VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 43 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ arbeitete zuletzt im Schulheim X._____ als Ökonomie- und Rei- nigungsfachangestellte mit einem Pensum von 70 %. Nach einer über zweijährigen gesundheitsbedingten Absenz löste das Schulheim X._____ dieses Arbeitsverhältnis auf Ende 2014 auf. 2.Wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie wiederkehren- den depressiven Episoden meldete sich A._____ am 24. Mai 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früher- fassung an. Am 14. Juni 2013 erfolgte die IV-Anmeldung. Die IV-Stelle klärte in der Folge die erwerbliche und medizinische Situation von A._____ ab. Daraufhin lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens mit Verfügung vom 12. März 2015 den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente ab. Mit Verfügung vom 13. März 2015 wies sie aus- serdem deren Antrag auf Umschulung ab. 3.Gegen diese beiden abschlägigen Verfügungen reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 10. April 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, die Ver- fügung vom 12. März 2015 betreffend Invalidenrente sowie die Verfügung vom 13. März 2015 betreffend Umschulung seien aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die berufliche Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Abklärungsstelle (BE- FAS) eingehend abzuklären und danach über den Anspruch auf Umschu- lung und Rente erneut zu entscheiden. Eventualiter sei vorgängig ein ge- richtliches psychiatrisches Gutachten einzuholen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das von der IV-Stelle eingehol- te fachärztliche Gutachten vom 19. März 2014 sei mangelhaft und tauge nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin. Die der Beschwerdeführerin darin attestierte volle Arbeits- fähigkeit stehe im Widerspruch zur gut begründeten Auffassung der be- handelnden Ärzte, die nach einem über vierjährigen Krankheitsverlauf von
3 - einer chronifizierten Depression ausgingen, die zu einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit führe. Sollte das Gericht diese Einschätzung nicht teilen, sei die IV-Stelle anzuweisen, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in einer BEFAS abklären zu lassen. 4.Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 17. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. 5.Mit Schreiben vom 22. April 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, verlangte jedoch von der IV-Stelle einen be- ruflichen Lebenslauf des in der vorliegenden Angelegenheit mit der Be- gutachtung beauftragten Psychiaters, Dr. med. B.. Die IV-Stellte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 29. April 2015 mit, diesem Begeh- ren nicht entsprechen zu können, da sie nicht über einen Lebenslauf von Dr. med. B. verfüge und dieser nicht bereit sei, einen solchen zu- handen der IV-Stelle zu verfassen. Dr. med. B._____ sei als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM indes fraglos kompetent, den psychischen Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin zu beurteilen. Als Beleg hierfür sei ein Lebenslauf nicht erforderlich. Am 4. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarno- te betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Tags darauf liess er dem Gericht überdies den Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik C._____, vom 29. April 2015 zukommen. Die IV-Stelle nahm dazu mit Schreiben vom 7. Mai 2015 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. und 13. März 2015. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versi- cherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Be- schwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Be- schwerde ist demnach einzutreten.
5 - Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicher- ten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Diese allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Metho- den der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditäts- grad bei nicht erwerbstätigen Versicherten ermittelt, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu- gemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsver- gleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Be- trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E.4 und 5 [zur Publikation vorgesehen]; 8C_912/2015 vom 18. April 2016 E.4.3). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzu- stufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer an-
6 - deren Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). b)Nicht streitig sind vorliegend die Anwendung der gemischten Methode für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, die Aufteilung zwischen Erwerbs- tätigkeit (70 %) und Haushalt (30 %) sowie die durch die Haushaltsab- klärung vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 34) ermittelte Einschränkungen von 0 % im Aufgabenbereich. Streitig ist demgegenüber, ob die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung im erwerb- lichen Bereich voraussichtlich dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Beschwer- deführerin bringt diesbezüglich in erster Linie vor, die Ärzte der Klinik C._____ kritisierten die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. B._____ insofern als dieser entgegen seiner klinischen Untersuchung eine remit- tierte Depression diagnostiziert habe. Die Fachärzte der Klinik C._____ wiesen zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Exploration unter dem Einfluss von hochdosierten Psychopharmaka befunden habe. Diesen Umstand habe Dr. med. B._____ bei seiner Beur- teilung ausser Acht gelassen. Im Übrigen weise Dr. med. B._____ selbst darauf hin, dass eine rezidivierende depressive Störung per Definition episodisch verlaufe. Die Schlussfolgerung von Dr. med. B., im Zeit- punkt der Begutachtung habe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden, sei deshalb nicht überzeugend. Die Ärzte der Klinik C. hätten die Beschwerdeführerin während des nunmehr vierjährigen Krankheitsverlaufs behandelt und zögen vor diesem Hintergrund mit überzeugender Begründung den Schluss, bei der Be- schwerdeführerin sei die Depression trotz adäquater Behandlung nie vollständig remittiert. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. B._____ vermöge nicht zu überzeugen. Dessen Beurteilung sei stark subjektiv ge- prägt und lasse jegliche Objektivität vermissen. Augenscheinlich sei seine
7 - Einschätzung durch das gestörte Verhältnis zur Klinik C._____ beeinflusst worden. Zudem habe es Dr. med. B._____ versäumt, fremdanamnesti- sche Angaben einzuholen. Schliesslich habe Dr. med. B._____ durch den Psychologen D._____ verschiedene neuropsychologische Testungen durchführen lassen. Die entsprechenden Ergebnisse dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Abklärungsperson von einer unrichtigen medizinischen Beurteilung ausgegangen sei und die angewandten Tests – wie dem Forschungsbericht zum Einsatz von Beschwerdevalidierungs- test in der IV-Abklärung entnommen werden könne – keine verlässlichen Aussagen über Simulation oder Aggravation zuliessen. Daraus könne für den vorliegenden Fall deshalb nichts abgeleitet werden. Aus den vorge- nannten Gründen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 19. März 2014 nicht beurteilt werden. Sollte das Gericht die Einschätzung der Klinik C._____ nicht übernehmen, die der Beschwerdeführerin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit attestiere, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer BEFAS abklären zu las- sen. c)Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, Dr. med. B._____ habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit den Mitteln fachärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Be- schwerden erhoben und gestützt darauf eine Diagnose gestellt. Davon ausgehend habe er eine begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben. Die entsprechenden Ausführungen sei- en schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Danach sei die Be- schwerdeführerin – abgesehen vom 13. November 2012 bis zum 12. Fe- bruar 2013 und vom 13. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 – zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine Einschaltung von Fachpersonen für die berufliche Integration und Berufsberatung für die Ermittlung des er- werblich nutzbaren Leistungsvermögens habe die IV-Stelle nicht als er-
8 - forderlich erachtet. Die Ergebnisse einer BEFAS hingen bei versicherten Personen mit psychischen Problemen im Übrigen stark von deren Leis- tungsbereitschaft ab, die bei der Beschwerdeführerin, die von ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit überzeugt sei, nicht gegeben sei. Eine BEFAS würde im vorliegenden Fall daher nichts zur Klärung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin beitragen, weshalb auf diese Beweis- vorkehr zu verzichten sei. In der Invalidenversicherung würde ausserdem der Grundsatz der Schadenminderung gelten. Dazu gehöre auch, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, Psychopharmaka einzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es daher nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. B._____ ihre Leistungsfähigkeit unter dem Einfluss von Psychopharmaka beurteilt habe. Bei seiner Beurteilung sei Dr. med. B._____ im Übrigen nicht auf fremdanamnestische Angaben an- gewiesen gewesen. Ausserdem bestehe kein Grund die Objektivität von Dr. med. B._____ anzuzweifeln. Schliesslich komme der neuropsycholo- gischen Beurteilung im vorliegenden Fall – wie bereits in den angefochte- nen Verfügungen festgehalten – nur eine marginale Bedeutung zu. Die neuropsychologische Beurteilung sei für Dr. med. B._____ nur eine von vielen Informationsquellen gewesen, die er gewürdigt und bei seiner Be- urteilung einbezogen habe. d)Um den Invaliditätsgrad einer versicherten Person bemessen zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleu- te zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktio- nen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 130 V 97 E.3.3.2, 115 V 133 E.2, 107 V 17 E.2b). Der auf diese Weise ermittelte Grad der Arbeits- fähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die Versicherte aus
9 - gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutba- rerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsun- fähigkeit. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die Versicherte zudem andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkei- ten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E.2 mit Hinweisen). Die Aufgabe des Arztes bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einer Versicherten be- steht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, das heisst er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der me- dizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis- tungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Be- rufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.3.2, 107 V 17 E.2b, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E.3.2.1). e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie medizinische Unterlagen sowie allfällige erwerblichen Abklärungen zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
10 - Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge- richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek- tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterla- gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat- ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Da- nach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete In- dizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft er- scheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4, 125 V 353 E.3b/bb; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.149). Bei der
11 - Würdigung von psychiatrischen Gutachten ist auf die „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung“ (im Folgenden: Qualitätsrichtlinien) der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychiatrie und Psychotherapie abzustellen. Die Qualitätsricht- linien vereinheitlichen seit ihrer Publikation im Februar 2012 die psychia- trische Begutachtung zuhanden der Invalidenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger. Sie verstehen sich als Empfehlungen, von welchen die Gutachter nur im begründeten Einzelfall abweichen sollten. Dem Rechtsanwender dienen sie als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Qualität von psychiatrischen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E.4.2; MARELLI, Das psychiatrische Gut- achten, in: RIEMER-KAFKA (Hrsg.), Psyche und Gesundheit, Zürich 2014, S. 83). f)Im vorliegenden Fall holte die IV-Stelle zunächst Arztberichte bei den be- handelnden Ärzten der Beschwerdeführerin ein (IV-act. 16 und 26) und beauftragte anschliessend Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychia- trie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, mit der Begutach- tung der Beschwerdeführerin (IV-act. 41). Dr. med. B. zog die me- dizinischen Vorakten bei und untersuchte die Beschwerdeführerin am
12 - depressiven Pol hin verschoben gewesen. Die affektive Modulations- fähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. In der Hamilton Depressions- skala habe die Explorandin insgesamt elf Punkte erreicht. Die Explorandin habe im Wesentlichen über neuropsychologische Einschränkungen ge- klagt. Deshalb sei eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden. Dabei habe sich die Explorandin aber derart selbstlimitierend verhalten, dass davon ausgegangen werden müsse, dass deren tatsäch- liche Leistungsfähigkeit nicht den Testresultaten entspreche (IV-act. 45 S. 35). Aus diesem Grunde könne zu Ressourcen und Einschränkungen letztlich nicht genau Stellung genommen werden. Es fänden sich bei der psychiatrischen Abklärung einige Hinweise auf Aggravation, bei der neu- ropsychologischen Abklärung fänden sich sogar Hinweise auf Simulation (IV-act. 45 S. 36). In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten dia- gnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei im Falle der Be- schwerdeführerin das Traumakriterium sicherlich erfüllt, offensichtlich auch das Zeitkriterium. Es lägen derzeit noch gewisse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Da diese jedoch nur mehr sel- ten aufträten und nicht sehr lange anhielten, sei die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung derzeit nicht mehr gerechtfertigt (IV- act. 45 S. 34 f.). Die Explorandin selbst berichte im Übrigen über einen schwankenden Krankheitsverlauf mit zwei ausgeprägten depressiven Episoden im Winter 2012/2013 und 2013/2014. Auch werde im letzten Austrittsbericht der Klinik E._____ für den Aufenthalt vom 13. November 2012 bis 18. Dezember 2013 im Psychostatus nur noch eine leichte De- primiertheit beschrieben, so dass zu diesem Zeitpunkt sicherlich keine schwere depressive Episode mehr bestanden habe. Die Explorandin ha- be die Klinik in gebessertem Zustand verlassen (IV-act. 45 S. 37). Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung seien dann nur noch diskrete de- pressive Symptome vorhanden gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Diagnose einer depressiven Episode nicht mehr erfüllt gewesen seien. Deshalb sei von einer rezidivierenden Depression, die derzeit re-
13 - mittiert sei, auszugehen. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sei folglich nicht ausgewiesen (IV-act. 45 S. 38). Zwar sei es plausibel, dass die Explorandin nach dem Wohnungsbrand unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, die sich jedoch of- fensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (IV-act. 45 S. 39). Plausibel sei ebenfalls, dass die Explorandin unter einer rezidivie- renden depressiven Störung leide und dass sie während einer mittelgra- digen oder sogar schweren depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen sei, jedoch nicht im IV-rechtlichen Sinne einer anhal- tenden und therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren voraussichtlich dauerhaften psychischen Krankheit (IV-act. 45 S. 39 und S. 40). g)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwer- deführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten ver- fasst. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersu- chung der Beschwerdeführerin, einschliesslich testpsychologischen Un- tersuchungen ihres kognitiven Leistungsvermögens. Dr. med. B._____ setzt sich im fachärztlichen Gutachten vom 19. März 2014 zudem mit ab- weichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte auseinander und begründet, weshalb er diese zwar hinsichtlich der darin gestellten Diagnosen, nicht jedoch be- züglich des Ausmasses der daraus resultierenden Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit teilt. Die entsprechenden Ausführungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein, zumal Dr. med. B._____ den Angaben der Beschwerdeführerin zu Art sowie Umfang ihrer Beschwerden angesichts des bei den testpsychologischen Untersuchungen zu Tage getretenen In- konsistenzen anders als die behandelnden Ärzte mit der gebotenen Zurückhaltung begegnet. Dr. med. B._____ ist als Facharzt FMH für
14 - Psychiatrie und Psychotherapie sowie als zertifizierter medizinischer Gut- achter SIM überdies qualifiziert, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. In den Akten finden sich auch ansonsten keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuver- lässigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 19. März 2014 wecken. h)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____ sei befangen gewesen, ist vorderhand entgegenzuhalten, dass die IV- Stelle der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 mitteilte, sie zur Ab- klärung ihrer Leistungsansprüche durch Dr. med. B._____ fachärztlich begutachten zu lassen (IV-act. 41). Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits vor der Begutachtung Gelegenheit gehabt, gegen Dr. med. B._____ Ausstands-, Ablehnungs- und materielle Einwände im Sinne von Art. 44 ATSG zu erheben. Die erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Befangenheitsrügen sind deshalb insoweit als verspätet anzusehen, als sie bereits nach der Einsetzung von Dr. med. B._____ als Gutachter hät- ten erhoben werden können (vgl. dazu: BGE 134 I 20 E.4.3.1, 132 II 485 E.4.3). Dies trifft insbesondere für das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin zu, Dr. med. B._____ sei infolge seiner vormaligen Tätigkeit für die PDGR als befangen einzustufen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Lebenslaufs ist daher bereits aus die- sem Grund abzuweisen. Ohnehin ist unbestritten, dass Dr. med. B._____ einen Teil seiner fachärztlichen Weiterbildung in den PDGR absolviert hat, womit die von der Beschwerdeführerin mittels des begehrten Lebens- laufs zu beweisenden Tatsachen wohl erstellt sein dürften. aa)Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin die Befangenheit von Dr. med. B._____ mit der stark subjektiven Prägung des Gutachtens, der fehlenden Objektivität und dessen augenscheinlich gestörtem Verhältnis zur Klinik C._____. Zum Beleg dieser Behauptungen beruft sie sich auf
15 - die gutachterliche Auseinandersetzung mit den Arztberichten der behan- delnden Psychiater der Beschwerdeführerin, die allesamt bei der PDGR arbeiten. Diesbezüglich hielt Dr. med. B._____ im Gutachten vom
16 - beitsunfähigkeit attestiert haben (vgl. IV-act. 3), was nicht vereinbar ist mit der von Dr. med. F._____ diagnostizierten, seit 2010 anhaltenden schwergradig depressiven Episode. Die von der Beschwerdeführerin mo- nierten Ausführungen wecken damit keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Dr. med. B.. Auch ansonsten sind im Gut- achten vom 19. März 2014 keine Umstände ersichtlich, welche den An- schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit be- gründen würden. Selbst wenn das Verhältnis von Dr. med. B. zu den PDGR, Kliniken C._____ und E., belastet sein sollte, ist dem- zufolge nicht ersichtlich, dass sich dies in der vorliegenden Angelegenheit ausgewirkt hat. Es sind demnach keine Tatschen glaubhaft gemacht wor- den, welche den Gutachter, Dr. med. B., als befangen erscheinen liessen. Die erhobene Befangenheitsrüge erweist sich folglich als unbe- gründet (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2007 vom 11. März 2008 E.3.3, FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.30 f.; UE- LI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 44 N. 18 ff.). bb)Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten vom 19. März 2014 als- dann den Beweiswert ab, weil Dr. med. B._____ keine fremdanamnesti- schen Abklärungen getroffen hat. Diesem Vorbringen kann insofern zuge- stimmt werden, als Angaben anderer Behandler und Familienmitglieder für den Gutachter eine wichtige Erkenntnisquelle sein können. Indessen hat ein medizinischer Sachverständiger solche Erhebungen nur zu täti- gen, wenn er sich davon einen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspricht. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist jeweils im Einzelfall unter Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen (MÜLLER, a.a.O., N. 1675). Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass Dr. med. B._____ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Austrittsbericht der Klinik C._____ betreffend den stationären Aufenthalt vom 13. November 2012 bis 12. Februar 2013, dem Arztbericht der Klinik
17 - C._____ vom 20. März 2013, dem Arztbericht der Klinik C._____ vom
20 - ten. Korrekterweise hat Dr. med. B._____ das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin folglich unter suffizienter psycho- und pharmakologi- scher Behandlung beurteilt. ee)Die Beurteilung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._____ weicht von der Auffassung der behandelnden Ärzte zudem nicht hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen, sondern aus- schliesslich bezüglich deren Ausprägung ab. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter bei der Würdi- gung von Berichten behandelnder Ärzte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 353 E.3b/cc). Im Übrigen unterscheidet sich der Therapieauftrag der behandelnden Ärzte grundlegend von der Aufga- be eines Gutachters, der gehalten ist, die Angaben einer Explorandin ei- ner kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Diese unterschiedliche Herangehensweise kann sich gerade bei schwierig abzuklärenden psy- chischen Leiden, wie den vorliegend in Frage stehenden, bei denen die Diagnosestellung in wesentlichen Teilen auf den Angaben der Betroffe- nen beruht, auswirken. Um die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren neurokognitiven Einschränkungen besser einordnen zu können, liess Dr. med. B._____ die Motivation der Beschwerdeführerin zur sozialversiche- rungsrechtlichen Abklärung ferner durch Dr. phil D., Fachpsycholo- ge FSP, Master of Business Administration, abklären (IV-act. 45 S. 44). Dabei gelangte Dr. phil. D. auf der Grundlage verschiedener Be- schwerdevalidierungstest zum Schluss, vorliegend sei von einer massiven Antwortverzerrung auszugehen. Deshalb sei es aufgrund der Slick- Kriterien gerechtfertigt, von einem hinreichenden Verdacht ("probable neurocognitive malingering") auf Simulation respektive Aggravation gel-
21 - tend gemachter neurokognitiver Einschränkungen zu sprechen (IV-act. 45 S. 50). Dr. med. B._____ hat dieses Ergebnis als verlässlich eingestuft und in seine Beurteilung dahingehend einfliessen lassen, als er die be- klagten Beschwerden vor dem Hintergrund des selbstlimitierenden Ver- haltens der Beschwerdeführerin während der testpsychologischen Unter- suchung zurückhaltend gewürdigt hat. Dies vermag auch zu erklären, weshalb der Gutachter die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeit- punkt trotz der von ihm anhand der Hamilton Depressionsskala ermittel- ten 11 Punkte nicht als leichtgradig depressiv einstufte. Vielmehr erklärte er sich das entsprechende Testresultat wohl mit einer nicht erfolgten Aus- schöpfung des Leistungspotentials und der Aggravation bzw. Simulation von Beschwerden und ging deshalb von einer vollständigen Remission der Depression aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. ff)Nichts anderes lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht zum Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung ableiten (vgl. JAN KOLL ET. AL., Einsatz von Beschwerdevalidierungstest in der IV-Abklärung, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 4/08, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Winterthur 2008). Daraus geht zwar, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, hervor, dass Be- schwerdevalidierungstests keine absolut zuverlässigen Schlüsse hinsicht- lich Aggravation oder Simulation zulassen (vgl. etwa S. 67). Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests im Rahmen einer fachärztlichen Begut- achtung wird jedoch ausdrücklich empfohlen mit der Begründung, dass eine grundsätzliche Nicht-Anwendung von Beschwerdevalidierungstests nicht zu einer zuverlässigeren Diagnose führe bzw. eine verantwortungs- volle Option darstelle. Im Unterschied nämlich zu den Tests − bei denen Aussagen zur diagnostischen Validität (Sensitivität, Spezifität) gemacht werden können − sei die diagnostische Zuverlässigkeit anderer Methoden gänzlich unbekannt (S. 81). Deshalb sei der Einsatz von Beschwerdevali- dierungstests im Rahmen einer fachärztlichen Begutachtung ausdrücklich
22 - zu empfehlen (vgl. Vorwort und S. 81). Selbst nach dem von der Be- schwerdeführerin zitierten Forschungsbericht stellen Beschwerdevalidie- rungstests demnach ein probates Mittel dar, um im Rahmen eines IV- Verfahrens allfällige Inkonsistenzen und Widersprüche aufzudecken, was insbesondere bei psychischen Krankheiten, die sich bei klinischen Ab- klärungen kaum objektivieren lassen, wichtig ist. Dieser Auffassung hat sich denn auch das Bundesgericht angeschlossen, welches den Einsatz von Beschwerdevalidierungstests befürwortet, wenn diese komplementär zur fachlich qualifizierten klinischen Untersuchung durch erfahrene Fach- spezialisten eingesetzt und die Begutachtung als eine von mehreren Er- kenntnisquellen ergänzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.3; MÜLLER, a.a.O., N 1633). In die- sem Sinne hat Dr. med. B._____ das Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung einfliessen lassen. Dadurch wurde er dem durch die Exploration gewonnenen Ein- druck bestärkt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten hat, dass Erstere jedoch mittlerweile nicht mehr bestehe und Letztere zu keiner im IV-rechtlichen Sinne anhaltenden und voraussichtlich dauerhaften psychischen Krankheit geführt habe (IV- act. 45 S. 39 und S. 40). Diese Auffassung des Gutachters steht im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (BGE 140 V 193 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E.2, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E.3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E.4.3.2). Aus den vorgenannten Gründen vermögen die Arztberichte der behandelnden Psychiater der Klinik C._____ vom 29. April 2015,
25 - steht ein Anspruch auf Umschulung, wenn eine berufliche Neuorientie- rung aufgrund der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbstätig- keit voraussichtlich dauerhaft erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder eine unmittelbar dro- hende Invalidität voraus. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, der die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die der Versicherten ohne berufliche Ausbildung zumutba- rerweise offenstehenden Erwerbstätigkeiten ganz oder teilweise aussch- liesst. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die Ver- sicherte in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutba- ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 139 V 399 E.5.3, 130 V 488 E.4.2, 124 V 108 E.2b; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N. 3). b)Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 19. März 2014 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitli- chen Gründen weder in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungs- und Ökonomiefachangestellte noch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit be- einträchtigt ist. Ebenso wenig hindert sie ihre gesundheitliche Verfassung an der Haushaltsführung (vgl. vorstehende Erwägung 2b). Die Beschwer- deführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine (berufliche) Umschulung. Dies umso weniger als ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit fraglich ist, da sie sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig einstuft (IV-act. 45 S. 41) und ihre Abklärungsmotivation von Dr. med. B._____ mit Blick auf die während der Abklärung gezeigten Tendenz zur Aggravation und den in den testpsychologischen Untersuchungen festgestellten Hinweisen auf Simulation bzw. Aggravation als etwas eingeschränkt beurteilt wurde (IV- act. 45 S. 41). Die IV-Stelle hat das Gesuch der Beschwerdeführerin be- züglich der Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschu-
26 - lung in der Verfügung vom 13. März 2015 folglich zu Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der vorliegenden Be- schwerde führt. 4.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]