellung zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E.7.5.4). Bei Dr. med. G._____ handelt es sich zwar nicht um einen Allgemeinpraktiker, sondern – wie beim Kreisarzt Dr. med. D._____ – ebenfalls um einen Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb seiner Beurteilung grundsätzlich nicht weniger Gewicht zukommt als derjenigen des Kreisarztes. Da Dr. med. G._____ in seinen Berichten jedoch nicht "immer wieder betont" hat (so Beschwerde S. 15 f.), die Maximalbelastung betrage 2 kg, sondern zwi- schenzeitlich wie dargelegt von 5 kg ausgegangen ist und diese Abwei- chung mit keinem Wort begründet hat, ist seine Einschätzung der maxi- malen Gewichtslimite nicht geeignet, die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes hinreichend in Zweifel zu ziehen. Denn obschon Dr. med. D._____ seine von Dr. med. G._____ abweichende Beurteilung (5 statt 2 kg) ebenfalls nicht explizit begründet, hat er den letzten Bericht von Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung im aktenmässigen Verlauf berück- sichtigt und hat nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers eine Belastungslimite von 5 kg festgehalten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei zwar nicht um ein knap- pes Abweichen – 5 kg sind immerhin mehr als das Doppelte von 2 kg –, doch ist diese Frage, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, vorliegend nur von bedingter Relevanz. Jedenfalls erweisen sich die einleuchtenden und schlüssigen Ausführungen des Kreisarztes, welche für die streitigen Be- lange umfassend sind und nebst den geklagten Beschwerden auch die Anamnese berücksichtigen, vor dem Hintergrund des vorstehend Gesag-
25 - ten als voll beweiswertig. Insbesondere sind den Akten – wie soeben dar- gelegt – keine Dokumente zu entnehmen, welche auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststel- lungen aufkommen lassen. Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. D._____ gestützt, während die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (Willkür, Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; vgl. Beschwerde S. 16) ins Leere zielen.
26 - mutbar sei, mithin dass das Finden einer seinem Leiden angepassten Stelle unmöglich sei. b)Referenzpunkt für die Beantwortung dieser Frage ist nicht der effektive Arbeitsmarkt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umfasst in wirt- schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellen- angebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen ge- sundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einer- seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nach- frage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgele- genheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässi- ge Anforderungen zu stellen. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten ver- richten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätig- keiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automati- schen Maschinen und Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rech- ten Arms und der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.4 sowie zum Ganzen RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 133). c)Die Einwände des Beschwerdeführers haben wohl etwas für sich, wenn er ausführt, dass ihm eine Tätigkeit als Vorarbeiter – in deren Rahmen er teilweise auch Koordinationsaufgaben wahrgenommen habe und körperli-
27 - che Tätigkeiten in beschränktem Rahmen habe delegieren können – nicht mehr zumutbar sei und darauf hinweist, dass selbst ein Wiedereingliede- rungsversuch bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, welcher ihm stets viel Wohlwollen entgegengebracht habe und bei dem auch seine beiden Söh- ne arbeiten würden, nicht erfolgreich gewesen sei. Auch trifft es zu, dass ein Einsatz in einer hierarchisch höheren Tätigkeit mit administrativen Aufgaben wohl an seiner fehlenden Ausbildung scheitern würde (vgl. Be- schwerde S. 16 ff. sowie zum gescheiterten Arbeitsversuch resp. zu den laufend abnehmenden Schätzungen seiner Eingliederungsfähigkeit und entsprechenden Bereitschaft Bg-act. 82, 129, 144 und 146). Jedoch ent- spricht es einer zu engen Betrachtungsweise, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lediglich anhand der Definition des LSE 2012 TA1 Position Kompetenzniveau 1 (Männer = einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zu beurteilen. Vielmehr ist mit Blick auf die vor- stehend erwähnte Rechtsprechung festzuhalten, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt selbst für funktionell Einarmige – von denen sich der Be- schwerdeführer puncto Belastungsmöglichkeit gar noch leicht abhebt – noch genügend Einsatzmöglichkeiten bietet, und zwar etwa in Form von einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (vgl. soeben Er- wägung 7b). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht von entschei- dender Bedeutung, ob die Belastungslimite des Beschwerdeführers 2 oder 5 kg beträgt. d)Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern nicht von einem 100%-Pensum auszugehen sei (vgl. hierzu Beschwerde S. 18). Weshalb der Beschwerdeführer mit den im Zumutbarkeitsprofil festgehaltenen Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit nicht ein volles Arbeitspensum zu absolvieren imstande wäre, ist weder ersichtlich noch lassen sich den Akten – selbst den Beurteilungen von Dr. med. G._____ nicht – entsprechende Hinweise entnehmen. Von weiteren Ab- klärungen hinsichtlich der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähig-
28 - keit resp. seiner Restarbeitsfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bean- tragt, ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3 m.w.H.). Damit ist festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit voll- umfänglich zumutbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bestim- mung des Invalideneinkommens zu Recht auf den LSE 2012 TA1 Position Total Kompetenzniveau 1 Männer abgestellt hat (vgl. angefochtener Ent- scheid S. 15).
29 - möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Mit anderen Worten soll ein solcher Abzug jene Nachteile aus- gleichen, welche die versicherte Person bei der statistischen Erhebung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne – welche gestützt auf gesunde Arbeitskräfte festgesetzt werden und auf den realen Ar- beitsmarkt bezogen deshalb eine zusätzliche Lohneinbusse bewirken können – erleidet. Dieser Gesichtspunkt ist auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale wie des Le- bensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität bzw. der Aufenthalts- kategorie und des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern erst dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen ei- nes oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Resta- rbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/aa). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist un- ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (vgl. BGE 125 V 75 E.5b sowie auch BGE 135 V 297 E.5.2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 137 f.). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzuges ist die Ko- gnition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzun- gen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der An- gemessenheit der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 137 V 71 [= Pra 100 Nr. 91] E.5.2). c)Nicht überzeugend sind die beschwerdeführerischen Vorbringen hinsicht- lich der geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse, zumal der Beschwerdeführer – obschon Y._____scher Herkunft – zunächst fünf Jah- re in Deutschland gelebt hat, nun seit fast dreissig Jahren in der Schweiz lebt und seit 2004 Schweizer Staatsbürger ist (vgl. Rentenanmeldung
30 - vom 27. Juni 2014 in Bg-act. 56 S. 2 und 4). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer stets zu 100 % beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und nun seit zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen ist, recht- fertigt noch keinen Abzug. Rechtsprechungsgemäss ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber – obschon ein Versicherter eines allfälligen lohnrelevanten Vorteils der bisherigen Dienstjahre verlustig geht – auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nämlich als positiv zu werten, zumal sich die durch die langjährige Be- triebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bei einem an- deren Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Ausserdem nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anfor- derungsprofil ist. Einer langen Betriebszugehörigkeit kommt deshalb bei einer Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf das Anforde- rungsniveau 4 – wie vorliegend – keine relevante Bedeutung zu (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.1 m.w.H.). Zu beachten ist dieser Umstand jedoch insofern, als sich die Be- rufserfahrung des Beschwerdeführers, der über keine fundierte Ausbil- dung verfügt, praktisch auf eine einzige Branche beschränkt, in welcher sich – wie angesichts des Zumutbarkeitsprofils sowie des geschilderten Arbeitsversuches beim bisherigen Arbeitgeber angenommen werden muss – keine zumutbare Verweistätigkeit finden lassen wird. Mit anderen Worten fehlt ihm ein "solides berufliches Rüstzeug", welches für eine rei- bungslose Reintegration in den Arbeitsmarkt resp. in eine andere als sei- ne angestammte Branche vonnöten wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E.5.3.2). d)In Bezug auf das fortgeschrittene Alter von über 60 Jahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2015 ist festzuhalten, dass dieses für sich alleine grundsätzlich keinen Abzug rechtfertigt resp. sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2011 vom
31 -
32 - 10.Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat oder ob – wie vom Beschwerdeführer beantragt – von einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % auszugehen wäre. a)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Um- fang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychi- sche Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbs- fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis- tung gewährt und ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens, welche nach dem medizinischen Befund beurteilt wird, abzustufen (Art. 25 UVG). Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich, d.h. er wird abstrakt und egalitär bemessen (vgl. BGE 124 V 29 E.3c sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 25 S. 166 und FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 79 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsent- schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. In diesem Anhang finden sich Richtwerte, welche für eine Reihe von häufig vorkommenden Integritäts- schäden die Höhe der Integritätseinbusse in Prozenten des maximal ver- sicherten Verdienstes bestimmen. Diese Richtwerte hat die SUVA weiter- entwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese so genannten SUVA-Tabellen stellen keine Rechtssätze, son- dern Verwaltungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall ange- rufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings
33 - Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (vgl. BGE 124 V 29 E.1c). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im An- hang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3). b)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall an- gerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunder- hebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Er- heblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen kei- ne schlüssigen medizinischen Angaben zum Bestehen eines Integritäts- schadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachver- haltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der exis- tierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2 und U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2 sowie FREI, a.a.O., 68 ff.). c)In Bezug auf den Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die entsprechende Beur-
34 - teilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid S. 15 ff.). Dieser hat den Integritätsschaden in seiner Beurtei- lung vom 29. Juli 2015 in Anbetracht der aus dem Unfallereignis vom
36 - obsiegende Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt wird. Mit seiner Honorarnote vom 12. April 2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von Fr. 6'052.90, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von 22.35 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 5'587.50) zzgl. Spesen in Höhe von Fr. 17.-- und 8 % MWST, geltend gemacht. Da jedoch nur ein einfacher Schriften- wechsel stattgefunden hat, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand nicht als angemessen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Überdies er- scheint der geschätzte Aufwand von zwei Stunden für die Prüfung des Ur- teils und den Mandatsabschluss überhöht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung er- messensweise auf pauschal Fr. 1'500.-- inkl. MWST festzusetzen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorliegende Angele- genheit an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit diese über den Rentenanspruch von A._____ un- ter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % neu verfüge. Im Übrigen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 zu bestätigen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
37 - 5.[Mitteilungen]