VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 64 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 15. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ führte über 30 Jahre lang als selbstständiger Gesellschafter- Geschäftsführer das Maler- und Gipsergeschäft A._____ AG in X.. Seit August 2013 (Zeitpunkt der Leistungseinschränkung) bis zur Ge- schäftsaufgabe Ende Dezember 2014 übte er diese Tätigkeit in einem re- duzierten Pensum aus. Seit dem 1. Januar 2015 ist er stellvertretender Geschäftsführer der B. AG. 2.Am 24. März 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Betreffend ge- sundheitliche Beeinträchtigung führte er aus: Schulter rechts, Bänder ge- rissen. Die Beeinträchtigung bestehe sei dem 21. August 2013. Mit Verfü- gung vom 5. Mai 2015 wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren ab. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Der Lohn von A._____ in der Höhe von Fr. 104‘000.-- sei firmenin- tern entgegenkommenderweise vereinbart worden und dürfe daher nicht zur Berechnung des Invaliditätsgrades verwendet werden. 4.Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 5. Mai 2015. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und mate- rieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochte- nen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerde- führung berechtigt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Streitig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere die Höhe des In- valideneinkommens. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass sein Lohn bei der B._____ AG firmenintern entgegenkommenderweise verein- bart worden sei und deshalb nicht zur Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Grad) herangezogen werden dürfe. Damit wird implizit ein sogenann- ter Soziallohn geltend gemacht. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens des Be- schwerdeführers zu Recht auf den Lohn bei der B._____ AG abgestellt
4 - und die volle Höhe dieses Lohns berücksichtigt hat, oder ob dieser Lohn als Soziallohn qualifiziert werden muss, womit er im entsprechenden Um- fang nicht zur Ermittlung des Invalideneinkommens herbeigezogen wer- den dürfte. Grundsätzlich unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 150‘490.--.
6 - erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes- amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 m.H.a. BGE 139 V 592 E.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_394/2015 vom 27. Oktober 2015 E.3.1.3). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Ar- beitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbe- messung massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen wer- den muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 m.w.H.). Bei der rich- terlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden- ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 E.2b). Als Indiz für eine freiwillige So- zialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwi- schen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Per- son oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 106/05 vom 2. August 2005 E.4.2.3).
7 - b)Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2014 (IV- act. 30) ist der Be- schwerdeführer seit dem 1. Januar 2015 bei der B._____ AG als stellver- tretender Geschäftsführer angestellt. Dies ist denn auch unbestritten. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens daher zu Recht von der beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerde- führers ausgegangen. Fraglich ist nun ob sie hierzu den gemäss Arbeits- vertrag vereinbarten Lohn von monatlich Fr. 8‘000.-- herbeiziehen durfte, was einem Jahreslohn respektive einem Invalideneinkommen von Fr. 104‘000.-- entspricht (13 x Fr. 8‘000.--), oder ob in diesem Lohn eine Sozialkomponente enthalten ist und das Invalideneinkommen dement- sprechend herabzusetzen wäre. Eine Soziallohnkomponente wird im An- stellungsvertrag vom 22. Dezember 2014 (IV- act. 30) nirgends erwähnt. Des Weiteren sind bei der neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers als stellvertretender Geschäftsführer eines Maler- und Gipsergeschäfts be- sonders stabile Arbeitsverhältnisse anzunehmen, zumal sich dieser auf- grund seiner bisherigen Arbeitserfahrung (mehr als 30 Jahre Geschäfts- führer seines eigenen Maler- und Gipsergeschäfts) bestens für die Stelle eignet und angenommen werden kann, dass er die ihm verbleibende Ar- beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies, obwohl im Ar- beitsvertrag in Ziff. 7 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer momentan nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Denn gemäss der medizinischen Aktenlage besteht beim Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit wie derjenigen die er derzeit ausübt (administrative und geschäftsführen- de Tätigkeiten; vgl. IV-act. 36 S. 5) unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch erscheint der Bruttolohn von monatlich Fr. 8‘000.-- für die Tätigkeit eines stellvertretenden Geschäftsführers als angemes- sen. Vorliegend sind zudem die oben in Erwägung 4a aufgeführten Krite- rien für die Leistung eines Soziallohnes nicht gegeben. So ist eine ver- wandtschaftliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Be- schwerdeführer nicht ersichtlich und auch eine lange Dauer des Arbeits-
8 - verhältnisses ist nicht gegeben (Anstellung erst seit dem 1. Januar 2015). Ingesamt ist somit erstellt, dass es sich bei dem mit Arbeitsvertrag vom