VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 88 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 15. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)
3 - Graubünden. Darin beantragte sie sinngemäss, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung in mehr als vier alltägli- chen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Ausser- dem müsse sie nahezu immer überwacht werden und bedürfe der le- benspraktischen Begleitung. Vorliegend seien folglich die Anspruchs- voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt. Die IV-Stelle habe ihr Gesuch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung demzufolge zu Unrecht abgewiesen. 5.Am 22. Mai 2015, 8., 10. und 16. September 2015 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin observieren und öffentlich zugängliche Videoklips sowie Zeitungsartikel über die Beschwerdeführerin sichten und analysie- ren. Die fraglichen Unterlagen sowie die übrigen Akten reichte die IV- Stelle mit der Vernehmlassung vom 29. September 2015 beim Verwal- tungsgericht ein. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer ge- sundheitlichen Verfassung in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbe- wegung/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritt- hilfe angewiesen. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen beste- he keine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssinne. Ausserdem sei die Beschwer- deführerin weder auf dauernde persönliche Überwachung noch auf le- benspraktische Begleitung angewiesen. Soweit die IV-Stelle im letztge- nannten Bereich in der angefochtenen Verfügung gewisse gesundheits- bedingte Beeinträchtigungen als ausgewiesen angesehen habe, sei die- sen in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnah- me Rechnung getragen worden, was eine abermalige Berücksichtigung als lebenspraktische Begleitung ausschliesse. Der Beschwerdeführerin stünde demnach keine Hilflosenentschädigung zu.
4 - 6.In der Replik vom 7. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe die bei der Observation rechtswidrig ent- standenen Videoaufnahmen im Original einzufordern und der Beschwer- deführerin zwecks Vernichtung auszuhändigen. Zudem stellte sie die fachliche Qualifikation der von der IV-Stelle eingesetzten Abklärungsper- sonen in Abrede und bekräftigte ihre Auffassung, eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades beanspruchen zu können. 7.In der Duplik vom 23. November 2015 hielt die IV-Stelle fest, die von ihr beschäftigten Abklärungsexpertinnen verfügten mindestens über eine (Grund-)Ausbildung als Pflegefachfrau oder als medizinische Praxisassis- tentin und hätten die spezifischen Fachkurse der Invalidenversicherung für die Abklärung besucht. Dies gelte auch für die Abklärungsexpertinnen, welche die Abklärung für die Hilflosenentschädigung vorliegend gemein- sam vorgenommen hätten. Deren Feststellungen erwiesen sich als voll beweiskräftig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die durchgeführte Ob- servation, die nur wenige Tage gedauert und sich auf die für die Beurtei- lung der begehrten Versicherungsleistungen wesentlichen Sachumstände beschränkt habe. Die entsprechenden Ergebnisse dürften daher im vor- liegenden Verfahren verwertet und mit den übrigen Beweismitteln als Grundlage für die Beurteilung der beantragten Hilflosenentschädigung herangezogen werden. Diese Beweismittel sowie die übrigen von der IV- Stelle eingeholten Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer gesundheitlichen Verfassung zwar in ihrem Leistungsvermö- gen beeinträchtigt sei, jedoch nicht derart weitgehend, um eine erhebliche und regelmässige Hilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen zu be- gründen oder aus gesundheitlichen Gründen der dauernden Überwa- chung bzw. lebenspraktische Begleitung zu bedürfen.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2015. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Be- schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorlie- gende Beschwerde ist damit einzutreten.
6 - Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn eine Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), infolge des Lei- dens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit- ter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Vollständig hilflos ist eine versicherte Person, wenn sie in allen Le- bensverrichtungen hilfsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all- täglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hil- fe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV; vgl. BGE 107 V 136 E.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42 ter N. 23).
7 - b)Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 hob die IV-Stelle des Kantons X._____ die der Beschwerdeführerin im 2002 zugesprochene Hilflosen- entschädigung mittleren Grades per 31. März 2005 auf und verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (alte Akten der IV [altIV-act.] 6.11). Mit Verfügung vom 27. November 2012 wies die IV-Stelle des Kantons Y._____ ein neu eingereichtes Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (alt- IV-act. 106). Am 11. Dezember 2014 meldete sich die Beschwerdeführe- rin abermals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Auf dieses Ge- such trat die IV-Stelle des Kantons Graubünden ein, nahm Sachverhalts- abklärungen vor und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 24. Juni 2015 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädi- gung (IV-act. 122). c)Wurde die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit in der Vergangenheit verweigert, so ist ein neuerliches Ge- such zum Bezug einer Hilflosenentschädigung nur zu prüfen, wenn die Versicherte glaubhaft macht, dass sich der für die Bemessung der Hilflo- sigkeit massgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich in rechtserheblicher Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand
8 - 450 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.2.2, 9C_115/2011 vom 30. März 2011, HARDY LANDOLT, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 21.105). Ist dies zu bejahen, so hat es in einem weiteren Schritt in freier Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der begehrten Hilflosenent- schädigung erfüllt sind. Werden diese Überlegungen auf den vorliegen- den Fall übertragen, so bedeutet dies, dass sich die abschlägige Verfü- gung der IV-Stelle vom 24. Juni 2015 als rechtmässig erweist, wenn kein (materieller) Revisionsgrund vorliegt oder die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in anspruchsbegründendem Umfang hilflos ist. 3.Im vorliegenden Fall fand vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine umfassende materielle Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung letztmals im Verfahren statt, das mit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. No- vember 2012 seinen Abschluss fand (IV-act. 13, altIV-act. 206). Sowohl in der letztgenannten Verfügung als auch in der vorliegend angefochtenen gehen die zuständigen IV-Stellen davon aus, die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nur in der alltäglichen Lebens- verrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme beeinträchtigt, weshalb ihr keine Hilflosenentschädigung zustehe (vgl. altIV-act. 206, IV-act. 13, IV- act. 119, IV-act. 122). a)Die Beschwerdeführerin erachtet diese Auffassung vorderhand insofern als unrichtig, als sich ihre gesundheitliche Verfassung mit dem Auftreten eines Lungenemphysems sowie sensomotorischer Symptome in Form ei- nes Post-Polio-Syndroms seit 2013 wesentlich verschlechtert habe. Den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen wie auch den übrigen gesund- heitlichen Beschwerden habe die IV-Stelle unzureichend Rechnung ge- tragen. Das Bild, welches im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 von ihr
9 - gezeichnet werde, stehe in eklatantem Widerspruch zu den aktenkundi- gen ärztlichen Stellungnahmen, wonach sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung bei den alltäglichen Verrichtungen in erheblicher Weise ein- geschränkt und deshalb auf Dritthilfe angewiesen sei. Aus dem Ab- klärungsbericht vom 14. Mai 2015 gehe im Übrigen nicht hervor, über welche Ausbildung die beiden Abklärungspersonen verfügten, die vorgä- ben, in nur gerade 1.3 Stunden herausgefunden zu haben, wie ihr Ge- sundheitszustand tatsächlich sei und welche Hilfeleistungen sie im Alltag benötige. Die IV-Stelle hätte sich in der angefochtenen Verfügung daher nicht auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 stützen dürfen. Nicht verwertbar seien zudem die während der Observation gemachten Beob- achtungen. Mit der Observation habe die IV-Stelle in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre eingegriffen. Ein solches Vorgehen sei nur bei einem begründeten Anfangsverdacht zulässig, welcher hier nicht vorliege. Die Observation wäre auch nicht erforderlich gewesen, weshalb sie als unverhältnismässig anzusehen sei. Sodann gehöre der Balkon einer Wohnung zum geschützten Privatbereich. Mit den dort gemachten Auf- nahmen hätten sich die im Auftrag der IV-Stelle handelnden Privatdetekti- ve strafbar gemacht. Auch seien auf den Aufnahmen unbeteiligte Dritte zu sehen, was gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Im Übrigen hätte die Überwachung nur auf richterliche Anordnung hin erfolgen dürfen. Aus den genannten Gründen erwiesen sich die durch die Observation erhobe- nen Beweismittel als widerrechtlich, weshalb sie im vorliegenden Verfah- ren keine Berücksichtigung finden dürften und der Beschwerdeführerin zur Vernichtung auszuhändigen seien. Das unverantwortliche Vorgehen der IV-Stelle habe ausserdem – wie Dr. med. C._____ im Arztbericht vom
10 - Ausbildung als Pflegefachfrau oder als medizinische Praxisassistentin und hätten die spezifischen Fachkurse der Invalidenversicherung für die Abklärung besucht. Dies gelte auch für die Abklärungsexpertinnen, wel- che die Abklärung für die streitige Hilflosenentschädigung vorgenommen hätten. Die beteiligten Abklärungsexpertinnen verfügten somit über die er- forderliche fachliche Qualifikation um den Hilfsbedarf der Beschwerdefüh- rerin zuverlässig zu beurteilen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die durchgeführte Observation, die nur wenige Tage gedauert und sich auf den für die Beurteilung der begehrten Versicherungsleistungen massge- blichen Sachverhalt beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin bestätige in ihrer Replik vom 7. November 2015 ausserdem selbst, dass der Balkon (und der Vorplatz) des von ihr bewohnten Hauses von drei Seiten frei ein- sehbar sei(en). Damit habe die Observation nicht gegen Art. 179 quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen. Die Observation sei ausserdem objektiv geboten, erforderlich sowie zumutbar gewesen. Diese Sachverhaltserhebung erweise sich folglich als recht- mässig, womit die dadurch gewonnenen Ergebnisse im vorliegenden Ver- fahren berücksichtigt und mit den übrigen Beweismitteln als Grundlage für die Beurteilung der streitigen Hilflosenentschädigung herangezogen wer- den dürften. Hinsichtlich des Arztberichts der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, vom 28. Oktober 2015 sei schliesslich festzuhalten, dass die darin beschriebene Instabilität des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin offensichtlich auf eine reaktive Störung, verursacht durch den Entscheid der Invalidenversicherung resp. die Observation, zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass reaktive Störungen auf eine negative IV-Verfügung einer adäquaten ärztlichen Be- handlung zugänglich seien und damit nicht geeignet seien, eine voraus- sichtlich dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu bewir- ken. Daher könne darin keine invalidisierende psychische Beeinträchti- gung erblickt werden, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre.
11 - c)Dass der massgebliche Sachverhalt seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 (IV-act. 13; altIV- act. 206) eine wesentliche Änderung erfahren hat und die Beschwerde- führerin im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hilflos ist, gilt als er- stellt, wenn dies mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Er- hebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und IV-Stelle notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die Versicherte aufgrund der bestehenden ge- sundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Ab- klärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Be- weiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei- ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausi- bel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens- verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauern- den persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu ste- hen. Das Gericht greift, sofern ein Bericht eine zuverlässige Entschei-
12 - dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht (BGE 133 V 450 E.11.1.1, 130 V 61 E.6.2, 128 V 93 E.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 52; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Y._____ 2010, Rz. 1611; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2016, Rz. 2113 f.). d)Im vorliegenden Fall sichtete die IV-Stelle zunächst die massgeblichen medizinischen Unterlagen und liess die Hilfsbedürftigkeit der Beschwer- deführerin alsdann an Ort und Stelle in Anwesenheit der Beschwerdefüh- rerin und ihres Ehemannes durch zwei Abklärungspersonen untersuchen, die ihre Ergebnisse im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 festhielten (IV-act.119). Am 22. Mai 2015, 8., 10. und 16. September 2015 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin überdies observieren und öffentlich zugängliche Videoklips sowie Zeitungsartikel über die Beschwerdeführe- rin analysieren (vgl. Aktendokumentation BVM). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, wonach diese Beweisvorkehren die massgeblichen gesetzlichen Vorga- ben missachten würden. Als unbegründet erweist sich insbesondere die Kritik der Beschwerdeführerin an der fachlichen Qualifikation der Ab- klärungspersonen. Diese haben, wie die IV-Stelle in der Duplik vom
13 - Hintergrund der massgeblichen medizinischen Sachlage bei einer Ab- klärung vor Ort zuverlässig zu bestimmen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand hängt von der Fragestellung und den zur Beurteilung ste- henden funktionellen Beeinträchtigungen ab. Ein genauer Zeitrahmen lässt sich nicht festlegen. Die interessierende Abklärung dauerte 1 ¾ Stunden (IV-act. 119 S. 8) und bewegt sich damit im üblichen Zeitrahmen, was unter den gegebenen Umständen umso weniger zu beanstanden ist, als eine der beiden Abklärungspersonen bereits die der Verfügung der IV- Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 zugrunde liegende Abklärung durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 23. April 2012 [IV- act. 13 S. 1]) und sich damit bereits zum zweiten Mal mit der Hilfsbedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin befasst hat. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte, dass eine längere Abklärung angezeigt gewesen wäre und zu zuverlässigeren Ergebnissen geführt hätte. Der Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 ist für die streitigen Belange zudem umfassend, detail- liert sowie in sich schlüssig begründet und leuchtet in der Beurteilung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in den für die Hilfsbedürftigkeit massgeblichen Bereichen ein. Dem Abklärungs- bericht vom 14. Mai 2015 kommt folglich volle Beweiskraft zu. e)Dieser Abklärungsbericht wäre indessen teilweise überholt, wenn sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Abklärung im Mai 2015 (IV-act. 119 S. 1) verschlechtert hätte, was die Beschwerde- führerin (sinngemäss) unter Berufung auf die Arztberichte von Dr. med. C._____ (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] J), Dr. med. D._____ (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ (Bf-act. G) geltend macht. In diesem Zu- sammenhang ist mit der IV-Stelle vorderhand darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nur der Sachverhalt berücksichtigt werden kann, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 verwirklicht hat (vgl. BGE 121 V 366 E.1b; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 13 und Art. 52
14 - N. 35 f., 19). Spätere Entwicklungen finden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur Beachtung, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung ziehen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/16 vom 30. Mai 2016 E.3.1). Im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 beschreibt Dr. med. C._____ eine Verschlechterung der psychischen Verfassung der Be- schwerdeführerin, die eingetreten sein soll, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 von der Observation erfahren hat (Bf-act. J). Diese Entwick- lung hat sich zugetragen, nachdem die IV-Stelle den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom
15 - f)Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin ausserdem, wenn sie verlangt, die während der Observation gemachten Aufnahmen dürften nicht verwertet werden und seien ihr zwecks Vernichtung auszuhändigen. Die Überwachung einer Versicherten stellt einen Eingriff in deren Privats- phäre dar und tangiert demzufolge, wenn sie, wie vorliegend, von der IV- Stelle als einer eine öffentliche Aufgabe erfüllenden Behörde vorgenom- men wird, das in Art. 13 Abs. 1 der Verfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundrecht auf Privatsphäre (BGE 137 I 327 E.4.4; 135 I 171; Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E.4 und 5). Ein solcher Eingriff in eine verfassungs- mässig geschützte Grundrechtsposition ist freilich zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Inter- essen liegt, sich als verhältnismässig erweist und nicht in den Kerngehalt eines Grundrechts eingreift (Art. 36 BV). Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die interessierende Observation erfüllt sind, hat die IV-Stelle zu Recht bejaht. So bietet Art. 59 Abs. 5 IVG, der Art. 28 Abs. 2 ATSG für das IV-Verfahren konkretisiert, eine genügende gesetzliche Grundlage, um Versicherte durch Privatdetektive oder versicherungsinterne Fachspe- zialisten überwachen zu lassen (Art. 36 Abs. 1 BV, vgl. BGE 137 I 327 E.5.2, 135 I 169 E.4.4). Das öffentliche Interesse an einer solchen Sach- verhaltsermittlung liegt in der Bekämpfung der ungerechtfertigten Inan- spruchnahme von Versicherungsleistungen (Art. 36 Abs. 2 BV, vgl. BGE 137 I 327 E.5.3, 129 V 325 E.3.3.3). Die IV-Stelle ordnete die in Frage stehende Observation denn auch erst an, als die Abklärungsperso- nen anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 den Eindruck gewannen, die Beschwerdeführerin stelle ihre aktuelle gesundheitliche Situation schlechter dar, als sie in Tat und Wahrheit sei (Aktendokumentation BVM S. 5). Überdies erfuhr die IV-Stelle davon, dass die Beschwerdeführerin in den Medien aufgetreten sei, ohne dass bei den Medienauftritten nen- nenswerte kognitive Störungen und motorische Beeinträchtigungen er- kennbar gewesen seien (Aktendokumentation BVM S. 5). Die am 22. Mai,
16 - 8., 10. und 16. September 2015 durchgeführte Observation gründete so- mit auf objektiven Verdachtsmotiven, die Zweifel an den geltend gemach- ten funktionellen Beeinträchtigungen und der deshalb bestehenden Hilfs- bedürftigkeit weckten. Die in Frage stehende Observation geht sodann nicht über das in zeitlicher und räumlicher Hinsicht Gebotene hinaus und steht in einem vernünftigen Verhältnis zu dem hiermit angestrebten Ziel, das bestehende Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuverlässig zu erfassen. Die Beschwerdeführerin wurde während der viertägigen Ob- servation im Übrigen nur bei der Ausübung von für die Anspruchsbeurtei- lung relevanten Alltagshandlungen gefilmt, die sie aus freiem Willen im öf- fentlichen Raum oder von dort frei einsehbaren Orten ausführte und die keinen engen Bezug zum Persönlichkeitsbereich aufweisen. Dies trifft insbesondere für die Aufnahmen zu, welche die Beschwerdeführerin auf dem Balkon sowie dem Vorplatz des von ihr bewohnten Einfamilienhau- ses zeigen, zumal diese Örtlichkeiten – wie die Beschwerdeführerin in der Replik vom 7. November 2015 selber festhält – von drei Seiten frei ein- sehbar und die Beschwerdeführer somit damit rechnen musste, bei den dort vorgenommenen Handlungen von Dritten beobachtet zu werden (BGE 137 I 327 E.5.2 und 6.2). In Abwägung der massgeblichen Interes- sen erweist sich die durchgeführte Observation demnach als verhältnis- mässig (Art. 36 Abs. 3 BV). Der hiermit verbundene Eingriff in den verfas- sungsmässig geschützten Persönlichkeitsbereich wiegt unter den gege- benen Umständen nicht schwer und berührt den unantastbaren Kernge- halt des fraglichen Grundrechts offensichtlich nicht (Art. 36 Abs. 4 BV). Die durchgeführte Observation verstösst ausserdem nicht gegen Art. 179 quater StGB (vgl. BGE 137 I 327 E.6.2). Sie erweist sich demzufol- ge als rechtmässig, weshalb die hierdurch gewonnenen Beweismittel (Observationsbericht sowie vier DVD) im vorliegenden Verfahren verwer- tet werden dürfen und der Beschwerdeführerin nicht auszuhändigen sind.
17 - g)Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, die getätigten Sachverhaltsabklärungen seien dahingehend zu ergänzen, als die Straf- akten der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend den von ihr im 2013 erlittenen Steinschlag einzuholen seien (vgl. Replik vom 7. November 2015 S. 9). In diesem Strafverfahren werden die Umstände des vorge- nannten Steinschlags abgeklärt, um die verantwortlichen Personen zu ermitteln und gegebenenfalls strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Im vorliegenden Verfahren sind die dabei gewonnenen Erkennt- nisse ohne Bedeutung. Die Invalidenversicherung ist zwar insofern als kausale Versicherung konzipiert, als sie bloss dann leistungspflichtig wird, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine Invalidität oder Hilflosigkeit nach sich zieht. Sie ist aber eine finale Versicherung im Hin- blick auf die Ursache, welche zum Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 115 vom
20 - aa)Die Beschwerdegegnerin wendet gegen diese Betrachtungsweise primär ein, die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 stünde im Widerspruch zur von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Ein- schätzung ihres Leistungsvermögens. Diesbezüglich ist in Bezug auf den Arztbericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F., vom 23. Juli 2015 (Bf-act. D) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, unter anderem wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung eine Dreiviertelsrente bezieht (vgl. Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 [altIV-act. 103 und 104]; Abklärungsbericht Haus- halt 18. April 2012 [IV-act. 14]). Die IV-Stelle stellt denn auch nicht in Ab- rede, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, bei der Haushaltsführung beeinträchtigt ist. Diese funktionel- len Beeinträchtigungen sind indessen für die Beurteilung der bei den all- täglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV beste- henden Hilflosigkeit nicht von Bedeutung. Soweit sich Dr. med. F. im Arztbericht vom 23. Juli 2015 sodann zu den interessierenden Lebens- verrichtungen äussert, gibt sie an, die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege auf Hilfsmittel und die Hilfe der Spitex angewiesen. Diese Aussage ist insoweit aktenwidrig, als die Spitex der IV-Stelle am 12. Ja- nuar 2015 auf entsprechende Nachfrage hin mitteilte, für die Beschwerde- führerin ausschliesslich hauswirtschaftliche Leistungen (Reinigungsarbei- ten, Bügeln) im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erbringen (IV- act. 109 S. 1). Unter diesen Umständen weckt der Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 23. Juli 2015 keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Abklärungsberichts vom 14. Mai 2015. bb)Dasselbe gilt für die Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2015 (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ vom 5. November 2015 (Bf- act. G). Laut Ersterem leidet die Beschwerdeführerin an einem Lunge- nemphysem. Aggravierend komme eine symptomatische nächtliche Hy-
21 - perventilation und eine grenzwertige, obstruktive Schlafapnoe hinzu. Auf- grund nächtlicher alveolären Hypoventilation mit signifikantem Anstieg des transkutan gemessenen pCO 2 -Werts habe eine nächtliche Bileval- Maskenbeatmung installiert werden müssen (Bf-act. F). Diese Ausführun- gen ergänzt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 5. November 2015 hin- sichtlich der Auswirkungen der vorgenannten Krankheiten dahingehend, als das Lugenemphysem zu einer Verschlechterung der Atemmechanik und zu einer Einschränkung der Diffusionskapazität führen könne mit dar- aus folgender Anstrengungsdyspnoe und Einschränkung der Leistungs- fähigkeit (Bf-act. G). Die zusätzlich nachgewiesene bronchiale Hyperrea- gibilität könne diese Probleme verstärken. Die schlafassoziierte Atemstörung (obstruktive Schafapnoe und nächtliche Hypoventilation) könne zu einem gestörten Nachtschlaf und zu einer schlechteren Tages- form und vermehrter Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit führen (Bf-act. G). Mit diesen Ausführungen beschreibt Dr. med. E._____ lediglich, welche funktionellen Beeinträchtigungen mit den bei der Beschwerdeführerin dia- gnostizierten Krankheiten verbunden sein können. Dass die Beschwerde- führerin unter derartigen Auswirkungen leidet, stellt Dr. med. E._____ nicht fest. Ebenso wenig macht er geltend, dass deshalb ein Bedarf an Dritthilfe bestünde. Die Arztberichte von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sind folglich nicht geeignet, eine Hilflosigkeit der Beschwerdefüh- rerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu belegen. cc)Auch die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdefüh- rerin vom 21. Juli 2015 (Bf-act. C) und 28. Oktober 2015 (Bf-act. J) ver- mögen den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 nicht zu erschüttern. Im Arztbericht vom 21. Juli 2015 leitet Dr. med. C._____ aus den von ihr dia- gnostizierten psychischen Krankheiten ab, dass die Beschwerdeführerin für Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Begleitung angewiesen sei. Dass die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend der direkten oder in- direkten Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen bedarf, be-
22 - gründet sie ausschliesslich mit den entsprechenden Angaben der Be- schwerdeführerin selbst und ihres Ehemannes, ohne diese mit der psy- chischen Verfassung der Beschwerdeführerin zu verknüpfen oder sogar darauf zurückzuführen. Der Arztbericht vom 21. Juli 2015 belegt folglich keine durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin bedingte Beeinträchtigung in den streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft. Im Ergebnis gleich verhält es sich mit dem Arztbericht vom 28. Oktober 2015 (Bf-act. J), soweit er im vorliegen- den Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erwägung 3e). Dar- in führt Dr. med. C._____ zunächst überzeugend aus, dass sich die psy- chische Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Behandlungsauf- nahme im August 2011 verbessert habe und es der Patientin nunmehr vermehrt möglich sei, allein das Haus zu verlassen und zu anderen Per- sonen in Kontakt zu treten. Zugleich schildert sie vermehrt auftretende und im Ausmass zunehmende, körperliche Beschwerden, die sie jedoch nicht als durch die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin verur- sacht ansieht, sondern auf die diagnostizierten somatischen Krankheiten (Post-Polio-Syndrom und Lungenemphysem) zurückführt. Inwiefern diese somatischen Krankheiten die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen beeinträchtigen, lässt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 richtigerweise unter Ver- weis auf die entsprechenden Arztberichte der behandelnden Ärzten offen, vermag sie doch als Psychiaterin Bestand und Umfang somatischer Be- schwerden nicht zuverlässig zu beurteilen. Im Übrigen weist sie lediglich die im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 getroffene Schlussfolgerung als unrichtig zurück, wonach jemand, der sich kurzzeitig mit einer Hand durch die Haare fahren könne, in der Lage sei, sich alleine die Haare zu waschen. Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Be- schwerden ausser Stande sei, sich selber die Haare zu waschen, stellt sie freilich nicht fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird
23 - im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 demzufolge aus psychiatrischer Sicht keine über den bereits anerkannten Hilfsbedarf hinausgehende Notwendigkeit an Dritthilfe geltend gemacht (vgl. Bf-act. J). Der fragliche Arztbericht steht somit im Einklang mit den im Abklärungsbericht vom
25 - chischen Gesundheitszustandes der Versicherten notwendig ist. Eine sol- che ist beispielsweise erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der Versicherten anwesend sein muss, da sie nicht al- leine gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E.3b; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 35). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein erhebliches Mass an Intensität aufweisen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesund- heitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort un- ter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übli- che, nicht aber direkt auf die Versicherte bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (BGE 107 V 136 E.1b; 106 V 153 E.2a). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne ei- ner bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Urteil des Bundesge- richts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.3). c)Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 angegeben, der dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen. Sie könne nicht lange allein zu Hause sein, weil sie Angst habe, zu stürzen und von Panikattacken heimgesucht zu werden. Die Attacken seien aller- dings weniger geworden und träten nicht täglich auf. Ihr Ehemann habe rund um das Haus Videokameras installiert, damit sie ihn sehen könne (IV-act. 119 S. 6). Auf diese Weise wisse sie, wo sich ihr Ehemann auf- halte und wann er ungefähr wieder zu Hause sei. Sein Handy habe aus- serdem eine Ortungsfunktion, die es ihm erlaube, ihren Aufenthaltsort festzustellen. Das Telefon zu Hause sei schliesslich so eingerichtet, dass sie nicht eine ganze Telefonnummer wählen, sondern nur einzelne Tasten drücken müsse, um mit dem gewünschten Teilnehmer verbunden zu wer- den (IV-act. 119 S. 6). Im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2012 wird zu
26 - diesem Punkt lediglich ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zumeist zu Hause; die Beschwerdeführerin könne jedoch auch einige Stunden alleine zu Hause bleiben (IV-act. 13 S. 6). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Beurtei- lung der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom
29 - Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle bzw. der Abklärungsexper- tinnen und (offenbar) ihrer behandelnden Ärzten seien diesbezüglich un- vollständig und/oder falsch, womit sie keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bildeten. b)Bei der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich um ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für Personen, die ausserhalb eines Heimes leben. Sie umfasst weder die direkte noch indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die besonders aufwen- dige Pflege oder die persönliche Überwachung (BGE 133 V 466 E.9; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 43). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige Versicherte ausserhalb eines Hei- mes lebt und infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtun- gen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittper- son angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige le- benspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den vorerwähnten Situationen erforderlich ist. Ob eine Dritthilfe aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Versicherten notwendig ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zustand der Versicherten (BGE 133 V 461 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E.5). Die le- benspraktische Begleitung gilt als regelmässig, wenn sie über eine Peri- ode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stun- den pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450). Nicht erforderlich ist, dass sie durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungsper- sonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen (BGE 133 V 461 E.5.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 44; KSIH Rz. 8050.2).
30 - c)In dem der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. No- vember 2012 zugrundeliegenden Abklärungsbericht vom 23. Mai 2012 wurde in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung festgehalten (IV- act. 13 S. 6), die Beschwerdeführerin lebe in ehelicher Gemeinschaft. Sie sei fähig, sich den Tag selbständig zu strukturieren und sich bei Bedarf die erforderliche Unterstützung zu organisieren. Persönliche Kontakte pflege sie via Telefon, Internet und Besuchen bei ihr zu Hause (IV-act. 16 S. 6). Hinsichtlich der Beeinträchtigung in der alltäglichen Lebensverrich- tung Fortbewegung/Kontaktaufnahme werden diese Ausführungen dahin- gehend ergänzt, als die Beschwerdeführerin sich innerhalb des Hauses selbständig fortbewegen könne, indem sie an den Wänden entlang gehe. Die Treppe ins obere Stockwerk (mit Handlauf) könne sie langsam, je- doch allein bewältigen. Die steile Treppe zum Stall traue sie sich hinge- gen nur in Begleitung zu (IV-act. 13 S. 5). Ausser Haus begebe sich die Beschwerdeführerin seit rund vier Jahren nicht mehr. Auch habe sie Angst vor Stürzen, da sie kein Gefühl mehr im (linken) Bein habe. Gesell- schaftliche Kontakte könne sie aufgrund ihrer Ängste ebenfalls nicht mehr pflegen. Sie erhalte manchmal Besuch, empfange diesen jedoch nur, wenn sie wisse, wer es sei und die Besucher sich vorgängig angemeldet hätten (IV-act. 13 S. 5). d)Im Vergleich dazu hat sich die psychische Verfassung der Beschwerde- führerin – wie Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 überzeugend darlegt (vgl. Bf-act. J, vgl. vorstehende Erwägungen 5c/aa) – zwischenzeitlich verbessert. Die Beschwerdeführerin selbst hat anläss- lich der Abklärung vom 11. Mai 2015 angegeben, ihr gehe es psychisch wieder besser. Sie könne mit dem Elektrorollstuhl vermehrt wieder unter Menschen gehen; verlasse das Haus nunmehr wieder regelmässiger (IV- act. 119 S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Verschlechterung im Bereich der persönlichen Begleitung denn auch, so-
31 - weit ersichtlich, mit der abnehmenden körperlichen Belastbarkeit und Lähmungserscheinungen in Beinen sowie Händen und Armen. Diesbe- züglich hielt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 13. Juli 2013 (IV- act. 43) zuhanden der IV-Stelle fest, bei der Patientin bestehe aktuell eine Lähmung des linken Beins bei der Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10: F 44.7). Deshalb sei sie auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Dieser sei für die Patientin von grösster therapeutischen Re- levanz, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, das Haus alleine zu ver- lassen (IV-act. 43 S. 1). Auf diese Beurteilung ist Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 (Bf-act. J) zurückgekommen. Diesem zufolge sind die fraglichen Beeinträchtigungen nicht psychischer Natur, sondern bedingt durch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten somatische Krankheiten (Post-Polio-Syndrom und Lungenemphysem). Somatische Krankheiten mit derart schwerwiegenden Auswirkungen sind jedoch in keinem Arztbericht ausgewiesen (vgl. dazu vorstehende Erwä- gung 4b/bb). Die während der Observation gemachten Videoaufnahmen zeigen sodann, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben ohne Gehstützen, teils mit leicht hinkendem Gang, gehen kann, im Wech- selschritt unter gelegentlichem Abstützen an der Mauer eine relativ steile Treppe hinauf- und hinabsteigen, selbständig absitzen und wieder aufste- hen, am Boden liegende Gegenstände aufheben, ihrem Ehemann beim Tragen einer Kiste helfen, ohne Probleme in eine Fahrzeug einsteigen und wieder aussteigen sowie ein Fahrzeug selber lenken (vgl. Aktendo- kumentation BVM S. 10; Film-/Bilddaten DVD 1 und 2 und vorstehende Ausführungen in Erwägung 4b/dd). Bei dieser Sachlage kann ausge- schlossen werden, dass die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung bei der Fortbewegung im Vergleich zu dem der Verfügung der IV-Stelle Y._____ vom 27. November 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt zuge- nommen hat. Die in Bezug auf die persönliche Begleitung massgebliche Sachlage hat im massgeblichen Zeitraum folglich keine Änderung erfah- ren, womit auch diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt. Bei diesem
32 - Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die IV-Stelle es zu Recht von vornherein ausgeschlossen hat, die der Beschwerdeführerin zugebilligten Beeinträchtigungen in der Fortbewegung und Kontaktaufnahme im Rah- men der lebenspraktischen Begleitung zu prüfen, weil sie diesen bereits bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme Rechnung getragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom