VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 79 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Jaeggi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)

  • 2 - 1.Der 1958 geborene A._____ ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer und war zuletzt in der Versicherungsbranche als Aussendienstmitarbeiter tätig. Wegen Wachs- tumsstörungen sowie einer Patelladysplasie nach Wyberg Typ III musste sich A._____ bereits im Kindes- und Jugendalter mehreren Knieoperatio- nen unterziehen. Am 1. September 1987 zog er sich zudem bei einem Berufsunfall eine Abbruchfraktur an der Basis der Endphalanx am rechten Ringfinger und eine Nagelbettverletzung zu. Ausserdem erlitt er am
  1. Januar 1990 sowie 3. September 1996 bei Autounfällen jeweils eine HWS-Distorsion. Infolge der mit diesen Unfällen in Zusammenhang ste- henden Beschwerden sowie weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erkannte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A._____ am 2. Oktober 1998 rückwirkend per 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu. Am 2. Februar 2000 gewährte sie ihm sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente. In den folgenden Jahren wurden A._____ im Weiteren Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt sowie für die Selbstsorge zugesprochen. 2.Im Oktober 2014 zog das Ehepaar nach X.. Am 5. November 2014 meldete sich A. bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nach- folgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Hilfslosenentschädigung an. Die IV- Stelle klärte die medizinische Situation von A._____ ab und nahm am
  2. Januar 2015 in dessen Wohnung weitere Erhebungen vor. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch von A._____ um Zusprache einer Hilfslosenentschädigung ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei ihm eine
  • 3 - Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades seit dem gesetzli- chen Anspruchsbeginn auszurichten und auf den fälligen Leistungen der gesetzliche Verzugszins zu erbringen. Zur Begründung dieser Rechtsbe- gehren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ab- klärungsbericht vom 19. Januar 2015 erweise sich nicht als voll beweis- kräftig, da er in verschiedenen Punkten ungenau sei. So sei zunächst un- ter Ziff. 1.3 nur ein Teil der umfangreichen Gesundheitsstörungen aufge- führt, unter denen er seit geraumer Zeit leide. So fehlten das chronische Zervicozephal- und Zervikobrachialsyndrom, der Status nach Distorsions- trauma der Halswirbelsäule, das Nervus-ulnaris-Kompressionssyndrom links mit mehreren Operationen, die massive Wundheilungsstörung mit plastischen Eingriffen, das chronische Lumbovertebral- und Thorakover- tebralsyndrom, die Depression, der Status nach Fussoperation, der Sta- tus nach Amputation des Endglieds am Mittelfinger rechts und einge- schränkter Flexion des rechten Ringfingers und schliesslich die seit Jahr- zehnten bestehende Sprachstörung. Als Folge dieser unzureichenden Er- fassung seiner gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen würden dann unter Ziff. 1.4 lediglich die Kniebeschwerden thematisiert, während seine übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausser Acht blieben. Damit erweise sich der Abklärungsbericht nicht als beweiskräftig. Zudem sei er bereits infolge seiner Kniebeschwerden in mehr als zwei all- täglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Was die alltägliche Lebensverrichtung An- und Auskleiden betreffe, gehe die IV-Stelle zwar zu Recht davon aus, dass er über einen (privaten) Sockenanzieher verfüge. Diesen könne er aber für den von ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen getragenen Sockentyp nicht ver- wenden. Aber selbst wenn der Sockenanzieher für ihn von Nutzen wäre, müsste seine Ehefrau diesen täglich für ihn vorbereiten. Auch in diesem Fall wäre folglich das Kriterium der Dritthilfe erfüllt. Unbestrittenermassen benötige er sodann Hilfe beim Verschliessen seiner Spezialschuhe. Seine Ehefrau binde ihm die Schuhe täglich vor. Demzufolge sei er in der alltäg-

  • 4 - lichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden dauerhaft in rechtserhebli- chem Umfang auf Dritthilfe angewiesen. In Bezug auf die Körperpflege sei unbestritten, dass er seine Füsse nicht selber reinigen könne und für das ärztlich empfohlene Eincremen auf Hilfe angewiesen sei. Wenn die IV- Stelle die entsprechende Hilfestellung als medizinisch-pflegerische Mass- nahme betrachte, so hätte sie prüfen müssen, ob der Tatbestand der be- sonders aufwendigen Pflege erfüllt sei. Schliesslich sei im Abklärungsbe- richt vom 19. Januar 2015 die Notwendigkeit der Unterstützung im Be- reich Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte zwar erwähnt, indessen ohne diese als rechtserheblich anzuerkennen. Auch in diesem Bereich bestehe aber ein rechtserheblicher Hilfsbedarf. Die IV-Stelle habe ihm die begehrte Hilfslosenentschädigung folglich zu Unrecht versagt. 4.Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 19. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Expertin sei eine qualifizierte Person, welche sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die aus medizinischer Sicht diagnostizierten Beeinträchtigungen bzw. die sich daraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kenne. Unklarheiten über die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers und/oder deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen hätten sich nicht ergeben. Die Abklärungen seien im Übrigen in Anwesenheit des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau durchgeführt worden. Dabei seien keine divergierenden Meinungen betreffend die benötigten Hilfestellungen vertreten worden. Der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 sei hin- sichtlich der in Frage stehenden Beeinträchtigungen ausserdem detail- liert, überzeugend begründet und plausibel. Daran vermöge die Tatsache, dass unter den Ziffern 1.3 und 1.4 nur ein Teil der Gesundheitsstörungen, nämlich die Kniebeschwerden links und die Hüftbeschwerden, aufgeführt würden, nichts zu ändern. Denn aus den umfangreichen Akten ergäbe sich, dass diese Beschwerden derzeit klar im Vordergrund stünden. So stelle beispielsweise die Hausärztin des Beschwerdeführers nur Diagno-

  • 5 - sen, welche das linke Knie beträfen. Die übrigen Beschwerden seien für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung of- fensichtlich nicht von Bedeutung. Was den geltend gemachten Hilfsbedarf beim Anziehen der Socken betreffe, dränge sich die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer einen Sockenanzieher anschaffe, mit dem er die von ihm getragenen Socken nicht anziehen könne. Sollte der Socken- anzieher, wie von ihm geltend gemacht, tatsächlich ungeeignet sein, so sei der Beschwerdeführer in Anbetracht der ihn treffenden Schadenmin- derungspflicht gehalten, einen anderen Sockentyp zu tragen, der den ge- forderten medizinisch-hygienischen Vorgaben entspreche und sich für die Verwendung eines Sockenanziehers eigne. Diesbezüglich bestehe somit kein Hilfsbedarf. Unbestritten sei dagegen, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Freien getragenen Schuhe nur unter Inanspruchnahme von Dritthilfe anziehen könne. Diese Hilfestellung sei zwar wohl regel- mässig, nicht jedoch erheblich, weshalb sie in der alltäglichen Lebensver- richtung An- und Ausziehen keinen rechtserheblichen Hilfsbedarf begrün- de. Gleich verhalte es sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bei der Fuss- und Nagelpflege benötigten Hilfe. Das Eincremen sei als eine me- dizinisch-pflegerische Massnahme einzustufen, die nur wenige Minuten in Anspruch nehme. Hierbei handle es sich folglich nicht um eine besonders aufwendige medizinische Massnahme im Sinne des Gesetzes. Die Na- gelpflege sei nicht regelmässig erforderlich, weshalb sich daraus keine Hilfsbedürftigkeit ergebe. Schliesslich werde im Abklärungsbericht vom

  1. Januar 2015 überzeugend begründet, weshalb die vom Beschwerde- führer bei der Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte benötigte Hilfe nicht als erheblich anzusehen sei. Demzufolge liege keine Hilflosigkeit vor. 5.In der Replik vom 10. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, der Sockentyp sei ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen empfohlen worden und entspreche
  • 6 - damit dem aus Gesundheitsgründen Gebotenen. Gemäss seinen Ab- klärungen existiere schlicht kein Sockenanzieher für den von ihm benötig- ten Sockentyp. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, sich (hinreichend) nach vorne zu bücken, um den Sockenanzieher selber vorzubereiten. Die Vorbereitung mit den Händen stelle nur einen Teil des Anziehvorgangs dar. Dazu gehöre auch die Platzierung beim Fuss. So oder anders sei er also in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden regelmäs- sig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die IV-Stelle ver- zichtete darauf, zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Mai 2015. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

  • 7 - oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerde- führer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusteht. Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver- richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn ein Versicherter trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), in- folge des Leidens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst- leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV an- gewiesen ist (lit. e). b)Dass ein Versicherter solchermassen in seiner Lebensführung beein- trächtigt ist, gilt als erstellt, wenn entsprechende Beeinträchtigungen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in:
  • 8 - STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Ba- sel 2014, Rz. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes we- gen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusamme- narbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt an- zugeben, inwiefern der Versicherte aufgrund der bestehenden gesund- heitlichen Beeinträchtigung in seinen körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Ab- klärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Be- weiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei- ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausi- bel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens- verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauern- den persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu ste- hen. Das Gericht greift, sofern ein Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht (BGE 133 V 450 E.11.1.1, 130 V 61 E.6.2, 128 V 93 E.4; ULRICH MEYER/MARCO

  • 9 - REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42 ter N. 52). c)Der Beschwerdeführer stellte der IV-Stelle am 5. November 2014 das Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung auf dem Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilfslosenentschädigung IV" zu (IV-act. 274 S. 1). Dieses Anmeldeformular hatte der Beschwerdeführer, wie sich den darauf vorhandenen handschriftlichen Notizen entnehmen lässt, entweder gemeinsam mit seiner behandelnden Hausärztin, Dr. med. B., Fachärztin für Innere Medizin, ausgefüllt oder ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht, damit sie seine Angaben überprüft und ergänzt (vgl. IV-act. 274 S. 3-7). Dementsprechend hat Dr. med. B. das fragliche Anmelde- formular vor Einreichung bei der IV-Stelle mitunterzeichnet. Als Krankhei- ten mit Auswirkung auf die Hilfsbedürftigkeit werden darin eine Rezidiv- Arthrofibrose des linken Knies nach Totalprothese sowie Status nach mehrfacher operativer Revision mit deutlichem Flexionsverlust, de facto einem versteiftem Knie, aufgeführt (IV-act. 274 S. 7) und davon ausge- hend Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen Anklei- den/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung geltend gemacht (IV- act. 274 3). Die IV-Stelle holte vor diesem Hintergrund bei den im Anmel- deformular angegebenen Spezialärzten, Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (IV-act. 274 S. 2), weitere Auskünfte ein. Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte der IV- Stelle in der Folge den Arztbericht vom 3. Dezember 2014 zu (IV- act. 282). Dr. med. D. reichte den Arztbericht vom 14. Januar 2015 ein (IV-act. 284). Beide Berichte äussern sich ausschliesslich zum Zu- stand des linken Knies sowie der linken Hüfte des Beschwerdeführers und diesbezüglichen Behandlungsoptionen (vgl. IV-act. 282 und 284). Davon ausgehend nahm die IV-Stelle am 15. Januar 2015 in der Woh- nung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau weitere Abklärungen vor, die im

  • 10 - Bericht vom 19. Januar 2015 festgehalten wurden (IV-act. 283). Danach leidet der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Rezidiv- Arthrofibrose im linken Knie, Status nach erneuter operativer Revision (03/2014), Status nach Tuberositas Osteotomie, Status nach Scoprio- Knie, Revisionsprothese (08/2006), Status nach LCS TP (06/2005), Sta- tus nach Grabbrandinfektion mit Restruktion der Oberschenkelmuskulatur 2002, Status nach medialer und lateraler Meniscectomie und Patellaver- lagerung 1976 (IV-act. 283 S. 1). Der Beschwerdeführer gebe an, am lin- ken Knie und Bein bislang 72 Operationen gehabt zu haben. Das linke Bein sei ziemlich steif. Er könne es fast nicht mehr bewegen und biegen. Beim Gehen sei er eingeschränkt, wenn es bergauf und bergab gehe. Beeinträchtigt sei er ausserdem beim Treppensteigen. Aufgrund von Muskelschwund und teilweise verpflanzten Muskeln sei das linke Bein schwach. Als Folge seiner langjährigen Kniebeschwerden habe er nun Probleme mit seiner Hüfte (Schmerzen). Eine Teilprothese wäre fällig. Ei- nen solchen operativen Eingriff möchte er indessen solange als möglich hinauszögern. Deshalb könne er derzeit nicht lange Sitzen. Im Liegen verspüre er am wenigsten Schmerzen (IV-act. 283 S. 1). Die sich aus die- sen Knie- sowie Hüftbeschwerden ergebenden funktionellen Beeinträchti- gungen legte die fachkundige Abklärungsperson im Bericht vom 19. Ja- nuar 2015 sodann in Bezug auf die für die Bemessung der Hilfslosigkeit relevanten Lebensverrichtungen und Tätigkeiten auf der Grundlage der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der vorerwähnten Krankheiten detailliert dar und bewertete den sich hieraus ergebenden Hilfsbedarf (vgl. IV-act. 283 S. 3-5). d)Diese Sachverhaltserhebungen sind für die streitigen Belange umfassend und voll beweiskräftig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 insbesondere auf den massgeblichen ärztlichen Diagnosen und legt die sich hieraus ergeben- den funktionellen Beeinträchtigungen detailliert dar. Zwar trifft es zu, dass

  • 11 - der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Klinik Valens vom 6. Mai 1998 (IV-act. 63) sowie dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Bad Ragaz vom 13. Januar 2000 (IV-act. 100) nicht nur an Knie- sowie Hüft- beschwerden links leidet, sondern bei ihm darüber hinausgehend ein zer- vicozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 23. Januar 1990 und 28. September 1996, eine Depression, ein Sta- tus nach Fussoperation (Hallux beidseits ca. 1980), chronische Lumbalgi- en, hartnäckiges Stottern und ein Status nach Amputation des Endglieds des Mittelfingers rechts und eingeschränkter Flexion des Endgliedes des rechten Ringfingers diagnostiziert wurden (IV-act. 63 S. 6 f., IV-act. 100 S. 1 f.). Ob diese vor rund 16 Jahren festgestellten Krankheiten nach wie vor vorliegen und zu den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Be- schwerden führen, steht indessen nicht fest. Selbst wenn dies aber zu be- jahen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern diese von ihm erstmals in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2015 er- wähnten Krankheiten ihn bei den für die Bemessung der Hilfslosigkeit re- levanten Lebensverrichtungen und Tätigkeiten beeinträchtigen (vgl. dazu insbesondere den begründeten Einwand vom 17. März 2015 [IV- act. 294]). Die fraglichen Krankheiten sind für die Beurteilung der streiti- gen Hilfslosenentschädigung demzufolge ohne Belang und hätten im Ab- klärungsbericht vom 19. Januar 2015 nur als (vormals diagnostizierte) Krankheiten ohne Auswirkung auf die Hilfslosigkeit aufgeführt werden können. Dass eine solche Erwähnung fehlt, schmälert den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 19. Januar 2015 indessen selbst dann nicht, wenn die Abklärungsperson von den fraglichen Krankheiten keine Kennt- nis gehabt haben sollte, kannte sie doch gleichwohl alle für die Bemes- sung der Hilfslosigkeit massgeblichen ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen. Die Abklärungs- person ging bei ihrer Beurteilung folglich vom massgeblichen medizini- schen Sachverhalt aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht folglich kein Grund, dem Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015

  • 12 - wegen unzureichender Erfassung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts jeglichen Beweiswert abzusprechen. aa)Hinsichtlich des für die Bemessung der Hilfslosigkeit des Beschwerdefüh- rers massgeblichen Hilfsbedarfs wird im Abklärungsbericht vom 19. Janu- ar 2015 sodann festgehalten, der Versicherte benötige keine Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen sowie beim Verrichten der Notdurft (IV-act. 283 S. 3 f.). Ausserdem sei er bei der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens auf die Hilfe Dritter angewiesen (IV- act. 283 S. 4). Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung An- und Aus- kleiden wird im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 ausgeführt, der Versicherte könne sich selbständig an- und auskleiden. Beim Überstreifen der Socken behelfe er sich mit einem Sockenanzieher, da er sich kaum noch nach unten beugen könne. Den Sockenanzieher könne er nur bei neuen, noch engen Socken nicht einsetzen. Dann helfe ihm seine Ehe- frau (IV-act. 283 S. 3). Hilfe benötige der Versicherte ferner beim Ver- schliessen seiner Spezialschuhe, die er anziehe, wenn er sich ins Freie begebe. Diese seien mit Schnürsenkeln versehen, um dem Versicherten den benötigten Halt zu geben. Nach eigenen Angaben dürfe der Versi- cherte im Freien aus medizinischen Gründen keine Schuhe mit Klettver- schlüssen tragen. Die offenen Sandalen für die Fortbewegung in der Wohnung könne der Versicherte selbständig anziehen (IV-act. 283 S. 3). Wenn seine Ehefrau bei der Arbeit sei, schnüre sie ihm seine Schuhe je- weils, bevor sie zur Arbeit gehe. Wolle er ins Freie gehen, so könne er dann mit einem langen Schuhlöffel ohne Dritthilfe in die vorgeschnürten Schuhe steigen (IV-act. 283 S. 3). Hinsichtlich der Körperpflege wird im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 sodann festgehalten, der Versi- cherte benötige keine Hilfe beim Duschen, Haare waschen, Rasieren und der Zahnpflege. Hilfe sei jedoch bei der Fuss- und Nagelpflege erforder- lich, was aber keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe gemäss Gesetz

  • 13 - entspreche (IV-act. 283 S. 4). Beim Gehen sei der Versicherte durch sei- ne gesundheitlichen Beschwerden alsdann insofern beeinträchtigt, als er beim bergauf und bergab gehen begleitet werden müsse. Beim gera- deaus Gehen sei er nur bei längeren Strecken auf Begleitung angewiesen (Ermüdung). Kurze Strecken könne er selber bewältigen. Beim Treppen- steigen müsse ein Handlauf vorhanden sein. Mit einem Handlauf sei ihm eine selbständige Bewältigung der Treppe möglich (IV-act. 283 S. 4). Die Invalidenversicherung habe die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs des Versicherten übernommen, da dieser die hohen Stufen der öffentli- chen Verkehrsmittel nicht bewältigen könne. Auch könne er bei gewissen Sitzgelegenheiten sein Bein nicht austrecken. Mit dem Auto könne er un- ter Einschaltung angemessener Pausen zu seiner in Bern wohnenden Tochter fahren. Gesellschaftliche Kontakte könne der Versicherte pflegen, wenn er nicht lange Sitzen müsse und angepasste Sitzgelegenheiten vor- handen seien (IV-act. 283 S. 4). Die verordneten Medikamente könne der Versicherte ohne Hilfe einnehmen (IV-act. 283 S. 5). bb)Diese Angaben zu Art und Umfang der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Dritthilfe sind detailliert, plausibel und überzeugend be- gründet. Ausserdem stimmen sie grundsätzlich mit den Angaben des Be- schwerdeführers im Anmeldeformular "Anmeldung für Erwachsene: Hilflo- senentschädigung IV" vom 5. November 2014 überein (vgl. IV-act. 274). Im begründeten Einwand vom 17. März 2015 (IV-act. 294) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer die fragli- chen Sachverhaltserhebungen nur insofern als unrichtig, als er einerseits betreffend die Körperpflege ausführt, die täglich notwendige Fussreini- gung und das ärztlich empfohlene Eincremen des Fusses nicht selber vornehmen zu können. Hierfür benötige er die Hilfe seiner Ehefrau (IV- act. 294 S. 3). Andererseits macht er geltend, zwar über einen (privaten) Sockenanzieher zu verfügen, diesen jedoch nicht verwenden zu können, da er sich für den von ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen getra-

  • 14 - genen Sockentyp nicht eigne. Aber selbst wenn der Sockenanzieher für ihn von Nutzen wäre, müsste seine Ehefrau diesen täglich für ihn vorbe- reiten (IV-act. 294 S. 3; vgl. auch vorne Sachverhalt Ziff. 3). Mit den erst- genannten Angaben zu der bei der Fusspflege benötigten Dritthilfe kon- kretisiert der Beschwerdeführer lediglich die diesbezüglichen Ausführun- gen im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 ("Hilfe benötigt Herr A._____ bei der Fuss-Nagelpflege" [IV-act. 283 S. 4]). Hierbei handelt es sich folglich um eine Präzisierung des im Abklärungsbericht vom 19. Ja- nuar 2015 betreffend die Fusspflege festgestellten Bedarfs an Dritthilfe, die durchaus plausibel erscheint und mit der IV-Stelle als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Dagegen stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme des Sockenanzie- hers und die diesbezüglich benötigte Dritthilfe im Widerspruch zu dessen Aussagen anlässlich der Abklärung vom 15. Januar 2015. Damals gab der Beschwerdeführer an, sich die Socken mithilfe des von ihm erworbe- nen Sockenanziehers alleine überstreifen zu können. Nur bei neuen, noch engen Socken benötige er beim Anziehen der Socken die Hilfe seiner Ehefrau (IV-act. 283 S. 3; vgl. auch vorne E. 2d/aa). Solche spontanen Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein kön- nen. Bei widersprüchlichen Angaben ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben grösseres Gewicht beizumessen (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die ur- sprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers seitens sei- ner damals ebenfalls anwesenden Ehefrau unwidersprochen blieb. Dies bildet ein gewichtiges Indiz für deren Richtigkeit, zumal nicht geltend ge- macht wird, die Abklärungsperson habe den Beschwerdeführer in diesem Punkt falsch verstanden oder dessen Angaben unrichtig protokolliert.

  • 15 - Ausserdem erscheint es, wie die IV-Stelle zutreffend festhält, höchst un- wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer einen Sockenanzieher gekauft hat, der für den von ihm getragenen Sockentyp ungeeignet ist. Dies umso mehr, als dessen Ehefrau als Pflegefachfrau in einem Alters- heim tätig ist (IV-act. 275 S. 1) und aufgrund dieser beruflichen Tätigkei- ten mit dem Sockenanzieher als einem bei Senioren gebräuchlichen Hilfsmittel vertraut sein dürfte. Schliesslich ist mit Blick auf die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wes- halb dieser nicht im Stande sein sollte, die Socken in sitzender Position über die Halterung des Sockenanziehers zu ziehen und den Sockenan- zieher anschliessend in einer Weise zu positionieren, die es ihm ermög- licht, sich die Socken mit dessen Hilfe überzustreifen. Einen entsprechen- den Hilfsbedarf hat der Beschwerdeführer denn auch erstmals im begrün- deten Einwand vom 17. März 2015 vorgebracht. Bei dieser Ausgangslage erweist es sich, der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers folgend, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer ohne Hilfe Dritter in der Lage ist, bereits einmal getragene Socken unter Inanspruchnahme des von ihm erworbenen Sockenanzie- hers anzuziehen und nur beim Überstreifen neuwertige Socken auf Dritt- hilfe angewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 somit in dieser Hinsicht als vollbeweiskräftig. Dasselbe gilt unstreitig für die übrigen der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wobei in Übereinstimmung mit den Verfahrensparteien betreffend die Fusspflege in Präzisierung der fraglichen Angaben im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim täglichen Reinigen so- wie Eincremen seiner Füsse auf Dritthilfe angewiesen ist. Von dieser Sachlage ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die IV-Stelle den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Mai 2015 zu Recht verneint hat.

  • 16 -

  1. a)Die fragliche Verfügung blieb insoweit unbeanstandet, als darin eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, c, d und e IVV verneint wurde. Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV in mindestens zwei alltäg- lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Als alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne die- ser Bestimmung gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (a) das An- und Auskleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Ab- liegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktauf- nahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 90 E.3a). Soweit eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfasst, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass der Versicherte bei allen diesen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn er bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtungen bestehen (sogenannte indirekte Dritthilfe, vgl. BGE 121 V 91 E.3c, /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1& from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollectio n_aza=all&query_words=I+565%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_do cid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b). Ob ein Versicherter einer solchen Dritthilfe bedarf, muss objektiv nach dessen Zustand beurteilt werden. Grundsätzlich uner- heblich sind dabei die Umgebung, in der sich der Versicherte aufhält, und dessen familiäre Situation. Massgeblich ist allein, ob der Versicherte, wä- re er auf sich eingestellt, regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen wäre. Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt indes-
  • 17 - sen der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb besteht so- lange kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, als der Versicherte in der Lage ist, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2014 E.4.2.1; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 8; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
  1. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 9 N. 8). Die Mithilfe von Famili- enmitgliedern geht dabei zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienan- gehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E.5.1 und 5.5, Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.1.2; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 10). b)Werden die vorgenannten alltäglichen Lebensverrichtungen den Hand- lungen gegenübergestellt, bei denen der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, die Hilfe Dritter in Anspruch nimmt, so ist klar und im Übrigen unbestritten geblieben, dass er in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen sowie Verrichten der Notdurft keiner Dritthilfe bedarf. Was die beim Anziehen der Socken benötigte Hilfe betrifft, so ist diese Beeinträchtigung unstreitig der Lebensverrichtung An- und Auskleiden zuzuordnen (vgl. BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer benötigte direkte Dritthilfe ist insoweit nicht regelmässig, als sie nur für das Anziehen neuwertiger Socken und damit bei Weitem nicht täglich er- forderlich ist (vgl. zum erforderlichen täglichen Hilfsbedarf bei der Nagel- pflege Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012
  • 18 - E.4.2). In den übrigen Fällen ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich die Socken alleine mithilfe des von ihm erworbenen Sockenanziehers überzustreifen. Dass dessen Verwendung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht ohnehin gehalten gewesen wäre, auf eigene Kosten einen Sockenanzieher zu kaufen, sind entsprechende Anziehhil- fen im Fachhandel doch bereits ab Fr. 10.80 erhältlich (vgl. Anziehhilfe Sophie, für Socken und Strümpfe, abrufbar unter http://www.spitex- hilfsmittelshop.ch/de/Alltagshilfen/An-und-Ausziehhilfen, letztmals besucht am 5. April 2016). Der Beschwerdeführer ist beim Anziehen der Socken folglich nicht regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewie- sen. c)In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beim Verschliessen seiner Spe- zialschuhe benötigte Dritthilfe stellt sich zunächst die Frage, ob die beim Verschliessen der Spezialschuhe benötigte Dritthilfe der alltäglichen Le- bensverrichtung An- und Auskleiden zuzuordnen ist. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gehört nämlich die sporadische oder mehr oder wenig häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammen- hang mit der Verrichtung der Notdurft nicht zur Lebensverrichtung des An- und Auskleidens, sondern angesichts ihres engen zeitlichen und sachli- chen Zusammenhangs zur Verrichtung der Notdurft (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 30). Wird die dieser Zuordnung zugrunde liegende funktionale Betrachtungs- weise hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Anziehens der Spe- zialschuhe angewandt, so läge es nahe, die entsprechende Handlung der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzuwei- sen. Freilich bezieht sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Schuh" als Teil der Lebensverrichtung des An- und Auskleidens. Sie ist jedoch

  • 19 - nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich im Freien fortbewegen möchte. Wie es sich diesbezüglich letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist die beim Verschliessen der Spezialschuhe benötigte Hilfe zwar wohl regelmässig, jedoch dürfte sie nicht erheblich sein, be- schränkt sie sich doch darauf, dass dem Beschwerdeführer seine Spezi- alschuhe vorgängig gebunden werden, was nur einige wenige Minuten beansprucht. Jedenfalls aber ist der Beschwerdeführer durch die ihm von seiner Ehefrau tatsächlich erbrachte und zumutbar Mithilfe in der Lage, einen entsprechenden Hilfsbedarf zu vermeiden. Beim Verschliessen der Spezialhilfe besteht folglich, bedingt durch die gesundheitliche Verfas- sung des Beschwerdeführers, kein rechtserheblicher Bedarf an Dritthilfe. d)Was die bei der Körperpflege aus gesundheitlichen Gründen bedingten Hilfestellungen betrifft, ist für deren Beurteilung entscheidend, ob der Be- schwerdeführer gleichwohl ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe für seine persönliche Pflege sorgen kann, das heisst, ob er sich ohne regel- mässige erhebliche Dritthilfe waschen, kämmen, baden oder duschen kann. Dabei genügt es, dass er in einer dieser Teilfunktionen in erhebli- chem Masse auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2; ROBERT ETTLIN, Die Hilfslosigkeit als versichertes Risiko in der Invalidenversicherung, Schweiz 1998, S. 121). Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117 V 146 E.3b). Die Nachkontrolle der Körperpflege durch eine Drittperson kommt als re- levante Hilfestellung in Frage (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 443/04 vom 2. Dezember 2004 E.2), nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung jedoch nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren, da solche Verrichtungen nicht täglich erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 28. August 2012 E.4.2; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter

  • 20 - N. 33). Die vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen beding- te Hilfe bei der Nagelpflege, insbesondere beim Schneiden der Nägel, begründet folglich keinen rechtserheblichen Hilfsbedarf. e)In Bezug auf das tägliche Reinigen und Eincremen der Füsse weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Füsse auf ärztliche Empfehlung hin täglich eincremen (und wohl deshalb vorgängig besonderes sorgfältig reinigen) zu müssen. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf eine spezifische Fusspflege angewiesen ist, liegt mit Blick auf dessen Erkrankungen (vgl. vorne E.2d) nicht auf der Hand. Trifft die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers indessen zu, so ist mit der IV-Stelle davon auszuge- hen, dass die benötigte Fusspflege über die gewöhnliche Fusspflege hin- ausgeht. In diesem Fall ist sie nicht der Körperpflege als alltäglicher Le- bensverrichtung zuzuordnen, sondern als durch die gesundheitliche Ver- fassung des Beschwerdeführers bedingte (medizinische) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Besonders aufwendig ist eine sol- che Pflege, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert, besonders ho- he Kosten verursacht oder die pflegerischen Verrichtungen unter er- schwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfestellung zu aussergewöhnli- cher Zeit zu erbringen ist (vgl. HARDY LANDOLT, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 21.88; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 34). Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2 ½ Stunden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als besonders erheblich zu qualifizieren, wenn je- den Tag gegen Mitternacht ein Dialysewechsel vorzunehmen ist und aus diesem Grund entweder der Schlaf zu unterbrechen oder das Zubettge- hen aufzuschieben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom

  1. August 2009 E.9.1). Das in Frage stehende Reinigen und Eincremen der Füsse stellt offensichtlich keine solche besonders aufwendige Pflege
  • 21 - im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV dar. Sollte die streitige Fusspflege entgegen dem vorangehend Angenommenen nicht über die gewöhnliche Fusspflege hinausgehen und damit unter die alltägliche Lebensverrich- tung Körperpflege fallen, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, seine Füsse nicht notgedrungen im Anschluss an das tägliche Duschen reinigen und eincremen zu müssen, sondern die benötigte Fusspflege zu einem Zeitpunkt vornehmen zu können, in dem seine Ehefrau zu Hause ist. Zum hierfür benötigten Zeitaufwand hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Erfahrungsgemäss nimmt das gewöhnliche Reinigen und Eincremen der Füsse nur wenige Minuten in Anspruch. Diese von der Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich erbrachte Mithilfe ist zumutbar und vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Körperpflege, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, nicht in rechtserheblichem Umfang auf Dritt- hilfe angewiesen. f)Was die als letztes streitige alltägliche Lebensvorrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme betrifft, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer aus- ser Haus selbständig bewegen, jedoch ohne Begleitung nur kurze Stre- cken laufen kann (Ermüdung). Ausserdem ist er beim bergauf und bergab gehen auf Hilfe angewiesen und beim Treppensteigen muss ein Handlauf vorhanden sein. Überdies kann der Beschwerdeführer keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Die Abklärungsperson ist bezüglich dieser ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen zum Schluss gekommen, der Be- schwerdeführer benötige wohl teilweise Unterstützung im Bereich der Fortbewegung; jedoch sei diese Hilfe nicht regelmässig und erheblich (IV- act. 283 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Beurteilung begründet und nicht zu beanstanden. Sie entspricht ausser- dem der Einschätzung des Beschwerdeführers im Anmeldeformular vom
  1. November 2014, worin hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung
  • 22 - Fortbewegung / Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers kein Hilfsbedarf geltend gemacht wird (IV-act. 274 S. 3). Nur dessen Hausärz- tin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei auf eine Wohnung mit Fahrtstuhl angewiesen, da er nicht Treppensteigen könne (IV-act. 274 S. 3). Dies trifft jedoch nach Angaben des Beschwer- deführers nicht zu. Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen An- lass, an der Richtigkeit der Einschätzung der Abklärungsperson zu zwei- feln, wonach in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung / Kon- taktaufnahme kein Hilfsbedarf besteht. Auch in der alltäglichen Lebens- vorrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme besteht demnach, bedingt durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, kein rechtserheblicher Hilfsbedarf. g)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutba- ren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, in keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliegend nicht erfüllt. Ebenso wenig bedarf er aufgrund seines Gesundheitszustands einer besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Die IV-Stelle hat den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Mai 2015 folglich zu Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Ab- weisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. Bei die- sem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Anspruchsbeginn und zur Verzinsung einer zu spät ausgerichteten Hilflosenentschädigung (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2015 Ziffern 16-18).

  • 23 - 4.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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