Mitgeteilt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 4 ses 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - klärungen vorzunehmen seien. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % effektiv nicht über- steige. Entgegen der Aussage der IV-Stelle habe sich sein Gesundheits- zustand seit Januar 2014 verschlechtert. Dies könnten die Ehefrau als Zeugin und auch der Hausarzt Dr. med. E._____ als Zeuge bestätigen. Eventualiter sei diesbezüglich eine Expertise einzuholen. Die einge- schränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt sie nicht ohne Weiteres verwertbar. Aufgrund der aktenkundigen leidens- bedingten Einschränkung sei beim Beschwerdeführer ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen be- trage, sofern ein solches überhaupt erzielbar sei, höchstens Fr. 36'000.-- pro Jahr, somit sei der IV-Grad über 50 % und dem Beschwerdeführer deshalb zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 7.Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 22. Januar 2015 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht belegt sei und sich auch aus den vorliegen- den Akten keine Hinweise darauf ergäben. In der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit sei weiterhin auf das ZMB-Gutachten vom 10. April 2014 und die Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 22. April 2014 abzustellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Rentenanspruch verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Strittig sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der Leidensabzug. Nicht strittig ist demge- genüber, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit dem
6 - grad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Unerheblich ist, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. b)Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- unfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).
7 - c)Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfah- ren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, un- abhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me- dizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Be- lange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die ge- klagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1).
8 - 2013 (IV-act. 62) derart erschüttert wird, dass nicht mehr darauf abgestellt werden kann und weitere Abklärungen erforderlich sind. b)Im Folgenden werden die zu beurteilenden medizinischen Berichte und Gutachten kurz wiedergegeben: ▪Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013 (IV-act. 29) führte Dr. med. F._____ aus, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufent- halt vom 11. bis 22. März 2013 für eine leichte Tätigkeit mindestens 50 % arbeits- fähig sei. ▪Im Belastungsbericht der Klinik Valens vom 16. Juli 2013 (IV-act. 50) zuhanden der Taggeldversicherung führte Dr. med. G._____ aus, die zuletzt ausgeübte Ar- beit als Maschinenmonteur erscheine anhand der subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mehr durchführbar. Zum Austrittszeitpunkt habe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestanden, welche im weiteren Verlauf sicherlich nochmals evaluiert werden müsste. Eventuell sei auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. ▪Dr. med. D._____ führte in seinem Bericht vom 20. August 2013 (IV-act. 62) aus, dass aus seiner Sicht bereits aus dem MRI vom 28. August 2012 eindeutig eine radikuläre Ausstrahlung C8 auf der linken Seite bestanden habe, die Bildgebung in keiner Weise mit der Symptomatik korreliere und es ihm nicht ganz klar sei, wes- halb bei dieser Symptomatik und dem Bildbefund eine Diskektomie und Cageinter- position C4/5 und C5/6 (Operation vom 15. Oktober 2012, IV-act. 13 S. 7) vorge- nommen worden sei und die anderen zwei Segmente in Ruhe gelassen worden seien. ▪Im interdisziplinären Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 (Untersuchungen vom 13. Januar bis 17. Januar 2014 in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, HNO und Psychiatrie [IV-act. 77]) führten die Gut- achter aus, dass die Nackenschmerzen sowie die Schmerzausstrahlung in den rechten Arm im Vordergrund stehen würden. In Anbetracht der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei der rechte Arm nur vermindert belastbar. Jegliche Tätigkeiten, welche mit einer Retroflexion beziehungsweise auch mit Rotationen des Kopfes verbunden seien, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Tätigkeiten in Zwangspositionen seien wegen des chronischen Lumbovertebralsyndroms und des Cervikalsyndroms nicht mehr möglich. Die psychiatrische Diagnose stehe eher im Hintergrund. Die bisherige Tätigkeit als Monteur sei nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer könne aber gesamtmedizi- nisch in körperlich leichter Tätigkeit, mehrheitlich sitzend ohne Zwangspositionen, ohne Reklination und Rotationen des Kopfes ganztags eingesetzt werden, mit ei- ner Verminderung des Rendements um 20 % wegen der Schmerzen. Bei anderen Arztberichten, welche Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwie- sen, werde die postulierte Arbeitsfähigkeit lediglich pauschal angegeben, eine ge- naue Beschreibung der nicht mehr möglichen Tätigkeiten fehle. ▪Im RAD-Abschlussbericht vom 22. April 2014 (IV-act. 93 S.10 f.) hielt die RAD- Ärztin C._____ fest, dass das Gutachten der ZMB umfangreich sei, alle erforderli-
9 - chen Fachdisziplinen berücksichtige, in der Darstellung objektiv, neutral und schlüssig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. c)Die im Gutachten der ZMB erhobenen Diagnosen (vgl. IV-act. 77, S. 42) sind vorliegend unbestritten. Streitig dagegen ist die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht höher als 50 % sei und stützt sich dabei auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013. Er wendet ein, dass eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens 50 %" nicht gleichbedeutend sei, wie die von der ZMB attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es trifft zu, dass Dr. med. F., Klinik Valens, im Bericht vom 22. März 2013 von einer mindestens "50%igen Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers ausgeht. Wenn in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 ausge- führt wird, dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutach- ten der ZMB (80 %) und die von der Klinik Valens attestierte Arbeitsfähig- keit (mindestens 50 %) nicht widersprächen, so ist dies in der Tat nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle begründet auch nicht, weshalb keine Dis- krepanz vorliegen soll. Andererseits ist aber festzuhalten, dass im Bericht der Klinik Valens nähere Umschreibungen zu den noch möglichen Tätig- keiten des Beschwerdeführers gänzlich fehlen. Die Umschreibung der Ar- beitsfähigkeit mit "mindestens 50 %" bedeutet sodann, dass auch eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich ist. Des Weiteren kann auch aus dem Be- lastungsbericht der Klinik Valens vom 16. Juli 2013 zuhanden der Tag- geldversicherung nichts abgeleitet werden, was dem ZMB-Gutachten wi- dersprechen würde. In jenem Bericht führte Dr. med. G. aus, dass die Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im weiteren Verlauf nochmals evaluiert werden sollte und eventuell auch noch eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit möglich sei. Weder der Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013 noch der Belastungsbericht der Klinik Valens vom
10 - d)Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 sei deutlich herauszulesen, dass das ZMB dem Be- schwerdeführer zu viel zumute. Dieser bemängle auch die ungenügende Behandlung und Abklärung des Beschwerdeführers. Dr. med. D._____ äusserte sich in seinem Bericht allerdings gar nicht zur Frage der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers. Er führte überdies selbst aus, dass der Beschwerdeführer ungenügend dokumentiert gewesen sei, um eine ein- gehende Beurteilung abzugeben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie aus der Beurteilung von Dr. med. D._____ zu entnehmen wäre, dass die ZMB- Gutachter dem Beschwerdeführer zu viel zumuten würden. Eine solche Interpretation lässt der Bericht (vgl. vorne E.4b) nicht zu. Der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 vermag folglich das ZMB- Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern. e)In Würdigung sämtlicher bei den Akten liegenden Arztberichte und Gut- achten ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend keine stich- haltigen Gründe ersichtlich sind, um nicht auf das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 abstellen zu können. Die gutachterliche Arbeitsfähig- keitseinschätzung beruht auf einer umfassenden interdisziplinären Ab- klärung und berücksichtigt sämtliche medizinischen Vorakten. Die Gut- achter berücksichtigten bei ihrer Beurteilung auch die beiden Berichte der Klinik Valens vom 22. März 2013 bzw. 16. Juli 2013 sowie den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013. Das Gutachten erscheint umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu (vgl. vorne E.3c). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde we- der mit dem Gutachten der ZMB, noch mit der Abschlussbeurteilung des RAD vom 22. April 2014 auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern das ZMB-Gutachten nicht schlüssig sein sollte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Be-
11 - schwerdeführer in einer körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätig- keit, ohne Zwangspositionen sowie ohne Reklination und Rotationen des Kopfes zu 80 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht erforderlich, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu nachstehend E.5).
13 - verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E.3b). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgegli- chenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Ar- beitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeits- markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen An- gebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer von verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. BGE 110 V 273 E.4b sowie 134 V 64 E.4.2.1). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge- bers rechnen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf nicht von re- alitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu- mutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten sind jedoch gemäss Rechtsprechung keine übermässi- gen Anforderungen zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1 mit wei- teren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr ge- sprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so einge- schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
14 - Finden einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.5 sowie I 45/06 vom 5. März 2007 E.4.2.3, I 617/02 vom 10. März 2003 E.3.1). b)Im konkreten Fall schlägt die Beschwerdegegnerin folgende Einsatzmög- lichkeiten für den Beschwerdeführer vor: leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten sowie leichte Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. die Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
19 - b)Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. c) werden diese Kosten vorlie- gend auf die Gerichtskasse genommen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). c)Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die un- entgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offen- sichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person ist ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 104). Im vorliegenden Fall sind deshalb die Kriterien für die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung gegeben. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wird ausgewiesenermassen durch das Sozialamt unterstützt, womit seine Be- dürftigkeit feststeht. Sodann kann das vorliegende Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertre-
20 - tung erscheint als geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhal- ten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet den mit Hono- rarnote vom 26. Januar 2015 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 9.1 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 1'820.-- (9.1 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 72.80 (Pauschale von 4 %) und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 2'044.20. In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ge- bessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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