VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 40 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 23. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen SUVA, Abteilung Militärversicherung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach MVG
3 - tonstörung links um eine zusätzliche Integritätsschadenrente. Mit Schrei- ben vom 28. Februar 2013 teilte die Militärversicherung A._____ mit, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente bestehe. 4.Am 14. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. F._____ eine Schallempfin- dungsschwerhörigkeit beidseits, einen auf den Militärunfall von 1997 zurückzuführenden sehr schwergradigen Tinnitus aurium, eine sehr schwergradige Hyperakusis, eine mittelgradige Angststörung sowie eine leichtgradige Depression. 5.Dr. med. D._____ diagnostizierte am 6. Februar 2014 einen chronischen (dekompensierten) Tinnitus sowie einen hochgradigen Hochtonabfall beidseits und berichtete über Übermüdungs- und Erschöpfungssymptome sowie eine Tendenz zu Burnout. Er attestierte A._____ eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Januar 2014 sowie eine Arbeitsunfähig- keit von 30 % vom 13. Januar bis 28. Februar 2014. 6.Mit Schreiben vom 11. Februar, 5. März und 10. April 2014 verlangte der Beschwerdeführer von der Militärversicherung die Entschädigung des Lohnausfalls sowie der Reisekosten für zwei ärztliche Konsultationen. 7.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bestätigte die Militärversi- cherung mit Verfügung vom 11. März 2014 die Ablehnung der Haftung und der Leistungspflicht für den Tinnitus sowie für die Erschöpfungsde- pression und die Arbeitsunfähigkeit. 8.Dagegen erhob A._____ am 10. April 2014 Einsprache mit den Anträgen auf Ausrichtung einer zusätzlichen Rente, Übernahme der Anschaffungs- kosten eines (allenfalls später zu beschaffenden) Hörgeräts, Entschädi- gung der Arbeitsunfähigkeit, vollumfängliche Übernahme der medizini- schen Kosten sowie Entschädigung der jeweiligen Reisekosten.
4 - 9.Mit Entscheid vom 3. März 2015 wies die Militärversicherung die Einspra- che ab, soweit sie darauf eintrat. Die Haftung für den Tinnitus und allfälli- ge psychische Beschwerden sowie damit einhergehende Leistungen wies sie ab, während sie auf das Begehren um eine Integritätsentschädigung für den Hörverlust links nicht eintrat. • Auf den Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für ein Hörgerät sowie der Heilbehandlungs- und Reisekosten könne mangels Anfech- tungsgegenstands nicht eingetreten werden. • Ein aufgrund eines Knalltraumas eingetretener Hörschaden nehme in der Folgezeit nicht mehr zu. Ein allfälliger zusätzlicher Hörverlust sei nicht auf das Knalltrauma, sondern auf den Alterungsprozess zurück- zuführen. Die Militärversicherung hafte nur für während der Dienstzeit verursachte oder verschlimmerte Gesundheitsschädigungen. Der mi- litärdienstlich verursachte Hörverlust sei unverändert geblieben. Es liege kein Revisionsgrund vor. Auf das Begehren um eine höhere In- tegritätsschadenrente für den Hörverlust links sei nicht einzutreten. • Die Haftung für den Tinnitus sei trotz der einmal anerkannten Haftung und Erbringung von Leistungen im Hinblick auf künftige Leistungen erneut zu prüfen. Das im Jahr 1977 im Dienst erlittene Knalltrauma sei als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren, womit der adäquate Kausa- lzusammenhang des Tinnitus und allenfalls weiterer psychischer Be- schwerden entfalle. Selbst wenn von einem mittelschweren Ereignis auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang und damit die Haftung der Militärversicherung zu verneinen. Im Übrigen sei A._____ bereits früher der für einen Tinnitus höchstmögliche Ansatz des Integritätsschadens zuerkannt worden, weshalb eine zusätzliche Leistung auch aus diesem Grund nicht möglich wäre. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Anpassung der Integritätsschaden- rente für den Tinnitus und den Hörverlust links, Entschädigung der Reise- und Arztkosten sowie der ausgefallenen Arbeitsstunden ab dem 1. Januar 2013 und vollumfängliche Übernahme der allfälligen Anschaffungskosten eines weiteren Hörgeräts.
5 - • Am 14. Januar 2014 habe ein stellvertretender Arzt ohne seine Vorge- schichte zu kennen und gegen seinen Willen einen Bericht erlassen, wonach sein Leiden durch eine psychische Störung auftrete und nichts mit dem Unfall vom März 1977 zu tun habe. Die Diagnose weise er zurück. • Im Vorentscheid vom 23. Juli 2010 sei explizit erwähnt worden, dass das Risiko einer Verschlimmerung bei der Bemessung der Integritäts- schadenrente nicht zu berücksichtigen sei und dass eine nachträgliche erhebliche Zunahme zu einer zusätzlichen Rente berechtige. • Im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2015 werde behauptet, dass bereits früher der für einen Tinnitus höchstmögliche Ansatz des Integritätsschadens zuerkannt worden sei, weshalb auch aus diesem Grund eine zusätzliche Leistung nicht möglich wäre. Wäre der Sach- verhalt so eindeutig, hätte die Militärversicherung die ausgefallenen Stunden und Reisekosten bis Ende Dezember 2012 nicht anstandslos übernommen. • Die Verschlimmerung des Tinnitus seit dem 23. Juli (gemeint wohl: August) 2010 sei unbestritten. • Der angefochtene Entscheid vom 3. März 2015 widerspreche den früheren Entscheiden in jeder Hinsicht. Zudem verstosse die Militär- versicherung gegen Treu und Glauben. 11.Die Militärversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 die Abweisung der Beschwer- de. • Hinsichtlich des Tinnitus sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, womit eine Haftung der Beschwerdegegnerin entfalle. Dass die Haftung früher anerkannt worden sei und nun neu geprüft und ver- neint werde, verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Soweit der Tin- nitus zu psychischen Beschwerden geführt habe, bestehe dafür keine Haftung, da sie (Spät-)Folgen des nicht militärversicherten Tinnitus seien. • Hinsichtlich der Hochtonstörung links halte sie an der Auffassung fest, wonach die einmal durch ein Knalltrauma gesetzte Schwerhörigkeit im Laufe der Zeit in der Regel nicht zunehme. Der entsprechende Leis- tungsanspruch hätte im Einspracheentscheid allerdings abgelehnt werden müssen, anstatt auf diesen nicht einzutreten.
6 - • Die Entschädigung der Reisekosten und der Kosten für die ärztlichen Behandlungen seien, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid, auch Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 gewesen. Da die ärztliche Behandlung, die Reisen und die Ar- beitsunfähigkeit mit dem Tinnitus in Verbindung stünden, könne die Beschwerdegegnerin mangels Haftung für den Tinnitus für diese Kos- ten ebenfalls nicht aufkommen. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 10. Januar 2014 belegt. • Auf den Antrag auf Übernahme künftiger Kosten für ein Hörgerät sei die Beschwerdegegnerin mangels Anfechtungsobjekts zu Recht nicht eingetreten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - tung beziehungsweise die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Tinnitus, die psychischen Beschwerden, die Hochtonschwerhörigkeit links, die Reise- und Heilbehandlungskosten sowie für die Arbeitsunfähig- keit. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrags auf Übernahme der Anschaffungs- kosten eines (allenfalls später zu beschaffenden) Hörgeräts zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 2.Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG). Die Militärversicherung er- streckt sich gemäss Art. 5 Abs. 1 MVG auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Nach Art. 5 Abs. 2 MVG haftet die Militärversiche- rung nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädi- gung sicher vordienstlich ist oder nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a) und dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf be- schleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a gefor- derte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund- heitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärver- sicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheits- schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie-
9 - gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicher- ten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).
10 - men gezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes (Abs. 3). b)Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in stän- diger Rechtsprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell- anatomischen Zustands vor und nach Eintritt des versicherten Gesund- heitsschadens". Dabei wurde von Anfang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Beurteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in wel- chem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Le- bensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann − je nach den Umständen − geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medizinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. MAE- SCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 49 N. 18). c)Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte gemäss Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche In- tegritätsschadenrente zugesprochen wird. Ob nachträglich eine erhebli- che tatsächliche Änderung eingetreten ist, bestimmt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü- gung (beziehungsweise des Einspracheentscheids) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs. An- lass zur Revision der Integritätsschadenrente geben nur erhebliche Ände- rungen des Integritätsschadens. Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist gegeben, wenn der hinzutretende Schaden für sich allein das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 48 Abs. 1 MVG erfüllt. Grundsätzlich hat jede Änderung als erheblich zu gelten, die zu einer andern Einstufung des Schadens innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 MVV vorgesehenen Abstufun- gen von 2,5 % führt (MAESCHI, a.a.O., Art. 50 N. 8 f.). Tritt die Militärversi-
11 - cherung auf eine Neuanmeldung ein, hat sie das neue Leistungsgesuch umfassend und nicht nur hinsichtlich jener Sachverhaltselemente zu prü- fen, für welche eine Änderung glaubhaft gemacht wurde (MAESCHI, a.a.O., Art. 50 N. 11 mit weiteren Hinweisen). 4.Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 1977 im Militärdienst während einer Schiessübung ein Knalltrauma erlit- ten hat und seither an einem Tinnitus und einer Hochtonperzeptions- schwerhörigkeit links leidet (vgl. insbesondere den Arztbericht von Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- Halskrankheiten, vom 25. März 1977 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5]). Die Be- schwerdegegnerin hat die Haftung für den Tinnitus und die Hörverminde- rung im früheren Verfahren anerkannt und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2010 (Bg-act. 72) gestützt auf die Integritäts- schadenbeurteilung durch den beschwerdegegnerischen Kreisarzt Dr. med. E., Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) mit Wirkung ab dem
12 - was gesamthaft einen Integritätsschaden von 7.5 % ergab. Hinsichtlich des Integritätsschadens für den sehr schweren Tinnitus wurde im ent- sprechenden Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Bg-act. 80 S. 7 Ziff. 10.1) ausgeführt, dass mehrere der von der Kommission für Audiolo- gie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino- Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, aufgestellten Kriterien, so die deutlichen Beeinträchtigungen in bestimmten Aktivitäten des täglichen Lebens inklusive Einschlafstörung, für einen sehr schweren Tinnitus erfüllt seien. Eine psychische Dekompensation mit entsprechender Behand- lungsbedürftigkeit jedoch, notwendiges Kriterium für einen sehr schweren Tinnitus, sei nicht ausgewiesen. Wegen der gleichzeitig geklagten Lärm- überempfindlichkeit sei der vorliegende Tinnitus in der Bemessung den- noch einem sehr schweren Tinnitus gleichzustellen. Nach der Praxis der Militärversicherung entspreche ein sehr schwerer Tinnitus einem Inte- gritätsschaden von 5 %. b)Die mit Verfügung vom 23. August 2010 (Bg-act. 72) erfolgte und mit Ein- spracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Bg-act. 80) bestätigte Zusprache ei- ner Integritätsschadenrente für den sehr schweren Tinnitus von 5 % ba- sierte noch auf der Annahme, dass es sich beim Tinnitus um ein körperli- ches Leiden handle, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen sei. Daraus wurde abgeleitet, dass bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall der adäquate Kausalzusammenhang ohne besondere Prüfung bejaht werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 116/03 vom 6. Oktober 2003 E.2.1; BGE 138 V 248 E.5.3). In BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht diese bisherige Rechtsprechung bereinigt. Dabei führ- te es zunächst aus, dass sich ein Tinnitus unter verschiedenen Gesichts- punkten unterteilen lasse. Von Interesse sei vorab die Unterscheidung in "objektiver" und "subjektiver" Tinnitus. Der objektive Tinnitus bezeichne ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Verände-
13 - rungen entstehe und grundsätzlich auch für Aussenstehende − allenfalls mit technischen Hilfsmitteln − hörbar werde. Meist handle es ich um ge- fässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schall- geräusche. Der subjektive (beziehungsweise "nicht objektive") Tinnitus werde einzig durch den Betroffenen gehört und stelle die weitaus häufigs- te Form dar. Der objektive Tinnitus werde auch als Körpergeräusch be- zeichnet (BGE 138 V 248 E.5.7.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinungen an der Annahme, wonach Tinnitus ein körperliches Leiden sei oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen sei, nicht festge- halten werden könne. Denn es bestehe keine medizinisch gesicherte Grundlage, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder diesen (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen. Auch lasse sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfol- ge als Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinni- tus in einer organischen Unfallfolge begründet sein könne. Es bestehe aber keine Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen sei, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung zu verzichten. Anders zu verfahren würde kausalrechtlich einer sachlich und rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen orga- nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen. In diesem Sinne sei die Rechtsprechung zu bereinigen (BGE 138 V 248 E.5.8.3 und 5.10). Dementsprechend kann der bereinigten bundesgericht- lichen Rechtsprechung zufolge der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungsauslösenden Ereignis bei einem Tinnitus, der sich keiner orga- nisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt − wie bei ande- ren organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern − nicht ohne be- sondere Prüfung bejaht werden. In diesen Fällen kommt demnach − ab- hängig von den festgestellten Beschwerden − die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist
14 - (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopraxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Die dargestellte, bereinigte bundesgerichtliche Recht- sprechung ist unstrittig auch im Bereich der Militärversicherung anwend- bar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.1). c)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Haftung für den Tinnitus im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 − nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Tinnitus um eine zusätzliche Integritätsschadenrente ersuchte hatte − zu Recht unter Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung geprüft. Gemäss Art. 50 MVG kann der Versicherte bei nachträgli- cher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird. Dabei ist das neue Leistungsbegehren, sofern die Militärversicherung auf eine Neuanmeldung eintritt, umfassend und nicht nur hinsichtlich jener Sach- verhaltselemente zu prüfen, für welche eine Änderung glaubhaft gemacht wurde (vgl. MAESCHI, Art. 50 N. 11; vgl. auch BGE 141 V 9 zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach der Inva- liditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Verände- rung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird). Im Verhalten der Beschwerdegeg- nerin ist überdies, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu sehen. Obschon die Beschwerdegegnerin im früheren Verfahren die Haftung für den Tinnitus anerkannt hat, ist es ihr der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zufolge nämlich nicht verwehrt, in einem späteren Zeitpunkt neue Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zu täti- gen. Dauert eine gesundheitliche Beeinträchtigung an, ist der Unfallversi-
15 - cherer berechtigt und letztlich sogar verpflichtet, die allenfalls weiterbe- stehende ursächliche Bedeutung des Unfalls zu klären (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E.4.3.2). Dies hat − wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
17 - chischer Aspekte, zu prüfen (BGE 115 V 133 E.6c/aa sowie vorstehend E.5b). c)Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn das Unfal- lereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Wor- ten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E.6 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüp- fen, wobei − ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften − eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vor- zunehmen ist (BGE 129 V 177 E.4.1). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E.4.2.2). Bei banalen Unfällen wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegan- gen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erhebli- chen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusam- menhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, in- validisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E.5b/aa; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E.3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psy-
18 - chisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammen- hang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassba- re Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang ste- hen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E.6.1, 115 V 133 E.6c/aa): − besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; − die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; − ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; − körperliche Dauerschmerzen; − ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; − schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; − Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall al- lenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite- rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag-
19 - gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien her- angezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich um einen Unfall im eigentlichen mittleren Bereich genügen drei Kriterien zur Bejahung der Adäquanz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Diese Würdigung des Unfalles zu- sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähig- keit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.6c/bb, 120 V 352 E.5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.2). d)Das ursächliche Knalltrauma erfolgte am 18. März 1977 anlässlich einer militärischen Scharfschiessübung. Obschon der damals stark erkältete Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Gehörschutz getragen hat, ist es nach der Schiessübung zu einer Schwerhörigkeit mit Ohrensausen links gekommen (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 25. März 1977 [Bg-act. 5]). Es handelt sich somit beim Knalltrauma um eine rein akustische Einwirkung, welche in Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer während der Schiessübung einen Gehörschutz getragen hatte, aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Aufgrund des Hergangs und der dabei wirken- den Kräften ist das fragliche Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, einen anhaltenden Tinnitus zu be- wirken. Weitere Ausführungen zur Frage, ob das Knalltrauma von 1977 als leichtes oder mittelschweres Ereignis einzustufen ist, können vorlie- gend unterbleiben, da die für Letzteres erforderliche Voraussetzung, dass entweder ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders aus- geprägter Weise vorliegt oder drei der Kriterien in einfacher Weise erfüllt sind (vgl. vorstehend E.6c) nicht erstellt ist. Denn − wie vorstehend bereits
20 - festgehalten − hat sich das Knalltrauma vom 18. März 1977 objektiv be- trachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war es von besonderer Eindrücklichkeit. Dies zumal der Beschwer- deführer während des Schiessens noch keinerlei Gehörsstörung festge- stellt hatte. Erst nach Abschluss der Schiessübung stellte er gemäss Aus- sendienstprotokoll vom 27. Juni 1977 (Bg-act. 10) ein Sausen im linken Ohr und eine gewisse Gehörsverminderung fest. Sodann handelt es sich beim erlittenen Tinnitus weder um eine schwere Verletzung noch um eine Verletzung von besonderer Art. Zudem sind den medizinischen Berichten keine Informationen zu entnehmen, wonach der Tinnitus, wie er beim Be- schwerdeführer unstrittig besteht, grundsätzlich geeignet wäre, eine psy- chische Fehlentwicklung auszulösen. Für eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung gibt es genauso wenig Anhaltspunkte wie für eine ärztliche Fehlbehandlung und für einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Ebenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine lang andauernde psychisch bedingte Arbeitsun- fähigkeit. Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmer- zen anbelangt sind solche desgleichen nicht erstellt. Weil nach dem Ge- sagten weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Form noch drei der Kriterien in einfacher Form erfüllt sind, besteht zwischen dem militärdienstlichen Knalltrauma − selbst wenn dieses als mittelschwe- res Unfallereignis qualifiziert würde − und dem Tinnitus kein rechtsgenüg- licher Zusammenhang. Ein zusätzlicher Integritätsschadenrentenan- spruch − wie vom Beschwerdeführer beantragt − fällt demnach ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Haftung für den heuti- gen Tinnitus sowie für die psychischen Folgebeschwerden, insbesondere die von Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 14. Januar 2014 diagnosti- zierte mittelgradige Angststörung sowie die leichtgradige Depression, mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint. Im Übri- gen wäre vorliegend eine zusätzliche Integritätsschadenrente für den Tin- nitus − wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent-
21 - scheid vom 3. März 2015 zu Recht ausgeführt hat − ohnehin nicht mög- lich, da dem Beschwerdeführer bereits früher die für einen sehr schweren Tinnitus maximal mögliche Integritätsentschädigung von 5 % zugespro- chen wurde (zu den Richtwerten bei Tinnitus vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 41). e)Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung der Reise- und Heilbehandlungskosten sowie der Arbeitsunfähigkeit führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 zu Recht aus, dass sowohl die Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit als auch die Entschädigung der Reise- und Heilbehandlungskosten − entge- gen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 3. März 2015 − Gegenstand der Verfügung vom
23 - anstatt diesen abzuweisen, was − wie nachfolgend dargestellt − korrekt gewesen wäre (vgl. vorstehend E.1b). In seiner Beurteilung vom 25. Fe- bruar 2013 führte der beschwerdegegnerische Kreisarzt Dr. med. E._____ unter Bezugnahme auf seine ursprüngliche Integritätsschaden- beurteilung vom 14. Juli 2010 (Bg-act. 58.1) sowie der Erkenntnisse von Prof. Dr. med. Kellerhals in dessen Publikation "Progressive hearing loss after single exposure to acute acoustic trauma" nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Evolution einer knalltraumatischen Gehörschädi- gung nicht wahrscheinlich sei. Denn ein Gehörschaden, der aufgrund ei- nes Knalltraumas eingetreten sei, nehme in der Folgezeit nicht mehr zu. Die knalltraumatische Gehörschädigung wirke sich nicht evolutiv, sondern rein additiv aus, was bedeute, dass sich ein knalltraumatischer Hörscha- den mit einem schon bestehenden oder später hinzukommenden Hör- schaden summiere, ohne aber eine Hörschadenentwicklung in Gang zu setzen. Der nachträgliche Hörverlust sei somit keine Spätfolge des initia- len Knalltraumas. Der militärversicherte Anteil an der vorliegenden Gehörschädigung, mithin die beim Knalltrauma während des Dienstes 1977 verursachte Hochtonperzeptionsstörung, sei nach wie vor gleich gross. Folglich habe sich der militärversicherte Integritätsschaden in Fol- ge der knalltraumatischen Einwirkung während des Dienstes 1977 seit der Beurteilung vom 14. Juli 2010 nicht erheblich verändert. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ausführungen von Dr. med. E._____ hinsichtlich der Hochtonstörung links einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 50 MVG verneint und sich auf den Standpunkt stellt, dass ein allfälliger zusätzlicher Hörverlust nicht auf das Knalltrauma während des Militärdienstes 1977 zurückzuführen sei, ist dies nicht zu beanstan- den, zumal keine dem widersprechenden ärztlichen Beurteilungen bei den Akten liegen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 den Anspruch des Beschwerde- führers auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente für die Zunahme der Hochtonstörung links zu Recht abgelehnt, auch wenn sie, wie gesehen,
24 - statt den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen − was korrekt gewesen wäre − nicht auf den Antrag eingetreten ist. 8.Abschliessend ist noch die Rechtmässigkeit des beschwerdegegneri- schen Nichteintretensentscheids bezüglich des Antrags des heutigen Be- schwerdeführers auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaf- fung eines Hörgeräts zu prüfen. a)Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Ver- fügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches − im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes − den auf Grund der Beschwer- debegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. An- fechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwal- tungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten − verfügungsweise festgelegten − Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 414 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. auch vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/Genf 2013, Rz 687). b)Nach dem soeben Gesagten ist die Beschwerdegegnerin im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 zu Recht nicht auf den An- trag des heutigen Beschwerdeführers auf Übernahme der künftigen Kos-
25 - ten für die Anschaffung eines Hörgeräts eingetreten. Der Beschwerdefüh- rer hat den entsprechenden Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für ein Hörgerät nämlich erstmals in seiner Einsprache vom 10. April 2014 gestellt. Diese Frage bildete demnach nicht Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 zugrunde liegt. Insoweit diesbezüglich kein Entscheid ergangen ist, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren An- fechtungsobjekt. Die Beschwerdegegnerin wird, wie sie in ihrer Vernehm- lassung vom 22. April 2015 selber ausführt, den Anspruch des Beschwer- deführers im Zeitpunkt der Anschaffung eines Hörgeräts nach Abklärung der konkreten Bedürfnisse im Lichte der Rechtslage und der gültigen Tari- fe prüfen. Den entsprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführer, sofern er damit nicht einverstanden sein sollte, dann wiederum mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechten können. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerdegegnerin aber auf den be- schwerdeführerischen Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts mangels Anfechtungsobjekts zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erweist sich auch diesbezüglich als rechtens. 9.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausrichtung einer zusätzlichen Integritätsschadenrente für den Tinnitus und die allfälligen psychischen Folgebeschwerden sowie für die Hoch- tonstörung links zu Recht abgewiesen hat. Ebenfalls zu Recht hat die Be- schwerdegegnerin − obschon sie diesbezüglich fälschlicherweise nicht auf die Einsprache eingetreten ist, anstatt die entsprechenden Begehren abzuweisen − ihre Leistungspflicht bezüglich der Reise- und Arztkosten sowie der ausgefallenen Arbeitsstunden verneint, weil diese in Verbin- dung mit dem Tinnitus stehen, für welchen − wie gesehen − keine Haf- tung der Beschwerdegegnerin besteht. Nicht zu beanstanden ist schliess-
26 - lich auch, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Übernahme der künftigen Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erweist sich im Ergebnis demnach als rechtens, was zu seiner Bestäti- gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]