VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 48 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 2. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Martin Schwarz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.Am 15. März 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Inva- lidenversicherung an. Zur Begründung seiner gesundheitlichen Beein- trächtigung brachte er Rückenprobleme vor und verwies auf zwei Opera- tionen in den Jahren 1983 und 2010. 2.Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch sowie die gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 erhobenen Einwand ab. Es wurde ein Invaliditätsgrad von 26 % ausgewiesen, womit kein Rentenan- spruch bestehe. 3.Am 13. Mai 2014 reichte A._____ erneut ein IV-Gesuch ein. Gemäss ei- nem Arztbericht von Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie und physische Medizin in der Klinik C._____) habe sich sein Gesundheitszu- stand verschlechtert. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und meldete den Versicherten für eine medizinische Abklärung beim Regionalen Ärztli- chen Dienst Ostschweiz (nachfolgend RAD) sowie für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Kliniken Valens an. Die Exploration durch den RAD fand am 30. Juli 2014, die EFL in der ambu- lanten Reha Chur der Kliniken Valens am 25. und 26. August 2014 statt. 4.Mit Vorbescheid vom 16. September 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Sie hielt fest, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht die an- gestammte Tätigkeit als Detaillist seit längerem nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen sei ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztags zu- mutbar, wobei zusätzliche Pausen von insgesamt drei Stunden pro Ar- beitstag erforderlich seien. Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen, gestützt auf den tatsächlich als Detaillist erzielten Monatsverdienst, auf Fr. 61'206.-- und das hypothetische Invalideneinkommen, basierend auf der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010), auf Fr. 38'617.-- fest. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wurde auf

  • 3 - das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), männlich, abgestellt und zur Berücksichtigung der leichten Tätigkeiten ein Leidens- abzug von 5 % gewährt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. 5.Mit E-Mail vom 23. September 2014 und Schreiben vom 7. Oktober 2014 erklärte sich A._____ mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und bean- tragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 unter anderem, dass der Lei- densabzug zu erhöhen und ihm eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 6.Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies die IV-Stelle den Einwand und das Leistungsbegehren von A._____ ab. Zudem wurde entgegen dem Vorbescheid kein Leidensabzug vorgenommen und das hypothetische In- valideneinkommen auf Fr. 40'650.06 festgelegt. 7.Gegen die IV-Verfügung vom 24. März 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. April 2015 Beschwerde. Gemäss seinen Rechtsbegehren sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen und ein Lei- densabzug von mindestens 10 % zu gewähren, unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Leidensabzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter 10 % liegen sollte. Nicht nur wegen seinem fortgeschrittenen Alter, sondern auch wegen seines chronischen Leidens bestehe für den Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, ver- wies die IV-Stelle auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung

  • 4 - vom 24. März 2015, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Gemäss die- ser rechtfertige sich ein Abzug aufgrund der Teilzeitarbeit von vornherein nicht, da gemäss der aktuellen Schweizer Lohnerhebungsstruktur für das Jahr 2012 (LSE 2012) eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 89 % bei der vorliegend relevanten Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 nicht lohnmindernd wirken würde. Die täglichen Zusatzpausen seien be- reits in der attestierten Arbeitsfähigkeit von 64 % berücksichtigt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei zumutbarer leichter bis mittelschwerer Arbeit kein Abzug für leichte Arbeit gerechtfertigt, da der Tabellenlohn in Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2015. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Be- schwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmit- telbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berech- tigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allge- meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die

  • 5 - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.In seiner Eingabe vom 23. April 2015 stellt der Beschwerdeführer folgen- de Rechtsbegehren: "1. Dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente zuzusprechen;

  1. es sei ihm ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren;
  2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
  3. a)Umstritten und in der Folge zu prüfen ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Leidensabzug zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 64 % attestiert. Vorweg ist deshalb zu prüfen, ob bei Vollzeittätigkeiten mit ein- geschränktem Leistungsvermögen ein Leidensabzug (Teilzeitabzug) zulässig ist. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Ko- gnition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Ange- messenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2). b)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszu- gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs- grad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtferti- gen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli- chem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in
  • 6 - Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen. Der Leidensab- zug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkom- men zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). aa)Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der zusätzlich einzulegenden Pausen von täglich drei Stunden seine Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb begründet durch das Teilzeit- pensum ein Leidensabzug (Teilzeitabzug) von mindestens 10 % zu ge- währen sei. Ferner führt er an, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid S 13 50 vom 1. Oktober 2013 festgehalten ha- be, dass der Leidensabzug in der Regel nicht unter 10 % liegen sollte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine über das ärztlich beschriebene Be- schäftigungspensum hinaus gehende zusätzliche Einschränkung, wie beispielsweise der Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, bei der Be- messung des Leidensabzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksich- tigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2 und 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.5). Doch ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des Leidensabzugs einfliessen können, weil damit ein- und derselbe Gesichtspunkt bei der Bestimmung des Invalideneinkommens doppelt angerechnet würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom
  1. Juni 2015 E.3.2.2). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 15 4 vom 1. September 2015 E.7d).
  • 7 - Wie aus dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 21. August 2014 (IV-act. 72), der EFL der Kliniken Valens vom 2. September 2014 (IV-act. 74) und der Beurteilung des RAD vom 12. September 2014 (IV-act. 87, S. 8 und 9) hervorgeht, wurden die notwendigen Pausen von täglich drei Stunden bereits vollumfänglich im Rahmen der attestierten, ganztags verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 64 % integriert. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, hat somit ein Arbeitgeber keine nen- nenswerten, nicht bereits in der 36%igen Arbeitsunfähigkeit enthaltene, gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen. Unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" anerkennt die Rechtsprechung bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich er- werbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Dagegen recht- fertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Per- son behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausge- henden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2 m.H.a auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_76/2012 vom
  1. Juni 2012 E.3, 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.3.2 und 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.4.2.2.1, je mit Hinweisen). Zwar mag es zutreffen, dass Arbeitskräfte mit reduzierter Leistungsfähigkeit die Infrastruktur des Arbeitgebers ineffizienter und damit kostenintensiver beanspruchen als Arbeitskräfte mit (zeitlich) uneingeschränktem Leistungsvermögen. Es sind indessen aber nicht genügend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Effekt durch die Vorteile der ganztägigen Präsenz nicht aufgewo- gen würden (vgl. SVR 2012 Nr. 17 S.78; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.4.2.3). Das Bundesgericht hat des- halb auch keinen Anlass für eine Änderung dieser Praxis erkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Im vorlie- genden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 64 %
  • 8 - attestiert, welche ganztags verwertbar ist. Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer folglich aufgrund seines eingeschränkten Leistungs- vermögens kein Teilzeitabzug zu. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Verwaltungsgerichtsurteil S 13 50 vom 1. Oktober 2013 im Unterschied zum vorliegenden Fall um eine 70%ige, nicht ganztägig zu verwertende Arbeitsfähigkeit handelte. Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Ob sich eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 89 % für Männer gemäss der aktuellen LSE 2012 lohnerhöhend resp. nicht lohnmindernd auswirkt, ist vorliegend nicht relevant, da so oder anders, wie vorange- hend ausgeführt, kein Teilzeitabzug bei Vollzeittätigkeiten mit einge- schränktem Leistungsvermögen vorzunehmen ist. bb)Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der leichten Arbeit ein Leidensabzug von 5 % – 10 % zu gewähren sei. Gemäss dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 21. August 2014 sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von zusätzlich drei Stunden Pause ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wech- selbelastung mit seltenem Hantieren von Gewichten bis 15 kg horizontal; 12.5 kg bis Taillenhöhe und von Taillenhöhe bis Kopfhöhe zumutbar (IV- act. 72, S. 8). Können dem Versicherten leichte bis mittelschwere Arbei- ten zugemutet werden, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leis- tungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 9C_205/2010 vom 20. Juli 2010 E.5.2, 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E.3.2 und 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E.4.3.2), weil der Tabel- lenlohn im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 12) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E.3.4). Im Übrigen liegt auch hier ein wesentlicher Unterschied zum Ver-

  • 9 - waltungsgerichtsurteil S 13 50, wo dem Beschwerdeführer lediglich leich- te Tätigkeiten zugemutet werden konnten. Demzufolge steht dem Be- schwerdeführer aufgrund der zumutbaren leichten bis mittelschweren Ar- beiten kein Leidensabzug zu. c)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder aufgrund seines ganztags verwertbaren eingeschränkten Leistungsver- mögens noch der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeit ein Ab- zug gewährt werden kann. Betreffend das fortgeschrittene Alter des Be- schwerdeführers wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwie- sen, wonach das Alter nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie es die Er- werbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsscha- den zusätzlich schmälert, wovon mit Bezug auf den im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses 56-jährigen Beschwerdeführer nicht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, wo ein Abzug mit Blick auf das Alter 57 verneint wurde). Hilfsarbeiten werden auf dem massgeben- den hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge- fragt (Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011 E.7.3). Praxisgemäss dürfte die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt deshalb ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich sein. So geht aus dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom

  1. Juli 2013 hervor, dass der deutschsprachige Beschwerdeführer mit Schweizer Bürgerrecht über einen Grundschulabschluss sowie eine ab- solvierte Lehre als Heizungsmonteur verfügt und in seinem bisherigen Be- rufsleben wertvolle Erfahrungen sammeln konnte (IV-act. 44, S. 2 Ziff. 1.4). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer demnach auf dem vorliegend relevanten Anforde- rungsniveau 4, wo weder Berufs- noch Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, im Vergleich zum durchschnittlichen Mitbewerber ein gewisser Wettbewerbsvorteil zu. Weitere Gründe für die Vornahme eines Leidens-
  • 10 - abzugs werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind soweit auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen.
  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorlie- gend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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