VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 72
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
AktuarSimmen
URTEIL
vom 19. Januar 2016
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
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1.B._____ bezieht eine AHV-Rente. Am 3. August 2010 meldete sie sich
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-
Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-
Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfü-
gung vom 1. Juli 2010 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch
von B._____ auf Ergänzungsleistungen zur AHV infolge eines Einnah-
meüberschusses von Fr. 15'708.-- ab.
2.Am 30. September 2011 meldete sich B._____ erneut bei der AHV-
Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfü-
gung vom 19. Dezember 2011 bejahte die AHV-Ausgleichskasse ihren
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV im Umfang von monatlich
Fr. 1'252.-- mit Wirkung ab dem 1. September 2011.
3.Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte die AHV-Ausgleichskasse B._____
mit, dass infolge Vorbezugs einer Altersrente durch ihren Ehegatten
A._____ seit dem 1. Juli 2012 eine Neuberechnung der Ergänzungsleis-
tungen erfolge. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Anmeldeformular
auszufüllen und mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Nach
Einreichung des Anmeldeformulars sowie weiterer Unterlagen bejahte die
AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. September 2012 den An-
spruch des Ehegatten A._____ auf Ergänzungsleistungen zur AHV im
Umfang von monatlich Fr. 1'035.-- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012.
4.Am 1. Mai 2014 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass infolge
Erreichens des ordentlichen Pensionsalters eine Neuberechnung der Er-
gänzungsleistungen zur AHV erfolge. Nach Einreichung der ersuchten
Unterlagen, welche unter anderem auch Angaben zum Vorsorge- und
Sparen 3a-Guthaben von A._____ per 31. Dezember 2010 beinhalteten,
verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse B._____ mit Verfügung vom
- Januar 2015, die vom 1. September 2011 bis 31. Juli 2012 zu Unrecht
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bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'182.--
zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 forderte die AHV-
Ausgleichskasse A._____ auf, die vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014
zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 20'025.-
- zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügungen erhoben B._____ und
A._____ am 13. Februar 2015 je separat Einsprache mit den Anträgen
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung, dass sie
nicht zu viel oder zu Unrecht Leistungen bezogen hätten. Mit Einspra-
cheentscheid vom 12. Mai 2015 hiess die AHV-Ausgleichskasse die Ein-
sprachen teilweise gut und hob die B._____ betreffende Verfügung mit
einer Rückforderung über Fr. 8'182.-- auf, während sie an der A._____
betreffenden Verfügung mit einer Rückforderung über Fr. 20'025.-- fest-
hielt. Gleichzeitig entzog die AHV-Ausgleichskasse einer gegen den Ein-
spracheentscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
betreffend die Aufhebung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. August
5.Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 erhoben A._____ und
B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Juni 2015 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden An-
trägen:
"1.Der Rückforderungsentscheid der AHV-Ausgleichskasse GR vom 12. Mai
2015 entsprechend ihrer Verfügung vom 14. Januar 2015 über CHF
20'025.00 (Versicherten Nr. ...) sei aufzuheben.
2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8 % MWST)."
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass
B._____ das Anmeldeformular vom 16. August 2012 nach bestem Wissen
und Gewissen ausgefüllt habe. Es sei untypisch und widersprüchlich, sich
nachfolgend auf den Standpunkt zu stellen, dass noch weitere Angaben
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als die ausdrücklich geforderten hätten gemacht werden müssen. Die
damaligen Anmeldeformulare für Ergänzungsleistungen hätten unklare
Fragen enthalten. Zwischenzeitlich habe die AHV-Ausgleichskasse diese
Anmeldeformulare nämlich neu verfassen müssen. Der Ehegatte A._____
habe die Guthaben der 2. und 3. Säule erst im Rentenalter beziehen kön-
ne. Eine Freizügigkeitspolice habe er nicht besessen. Das Guthaben der
- Säule habe er für die Tilgung von Schulden verwendet. Die Vorausset-
zungen für eine Rückforderung seien nicht gegeben. Zudem sei die
Rückerstattung aus finanziellen Gründen nicht möglich.
6.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte
in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2015 die Abweisung der Beschwer-
de. Da die Ergänzungsleistungen seit dem 1. August 2012 ohne bezie-
hungsweise bloss unter teilweiser Anrechnung des Vorsorgevermögens
aus BVG und der 3. Säule zugesprochen worden seien, obwohl A._____
bereits im Januar 2011 über Vorsorgevermögen per 31. Dezember 2011
von Fr. 93'977.52 (3. Säule) und Fr. 241'447.09 (BVG) verfügt habe, sei-
en die zugesprochenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bilde nur die Rückerstattung als solche,
nicht aber deren Erlass. Folglich sei die Frage des guten Glaubens vorlie-
gend unerheblich.
7.In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juli 2015 führte die Be-
schwerdegegnerin im Wesentlichen noch aus, dass im angefochtenen
Einspracheentscheid bezüglich der Rückforderung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen worden sei, womit der Beschwerde diesbezüglich
aufschiebende Wirkung zukomme. Sie habe betreffend der Rückforde-
rung ohnehin einen Mahnstopp gesetzt.
8.Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 an die Beschwerdeführer erläuterte die
Instruktionsrichterin, dass sich die Frage der aufschiebenden Wirkung
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vorliegend gar nicht stelle. Der Beschwerde komme von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, nachdem im angefochtenen Einspracheent-
scheid hinsichtlich der Rückforderung von Fr. 20'025.-- einer dagegen ge-
richteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden
sei.
9.Am 7. September 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren
Anträgen fest. Das Altersguthaben sei für die späteren Jahre im Rentenal-
ter vorgesehen. Bis zum Rentenalter könne in der Regel nicht darüber
verfügt werden. A._____ sei am 11. Juni 2014 65-jährig geworden. Sein
BVG-Guthaben habe er im Januar 2015 ausbezahlt erhalten. Die Gutha-
ben der 3. Säule habe er sich vor Eintritt ins Rentenalter auszahlen las-
sen. Damit habe er Schulden getilgt. Diese Schulden seien der Be-
schwerdegegnerin gegenüber deklariert worden und ihr bekannt gewe-
sen. Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren aufgeführten
Vermögenswerte seien somit gar nicht vorhanden gewesen. Zudem hätte
die Beschwerdegegnerin den mutmasslichen Steuerbetrag auf der 2. und
- Säule in Abzug bringen und das Verzichtsvermögen aus der Berech-
nung nehmen müssen, was sie unterlassen habe.
10.Am 15. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an
ihrem Antrag fest. Neben dem Vermögen aus der Säule 3a seien auch die
deklarierte Schulden berücksichtigt worden. Nachdem diese Schulden mit
dem ausbezahlten Guthaben aus der Säule 3a beglichen worden seien,
seien in den in den EL-Berechnungsblätter für die Zeiträume ab dem
- November 2012 weder die Säule 3a noch die deklarierte Schuld beim
Vermögen aufgeführt. Sodann habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen
des Einspracheverfahrens erkannt, dass auf die angerechneten Vermö-
gen aus BVG und 3. Säule die mutmassliche Steuerbelastung hätte ab-
geklärt und abgezogen werden müssen. Da dies am Ergebnis des jeweils
klaren Einnahmeüberschusses nichts ändere, habe sie auf diesbezügli-
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che Ausführungen im Einspracheentscheid verzichtet. Auch unter
Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschuld erwiesen sich die EL-
Berechnungen im Ergebnis aber als korrekt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-
wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015. Gemäss Art. 2 des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungs-
leistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG
kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversi-
cherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30
Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zustän-
dig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende
Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Be-
schwerdeführer wohnen in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde in die Zuständigkeit des als Versicherungsgericht
amtenden Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden fällt (Art. 57
ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Be-
urteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Mit dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 wurde die Einsprache
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von B._____ gutgeheissen und die Rückforderung über Fr. 8'182.-- auf-
gehoben. Die Frage, ob B._____ dennoch beschwerdelegitimiert ist, kann
vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerdelegitimation
ihres Ehegatten A._____, dessen Einsprache mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen und die Rückforde-
rung über Fr. 20'025.-- bestätigt wurde, zweifelsfrei zu bejahen und die
Beschwerde somit ohnehin materiell zu beurteilen ist. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit − unter Vorbehalt der nachfol-
genden Erwägung 1b − einzutreten.
b)Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Ju-
ni 2015 unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl.
Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Diesbezüglich kann auf die ergänzende Ver-
nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2015 sowie das
Schreiben der Instruktionsrichterin an die Beschwerdeführer vom 22. Juli
2015 verwiesen werden. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Rechtmässigkeit der
Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 be-
zogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'025.--. Nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die
über den 1. August 2012 hinausgehende Ausrichtung von Ergänzungs-
leistungen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzig be-
treffend die Aufhebung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2012
entzogen. Einer allfälligen Beschwerde bezüglich der Rückforderung wur-
de die aufschiebende Wirkung demgegenüber nicht entzogen. Dement-
sprechend kommt aber der vorliegenden Beschwerde bereits von Geset-
zes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) aufschiebende Wirkung zu, weshalb
der beschwerdeführerische Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
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kung im vorliegenden Fall gar kein Thema sein kann (vgl. KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 37 ff.). Auf den
Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
2.Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerde-
gegnerin verfügten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Mai 2015 bestätigten Rückforderung über Fr. 20'025.-- für die im Zeit-
raum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 bezogenen Ergänzungsleis-
tungen.
a)Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu
einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt
einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht da-
nach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (MÜLLER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,
Art. 25 ATSG Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann,
wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungsleistungen bei
der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des Bezügers der
Ergänzungsleistungen gegeben ist (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 16; MÜL-
LER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 8). Im Folgenden ist somit zu klären, ob die
Beschwerdeführer Leistungen erhalten haben, auf die sie eigentlich kei-
nen Anspruch gehabt hätten. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerde-
führer ein Verschulden trifft und ob sie guten Glaubens waren.
b)Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückforderung über Fr. 20'025.--
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 damit, dass mit
dem AHV-Rentenvorbezug des Ehegatten ab dem 1. Juli 2012 die ent-
sprechenden Guthaben aus der 2. und 3. Säule im Anmeldeformular für
Ergänzungsleistungen vollständig hätten deklariert werden müssen und
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die entsprechende Meldepflichtverletzung nicht mehr entschuldbar sei.
Dies im Gegensatz zum Zeitpunkt vor dem AHV-Rentenvorbezug des
Ehegatten, wo zwar ebenfalls eine Meldepflichtverletzung vorgelegen ha-
be, welche aber als teilweise entschuldbar zu betrachten sei. Dement-
sprechend sei die Verfügung vom 14. Januar 2015 über einen Rückforde-
rungsanspruch von Fr. 8'182.-- aufzuheben und die Einsprache bezüglich
des Zeitraums vom 1. September 2011 bis 30. Juli 2012 gutzuheissen. Im
Übrigen sei es offensichtlich, dass das BVG-Guthaben des Ehegatten
beim AHV-Rentenvorbezug nur teilweise beziehungsweise im Umfang
von Fr. 45'797.10 deklariert worden sei, obschon der entsprechende
vollständige Auszug bereits am 2. Januar 2011 im Besitz der Beschwer-
deführer gewesen sei.
c)Diesen Ausführungen vermag sich das streitberufene Gericht aus den
nachfolgend dargestellten Überlegungen anzuschliessen. Vorsorgegutha-
ben der Säule 3a wie auch Freizügigkeitskapital der 2. Säule stellen nach
der Rechtsprechung − auch wenn sie noch nicht bezogen worden sind
und daher steuerrechtlich (noch) nicht zu berücksichtigen sind − EL-
rechtlich anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
dar, sofern die Auszahlung solcher Guthaben verlangt werden kann (vgl.
BGE 140 V 201 E.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_390/2012 vom
- Juli 2012 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 11
ELG Rz. 335, 350 f. und 433 ff.). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (FZV; SR 831.425) i.V.m. Ziff. 7 Abs. 2 des Reglements
für das Freizügigkeitskonto der Credit Suisse (abrufbar unter: www.credit-
suisse.ch › Produkte & Dienstleistungen › Privatkunden › Vorsorgen ›
- Säule Freizügigkeit › Reglement Freizügigkeitskonto; zuletzt besucht
am 20. April 2016) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und
Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre
nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgeset-
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zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Bezüglich Vorsorgeguthaben der
Säule 3a sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugs-
berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR
831.461.3) vor, dass Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem or-
dentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden dürfen. Sie werden
bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der
Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug
bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters
der AHV aufgeschoben werden. Nach dem Gesagten hätte der am
- Juni 1949 geborene A._____ die Auszahlung seines Säule 3a-
Guthabens frühestens im Juli 2009, mithin fünf Jahre vor dem ordentli-
chen AHV-Rentenalter für Männer von 65 Jahren, beziehungsweise die
Auszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens frühestens im November 2011
verlangen können, da er bis Oktober 2011 noch Taggelder der Arbeitslo-
senversicherung bezogen hat (vgl. Credit Suisse Detail-Postenauszug
des Privatkontos vom 19. Oktober 2011 [Akten der Beschwerdegegnerin
[Bg-act.] 34/18]). Dementsprechend stellt aber das Säule 3a-Guthaben ab
Juli 2009 beziehungsweise das BVG-Vorsorgeguthaben ab November
2011 anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG dar,
welches ab diesem Zeitpunkt hätte deklariert werden müssen. Dies haben
die Beschwerdeführer aber aktenkundig und unbestritten nicht getan.
Vielmehr haben die Beschwerdeführer das BVG-Vorsorgeguthaben erst-
mals anlässlich der Anmeldung/Revision im August 2012 − und überdies
nur teilweise im Umfang von Fr. 45'797.10 − deklariert (vgl. Credit Suisse
Abschlussrechnung des Freizügigkeitskontos per 31. Dezember 2011
[Bg-act. 14/4]), während das Säule 3a-Guthaben auch anlässlich der An-
meldung/Revision im August 2012 nicht deklariert wurde. Dies obschon
dem Ehegatten A._____ ein entsprechender vollständiger Auszug seines
BVG-Vorsorgeguthabens über Fr. 241'447.09 (Fr. 44'961.59 Kontogutha-
ben, Fr. 196'485.50 Wertschriften) aktenkundig bereits Anfang Januar
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2011 vorgelegen hatte (vgl. Credit Suisse Auszug Vorsorgeguthaben vom
- Januar 2011 [Bg-act. 31]). Dementsprechend verfügte A._____ aber
bereits ab November 2011 über EL-rechtlich anrechenbares (Vorsorge-
)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von gesamthaft
Fr. 335'424.61, bestehend aus dem Säule 3a-Guthaben von Fr. 93'977.52
(vgl. Credit Suisse Abschlussrechnung des Säule 3a Vorsorgekontos per
- Dezember 2011 [Bg-act. 32/2]) und dem BVG-Vorsorgeguthaben von
Fr. 241'447.09 (vgl. Credit Suisse Auszug Vorsorgeguthaben vom 2. Ja-
nuar 2011 [Bg-act. 31]). Die Ergänzungsleistungen wurden seit dem
- August 2012 indes ohne Berücksichtigung dieses Vorsorgevermögens
aus BVG und der Säule 3a beziehungsweise bloss unter Berücksichti-
gung eines Teils dieses Vorsorgeguthabens von Fr. 45'797.10 berechnet
und zugesprochen. Dementsprechend erweist sich aber die Berechnung
der Ergänzungsleistungen als falsch. A._____ hat somit unrechtmässig
Ergänzungsleistungen bezogen, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG
grundsätzlich zurückzuerstatten sind.
3.Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen vermag − wie nachfol-
gend dargestellt − nicht zu überzeugen.
a)Die Beschwerdeführer stellen sich zunächst auf den Standpunkt, dass die
damaligen Anmeldeformulare für Ergänzungsleistungen unklare Fragen
enthalten hätten. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegnerin diese
Formulare denn auch neu verfassen müssen. Im neuen Formular werde
nach dem Besitz an Vermögenswerten aus Vorsorgeguthaben (Ziff. 10)
oder nach Erhalt einer Rente aus beruflicher Vorsorge (Ziff. 16) gefragt.
Diese Fragen könnten ohne Weiteres klar beantwortet werden. Aufgrund
der im damaligen Anmeldeformular gestellten Fragen sei es den Be-
schwerdeführern nicht möglich gewesen zu erkennen, dass noch weitere
Angaben hätten erfolgen müssen, zumal sie der deutschen Sprache nicht
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so mächtig seien wie ein Deutschsprechender. Sie hätten das Anmelde-
formular nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt.
Diese Ausführungen zielen ins Leere. Entgegen der beschwerdeführeri-
schen Auffassung waren die Fragen im damaligen Anmeldeformular für
Ergänzungsleistungen genügend klar formuliert. Die Tatsache, dass unter
Ziff. 8 des Anmeldeformulars nach dem Vermögen/Sparguthaben und in
Ziff. 11 nach sonstigem Vermögen des Gesuchstellers oder dessen Ehe-
gatten gefragt wurde, macht deutlich, dass der Begriff Vermögen/Spar-
guthaben in einem weiten, uneingeschränkten Sinn zu verstehen war. Der
Aufbau wie auch die Formulierungen im damaligen Anmeldeformular
machten genügend klar, dass sämtliches Vermögen, mithin auch die Frei-
zügigkeits- und Säule 3a-Guthaben, vollständig anzugeben waren. Das
Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall denn auch explizit
ausgeführt, dass spätestens mit der Auffangfrage nach anderen Vermö-
genswerten eindeutig klar werde, dass die Bezüger von Ergänzungsleis-
tungen sämtliche Aktiven anzugeben haben, wozu unzweifelhaft auch
Freizügigkeitskonti und Sparkapitalien auf einem Konto der 3. Säule
gehörten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_112/2011 vom 5. August
2011 E.2). Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführer die Tatsache,
dass sie im Anmeldeformular vom 17. August 2012 die Frage nach dem
Vermögen/Sparguthaben in Bezug auf das Freizügigkeits- und Säule 3a-
Guthaben nicht korrekt beziehungsweise unvollständig beantwortet ha-
ben, denn auch gegen sich gelten lassen. Dies umso mehr, als A._____
ein entsprechender vollständiger Auszug seines BVG-Vorsorgeguthabens
über Fr. 241'447.09 aktenkundig bereits anfangs Januar 2011 vorgelegen
hatte (vgl. vorstehend E.2c). An diesem Ergebnis vermag die Tatsache,
dass das Anmeldeformular mittlerweile überarbeitet wurde (vgl. Beilagen
der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8) ebenso wenig etwas zu ändern wie die
von den Beschwerdeführern geltend gemachten sprachlichen Schwierig-
keiten. Denn die Beschwerdeführer hätten insbesondere die Möglichkeit
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gehabt, sich bei allfälligen Verständnisfragen an die Beschwerdegegnerin
zu wenden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Schreiben vom 30. Juli
2012 (Bg-act. 11) und 20. August 2012 (Bg-act. 13) nämlich explizit aus-
geführt, dass sie für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe. Des Weiteren
ist in den erwähnten Schreiben auch die E-Mail Adresse sowie die Tele-
fonnummer des Sachbearbeiters erwähnt, sodass sich die Beschwerde-
führer bei Verständnisproblemen auch auf diesem Weg an die Beschwer-
degegnerin hätten wenden können.
b)Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegeg-
nerin im Schreiben vom 30. Juli 2012 keine Unterlagen bezüglich BVG-
Vorsorge beider Ehegatten gefordert hätte. Vielmehr habe die Beschwer-
degegnerin B._____ lediglich um Ausfüllen des Anmeldeformulars und
um Zustellung der entsprechenden Unterlagen ersucht.
Diesbezüglich gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass − wie vorstehend
dargestellt (vgl. E.3a) − bereits aus dem damaligen Anmeldeformular
genügend klar hervorging, dass der Begriff Vermögen/Sparguthaben in
einem weiten, uneingeschränkten Sinn zu verstehen war und dement-
sprechend sämtliches Vermögen, mithin auch die Freizügigkeits- und
Säule 3a-Guthaben, vollständig hätten angegeben werden müssen. Zu-
dem wurde B._____ mit Schreiben vom 20. August 2012 (Bg-act. 13) von
der Beschwerdegegnerin auch noch explizit aufgefordert, einen eventuel-
len Anspruch von A._____ auf eine Rente der Pensionskasse bezie-
hungsweise Freizügigkeitsguthaben abzuklären und die entsprechenden
Nachweise einzureichen. Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerde-
gegnerin von den Beschwerdeführern keine Unterlagen bezüglich BVG-
Vorsorgeguthaben gefordert hat.
c)Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, A._____ habe das Säule 3a-
Guthaben für die Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit der Pacht
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und Führung eines Restaurants in X._____ verwendet. Diese zu tilgenden
Schulden seien der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert worden
und ihr folglich bekannt gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin in
diesem Verfahren aufgeführten Vermögenswerte seien daher gar nicht
vorhanden gewesen.
Auch diesbezüglich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden.
Unbestritten und aktenkundig wurde das Säule 3a-Guthaben von A._____
im November 2012 bezogen und damit Schulden in der Höhe von
Fr. 102'000.-- beglichen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an
A._____ vom 8. Oktober 2014 [Bg-act. 33] sowie die Credit Suisse Ab-
schlussrechnung des Säule 3a Vorsorgekontos per 31. Dezember 2011
[Bg-act. 32/2]). Wie bereits die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht
ausgeführt hat, ist den EL-Berechnungsblättern zu den Rückforderungs-
verfügungen vom 14. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. August bis
- Oktober 2012 (Bg-act. 40/5) zu entnehmen, dass neben dem Vermö-
gen der Säule 3a von Fr. 93'977.-- auch die deklarierten Schulden von
Fr. 102'000.-- und damit das Nettovermögen berücksichtigt wurde. Nach-
dem diese Schulden mit dem ausbezahlten Säule 3a-Guthaben beglichen
wurden, sind in den EL-Berechnungsblätter für die Zeiträume ab 1. No-
vember 2012 (Bg-act. 40/7 - 40/14) beim Vermögen zu Recht weder die
Säule 3a noch die deklarierten Schulden aufgeführt. Vor diesem Hinter-
grund kann − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen −
keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte
angerechnet habe, welche gar nicht vorhanden gewesen seien.
d)Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch, dass die Beschwerdegeg-
nerin den mutmasslichen Steuerbetrag auf der 2. und 3. Säule hätte in
Abzug bringen und aus der Berechnung nehmen müssen. Wie es sich
damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
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Dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines
Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes,
dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bezie-
hungsweise der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen
abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als
Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken
und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.7.3).
Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsäch-
lich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz
dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht
feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen
Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht (vgl. vorstehend E.2c),
der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug − fiktiv −
auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Be-
trag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit ande-
ren Worten darf nur der fiktive Nettobetrag als hypothetisches Reinver-
mögen angerechnet werden (BGE 140 V 201 E.4.3 mit weiteren Hinwei-
sen).
Vorliegend weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die
mutmassliche Steuerbelastung von den Vorsorgeguthaben hätte in Abzug
gebracht werden müssen. Die Beschwerdegegnerin gestand im Rahmen
des Einspracheverfahrens denn auch ein, dass auf die angerechneten
Vermögen aus BVG und der Säule 3a die mutmassliche Steuerbelastung
hätte abgezogen werden müssen (vgl. die EL-Fallnotiz vom 12. Mai 2015
[Bg-act. 45]), ohne jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Mai 2015 − was wünschenswert gewesen wäre − diesbezügliche Aus-
führungen zu machen. Grundsätzlich erweisen sich somit die EL-
Berechnungsblätter zu den Rückforderungsverfügungen vom 14. Januar
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2015 als nicht korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom
- September 2015 jedoch nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt und
mittels Steuerberechnungen belegt hat (vgl. die beschwerdegegnerischen
Beilagen zur Duplik 1 und 2), beträgt der Einnahmeüberschuss auch un-
ter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschulden sowohl für den
Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2012 als auch für die späteren
Zeiträume nach wie vor mehr als Fr. 15'000.--. Zumindest im Ergebnis
erweisen sich die EL-Berechnungen folglich auch unter Berücksichtigung
der mutmasslichen Steuerschuld als korrekt. Eine Rückweisung zur kor-
rekten Berechnung erwiese sich aus prozessökonomischen Gründen so-
mit als nicht sinnvoll, zumal sich am Ergebnis − wie gesehen − ohnehin
nichts ändern würde.
e)Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren noch geltend machen, die Rückerstattung sei ihnen
aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die
Möglichkeit besteht, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
der Rückforderungsverfügung bei der Beschwerdegegnerin ein begründe-
tes Erlassgesuch einzureichen. Voraussetzung für den Erlass der Rück-
erstattung ist das kumulative Vorliegen des gutgläubigen Empfangs der
Leistungen und der grossen Härte (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 41 ff.).
- a)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ehegatte A._____ un-
rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen hat, welche gemäss Art. 25
Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind. Die AHV-Ausgleichskasse bezifferte
die Höhe der Rückforderungssumme auf Fr. 20'025.--. Diese wird von den
Beschwerdeführern zu Recht nicht beanstandet. Ebenfalls zu Recht ma-
chen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass der Rückforderungsan-
spruch der Beschwerdegegnerin verwirkt wäre. Denn die Rückforde-
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rungsverfügung ist rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnah-
me des Rückforderungsanspruchs ergangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 20'025.--
von den Beschwerdeführern zurückgefordert hat. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 12. Mai 2015 erweist sich damit als rechtens, was
zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen
Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E.1b).
b)Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das kantonale Beschwerdever-
fahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − unter Vorbehalt vorliegend ausser
Betracht fallender Ausnahmen − kostenlos ist. Der obsiegenden Be-
schwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]