VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 58 und S 15 68 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 1. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente/ Rückforderung)
3 - Stelle aus, dass aufgrund der immer noch vorhandenen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben von A., ihres Alters und den persönlichen Neigungen davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass dies der ehelichen Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Ge- meinschaft mit ihrem Ehemann entspreche. Die IV-Stelle habe das Vali- deneinkommen korrekt aufgerechnet und auf Fr. 40'913.-- für ein 80%- Pensum im Jahr 2013 festgesetzt. Es gebe keine konkreten Anhaltspunk- te, dass A. heute in der Alterssiedlung B._____ mehr verdienen würde. Betreffend Invalideneinkommen sei vorliegend auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. A._____ habe eine neue Tätigkeit bei der D._____ AG zu einem Pensum von 58 - 74 % aufgenommen und übe zusätzlich noch verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten aus. Der Invali- ditätsgrad liege seit dem 1. Januar 2011 unter 40 %. Soweit A._____ pauschal und unsubstantiiert ausführe, dass sie bei den Nebenerwerbs- tätigkeiten von der Tochter, dem Ehemann und auch Kollegen unterstützt worden sei und dass sie deshalb in den Jahren 2011 bis 2013 weniger verdient habe, könne ihr angesichts des IK-Auszugs vom 15. August 2014 sowie des Wortlauts von Art. 25 Abs. 1 IVV nicht gefolgt werden. Schliesslich wäre es A._____ möglich gewesen zu erkennen, dass sie die Aufnahme der verschiedenen Arbeitstätigkeiten und das erheblich gestei- gerte Erwerbseinkommen der IV-Stelle hätte mitteilen müssen, zumal sie mit der Rentenverfügung auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen worden sei. In- dem A._____ der IV-Stelle weder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch die erhebliche Steigerung der Erwerbstätigkeit gemeldet habe, habe sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von ihr ver- langt werden dürfe. Es liege eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrig- keit vor, weshalb die (grobfahrlässige) Meldepflichtverletzung für den Zeit- raum vom 1. Januar 2011 bis 18. Dezember 2013 zu bejahen sei. Folglich
4 - sei die Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 58) mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei weiterhin eine Viertels-IV-Rente auszurichten. 2.Der Beschwerde sei gemäss Art. 34 Abs. 2 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab dem 01.01.2014 zu prü- fen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die IV-Stelle zu Un- recht die gemischte Methode anwende. Vielmehr sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ab dem Jahr 2011 der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG anzuwenden. Des Weiteren sei das Validenein- kommen falsch berechnet worden. Die IV-Stelle habe zu Unrecht ihren früheren Lohn anhand des Nominallohnindex aufgerechnet. Sodann habe die IV-Stelle die berufliche Karriere und die damit verbundene Lohnsteige- rung sowie die Tatsache, dass sich die Löhne im Pflegebereich über- durchschnittlich entwickelt hätten, nicht berücksichtigt. Korrekterweise müsste das Valideneinkommen anhand der LSE 2010 festgelegt werden. Daraus resultiere ein Jahreslohn von Fr. 74'459.50. Bei E._____ habe die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur etwa 50 % der angefallenen Arbeiten erledigt. Die weiteren Arbeiten seien vom Ehemann, ihren Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden. Deshalb sei bloss die Hälfte des im IK-Auszug ausgewiesenen Einkom- mens als Invalideneinkommen anzurechnen. Gleiches gelte hinsichtlich
5 - der Entschädigung für die Hauswarttätigkeiten an zwei verschiedenen Or- ten. Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor, weshalb die Rente nicht rückwirkend hätte aufgehoben werden dürfen. Schliesslich habe es die IV-Stelle unterlassen, den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 zu prüfen. 7.Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verpflichtete die IV-Stelle die Beschwer- deführerin, die zu viel ausbezahlten Leistungen vom 1. Januar 2011 bis
6 - auf die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass bezüglich des Valideneinkommens das Abstellen auf einen Tabellenlohn nicht zulässig sei, weil die Be- schwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Pflegehelferin in der Alterssiedlung B._____ tätig wäre und es keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie heute dort mehr verdienen würde. Sofern trotzdem ein Tabellenlohn heranzuziehen wäre, wäre auf- grund der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und weil sie über keine berufliche Ausbildung verfüge entweder auf das Total aller Wirt- schaftszeige, Niveau 4, oder auf die Branche 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 4, abzustellen. Sodann habe die Beschwerdegegne- rin auch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Janu- ar 2014 abgewiesen. Einerseits sei der (wirtschaftliche) Verlust der Ne- bentätigkeit der Beschwerdeführerin invaliditätsfremd und anderseits sei der Beschwerdeführerin das Erzielen eines den Rentenanspruch aussch- liessenden Invalideneinkommens aus gesundheitlicher Sicht klar zumut- bar, wie sie in den Jahren 2011 bis 2013 bewiesen habe. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 lehnte die Instruktions- richterin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtenen Verfügungen vom 20. April und 22. Mai 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - 1.Mit Verfügung vom 20. April 2015 ist die Beschwerdegegnerin auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen und hat der Beschwerde- führerin rückwirkend per 1. Januar 2011 den Rentenanspruch aberkannt. Auf der Grundlage dieser Anordnung hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 22. Mai 2015 die vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ausgerichteten Versiche- rungsleistungen zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin hat gegen die- se beiden Verfügungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden erhoben (Verfahren S 15 58 und S 15 68). In diesen beiden Beschwerdeverfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Ausserdem liegt den fraglichen Verfahren grundsätzlich derselbe Sach- verhalt zugrunde und es besteht zwischen den zur Beurteilung stehenden Rechtsfragen ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens S 15 58 von entscheidender Bedeutung für das Beschwerdeverfahren S 15 68 ist, be- ruht doch die Verfügung vom 22. Mai 2015 auf der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungsleistungen schuldet, was die Folge der mit Verfügung vom 20. April 2015 rückwirkend per 1. Januar 2011 angeordneten Rentenaufhebung ist. Wird die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2015 gutgeheissen, zieht dieser Verfahrensausgang unweigerlich die Gutheissung der gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 erhobenen Beschwerde nach sich. Die- ser Abhängigkeit der Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 kann das Verwaltungsgericht Rechnung tragen, indem es das Beschwerdever- fahren S 15 68 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens S 15 58 sis- tiert. Es hat aber auch die Möglichkeit, die fraglichen Beschwerdeverfah- ren in Anwendung von Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zu vereinigen und über die Beschwerden S 15 58 und S 15 68 in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. zum
8 - Ganzen: BGE 128 V 192 E.1; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 5.67). Das letztge- nannte Vorgehen bietet den Vorteil, beide Beschwerdeverfahren schnellstmöglich erledigen zu können, weshalb es gegenüber der Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens S 15 68 vorzuziehen ist. Demzufolge ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 zu vereinigen, stattzugegeben. Damit entfällt der von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Grund für die Sistierung des Beschwerde- verfahrens S 15 68, womit der entsprechende beschwerdeführerische Eventualantrag abzuweisen ist. 2.Die Beschwerde S 15 58 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 20. April 2015, während sich die Beschwerde S 15 68 auf die beschwerdegegnerische Verfügung vom 22. Mai 2015 bezieht. Diese Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Demnach fällt die Beur- teilung der Beschwerden S 15 58 und S 15 68 in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen ausser- dem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Folglich ist sie zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist demzufolge einzutreten.
9 - 3.Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 zu Recht auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen ist und die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2009 zugesprochene Viertelsrente rückwir- kend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat. a)Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung so- wie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva- lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen- einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der In- validitätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Abweichend von die- ser Methode der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Inva- liditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten festgelegt, die im Auf- gabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Mas-
10 - se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betäti- gungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Ver- sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In- validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Berei- chen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, 130 V 393 E.3.3). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedli- che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der
11 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Janu- ar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). 4.Mit Verfügung vom 20. März 2009 (Akten der Beschwerdegegnerin [IV- act.] 51) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 ei- ne Viertelsrente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der erwähnten Rentenzusprache verändert hat, prüfte die Beschwerde-
12 - gegnerin erstmals im Rahmen des per 1. Dezember 2013 von Amtes we- gen eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 (IV-act. 97) seinen Abschluss fand. Ob der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad − wie in der angefochtenen Ver- fügung vom 20. April 2015 angenommen − eine erhebliche Änderung er- fahren hat, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 20. März 2009 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
14 - ben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgaben- bereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätig- keit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Bei verheirateten Versicherten ist über- dies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Die Frage der anwendbaren Me- thode hat sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätig- keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b und 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 1 ff.). c)Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheit- liche Einschränkungen 100 % erwerbstätig wäre. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin be- reits in der Verfügung vom 20. März 2009 als Teilerwerbstätige beurteilt hatte. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur zu 80 % erwerbstätig war (vgl. den Fragebogen für Arbeitgeber vom 29. Mai 2006 [IV-act. 11]) und weil sie dies damals anlässlich der Abklärung vor Ort und Stelle explizit so bestätigte (vgl. den Abklärungsbericht Haushalt vom 8. September 2008 [IV-act. 42] S. 3). Weder gegen die Anwendung der gemischten Methode noch gegen die Verfügung vom 20. März 2009 hat sich die Beschwerde-
15 - führerin damals zur Wehr gesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie wäre ab dem Jahr 2011 ohne gesundheitliche Einschrän- kungen zu 100 % erwerbstätig, weil ihr Sohn heute zur Schule gehe und sie aufgrund finanzieller Belastungen auf ein volles Arbeitspensum ange- wiesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2011 43-jährig, ihre älteste Tochter 19-jährig, die mittlere Tochter 14- jährig und ihr jüngster Sohn achtjährig. Dementsprechend hatte die Be- schwerdeführerin aber − zumindest gegenüber ihren zwei jüngsten Kin- dern − noch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, was mit einer 100%igen Tätigkeit nicht vereinbar wäre. Zuletzt war die Be- schwerdeführerin als Pflegehelferin in der Alterssiedlung B._____ vom
16 - vor er schliesslich im Juni 2013 eine neue Anstellung fand (vgl. Lohnaus- weis des Jahres 2013 der I._____ [Bf-act. 11]). Durch die Wiederaufnah- me einer 100%igen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwer- deführerin dürfte sich die finanzielle Situation der Familie somit wieder verbessert haben, zumal die Beschwerdegegnerin − wie gesehen − im- merhin von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgegangen ist. Jedenfalls lässt sich auch aus der fi- nanziellen Notwendigkeit keine 100%-ige Erwerbstätigkeit begründen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist das streitberufene Gericht zur Auf- fassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände sowie insbesondere der nach wie vor bestehenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ihren beiden jüngeren Kindern gegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 ohne ge- sundheitliche Einschränkungen "bloss" im Umfang von 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Dies zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der be- schwerdegegnerischen Berufsberaterin noch im Mai 2009 ausgeführt hat, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit sehe, halb- tags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Verlaufs- und Gespräch- sprotokoll der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin [IV-act. 64] S. 3). Dementsprechend ist die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % zu Recht zur Anwendung gelangt. Ob die An- wendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Erwerbs- tätigkeit von 80 % auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters der mittle- ren Tochter der Beschwerdeführerin im August 2015 nach wie vor ge- rechtfertigt ist (der jüngste Sohn ist dann 12-jährig), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Diese Frage wäre erst im Rahmen einer Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invali-
17 - denversicherung zu prüfen. Im Übrigen wäre der beschwerdeführerische Rentenanspruch vorliegend aber selbst unter der Prämisse abzulehnen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre und dementsprechend die Methode des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG zur Anwendung ge- langen würde (vgl. dazu nachstehend E.8b).
18 - Beschwerdeführerin heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, sondern das Einkommen, das sie heute erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Daher sei das Valideneinkommen anhand der LSE 2010 (Tabelle TS7, Branche 33, Anforderungsniveau 3) zu be- stimmen, woraus ein Jahreslohn von Fr. 74'459.50 resultiere. Dies ent- spreche im Wesentlichen auch dem altersentsprechenden Medianlohn im Kanton Graubünden. b)Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist ent- scheidend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich er- zielten Verdienstes abzustellen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 48; Urteil des Bundesgerichtes 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E.3.2). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 52 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E.4.1). Da die Invali- ditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau-
19 - ernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Wei- terentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person norma- lerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon- krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundge- tan worden sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 63 f. mit weiteren Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person be- kannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizie- rung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Ent- wicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsscha- dens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine; Urteil des Bundesgerichtes 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E.2.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 65). c)Wie vorstehend dargestellt bemängelt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen die Aufwertung ihres früheren Lohns anhand des Nominal- lohnindex sowie die Nichtberücksichtigung der beruflichen Karriere und der damit verbundenen Lohnsteigerung sowie der Tatsache, dass sich die Löhne im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt hätten. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, zumal vorlie- gend − wie nachfolgend dargelegt − keine konkreten Anhaltspunkte be- stehen, wonach die Beschwerdeführerin heute als Pflegehelferin mehr als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen verdie- nen würde. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar pauschal, dass sich
20 - die Löhne im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt hätten. Sie möchte dies mit einem Internet-Dokument (vgl. Bf-act. 14) belegen, wo- nach der monatliche Medianlohn im Pflegebereich ab dem 25. Altersjahr zwischen Fr. 5'300.-- und Fr. 5'800.-- beziehungsweise ab dem 35. Alters- jahr zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 6'500.-- pro Monat liege. Dieses von der Beschwerdeführerin eingereichte Internet-Dokument kann jedoch bei der Festlegung des beschwerdeführerischen Valideneinkommens von vorn- herein nicht herangezogen werden, weil dort als Parameter unter ande- rem "selbständige und qualifizierte Arbeiten" sowie eine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorausgesetzt werden. Diese Parameter erfüllt die Be- schwerdeführerin, welche in der Alterssiedlung B._____ als Pflegehelferin angestellt war, offenkundig nicht. Wie gesehen besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Ein- tritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig kein hinreichen- der Grund, auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdiens- tes abzustellen (vgl. vorstehend E.6b). Vorliegend war die Beschwerde- führerin von 1996 bis 2006 in der Alterssiedlung B._____ als Pflegehelfe- rin angestellt. Seit dem 31. Dezember 2005 ist sie in ihrer Arbeitsfähigkeit infolge verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule erheblich einge- schränkt (vgl. Orthopädisches Gutachten des Kantonsspital Graubünden von Dr. med. C._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 18. März 2008 [IV-act. 37] S. 5). Die zeitliche Nähe zwischen der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhält- nisses und dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist dem- nach offensichtlich gegeben. Da vorliegend überdies keine konkreten An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin einen berufli- chen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich rea- lisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu vorstehend E.6b), hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des beschwerde- führerischen Valideneinkommens zu Recht auf den tatsächlich erzielten
21 - Verdienst abgestellt. Dass die Beschwerdegegnerin das von der Be- schwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit in der Alterssiedlung B._____ erzielte Einkommen anhand des Nominallohnindex nicht korrekt aufgerechnet hätte, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht. Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
22 - reichend Zeit gehabt, um die Beschwerdeführerin bei diesen Tätigkeiten zu entlasten. Das berichtigte Invalideneinkommen betrage für das Jahr 2011 Fr. 37'168.--, für das Jahr 2012 Fr. 41'226.-- und für das Jahr 2013 Fr. 34'412.--. Der Einkommensvergleich der Jahre 2011 bis 2013 ergebe, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsren- te der Invalidenversicherung habe. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass vorliegend auf das tatsächlich erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 15. August 2014 abzustellen sei. Daraus sei er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der D._____ AG eine neue Tätigkeit aufgenommen habe und zusätzlich noch verschiedene Neben- erwerbstätigkeiten ausübe. c)Das Invalideneinkommen bezeichnet verkürzt das mit dem invalidisieren- den Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsein- kommen, welches im Rahmen von Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Für die Festsetzung des Inva- lideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 16 Rz. 50). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs- einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
23 - Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 76 ff.). d)Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Ab dem
24 - vollumfänglich selber einkassiert hat. Aufgrund der Inhalte der Arbeitsver- träge wusste sie − beziehungsweise musste ihr zumindest bekannt sein −, welche Arbeiten von ihr verlangt werden. Es ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Ar- beitsverträge abgeschlossen hat, im Wissen darum, dass sie die entspre- chenden von ihr verlangten Arbeitsleistungen gar nicht erbringen kann − wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Wären die entsprechenden Arbeitsleistungen tatsächlich im Umfang von rund 50 % vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, ihrer Töchtern und ihren Kolle- ginnen erledigt worden, hätten die entsprechenden Arbeitsverträge − auch aus versicherungsrechtlichen Überlegungen − anders lauten müs- sen. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten, insbesondere jene bei der D._____ AG, können als stabile Arbeitsverhält- nisse qualifiziert werden und es ist überdies anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Wei- se ausschöpft. Zudem erscheint das Einkommen aus den Erwerbstätig- keiten auch als angemessen und nicht als Soziallohn. Vor diesem Hinter- grund ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin zur Festlegung des beschwerdeführerischen Invalideneinkommens auf das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug vom 15. August 2014 (IV-act. 84) abgestellt hat. Glaubhafte und nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschwerdeführe- rin − wie sie geltend macht − nur die Hälfte der jeweiligen Einkommen von E._____ und der G._____ AG anzurechnen wären, sind nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Case Report (IV-act. 98 S.9 unten) ausgeführt hat, dass bei Hauswart- tätigkeiten erfahrungsgemäss nicht immer ganz klar sei, wer die Arbeiten tatsächlich erledige; oft laute der Vertrag auf einen Ehepartner, obschon die Ehegatten die Arbeit gemeinsam erledigen würden, nichts zu ändern. Dies zumal die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet, dass die ent-
25 - sprechenden Arbeiten nicht nur vom Ehegatten, sondern darüber hinaus auch noch von ihren Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden sei- en. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) auf die von der Be- schwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Ehemannes, ihrer Töch- ter sowie ihrer Kolleginnen, welche die Beschwerdeführerin bei ihren Ar- beitstätigkeiten für E._____ und die G._____ AG unterstützt haben sollen, verzichtet werden, zumal nicht zu erwarten ist, dass die offerierten Zeu- gen etwas anderes als das bereits von der Beschwerdeführerin Behaup- tete aussagen würden. Selbiges gilt auch für den offerierten Zeugen E._____.
28 - dem Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverlet- zung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Erforderlich ist des Weiteren, dass zwischen der schuldhaften Meldepflichtverletzung als zu sanktionierendem Verhalten und dem unrechtmässigen Leistungsbe- zug (eingetretenem Schaden) ein Kausalzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn anzunehmen ist, die geforderte Meldung hätte an der Aus- richtung der Leistung nichts geändert (BGE 118 V 214 E.4; KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 17). b)Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer Meldepflichtverlet- zung. Sie habe mit ihrem Einkommen den Grenzwert nicht überschritten. Selbst wenn von einer anderen Berechnung ausgegangen würde, sei die Meldepflicht nicht verletzt. Denn die Beschwerdeführerin habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass sie mit ihrem Einkommen den Grenzwert nicht überschreite. Sie sei davon ausgegangen, dass sie bei einem Invali- ditätsgrad von 40 % ein 60%iges Pensum ausüben dürfe. Die Berech- nung des Invaliditätsgrads sei für die Beschwerdeführerin unklar und sie habe sich am Invaliditätsgrad orientiert. Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht sei zu verneinen. c)Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen nicht zu überzeu- gen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 20. April 2014 zu Recht ausgeführt hat, wäre es der Beschwer- deführerin ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, dass sie die Aufnahme der verschiedenen Erwerbstätigkeiten und das dadurch erheb- lich gesteigerte Einkommen der Beschwerdegegnerin mitteilten muss. Dies zumal die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 20. März 2009 (IV-act. 51) auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in persönlichen
29 - und wirtschaftlichen Verhältnissen, so auch ausdrücklich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, z.B. bei Aufnahme einer Erwerbstätig- keit, hingewiesen wurde. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwer- degegnerin − trotz des einfach verständlichen Hinweises auf ihre Melde- pflicht in der Verfügung vom 20. März 2009 − weder die Aufnahme der Erwerbstätigkeiten noch die dabei erzielten Einkünfte gemeldet hat, hat sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von ihr verlangt werden darf. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig verletzt, weshalb die- se ohne Weiteres berechtigt war, die der Beschwerdeführerin zugespro- chene Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben.
31 - lichkeit Gebrauch machen, wird die Beschwerdegegnerin über dieses Er- lassgesuch in Verfügungsform zu entscheiden haben (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 53). 12.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin das Vorliegen eines wirtschaftlichen Revisionsgrunds in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Sach- lage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Ja- nuar 2011 ein rentenausschliessendes Einkommen generiert. Da die Be- schwerdeführerin ausserdem ihre Meldepflicht verletzt hat, war die Be- schwerdegegnerin berechtigt, die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ohne Rechtsgrundlage er- brachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 40'224.-- zurückzu- fordern. Die angefochtenen Verfügungen vom 20. April und 22. Mai 2015 erweisen sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. 13.Weil es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegen- der Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
32 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden S 15 58 und S 15 68 werden abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]