VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 7 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 4.Mit Verfügung vom 13. August 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40.4 %) her- ab. Dagegen erhob A._____ am 13. September 2013 (Poststempel) Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. verwaltungsge- richtliches Beschwerdeverfahren S 13 105). 5.Nachdem A._____ im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert worden war, stellte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 die an A._____ ausge- richtete Viertelsrente per sofort ein. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass die bisherigen internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Ver- sicherungsmissbrauch ergeben hätten, dass der Anspruch der ausgerich- teten Rentenleistung ernsthaft in Frage zu stellen sei. Um über eine allfäl- lige Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen infolge Mel- depflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch korrekt entschei- den zu können, seien jedoch weitere Abklärungen erforderlich. Das Inter- esse der IV-Stelle, unrechtmässige Rentenauszahlungen und aufwändige Rückforderungen zu vermeiden, überwiege gegenüber dem Interesse der versicherten Person, bei einer allfälligen unberechtigten Leistungseinstel- lung nicht eventuell vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen zu müssen. Diese Betrachtung sei umso mehr nicht zu beanstanden, als dass Ren- ten, welche nicht aufgrund einer Meldepflichtverletzung unrechtmässig ausbezahlt würden, gar nicht mehr der Rückerstattungspflicht unterlägen. Es sei nicht zu befürchten, dass eine allfällige Nachzahlung irgendwie ge- fährdet sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
4 - "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.Die bisherige Invalidenrente sei weiterhin auszurichten. 3.Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerde- gegnerin) zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 4.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben. 5.Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 13 105 eingeholten Gerichtsgutachtens von Dr. med. C._____, welcher dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiere, davon auszugehen sei, dass der beschwerdeführe- rische Invaliditätsgrad deutlich über 40 % liege und die Auszahlung einer Viertelsrente damit gerechtfertigt sei. Zudem bedeute die vorsorgliche Einstellung der Rente eine grosse Härte für den Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen sei es nicht angemessen, die Rente vorsorglich einzu- stellen. Indem die IV-Stelle das erwähnte Gerichtsgutachten nicht in die Entscheidfindung einbezogen habe, habe sie überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 28. Januar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 ha- be für den Beschwerdeführer keinen Nachteil zur Folge, der sich voraus- sichtlich nicht mehr beheben lasse. Die Voraussetzungen für die Anfecht- barkeit des Zwischenentscheids seien somit nicht erfüllt und es fehle an einem zulässigen Anfechtungsobjekt.
5 - 8.Am 9. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und führte aus, dass die Beschwerdegegnerin die ange- fochtene Zwischenverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Insofern sei es widersprüchlich, wenn sie sich nun auf den Stand- punkt stelle, die Verfügung sei nicht anfechtbar. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Viertelsrente vorsorg- lich per sofort eingestellt. Vor der materiellen Beurteilung ist von Amtes wegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Streitsache zu prüfen.
9 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskos- ten von Fr. 500.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 4.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmun- gen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hin- weisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Be- dürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aus- sichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
10 - verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin be- reits in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 darauf hingewiesen wurde, dass auf eine Beschwerde gegen diese Zwi- schenverfügung ihres Erachtens nicht eingetreten werden könne, weil sie im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil zur Folge habe. In Kenntnis der Eintretensvoraus- setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils hat es der Be- schwerdeführer dennoch weitgehend unterlassen, in seiner Beschwerde- schrift darzulegen, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenent- scheid irgendwelche Nachteile erwachsen, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen. Damit bestanden aber für die Beschwerde von vornherein kaum Gewinnchancen. Eine solche Beschwerde würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, denn auch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einreichen. Das Verfahren muss da- her als zum vornherein aussichtslos angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsver- beiständung) schon aus diesem Grund nicht Folge geleistet werden kann. Wie nachfolgend dargestellt fehlt es vorliegend zudem auch an der Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem Gesuchsformular um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung reichte der Beschwerdefüh-
11 - rer lediglich die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2013 betreffend Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung des Jahres 2013 einschliesslich des entsprechen- den Berechnungsblatts ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerde- führer über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 29'882.-- (gemäss Berech- nungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV) verfügt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Pro- zesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibe- trag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bun- desgerichtes 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkre- ten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichtes I 362/05 vom 9. August 2005 E.5.3 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c). Die flüssigen Mittel des Be- schwerdeführers von mehr als Fr. 29'882.-- übersteigen diesen Notgro- schen offensichtlich. Selbst unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 20'000.-- würden dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 10'000.-- flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Alters (Jahrgang 1961) sowie der Gesundheit des Be- schwerdeführers ist es ihm daher durchaus zumutbar, die Kosten für das
12 - Beschwerdeverfahren zu übernehmen, zumal diese vorliegend bloss ge- ring sind. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit bereits auf- grund der Vermögenssituation abzulehnen. Nichts anderes ergibt im Üb- rigen die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den mo- natlichen Ausgaben des Beschwerdeführers. Denn mit den seit dem