VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 54 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
7 - den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedli- che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Janu- ar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre-
8 - chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes als rechtsaufhebende Tatsache trägt die IV-Stelle, die aus dieser Tatsache Rechte ableitet (MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, Bern 2010, Rz. 1538). 3.Im vorliegenden Fall prüfte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerde- führers auf Versicherungsleistungen vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung letztmals im Rahmen des Verfahrens, welches nach umfassenden Sachverhaltsabklärungen mit der Zusprache der halben Invalidenrente seinen Abschluss fand (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 65, 75 [Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2009], IV-act. 85 [Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 160 vom 16. Februar 2010]). Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit seither eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung der IV- Stelle vom 9. Oktober 2009 zugrunde lag, mit jenem, der sich bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung am 7. April 2015 verwirklicht hat. Da- von ausgehend ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 9. Oktober 2009 beruht. In der Folge wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat, worauf zu prüfen sein wird, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebli- che Änderung erfahren haben. 4.Die Zusprache der halben Invalidenrente stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Ok- tober 2008 (IV-act. 48). Dieser diagnostizierte darin eine Somatisierungs- störung (ICD-10: F 45.0) verbunden mit einer Störung in der Krankenrolle
9 - und dem Krankheitsverhalten ("Flucht in die Krankheit"), anamnetisch Missbrauch nicht psychotroper Analgetika (ICD-10: F 55.2), einen Ver- dacht auf einen Status nach dissozialer Sensibilitäts- und Empfindungs- störung 2001 (ICD-10: F 44.8) sowie eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10: F 43.1). Infolge dieser Krankheiten sei das Gangbild des Exploranden komplex gestört oder breitbeinig tapsig. Im Übrigen spreche er sehr leise und undeutlich. Der Explorand wirke bedrückt; seine Miene sei leer. Er wirke erschöpft und kraftlos. Sein Arbeitstempo sei verlang- samt. Die Informationsverarbeitung sei gestört und seine Belastbarkeit sowie Ausdauer vermindert. Derzeit stehe beim Exploranden die Somati- sierungsstörung im Vordergrund. Diese sei seit Jahren dokumentiert, an- haltend, mit zunehmender Auswirkung auf die Lebensgestaltung des Ex- ploranden und habe bisher zu zwei stationären psychiatrischen Behand- lungen ohne Besserung geführt. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der diagnostizierten psychischen Krankheit sei die bisherige Tätigkeit dem Exploranden weiterhin zumutbar. Akzeptierend, dass eine Somatisie- rungsstörung mit Veränderungen in der Emotionalität und Motivation, Ausdauer und Belastbarkeit verbunden sei, könne wohl von einer Ver- minderung des zumutbaren zeitlichen Rahmens ausgegangen werden. Das Ausmass einer solchen Beeinträchtigung könne, bedingt durch die Somatisierungsstörung, indessen nicht genau beziffert werden. Eine Verminderung von mehr als 50 % erscheine jedoch nicht begründbar. Dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit bestehe, abgesehen von den Zeiten der stationären Behandlung, seit Mai 2006. Anknüpfend an diese Beurtei- lung gingen die entscheidenden Behörden seit 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten sowie jeder anderen Tätigkeit aus. Die darüber hinausgehend geltend gemach- ten körperlichen Beschwerden wurden nicht als ausgewiesen angesehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 169 vom 16. Februar 2010 E.3b). Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ergab sich daraus unter Berücksichtigung der massge-
10 - blichen Lohnentwicklung sowie in Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung der IV-Stelle vom 9. Okto- ber 2009 [IV-act. 75]) bzw. 51.45 % (Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 169 E.2e).
12 - Tätigkeit als (Hilfs)Schlosser nur mehr im Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar. In körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelasten- den Tätigkeiten mit einer maximalen regelmässigen Gewichtsbelastung von 10 kg ohne erhöhte Belastung beider Fersen und des Nackens sei der Explorand aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit sowie jeder beliebigen anderen Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge erhöhtem Pausenbedarf sowie etwas vermehr- ter Ermüdbarkeit und einer leicht verminderten, emotionalen Belastbarkeit von 30 bis 40 %. Aus bidisziplinärer Sicht sei damit von einer Arbeits- fähigkeit des Exploranden von 60 % bis 70 % auszugehen. Im Vergleich zu 2009 habe sich die gesundheitliche Verfassung des Exploranden aus rheumatologischer Sicht nicht verändert. In psychischer Hinsicht erschei- ne etwa seit Mitte 2013 eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Verfassung des Exploranden und, darauf fussend, dessen Arbeitsfähig- keit als überwiegend wahrscheinlich. Spätestens seit Anfang Oktober 2013 sei von einer Verbesserung der psychischen Verfassung auszuge- hen. c)Nach Vorlage des Observationsmaterials bestätigte der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. E., in der Stellungnahme vom 9. Juni 2014 die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (IV-act. 172). Dr. med. C. hielt dagegen in der Ergänzung vom 21. Juli 2014 fest (IV-act. 171 und 173), die Video- und Ermittlungsakten zeigten gewisse Widersprüche zu den Angaben des Exploranden in der psychiatrischen Untersuchung. Sie würden teilweise oder graduell der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten widerspre- chen, in dem bereits eher geringe psychische Einschränkungen festge- stellt worden seien. Die Diagnosen, die im psychiatrischen Gutachten ge- stellt worden seien, müssten nicht revidiert werden. Infolge der nunmehr zu Tage getretenen Widersprüche und/oder Falschangaben stelle sich
13 - aber die Frage, ob überhaupt psychische Einschränkungen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Anhand des Observationsma- terials erscheine der Explorand oberflächlich betrachtet in der ange- stammten Tätigkeit als arbeitsfähig. Zu den aufgrund der psychischen Beschwerden angenommenen Leistungseinschränkungen lieferten die Video- und Ermittlungsakten jedoch eher wenig nachvollziehbare Beob- achtungsergebnisse. Es sei anhand dieses Materials mit eher allgemei- nen körperlichen Aktivitäten nicht ohne weiteres möglich, leichte Konzen- trationsschwierigkeiten und die weiteren nur leichten psychischen Ein- schränkungen, die im Gutachten aufgeführt worden seien, zu beobachten, also eindeutig zu bestätigen oder auszuschliessen. Eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 %, wie im Gutachten angegeben, bestehe nach Kenntnisnah- me des Observationsmaterials mit Sicherheit. Eventuell sei unter Kenntnis dieses Materials von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Gut- achten werde eine schrittweise Besserung der psychischen Verfassung ab Mitte 2013 als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Da die Observa- tion schon im Juni 2012 begonnen habe und der Explorand im Beobach- tungsmaterial aus psychiatrischer Sicht relativ unauffällig wirke, wäre auch denkbar, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine Besserung der psy- chischen Verfassung bestanden habe. Doch könnten solche Fragen aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beantwortet werden. d)Diese Ausführungen erachtete der fallführende RAD-Arzt, med. pract. F._____, hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers als umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dagegen vermochte ihn die Beurteilung des begutachtenden Rheumatologen nicht zu überzeugen, zumal darin die aus rheumatologi- scher Sicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden von den (beklag- ten) Beschwerden nicht klar unterschieden würden (vgl. Case Report S. 13). In der Tat leuchten die Ausführungen im rheumatologischen Teil- gutachten vom 21. August 2013 (IV-act. 155 S. 1 ff.) und die darauf beru-
14 - hende Beurteilung in der interdisziplinären Zusammenfassung vom 5. No- vember 2013 (IV-act. 155 S. 36 ff.) nicht restlos ein. Es existiert jedoch keine ärztliche Stellungnahme, in welcher eine Verschlechterung der rheumatologischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem im Oktober 2009 bestehenden Zustand geltend gemacht wird. Der begutachtende Rheumatologe stellt zwar im Unterschied zum Vorgutach- ter, Dr. med. D., die Verdachtsdiagnose einer Plantarfasziitis beid- seits und diagnostiziert ein chronisches Zervikalsyndrom (IV-act. 155 S. 2). Er verneint jedoch eine objektivierbare Veränderung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht. Er- läuternd führt er aus, die Fersen- und Nackenschmerzen bestünden be- reits seit Jahren. Die Fersen-Röntgenbilder zeigten keine relevante Pa- thologie, die HWS-Röntgenbilder lediglich eine leichte (altersentspre- chende) Spondylarthrosen im Bereich C6/7 beidseits. Im Vergleich zum Zustand im Jahr 2009 lägen keine Hinweise auf einen veränderten Ge- sundheitszustand vor (IV-act. 155 S. 18). Diese Beurteilung steht im Ein- klang mit der Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. Mathis B., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin. Dieser be- schreibt im Arztbericht vom 24. April 2015 aus rheumatologischer Sicht indes ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Bf-act. 1). Eine solche Entwicklung wird auch in kei- nem anderen Arztbericht postuliert. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, diesbezüglich von einem im Vergleich zum Oktober 2009 ver- schlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst am 18. November 2013 nach Konfrontation mit dem Observationsmaterial angab, seine Probleme seien psychischer Natur. Er beklage sich nicht wegen körperlicher Schwächen, wie Gehen oder Kraftlosigkeit (IV-act. 157 S. 5). Mit den Verfahrensparteien ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Be- schwerdeführers seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt nicht ver- schlechtert hat.
15 - e)Streitig ist hingegen, ob sich die psychische Verfassung des Beschwerde- führers seit dem 9. Oktober 2009 in rechtserheblicher Weise verbessert hat. Dies wird vom begutachtenden Psychiater nach eingehender persön- licher Untersuchung des Beschwerdeführers und Kenntnisnahme der me- dizinischen Vorakten bejaht. Den Zeitpunkt dieser Verbesserung verortete er zunächst auf Mitte 2013. Nach Kenntnisnahme des Observationsmate- rials kam er auf diese Beurteilung zurück und erachtete eine Besserung der psychischen Einschränkungen bereits ab Juni 2012 für möglich. Die diesen Schlussfolgerungen zugrundeliegenden Ausführungen im Gutach- ten vom 5. November 2013 und der Ergänzung vom 21. Juli 2014 sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerde- führer beklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Observation gemachten Beobach- tungen erstellt. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die es dem begutachtenden Psychiater erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über das Leistungsvermögen des Be- schwerdeführers zu gewinnen. Der begutachtende Psychiater hat sich ausserdem ausführlich mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Angelegenheit auseinandergesetzt und objektiv, in sich schlüs- sig und nachvollziehbar begründet, weshalb sich die gesundheitliche Ver- fassung des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen Referenzzeit- punkt (9. Oktober 2009) erheblich verbessert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen leuchten sowohl in der Darlegung der massgeblichen me- dizinischen Zusammenhänge als auch in der hierauf gestützt vorgenom- menen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Be- schwerdeführers ein. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der fraglichen Beurteilung wecken. aa)Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die von Dr. med. C._____ geschilderten Beschwerden entsprächen im Wesentlichen den
16 - von Dr. med. D._____ im Vorgutachten vom 4. Oktober 2008 beschriebe- nen (IV-act. 48), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. C._____ führte im Gutachten vom 5. November 2013 im Hinblick auf den Vorzustand des Beschwerdeführers aus, der Explorand wirke bei aus subjektiver Sicht im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. med. D._____ unveränderten Be- schwerden im Verhalten und im psychischen Befund deutlich weniger eingeschränkt als bei der Voruntersuchung (IV-act. 155 S. 39). Es könne eine leichte bis allenfalls zeitweilig mittelgradig depressive Symptomatik mit gewissen Schwankungen, Schlafstörungen, gelegentlich unspezifi- schen Ängsten, insbesondere betreffend der körperlichen Beschwerden, allenfalls geringere Antriebsminderung und allenfalls leichte Konzentrati- onsstörungen festgestellt werden. Spezifische Symptome einer posttrau- matischen Belastungsstörung seien nicht erkennbar. Falls eine solche ir- gendwann vorgelegen habe, könne diese Diagnose anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht mehr bestätigt werden. Sie würde in jedem Fall die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr beeinträchti- gen. Auch die vom Vorgutachter differentialdiagnostisch erwogene "an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" habe aktuell anhand der objektiven psychischen Befunde nicht bestätigt werden kön- nen. Diagnostisch könne aus gutachterlicher Sicht anhand der aktuellen anamnestischen Auskünfte, verschiedener psychiatrischer Vorbeurteilun- gen und den aktuell objektivierbaren Untersuchungsbefunde eine Somati- sierungsstörung bestätigt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Explo- randen jedoch nicht beeinträchtige. Im Übrigen liege nur mehr eine rezidi- vierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Im Gegensatz zum Vorgutachter, Dr. med. D., beschreibt Dr. med. C. im Gutachten vom 5. November 2013 damit nur mehr eher leichtgradige psychische Beeinträchtigungen. Diese Beurteilung bekräftigte Dr. med. C._____ in seiner Ergänzung vom 21. Juli 2014, in welcher er sogar in Frage stellt, ob beim Exploranden überhaupt psychische Beschwerden
17 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (IV-act. 173 S. 2). Damit schildert Dr. med. C._____ den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachter als deutlich gebessert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die gutachterli- che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. C._____ folglich nicht auf einem im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen psychischen Gesundheitszustand. bb)Die gegenteilige Auffassung begründet der Beschwerdeführer primär mit den Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte, die von einem insgesamt unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgingen (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Bf-act. 2 und IV-act. 144). Bei der Würdi- gung dieser Stellungnahmen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandeln- de Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.51, 125 V 351 E.3b/cc; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1742). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht freilich nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die Arztberichte von behandelnden Ärzten zu berücksichtigen sind, wel- che den Versicherten vielfach über Jahre hinweg medizinisch betreut ha- ben und dessen gesundheitliche Verfassung über einen längeren Zeit- raum beobachten konnten. Solche Berichte vermögen indessen die Schlüssigkeit eines versicherungsexternen Gutachten nur zu erschüttern, wenn darin wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benannt werden, die sich auf die Arbeitsfähig- keit auswirken und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1478). Dies kann in Bezug auf die Beurteilung des Hausarztes des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 24. April 2015 von vornherein ausgeschlossen werden,
18 - da dieser den Beschwerdeführer als Allgemeinarzt ausschliesslich wegen somatischer Beschwerden behandelt hat (vgl. Bf-act. 1). Seine Beurtei- lung erscheint deshalb von vornherein nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der psychischen Ver- fassung des Beschwerdeführers zu wecken. cc)Hinsichtlich der Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterinnen und Psychologen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die- se die psychische Verfassung des Beschwerdeführers unterschiedlich beurteilen: -So hielten die Psychiaterin, Dr. med. G., sowie die Psychologin, Dr. phil H., im IV-Arztbericht vom 16. Mai 2013 fest (IV-act. 144), der Patient leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Soma- tisierungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode. Er werde durch eine integrierte psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung unterstützt. Zwischenzeitlich er- folge zudem eine spezifische Traumatherapie an der Universität Zürich, Zentrum für Kriegsopfer. Es bestünden psychosomatische Beschwerden mit starken Schmerzen vor allem im Kopf-, Hals- sowie Kniebereich und am Rücken. Der Patient sei im Auffassungsvermögen und in der Merk- fähigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Im formalen Denken sei der Patient umständlich und verlangsamt. Er leide unter einer verminderten Belast- barkeit, imponiere durch starke Stimmungsschwankungen. Der Antrieb sei vermindert respektive gehemmt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Pati- enten nicht zumutbar. Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab sofort im geschützten Arbeitsrahmen mit einem schrittweisen Belastungsaufbau zumutbar. -Auf diese Beurteilung kam Dr. med. G._____ am 5. November 2013 an- lässlich eines Telefonats mit dem begutachtenden Psychiater zurück. Damals hielt sie fest, sie schätze den psychischen Zustand des Patienten inzwischen etwas anders ein als noch vor einigen Monaten. Der Patient habe die Motivation für eine adäquate Behandlung zwischenzeitlich fast völlig verloren, komme derzeit nur noch alle zwei bis drei Monate eigent- lich vorrangig um seine Schmerzmedikamente abzuholen. Ein wirklicher seelischer Leidensdruck sei kaum noch spürbar. Die posttraumatischen Symptome seien vollständig in den Hintergrund getreten und es bestehe als Hauptklage eine diffuse Schmerzproblematik. Diese sei durch eine zumutbare Intensivierung der Therapie sicher besserungsfähig. Eine Ar-
19 - beitsfähigkeit von zumindest 50 % sei erreichbar (IV-act. 155 S. 35 f., IV- act. 155 S. 45). -Deutlich zurückhaltender zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. I._____ im gemeinsam mit Dr. phil. H._____ ver- fassten Arztbericht vom 6. Mai 2015 (Bf-act. 2). Diesem Bericht zufolge ist der Patient seit 2006 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden auf- grund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Somatisierungs- störung und depressiver Symptome in Behandlung, die nach einer akuten Traumasituation, die er vor ca. 18 Jahren im Rahmen des Krieges erlebt habe, entstanden seien. Zum jetzigen Zeitpunkt stünden weiterhin ausge- prägte Albträume, Flashbacks des Traumas, Ein- und Durchschlafstörun- gen, starke Kopfschmerzen, Tinnitus, Gedankenkreisen über jegliche Kleinigkeiten, Magenbeschwerden, Kraft- sowie Antriebslosigkeit im Vor- dergrund. Es könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der vor- angehend geschilderten Symptomatik eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Belast- barkeit, Konzentrationsfähigkeit- und Aufmerksamkeit bestehe. Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit könnten sie sich nicht äussern, da der Patient seit Jahren nicht mehr arbeitstätig sei (Bf-act. 2). Die IV-Stelle weist zutreffend darauf hin, dass die behandelnden Ärzte in diesen Beurteilungen die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend unbesehen übernommen haben. In dieser Beziehung unterscheidet sich der Therapieauftrag der behandelnden Ärzte grundlegend von der Aufga- be eines Gutachters, der gehalten ist, die Angaben eines Exploranden ei- ner kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Diese unterschiedliche Herangehensweise kann sich gerade bei schwierig abzuklärenden psy- chischen Leiden, bei denen die Diagnosestellung in wesentlichen Teilen auf den Angaben des Betroffenen beruht, auswirken. Dies gilt insbeson- dere in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen Versicherte ihre Be- schwerden – wie die Observation gezeigt hat (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6b und 7b/c) – teils erheblich überzeichnen, teils falsch dar- stellen. Mit dem begutachtenden Psychiater ist zudem davon auszuge- hen, dass den Beurteilungen der behandelnden medizinischen Fachper- sonen das in der Medizin vorherrschende bio-psycho-soziale Krankheits-
20 - modell zugrunde liegt, während die Invalidenversicherung einem bio- psychischen Krankheitsverständnis folgt. Dies hat zur Folge, dass soziale Belastungsfaktoren grundsätzlich nicht geeignet sind, einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden zu begründen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als invaliditätsfremde Umstände auszuklammern sind (BGE 127 V 299 E.5a; MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsun- fähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: SCHAFFHAU- SER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 74; LOCHER, Invalidität und invaliditätsfremde Faktoren, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gal- len 2003, S. 243 ff., S. 248 ff.). Dass beim Beschwerdeführer sozialen Be- lastungsfaktoren, wie Arbeitslosigkeit, familiäre Konflikte, sozialer Rück- zug, Integrationsschwierigkeiten, vorliegen, ist aufgrund der Akten aus- gewiesen und im Übrigen unbestritten. Der begutachtende Psychiater hat diese Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers richtigerweise ausser Betracht gelassen, was mit ein Grund für dessen im Vergleich zu den behandelnden Ärzten höher eingeschätztes funktionelles Leistungsvermögen ist (IV-act. 155 S. 45). Auffallend ist schliesslich, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer zunächst eine 100%ige, alsdann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestie- ren und sich dann ausser Stande sehen, die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers festzulegen. Die von Dr. med. I._____ hierfür angeführte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag als Grund nicht zu über- zeugen. In den Arztberichten der behandelnden Ärzte finden sich somit keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wichtigen Aspekte, die der begutachtenden Psychiater unerkannt oder ungewürdigt gelassen hat. Das Gericht sieht sich daher aufgrund der Stel- lungnahmen der behandelnden Ärzte nicht veranlasst, an der Richtigkeit der Einschätzung des begutachtenden Psychiaters zu zweifeln. Dem
21 - psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2013 ist damit voller Be- weiswert zuzuerkennen. f)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht nach dem vorangehend Aus- geführten damit zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt (9. Oktober 2009) keine Änderung erfahren hat, während sich die psychi- sche Verfassung der Beschwerdeführer und infolgedessen seine Arbeits- fähigkeit seit Mitte 2013, wohl aber bereits seit Juni 2012 wesentlich ver- bessert hat. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermögen, kann ausgeschlossen werden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer weiteren psychiatrischen Begutachtung zuverlässiger be- stimmt werden könnte, muss doch damit gerechnet werden, dass der Be- schwerdeführer abermals versuchen wird, sich kränker darzustellen als er in Wirklichkeit ist. Auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gut- achtens ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Einholung eines rheumato- logischen Gutachtens beantragt, ist festzuhalten, dass sich in den Akten – wie vorangehend dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 5d) – keine Hin- weise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers aus rheumatologischer Sicht finden. Eine erneute rheu- matologische Begutachtung lässt daher keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse erwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die IV- Stelle ist der ihr obliegenden Untersuchungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren demnach nachgekommen und hat in der angefochtenen Verfü- gung in korrekter Würdigung der Aktenlage das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG per 1. Juni 2012 bejaht.
22 -
23 - b)Diese Ausführungen in der Ergänzung vom 21. Juli 2014 zeigen die gros- sen Schwierigkeiten auf, mit denen sich ein begutachtender Psychiater konfrontiert sieht, wenn ein Explorand falsche Angaben zu Art und Um- fang seiner Beschwerden macht. In solchen Fällen ist eine zuverlässige Beurteilung der psychischen Verfassung des Exploranden und der daraus resultierenden Beeinträchtigung seines funktionellen Leistungsvermögens ausgesprochen schwierig, da die psychiatrische Diagnostik in hohem Masse auf den Angaben des Exploranden beruht. Macht ein Explorand – wie vorliegend der Beschwerdeführer – falsche Angaben zu seinen Be- schwerden und muss deshalb notgedrungen an der Richtigkeit sämtlicher Angaben gezweifelt werden, ist eine verlässliche psychiatrische Diagnos- tik in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall sieht sich der begutachtende Psychiater aufgrund des Observationsmaterials zwar nicht veranlasst, auf die gestellten Diagnosen zurückzukommen, äussert jedoch Zweifel daran, ob die von ihm im Gutachten vom 5. November 2013 als Folge dieser Krankheiten postulierte, eher leichtgradige Beeinträchtigung des funktio- nellen Leistungsvermögen überhaupt existiert, der Beschwerdeführer mit- hin wegen seiner psychischen Beschwerden überhaupt nennenswert in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dem begutachtenden Psychiater ist es damit, wie der RAD-Arzt, med. pract. F._____, zutreffend festhält (Case Report S. 14), nicht gelungen, einen psychischen Gesundheits- schaden zu objektiveren, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt. Damit ist nicht mit hinreichender Gewissheit erstellt, dass der Beschwerdeführer in- folge seiner psychischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt ist. In Berücksichtigung seiner rheumatologischen Beschwerden erweist es sich demzufolge als überwiegend wahrscheinlich, dass er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Gewichtsbelastung von 10 kg ohne erhöhte Belastung beider Fersen und des Nackens seit dem 1. Juli 2012 zu 100 % arbeitsfähig ist.
24 - c)Das vom Beschwerdeführer bei Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit erzielbare Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle in der angefochte- nen Verfügung auf Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich, unter Anpassung an die Nominal- lohnentwicklung mit Fr. 63'515.60. Diesem Invalideneinkommen stellte sie ein Valideneinkommen von Fr. 60'812.20 gegenüber, das sie auf der Grundlage des vormals vom Beschwerdeführer als (Hilfs)Schlosser erziel- ten Lohnes ermittelte. Daraus resultierte keine Erwerbseinbusse und demzufolge ein Invaliditätsgrad von 0 % (IV-act. 190 S. 2). Die Richtigkeit dieser Berechnungsweise hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede ge- stellt. Dazu besteht denn auch kein Anlass. Demnach ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 nicht mehr in ren- tenbegründendem Umfang invalid ist.
25 - Veränderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den An- satz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrags massgeben- den Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle an- zuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahr- lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 31 N. 14). Für den Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleis- tung genügt es nicht, dass aggravatorisches Verhalten im Raum steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E.5.3, 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E.3.4.2). b)Der Beschwerdeführer gab im IV-Fragebogen am 9. März 2012 an, seine gesundheitliche Verfassung habe sich in den letzten fünf Jahren durch die Zunahme körperlicher Schmerzen verschlechtert (IV-act. 113 S. 1). Er lei- de unter Fuss- und Beinschmerzen. Er könne nur eine Stunde stehen oder gehen. Ausserdem leide er unter Rücken- sowie Magenschmerzen und Schlafproblemen. Er können sich nur schlecht bücken und maximal sechs Kilogramm tragen (IV-act. 113 S. 4). Er habe sich seit Beginn sei- ner Krankheit zurückgezogen. Er bekomme nur selten Besuch. Selbst an der Hochzeit seines Sohnes habe er wegen seiner Schmerzen nicht teil- nehmen können (IV-act. 113 S. 5). Diese Angaben bestätigte der Be- schwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2012 (IV-act. 122). Ergänzend führte er damals aus, sich beim Treppensteigen am Handlauf festhalten zu müssen (IV-act. 122 S. 4). Im Übrigen hielt er auf entspre- chende Nachfrage hin fest, kein Fahrzeug zu besitzen. Er habe jedoch ein Fahrrad, das er gelegentlich benutze. Heute sei er aber mit dem Bus zur
26 - IV-Stelle gekommen (IV-act. 122 S. 6). Anlässlich der Vorführung vom
27 - im separaten Dossier S. 2). Der Beschwerdeführer hat der IV-Stelle somit Beschwerden vorgegaukelt, unter denen er nicht oder nicht im behaupte- ten Ausmass leidet. d)Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die IV-Stelle ihn weiterhin als erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ansah und deshalb davon ausging, seine gesundheitliche Verfassung habe seit dem 9. Oktober 2009 keine rechts- erhebliche Veränderung erfahren. Dies gilt umso mehr, als er sogar be- hauptet, seine gesundheitliche Verfassung habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Er hat folglich versucht, die IV-Stelle zu veranlassen, nicht geschuldete Versicherungsleistungen an ihn auszurichten. Hätte er die IV-Stelle über seinen verbesserten Gesundheitszustand informiert, so hät- te diese die zugesprochene Rentenleistung überprüfen und ohne langwie- rige Sachverhaltsabklärungen an die veränderte medizinische Sachlage anpassen können. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Juli 2012 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zu de- ren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie-
28 - gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]