VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 84 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ reiste im (....) in die Schweiz ein. Am 20. Juni 2012 verunfallte sie und bezog deshalb bis zum 22. Januar 2013 kurzfristige Versiche- rungsleistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als damals zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesell- schaft. Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden meldete sich A._____ am 27. Dezember 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Graubün- den (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Das fragliche Ver- fahren wurde, soweit bekannt, noch nicht abgeschlossen. 2.Am 1. November 2013 stellte die C._____ AG A._____ vollzeitlich als Housekeeping Attendant ein. Am 23. Januar 2014 rutschte diese auf dem Nachhauseweg aus und fiel auf die linke Hand. Die B._____ AG als nun- mehr zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft aner- kannte für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtig zu sein und er- brachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte sie über den 19. November 2014 hinaus leistungspflichtig zu sein, da zu diesem Zeitpunkt weder somatisch hinreichend ausgewie- sene Unfallfolgen noch psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der B._____ sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass die Beschwerden an der linken Hand auf das Unfallereignis vom 22. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die B._____ sei demnach zu verpflichten, sämtliche sich daraus ergebenden Kosten (Heilbehandlung, medizinische Kosten und Taggelder) zu übernehmen. Eventualiter sei ei- ne interdisziplinäre Abklärung über die gesundheitliche Verfassung der

  • 3 - Beschwerdeführerin zu veranlassen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen und die B._____ zu verpflichten, über den 19. November 2014 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen. 4.Mit Eingabe vom 14. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Ver- nehmlassung vom 5. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. 6.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wies die zuständige Instruktionsrich- terin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung ab. 7.In der Replik vom 7. Dezember 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 auseinander. Die Be- schwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 5. Januar 2016 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ferner mit, seit dem

  1. November 2015 als Zimmermädchen zu arbeiten. Deshalb ändere sie ihre Rechtsbegehren dahingehend ab, als sie von der Beschwerdegegne- rin nur mehr bis und mit 19. November 2015 Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen fordere. Die Beschwer- degegnerin verzichtete am 16. Februar 2016 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der B._____ AG vom 17. Juni 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in wel- chem die Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochte- nen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem über- dies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtli- cher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 19. November 2014 bis und mit zum 19. No- vember 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen schuldet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtbe- rufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu ge- währen. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
  • 5 - menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese kurzfristigen Versi- cherungsleistungen sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Un- fallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2014 auf dem Nachhause- weg vom Hotel D._____ ausrutschte und sich an der linken Hand verletz- te (Allgemeine Akten der Beschwerdegegnerin [A-Bg-act] 1). Die Be- schwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Nichtberufsunfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis zum 19. November 2014 Ver- sicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern. Ei- ne darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie wegen des Dahin- falles des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten gesundheitlichen Beschwerden und dem Nichtberufsunfall vom 23. Januar 2014 im angefochtenen Einspracheent- scheid ab. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Beurteilung im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin verneine das Vorliegen un- fallkausaler Gesundheitsschäden allein auf der Grundlage eines Akten- konzils ihres Vertrauensarztes. Ein solches Vorgehen qualifiziere Dr. med. E._____ als unseriös, da die Diagnosestellung im vorliegenden Fall hauptsächlich aufgrund klinischer und anamnestischer Kriterien zu er- folgen habe und bildgebende Verfahren lediglich ergänzend hinzugezo- gen werden dürften. Dr. med. E._____ weise zudem darauf hin, dass die SUVA bei einer solchen Konstellation jeweils eine interdisziplinäre Ab-

  • 6 - klärung veranlasse. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 22. Januar 2014 an ihrer linken Hand keine Beschwerden verspürt habe und diese seither nicht mehr nachlassen würden, bleibe keine ande- re Erkenntnis, als dass die Handbeschwerden unfallkausal seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäss den erwähnten ärztlichen Leitlinien im Zusammenhang mit Frakturen im Handbuch das Auftreten eines kom- plexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) mit 7 % Patienten doch nicht ganz so selten sei wie es die Beschwerdegegnerin behaupte. Auf jeden Fall könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin im November 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unter unfallkausalen Beschwerden gelitten habe. c)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin primär entgegen, nur leistungspflichtig zu sein, wenn und solange gesundheitliche Beschwer- den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurück- zuführen seien. In der Beurteilung vom 5. Dezember 2014 führe Dr. med. F._____ überzeugend aus, dass die Fingerfraktur an der linken Hand im Herbst 2014 vollständig und folgenlos abgeheilt gewesen sei. Ein CRPS sei nicht ausgewiesen. Dr. F._____ habe im Weiteren festgehalten, eine solche Krankheit sei wenig wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig über gleichartige Beschwerden an der linken und rechten Hand geklagt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthalts von den Ärzten beobachtet worden, wie sie ausserhalb der Therapie mit der Hand den Faustschluss habe durch- führen können. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen sei aus- gewiesen, dass die Folgen des Unfallereignisses im Herbst 2014 allesamt ausgeheilt gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus unfallversi- cherungsrechtlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die ge- genteilige Auffassung von Dr. med. E._____ beruhe im Wesentlichen auf einer unzulässigen Würdigung nach der Formel "post hoc ergo propter hoc". Abschliessend könne auf das IME-Gutachten verwiesen werden,

  • 7 - welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei und unfallkausale Be- schwerden verneine.

  1. a)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfrem- den Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfall- versicherungsgesellschaft grundsätzlich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom
  • 8 -
  1. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). b)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Be- schwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Be- weiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung ge- langt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheits- schadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahr- scheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Ge- sundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz- lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). c)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen beklagten Beschwerden und einem Unfallereignis be-
  • 9 - antworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern er- forderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Un- tersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderun- gen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Be- fund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesge- richts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderun- gen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einho- lung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). In- des lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-

  • 10 - keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bei versicherungsexternen Gutachten sind ergänzende Beweisvorkehren dagegen nur in Betracht zu ziehen und zu veranlassen, wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft erscheint (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4, 125 V 353 E.3b/bb).

  1. a)Im vorliegenden Fall ist aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 23. Januar 2014 eine extraartikuläre Fraktur Matacarpale III an der linken Hand zu- zog (Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [B-Bg-act] 11, 12). Diese Fraktur ist laut allen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen zwi- schenzeitlich ohne Fehlstellung vollständig ausgeheilt (vgl. B-Bg-act. 25, 36, 46 S. 26 und 36). Fest steht jedoch ebenfalls, dass bei der Beschwer- deführerin nach dem Unfallereignis vom 23. Januar 2014 an der linken Hand ein CRPS Typ I auftrat. Dieses wurde erstmals von Dr. med. E., Chefarzt Innere Medizin und Sportmedizin, Spital X., im Arztbericht vom 24. Februar 2014 diagnostiziert (B-Bg-act. 12). Bei Eintritt in die Rehaklinik bestätigten die behandelnden Ärzte, Dr. med. G., Oberassistenzärztin orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, und Dr. med. H., Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, das Vorliegen des CRPS als unfallkausalen Gesundheitsschaden (B-Bg- act. 25 S. 1, 2). Beim Austritt waren laut dem Austrittsbericht der Rehakli- nik vom 22. August 2014 die Budapester Kriterien für die Diagnose eines CRPS allerdings nicht mehr erfüllt (B-Bg-act. 25 S. 1 f.). Da Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 19. September 2014 von einem Wiederauf- flammen des CRPS berichtete (B-Bg-act. 28), veranlasste die Beschwer- degegnerin eine Dreiphasen-Skelettszintigraphie. Dort fanden sich keine Hinweise auf ein persistierendes CRPS, weshalb der Vertrauensarzt der
  • 11 - Beschwerdegegnerin, Dr. med. F., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2014 unfallkausale Beschwerden an der linken Hand unter Bezugnahme auf die wesentlichen medizinischen Aspekte und ärztlichen Beurteilungen in sich schlüssig verneinte (B-Bg-act. 36). Dass eine solche Schlussfolgerung ohne per- sönliche Untersuchung der linken Hand der Beschwerdeführerin nach den fachärztlichen Standards zur Diagnose einer CRPS zulässig gewesen ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben. b)Dem Gericht liegt nämlich nicht nur die Aktenbeurteilung vom 5. Dezem- ber 2014 vor, sondern ausserdem das Gutachten des IME Institut für me- dizinische und ergonomische Abklärungen vom 7. Juli 2015 (B-Bg-act. 46 S. 1-40), einschliesslich einer interdisziplinären Beurteilung (B-Bg-act. 46 hinten S. 1-5) und dem psychiatrischem Teilgutachten vom 20. Februar 2015 (B-Bg-act. 45), welches die IV-Stelle im von der Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 27. Dezember 2012 eingeleiteten IV-Verfahren ein- geholt hat. In diesem Gutachten beurteilen med. pract. I., Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus versicherungsrecht- licher Sicht. Zu diesem Zweck untersuchte der begutachtende Somatiker, med. pract. I., die Beschwerdeführerin am 27. März 2015 persön- lich (B-Bg-act. 46) und veranlasste eine MRI-Untersuchung ihrer linken Hand sowie die Einholung konventioneller Röntgenaufnahmen (B-Bg- act. 46 S. 33). In den fraglichen Aufnahmen fanden sich laut seiner Ein- schätzung keine Hinweise auf ein CRPS. An klinisch objektivierbaren Be- funden stellte er während der Exploration der Beschwerdeführerin eine leichte Schwellung im Bereich der linken Hand und des distalen Vorder- arms fest. Im Übrigen wies er auf einen inkonsistenten Gebrauch der lin- ken Hand in der Untersuchungssituation hin (B-Bg-act. 46 S. 33). Die Ex-

  • 12 - plorandin demonstriere eine ausgeprägte Selbstlimitierung sowohl bei der Untersuchung der linken Hand als auch des linken Ellbogens und der lin- ken Schulter. Als weitere Inkonsistenz könne die Diskrepanz zwischen den beklagten sehr hohen Schmerzwerten im Bereich der linken Hand und der fehlenden Einnahme von Metamiziol bei nicht nachweisbarem Medikamentenspiegel angesehen werden (vgl. B-Bg-act. 46 S. 33 und S. 26). Aufgrund dieser klinischen Befunde und der übrigen Akten dia- gnostizierte med. pract. I._____ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand mit sekundärer Ausweitung auf den linken Arm und die linke Schulter bei Status nach spiralförmig verlaufender proximaler Schaftfrak- tur von Metacarpale III der linken Hand am 22. Januar 2014, im Verlaufe konventionell-radiologisch, skelettszintigraphisch und MR-tomographisch achsengerechter Heilung mit knöcherner Konsolidierung, postoperativ Diagnose eines CRPS I mit klinisch seit August 2014 fehlenden Hinwei- sen für das weitere Vorliegen eines CRPS, skelettszintigraphisch und konventionell-radiologisch, MR-tomographisch ausgeschlossen (Skelett- szintigraphie vom November 2014, konventionelle Röntgenbilder und MRI der linken Hand März 2015), eine persistierende leichte Schwellung im Bereich des linken Handrückens und des distalen Vorderarms am ehes- ten im Rahmen einer anhaltenden Schonung des linken Armes, muskulä- re Dysbalance in Verbindung mit einer nicht IV-relevanten Verhaltenspro- blematik, ICD-10: T 92.9, M 99.9 (B-Bg-act. 46 S. 26). Aus rheumatologi- scher Sicht erscheine es plausibel, dass nach der Fingerfraktur vom Ja- nuar 2014 und wegen des sekundär aufgetretenen CRPS eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate bestanden habe. Ende Au- gust 2014 bei der Entlassung durch die Rehaklinik sei durch die Klinik weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätes- tens nach den weiteren Abklärungen im November 2014 mit unauffälligen, neurologischen Untersuchungen und unauffälliger Skelettszintigraphie sei der Explorandin jedoch wieder eine angepasste Tätigkeit, allenfalls mit schrittweisem Einstieg, über zwei bis vier Wochen zumutbar gewesen (B- Bg-act. 46 S. 38).

  • 13 - c)Diese Beurteilung beruht auf den gesamten medizinischen Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Sie stimmt im Hinblick auf die hier interessierenden Unfallfolgen ausserdem mit der Beurteilung von Dr. med. F._____ überein. Soweit med. pract. I._____ einen schrittweise Einstieg in den Arbeitsmarkt postuliert, ist anzumerken, dass er hierfür keine medizinischen Gründe anführt, sondern dieses Vorgehen mit der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt begründet (B-Bg-act. 46 S. 36). Aus medizinischer Sicht erachtet er die Beschwerde- führerin folglich ab dem 19. November 2014 in einer leidensadaptierten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Das dieser Beurteilung zugrunde lie- gende Belastungsprofil bezieht sich insofern auf die durch das interessie- rende Unfallereignis verursachte Verletzung an der linken Hand, als med. pract. I._____ von einer verminderten Belastbarkeit der linken Hand und des linken Arms ausgeht. Deshalb sollten Tätigkeiten, welche einen wie- derholten, kraftvollen Einsatz der linken Hand und/oder des linken Armes bedingten, vermieden werden (B-Bg-act. 46 S. 36). Dass die angestamm- te Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Housekeeping Attendant solche Arbeiten beinhaltet, behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin zu Recht nicht. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist die Be- schwerdeführerin folglich nach der Beurteilung von med. pract. I._____ ab dem 19. November 2014 wieder vollständig arbeitsfähig. Diese Einschät- zung deckt sich mit jener von Dr. med. F.. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurtei- lungen wecken. Ihnen ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erstmals im vorliegenden Verfahren da- von Kenntnis erhalten zu haben, dass der IME-Gutachter, med. pract. I., beobachtet habe, dass sie nach der Untersuchung Gegenstände aus ihrer Tasche genommen habe mit deutlich besserer Handfunktion

  • 14 - und grösserer Reflexion als in der Untersuchungssituation, ist festzuhal- ten, dass es zur Aufgabe eines Gutachters gehört, die Angaben einer Ex- plorandin einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Dis- krepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Ver- halten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Denn sol- che Diskrepanzen bilden ein Indiz dafür, dass behauptete Leistungsein- schränkungen auf Aggravation oder Simulation beruhen und deshalb möglicherweise kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 141 V 281 E.2.2.1, 140 V 193 E.3.3, 131 V 51 E.1.2; Urteil des Bundesge- richts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.1). Entsprechende Beobach- tungen hat der Gutachter daher im Gutachten festzuhalten und bei seiner Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung der Explorandin angemes- sen zu würdigen, ohne der Explorandin vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch gewahrt, dass ihr das Gutachten von der zuständigen Behörde in der Folge zur Kenntnis gebracht wird und sie Gelegenheit erhält, sich mit den entsprechenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzuset- zen. Dies ist spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgt, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ge- wahrt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichti- gung von Beweismitteln, die – wie vorliegend das IME-Gutachten – erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, die aber Rückschlüsse auf den streitigen medizinischen Sachverhalt er- lauben, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sind (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.3). Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Kritik gegen die Berücksichti- gung der Beurteilung von med. pract. I._____ im IME-Gutachten vom

  1. Juli 2015 demnach als unbegründet. aa)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht ausserdem kein Anlass, an der Richtigkeit der beanstandeten Beobachtung von med. pract. I._____ zu zweifeln (vgl. dazu Bg-act. 46 S. 32). Denn dass die
  • 15 - während der Untersuchungssituation gezeigte Leistungsfähigkeit biswei- len nicht mit dem effektiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, wurde bereits von den behandelnden Ärzten in der Reha- klinik beobachtet. Laut dem Austrittsbericht vom 22. August 2014 war die Beschwerdeführerin unter Ablenkung in Therapiesituationen und in unbe- obachteten Momenten ausserhalb der Therapie zeitweilig zu einem vollständigen Faustschluss in der Lage, während sie diese Bewegung auf Aufforderung hin nicht auszuführen vermochte (B-Bg-act. 25 S. 2f.). Zu- dem ergeben sich auch aus dem im IME-Gutachten vom 7. Juli 2015 wie- dergegebenen Auszug der Beurteilung des RAD-Arztes, med. pract. L., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2014 Hinweise auf Inkonsistenzen (B-Bg-act. 46 S. 10 oben und S. 12 oben). Schliesslich stellte der IME-Gutachter aufgrund der vorgenomme- nen Laboruntersuchungen fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben das ihr verschriebene Metamizol nicht eingenommen habe (B-Bg-act. 46 S. 32), was im Widerspruch zu den beklagten, sehr hohen Schmerzwerten im Bereich der linken Hand stehe (B-Bg-act. 46 S. 33). In den Akten finden sich demnach etliche Hinweise auf Aggravation und Si- mulation. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist akten- widrig und vermag die interessierende Beurteilung von med. pract. I. in keiner Weise zu erschüttern. Ausser Frage steht sodann, dass dieser die fachärztlichen Standards zur Diagnose einer CRPS respektiert hat. bb)Was die inhaltliche Kritik an der Beurteilung von Dr. med. F._____ und med. pract. I._____ betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._____ im E-Mail vom 19. Juni 2015 nicht darlegt, weshalb bei der Be- schwerdeführerin über den 19. November 2014 hinaus ein CRPS Typ I bestanden haben soll. Freilich trifft es zu, dass allein die Tatsache, dass bei Austritt aus der Rehabilitationsklinik die Budapester Kriterien für ein CRPS Typ I nicht mehr erfüllt waren, ein nachträgliches Auftreten dieser Krankheit nicht ausschliesst. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass

  • 16 - nach August 2014 nur mehr Dr. med. E._____ im Arztbericht vom

  1. September 2014 (B-Bg-act. 28) und E-Mail vom 19. Juni 2015 eine CRPS Typ I diagnostizierte. Dr. med. M._____, Leitender Arzt, Kantons- spital Graubünden, der die Beschwerdeführerin als behandelnder Arzt am
  2. Oktober 2014 untersuchte, bestätigte diese Diagnose nicht. Nach sei- ner Auffassung litt die Beschwerdeführerin damals bei einem Status nach CRPS Typ I unter Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, be- dingt durch das abklingende CRPS. Die Trophik sei aktuell normal, keine Hypertrichosis, keine Hyperhidrosis bei leicht livider Färbung der Finger (B-Bg-act. 30). Die im Arztbericht vom 3. Oktober 2014 geäusserte Auf- fassung belegt eine fortschreitende Besserung der CRPS, die angesichts des vollkommen unauffälligen Dreiphasen-Szintigramms vom 19. Novem- ber 2014 spätestens ab diesem Zeitpunkt als vollständig abgeklungen angesehen werden kann. Dr. med. E._____ benennt in seinem E-Mail vom 19. Juni 2015 keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Dr. med. F._____ oder med. pract. I._____ bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt gelassen hätten und die geeignet wären, zu einer ande- ren Beurteilung der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin über den 19. November 2014 hinaus beklagten Beschwerden und dem Unfal- lereignis vom 23. Januar 2014 zu gelangen. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ weckt daher keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Einschätzung, zumal bei deren Würdigung der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte – wie Dr. med. E._____ – in Zweifelsfällen bisweilen zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts U 58/06 vom 2. August 2006 E.2.2, I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin beruht schliess- lich auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc". Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Beschwerden in- dessen nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bun-
  • 17 - desgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. F._____ und der hiermit übereinstimmenden Auffassung von med. pract. I._____ nicht in Frage zu stellen. e)In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht aus diesen Über- legungen zum Schluss, dass die somatischen Folgen des Unfalls vom
  1. Januar 2014 am 19. November 2014 mit überwiegender Wahrschein- lichkeit vollständig ausgeheilt waren und die Beschwerdeführerin aus un- fallversicherungsrechtlicher Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war. Dass sie damals oder zu einem späteren Zeitpunkt unter psychischen Beschwerden gelitten hat, die durch das interessieren- de Unfallereignis verursacht worden sind, kann aufgrund des IME- Gutachtens vom 7. Juli 2015 (B-Bg-act. 45) und des psychiatrischen Teil- gutachtens vom 20. Februar 2015 ausgeschlossen werden (B-Bg-act. 46 S. 36 f.). Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin, soweit er- sichtlich, nicht behauptet. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 19. Novem- ber 2014 hinaus beklagten Beschwerden an der linken Hand mit Ausstrahlung in die Schulter nur mehr auf unfallfremden Ursachen beru- hen; der Unfall vom 23. Januar 2014 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Weitere medizinischen Untersu- chungen, insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen poly- disziplinären Gutachtens, lassen im Hinblick auf den interessierenden Kausalzusammenhang keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachver- halt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Die Beschwerdegegnerin hat die Versiche- rungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht infolge Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 23. Januar 2014 per 19. November
  • 18 - 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzu- folge als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. 5.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario).
  1. a)Es bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter zu prüfen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechts- pflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aus- sichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungs- gemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichts- losigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
  • 19 - als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zu- sprechung kurzfristiger Versicherungsleistungen über den 19. November 2014 hinaus. Diesen Antrag änderte sie mit Schreiben vom 12. Februar 2016 dahingehend ab, als sie nur mehr bis und mit 19. November 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen fordert. Sowohl der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin als auch deren abgeändertes Begehren erscheint nicht mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich ge- ringer einzustufen waren als die Gefahr, mit dem gestellten Rechtsbegeh- ren zu unterliegen. Zudem erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfra- gen und den fehlenden Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin durchaus als geboten. In Bezug auf die finanzielle Situation der Be- schwerdeführerin steht schliesslich fest, dass die Gemeinde X._____ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2015 mit Wirkung ab dem 1. April 2015 öffentliche Unterstützung zuerkannte. Selbst wenn die- se öffentliche Unterstützung mit dem Antritt der Arbeitsstelle als Zimmer- mädchen per 20. November 2015 weggefallen sein sollte, verfügt die Be- schwerdeführerin nicht über die Finanzmittel, um ihren Rechtsvertreter binnen angemessener Frist zu bezahlen. Ihre Bedürftigkeit ist folglich

  • 20 - ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, womit dem Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter stattzugeben ist. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge- reicht, weshalb dessen Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen ist. Dem Gericht er- scheint hierfür unter Berücksichtigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage eine Entschädigung von Fr. 2'000.--, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, angemessen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter für das vorliegende Verfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 21 - 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026