VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 69 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 3. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
2 - 1.A._____ ist gelernter Primar- und Religionslehrer. Zuletzt war er bei der Katholischen Kirchgemeinde X._____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2014 aufgelöst. Am 22. April 2014 meldete A._____ einen An- spruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. August 2014 an. Seit dem 16. Juni 2010 war A._____ zudem als Student an der Theologischen Hochschule Y._____ immatrikuliert; im Herbstsemester 2014 begann er mit dem zweiten Studienjahr auf Master- stufe ebendort. 2.Nach seiner Wohnsitzverlegung nach Y._____ klärte das neu zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab, in welchem Umfang das Studium von A._____ dessen Vermittlungsfähigkeit einschränkt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 wurde er aufgefordert, den Zeitaufwand für sein Studium darzulegen und entsprechend nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam A._____ mit seiner Eingabe vom 18. Oktober 2014 nach. Er reichte dem RAV verschiedene Unterlagen und insbesondere ei- ne Bestätigung des Studiendekanats über den Aufwand seines Studiums ein. 3.Mit Verfügung vom 13. November 2014 hielt das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sodann fest, dass die Vermittlungs- fähigkeit von A._____ grundsätzlich zu bejahen sei. Zugleich wurde aller- dings festgestellt, dass er seine Arbeitskraft seit seiner Anmeldung am 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums nur im Um- fang von 50 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. 4.Dagegen erhob A._____ am 17. Dezember 2014 Einsprache beim KIGA, worin er die Aufhebung dieser Verfügung und die Festsetzung der Ver- mittlungsfähigkeit auf 100 % einer Vollzeitstelle beantragte. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe sein Studium bereits vor seiner Arbeitslosigkeit mit einer 100%igen Arbeitstätigkeit vereinbaren
3 - können und sei dazu nach wie vor in der Lage. Zudem sei der Zeitauf- wand für sein Studium weniger hoch als vom KIGA angenommen. 5.In der Folge klärte das KIGA die Anzahl der Lektionen und die genauen Zeiten, während denen im Rahmen des Studiums Präsenzpflicht besteht, ab. Zudem wies A._____ nach einer entsprechenden Aufforderung durch das KIGA seine Arbeitsbemühungen seit der Kontrollperiode November 2014 nach. 6.Mit Entscheid vom 24. April 2015 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut. Es verfügte neu, dass A._____ ab 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 70 % einer Vollzeitstelle als vermittlungsfähig eingestuft werde. Zur Be- gründung wurde angeführt, dass A._____ als Werkstudent gelte, da er sein Bachelorstudium neben seiner früheren Anstellung habe bewältigen können. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass A._____ in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 20 % einer Vollzeitstelle nachgehe. Aufgrund von Präsenzveranstaltungen und dem Restaufwand seines Studiums, welchen er nicht vollständig in seiner Frei- zeit bewältigen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass er während durchschnittlich mindestens anderthalb Arbeitstagen pro Woche durch sein Studium absorbiert sei, was einem Stellenpensum von 30 % einer Vollzeitstelle entspreche. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Anträge: "1. Der Entscheid des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 24. April 2015 sei aufzuheben. 2.Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf 100 % einer Vollzeitstelle ab dem 01. August 2014 festzulegen. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
4 - Der Beschwerdeführer führte zur Begründung aus, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz unrichtig ermittelt worden sei. Neben seiner 100%igen Tätigkeit bei der katholischen Kirchgemeinde X._____ habe er seit Jahren die Internetseite betreut. Diese Nebenerwerbstätigkeit übe er vor allem nachts aus. Das monatliche Einkommen, das er bei einem Ar- beitsaufwand von 20 % einer Vollzeitstelle generiere, liege bei Fr. 1'250.-- . Seit dem 16. Juni 2010 sei er ferner für ein Theologiestudium immatriku- liert. Den Bachelorabschluss habe er 2013 erlangt; zurzeit studiere er im Masterstudiengang. Er sei während vier Jahren in der Lage gewesen, das Bachelorstudium mit 60 ECTS-Punkten pro Jahr neben einer Arbeitstätig- keit im Umfang von 120 % und Familienpflichten erfolgreich zu absolvie- ren, was vom KIGA unbeachtet gelassen worden sei. Damit sei erwiesen, dass er dem Arbeitsmarkt trotz seines Studiums 100 % zur Verfügung stehe. Zudem unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt erheblich vom Urteil des Bundesgerichts C 116/06 vom 8. August 2006, welches das KIGA mit Blick auf seinen Arbeitsausfall anführe. Der für sämtliche Studierende geltende Grundsatz, wonach der Erwerb eines ECTS- Punktes einen Aufwand von 30 Stunden erfordere, sei nämlich nicht ein- zelfallgerecht. Vielmehr sei in seinem Fall überwiegend wahrscheinlich, dass er in den letzten vier Jahren angesichts seiner 120%igen Arbeits- tätigkeit und seinen Familienpflichten rund acht bis zwölf Stunden für sein Studium aufgewendet habe und somit für den Erwerb eines ECTS- Punktes rund 6.4 bis 10 Stunden pro Woche benötige. Im letzten Studien- jahr seien sogar eher weniger Stunden aufzuwenden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die Studienleistungen bislang auch in seiner Freizeit erbracht habe. Seine Pflichtvorlesungen habe er teilweise werk- tags besucht, was mit seiner Tätigkeit als Lehrer vereinbar gewesen sei. Da er wieder eine Stelle als Primar- oder Religionslehrer suche, werde er auch weiterhin über unterrichtsfreie Zeit verfügen, die er selber gestalten könne. Diesbezüglich dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der Freizeit, anstatt TV zu schauen oder in den Ausgang zu gehen, ein
5 - Studium absolviere. Vor diesem Hintergrund sei seine Vermittlungsfähig- keit trotz des Studiums auf 100 % festzusetzen. 8.In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend wurde ausgeführt, der Beschwerdegegner anerkenne, dass der Be- schwerdeführer sein Theologiestudium vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit absolviert habe. Bestritten werde aber, dass er aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich eine Vollzeitstelle finden und antreten könne. Der Beschwer- deführer sei nämlich aufgrund der in den Stundenplänen der Theologi- schen Hochschule ausgewiesenen Pflichtlektionen und gemäss seinen eigenen Angaben allein im Herbstsemester während insgesamt mehr als einem vollen Arbeitstag und mehr als einem halben Arbeitstag während des Frühjahrssemesters vom Arbeitsmarkt absorbiert. Diese Zeit sei von dem maximal fünf Arbeitstagen pro Woche abzuziehen. Schon allein deswegen liege der Vermittlungsgrad unter 100 %. Nicht zu vernachlässi- gen sei der Weg zum Studienort. Zusätzlich habe er im laufenden Stu- dienjahr eine Masterarbeit im Umfang von einem Drittel einer Vollzeitstelle zu verfassen. Es werde allerdings anerkannt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Teil des nicht an Präsenzpflichten gebundenen Stu- diums in der Freizeit zu absolvieren. Die Freizeit sei jedoch zumindest zum Teil bereits durch seine Nebentätigkeit eingeschränkt. In objektiver Hinsicht sei deshalb davon auszugehen, dass das Theologiestudium den Beschwerdeführer aufgrund der Präsenzverpflichtungen und dem nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigendem Restaufwand während durchschnittlich mindestens eineinhalb Arbeitstagen pro Woche absorbie- re. Dies entspreche einem Stellenpensum im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle, womit der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt bestenfalls zu 70 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stehe. Auch in subjektiver Hin- sicht sei der Beschwerdeführer kaum gewillt, eine Vollzeitstelle anzutre- ten. Bislang hätte er vor allem Teilzeitstellen gesucht. Dass der Be-
6 - schwerdeführer seinen Fokus vor allem aufs Studium lege, entspreche im Übrigen auch der Ansicht seiner ehemaligen Arbeitgeberin. 9.In seiner Replik vom 26. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, nicht alle Arbeitnehmenden seien von Montag bis Freitag tätig. Viele ar- beiteten auch am Samstag und Sonntag. Wenn ein Koch, der üblicher- weise an diesen Wochentagen arbeite und montags zum Beispiel wegen eines Sprachkurses nicht zur Verfügung stehe, ändere dies nichts an sei- ner 100%igen Vermittlungsfähigkeit. Dasselbe gelte für ihn. Auch er sei nicht immer von Montag bis Freitag tätig gewesen, sondern hätte oft auch an Wochenenden und abends für seine ehemalige Arbeitgeberin gearbei- tet. Da er wieder eine Anstellung als Religionspädagoge suche, werde er auch bei einem künftigen Arbeitgeber teilweise am Abend und an Wo- chenenden arbeiten müssen. Daher könnten die acht bzw. vier Pflichtlek- tionen nicht einfach von den fünf Wochentagen abgezogen werden. Wei- ter führte er an, seine Pflichtveranstaltungen fänden unregelmässig statt. Der Weg zum Studienort betrage lediglich 750 Meter und sei deshalb ver- nachlässigbar. Ferner sei seine Freizeit durch das Unterhalten der Websi- te im Umfang von acht Wochenstunden nur minimal eingeschränkt. Es verblieben ihm darüber hinaus noch 44 Stunden Freizeit pro Woche. Dass er sich bislang nur für Teilzeitstellen beworben habe, liege daran, dass für Religionspädagogen gar keine Vollzeitstelle ausgeschrieben gewesen sei. Zudem werde bestritten, dass seine frühere Arbeitgeberin ihm wegen sei- nes Studiums gekündigt habe. Das Studium diene ihm zur Erholung, wie andere Leute ihren Freizeitaktivitäten nachgingen. Dies gelte umso mehr, als er auch laut der Studiendekanin seit Studienbeginn sämtliche Studien- leistungen vollumfänglich in seiner Freizeit habe erbringen können. 10.Der Beschwerdegegner verzichtete am 2. September 2015 auf eine Du- plik.
7 - 11.Am 17. September 2015 wies der Beschwerdeführer das Verwaltungsge- richt auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 hin, welches für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. April 2015. Gegen solche Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Be- schwerdeführer in Y._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
8 - 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid vom 24. April 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdegegner den anrechenbaren Arbeitsausfall beim Beschwerdefüh- rer seit dem 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studi- ums zu Recht bei 70 % einer Vollzeitstelle festgesetzt hat. Der Beschwer- deführer macht geltend, es sei von 100 % auszugehen. 3.Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt zunächst voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG). a)Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die Ganzarbeitslosig- keit ist abzugrenzen von der teilweisen. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine wei- tere Teilzeitbeschäftigung sucht (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a und b AVIG). Entgegen dem einschränkenden Gesetzeswortlaut gilt auch als teilar- beitslos, wer bereits mehrere Teilzeitbeschäftigungen hat, eine solche sucht oder eine selbständige Erwerbstätigkeit daneben ausübt. Insgesamt dürfen sie aber nicht über den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäfti- gung hinausgehen, weil die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer normalen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 129 V 105 E.2). b)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nämlich der Be- treuung der Website. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand- punkt, dass er diese Aufgabe in seiner Freizeit wahrnehme. Der Be- schwerdegegner gesteht ihm dies zu, indem er bei der Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zwar festhält, dass die Freizeit des Be- schwerdeführers bereits durch die Betreuung der Website erheblich ein-
9 - geschränkt werde, verzichtet mit dieser Argumentation aber gleichzeitig darauf, die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Um- fang von 20 % von der versicherten Arbeitszeit abzuziehen. Der Be- schwerdegegner ist hier zu Unrecht von einer grundsätzlichen Vollzeitar- beitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Indem nämlich die verschiedenen Teilzeitstellen einer versicherten Person insgesamt nicht über den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung hinaus versichert sind, hat der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Betreuung der Website als maximal im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle als (teil)arbeitslos zu gelten (vgl. Ergänzungserklärung zur Steuererklärung in den beschwerdeführerischen Beilagen [Bf-act.] 10). 4.Ferner muss die versicherte Person als weitere Anspruchsvoraussetzun- gen einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). a)Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfol- gende volle Arbeitstage dauert. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich also grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Ein- tritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3; BGE 125 V 51 E.6c/aa). Es kommt weiter dar- auf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, be- rechtigt und in der Lage ist eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3; 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2). Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E.6c/aa).
10 - b)Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungs- fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Ar- beit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Da- mit setzt sich die Vermittlungsfähigkeit aus zwei objektiven Komponenten zusammen, nämlich der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung, und aus einer subjektiven, der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a). Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtspre- chung indes dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Um- stände bloss während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungs- fähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskur- ses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen ge- setzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesu- ches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer- den; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 125 V 51 E.6a, 120 V 385 E.3a mit weiteren Hin- weisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts 236/02 vom 27. Januar 2003 E.1; Praxis über die Arbeitslo- senentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Oktober 2012, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B224 mit weiteren Hin- weisen; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
11 - beitspensums anzunehmen, oder nicht (vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). c)Nach der Rechtsprechung gelten vor diesem Hintergrund nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, die als eigentliche Werkstudenten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin bereit und in der Lage sind, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385 E.4a). Dagegen muss einem Studierenden, der nur be- reit ist, für kürzere Zeitspannen oder sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungs- fähigkeit abgesprochen werden. Solche Studenten befinden sich in einer ähnlichen Lage wie jene Versicherten, die sich einer Organisation für temporäre Arbeit für eine Reihe von Arbeitseinsätzen von unregelmässi- ger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen, womit es an der Vermittlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGE 120 V 385 E.4a; Urteil des Bundesgerichts C 116/06 vom 8. August 2006 E.1). 5.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Theologiestu- dium vor der Anmeldung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi- gung am 1. August 2014 neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit absolvierte und er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den soge- nannten Werkstudenten zählt. Damit wird seine Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich bejaht. Umstritten ist jedoch, in welchem Umfang der Ar- beitsausfall des Beschwerdeführers anrechenbar ist. Da sowohl der anre- chenbare Arbeitsausfall als auch die Vermittlungsfähigkeit voraussetzen, dass die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sind die objektiven und subjektiven Krite- rien dieser beiden Anspruchsvoraussetzungen im Folgenden in einer Ge- samtschau zu prüfen. Sowohl das Kriterium der Arbeitsberechtigung als
12 - auch der Bereitschaft zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen werden hierbei nicht besonders problematisiert. a)Bezüglich seiner Fähigkeit, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stel- len, macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe in seinem Fall zu Unrecht einen anrechenbaren Arbeitsausfall in Höhe von 70 % angenommen. Vor dem Verlust seiner Stelle sei er neben seinem Studium nachweislich einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 120 % nach- gegangen. Dies befähige ihn auch weiterhin, eine 100%-Stelle anzuneh- men. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015, in welchem der voll anrechenbare Arbeitsausfall eines Werkstudenten bestätigt worden sei, treffe auch auf ihn zu. Zur Begründung legt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführlich dar, dass er sein Studium entsprechend dem erwähnten Entscheid vollständig in der Frei- zeit wahrnehmen könne. Einerseits führt er hierzu aus, dass er nicht 30 Wochenstunden zur Erlangung eines ECTS-Punktes benötige, wie es von der Bologna-Richtlinie vorgesehen sei, sondern nur zehn bis zwölf. Dies- bezüglich sei auf die individuell-konkreten Umstände abzustellen. Ande- rerseits bringt er vor, dass er in einem Gewerbe tätig sei, in dem er oft am Abend und am Wochenende arbeiten müsse, sodass auch das präsenz- gebundene Studium während des Tages nicht in seine gewöhnliche Ar- beitszeit falle. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass das Theologiestudium, selbst wenn der Beschwerdeführer ausserordentlich intelligent sei und sehr effizient studieren könne, aufgrund der Gesam- tumstände auch bei wohlwollender Betrachtung nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer sei nur schon durch das präsenzgebundene Studium und dem Weg zum Studienort nicht im Um- fang von 100 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig. Weiter werde gemäss Information des Studiendekanats das laufende Studienjahr zum grossen Teil durch das Abfassen einer Masterarbeit im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle bestimmt. Zwar werde dennoch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Teil seines nicht an Pflichtprä-
13 - senzen gebundenen Studiums in seiner Freizeit zu absolvieren. Da die Freizeit des Beschwerdeführers durch seine selbständige Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung der Website jedoch bereits im Um- fang von 20 % einer Vollzeitstelle eingeschränkt sei, müsse auch bei wohlwollender Betrachtung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Theologiestudium den Beschwerdeführer aufgrund der Präsenzverpflichtungen und dem nicht vollständig in der Freizeit zu be- wältigendem Restaufwand (insbesondere Masterarbeit) während durch- schnittlich mindestens anderthalb Arbeitstagen pro Woche absorbiere. Dies entspreche einem Stellenpensum von 30 % einer Vollzeitstelle, wo- mit sich der Beschwerdeführer bestenfalls im Umfang der übrigen 70 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. Vom Beschwerdeführer werden diese Ausführungen replicando bestritten. Er führt dazu aus, dass die Pflichtlektionen nicht einfach von seiner Arbeitszeit abgezogen wer- den könnten, da ihm eine Anstellung als Religionspädagoge und Seelsor- ger erlaube und es sogar erfordere, dass die Arbeitszeit auf Montag bis Sonntag verteilt werde. Ferner betrage der Weg zu seinem Studienort von seiner Wohnung aus nur 750 Meter, wofür er fünf Minuten mit dem Velo brauche, und deshalb vernachlässigbar sei. Schliesslich bestreitet er, dass ihn die Masterarbeit im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle absor- biere. Hierfür verweist er auf seinen angeblich geringeren Studienauf- wand zur Erlangung eines ECTS-Punktes. b)Das Studium an der Theologischen Hochschule Y._____ umfasst im zweiten Jahr auf Masterstufe, welches der Beschwerdeführer von August 2014 bis Juli 2015 absolviert hat, 60 ECTS-Punkte (vgl. Studienbeschei- nigung vom 25. September 2014 und Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Hochschule Y._____, Bf-act. 11 und 12). Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien der Universitätskonferenz für die koordinierte Er- neuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1) entspricht ein ECTS-Punkt einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeits-
14 - stunden erbracht werden kann. Ausgehend von der unteren Grenze, also 25 Stunden pro Kreditpunkt, führt dies zu einem Aufwand von 1'500 Stun- den pro Jahr (60 ECTS-Punkte x 25 Stunden). Das Bundesgericht hat je- doch anerkannt, dass der Aufwand individuell sehr unterschiedlich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3). Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines konkreten Zeitaufwands für das Studium, der wesentlich geringer ausfalle als von der Richtlinie vorgesehen, ist vorliegend indes nicht massgebend. Auf- grund der Stundenpläne der Theologischen Hochschule Y._____ sowie mit Blick auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ist nämlich erstellt, dass dieser allein durch Pflichtveranstaltungen während des Herbstsemesters 2014 für mindestens acht und während des Früh- jahrssemesters 2015 für mindestens vier Lektionen pro Woche absorbiert ist. Die Pflichtlektionen finden jeweils am selben Wochentag von 10:25- 12:05 Uhr oder von 13:50-15:30 Uhr – im Herbstsemester am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, und im Frühjahrssemester am Mitt- woch und Donnerstag –, jedoch in unterschiedlichem Wochenrhythmus statt (vgl. Nachweis Präsenzverpflichtungen 2014/2015, Bf-act. 13). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wohl noch eine gewisse Distanz vom Studienort zu einer möglichen Arbeitsstelle zurücklegen müsste, erscheint erwiesen, dass er nur schon aufgrund der Präsenzver- pflichtungen für eine gewisse Zeit vom Arbeitsmarkt absorbiert ist. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer erneut einen Arbeitgeber finden wird, der ihm so flexible Arbeitszeiten ermöglicht wie sein bisheri- ger. Wenngleich die Absolvierung des Studiums auch nicht der eigentli- che Grund für die Auflösung des vormaligen Arbeitsverhältnisses war, gibt nämlich selbst die vormalige Arbeitgeberin zu erkennen, dass sie über das Vollzeitstudium bei Anstellungsbeginn nicht in Kenntnis war und dass sie erhebliche Bedenken hege, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht dessen seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen könne. Im Üb- rigen hielt sie die "absolut unzureichende Information über den tatsächli- chen zeitlichen Umfang des Studiums" für einen "erheblichen Vertrauens-
15 - bruch" (vgl. das Kündigungsschreiben der Katholischen Kirchgemeinde X._____ vom 9. Dezember 2013, Bf-act. 9). c)Neben diesen objektiven Umständen erscheint der Beschwerdeführer auch aus seiner subjektiven Perspektive kaum gewillt, eine Vollzeitstelle anzutreten. Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum ausdrücklichen Hinweis seines Personalberaters am 1. April 2015 ausschliesslich Teilzeitstellen suchte (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 32). Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass er eine Vollzeitanstellung selbst nicht für realistisch hielt. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit in der von ihm gesuchten Tätigkeit als Reli- gionspädagoge keine einzige Vollzeitanstellung ausgeschrieben gewesen sei, weshalb er sich um eine solche gar nicht habe bewerben können. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ausgebildeter Primarlehrer ist und auch in diesem Tätigkeitsfeld von Beginn seiner Arbeitslosigkeit an nach einer Anstellung hätte suchen können, erweist sich dieses Argument als nicht überzeugend. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Per- son nämlich alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Verpflichtung ist Ausdruck der auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Schadenminderungs- pflicht und sie umfasst insbesondere die Pflicht, Arbeit zu suchen, nöti- genfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs (BGE 139 V 524 E.2.1.1). Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge- nommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bishe- rige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich er- schwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungs-
16 - schutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätig- keit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indes eine erhöhte Pflicht (BGE 139 V 524 E.2.1.3). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits nach Arbeit ausserhalb seines erlernten Berufs hätte suchen müssen, denn es ist erstellt, dass er bei der Stellensuche nicht einmal im Rahmen seines erlernten Berufs – der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Primar- lehrer – alles getan hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Insofern geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, er sei von seinem Personalberater nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich auch aus- serhalb seines vormaligen Tätigkeitsfelds nach Stellen hätte umsehen müssen. d)Für eine Woche werden maximal fünf Taggelder als Arbeitslosenentschä- digung ausbezahlt (AVIG-Praxis ALE Rz. C68). Wie der Beschwerdefüh- rer richtig ausführt, werden diese nicht nur für einen Arbeitsausfall be- zahlt, welcher von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten an- fällt. Vielmehr ist unbestritten, dass es Berufe gibt, in denen sowohl Abend- als auch Wochenendarbeit üblich sind. Selbst wenn davon aus- zugehen ist, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers dazuzählt und sich die Arbeitstätigkeit in diesem Bereich auf sieben Tage erstreckt, kann der Beschwerdeführer nicht für sieben Tage Arbeitslosenentschädigung be- anspruchen. Wie jedem Arbeitslosen stehen auch ihm zwei Tage Freizeit pro Woche zu (vgl. BGE 125 V 475 E.5a; vgl. auch Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 06 30 vom 23. Mai 2006). An- ders zu entscheiden würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung ge- genüber Vollzeitarbeitslosen führen, zumal es nicht Sache der Arbeitslo- senversicherung sein kann, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschä- digen (BGE 129 V 105 E.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
17 - Kantons Graubünden S 11 78 vom 15. November 2011 E.3c). Da der Be- schwerdeführer allein schon in Anbetracht seines präsenzgebundenen Theologiestudiums bei der Arbeitssuche stark eingeschränkt ist, muss er sich dies auf seinen Arbeitsausfall anrechnen lassen. Dass das Bundes- gericht jüngst in einem Fall einen zu 100 % anrechenbaren Arbeitsausfall eines Werkstudenten bejaht hat, lag nämlich massgeblich daran, dass dieser ein nicht präsenzgebundenes Fernstudium absolvierte und sich die Anzahl der zu erbringenden ECTS-Punkte in diesem Fall nur auf 45 und nicht wie vorliegend auf 60 pro Jahr beschränkte (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in regelmässigen Abständen fast täglich an Präsenzveranstaltungen teilnehmen muss und sich sein Stu- dium nur zum Teil frei einteilen kann, erscheint ein arbeitslosenversiche- rungsrechtlich relevanter anzurechnender Arbeitsausfall im Umfang von 10 % einer Vollzeitstelle – und unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen wie Kinderbetreuung – nur bei sehr wohlwollender Be- trachtung als gerechtfertigt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2014 vom 8. Januar 2015 E.3.1, wo das Bundesgericht die Ver- fügbarkeit des Werkstudenten auf dem Arbeitsmarkt bei 40 % festsetzte). 6.Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, dass der Be- schwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei ei- nem anrechenbaren Arbeitsausfall in Höhe von 70 % einer Vollzeitstelle bejaht hat. Dieser setzt sich zusammen aus seiner Teilzeitarbeitslosigkeit im Umfang von 80 % abzüglich den durch das Studium bedingten Ar- beitsausfall in Höhe von 10 %. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2015 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
18 - werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]