VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Ervin Deplazes, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente / Beitragszeit
4 - von Fr. 70'200.-- pro Jahr sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten gestützt auf die Rentenskala 32 ab dem 1. April 2011 eine mo- natliche Altersrente von Fr. 1'552.--. 9.Die am 9. Januar 2015 (Poststempel) von A._____ dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte die SAK aus, dass A._____ im Jahr 1979 er- werbslos gewesen sei, ansonsten er sich nicht zum Bezug von Arbeitslo- sengeldern angemeldet hätte. Ob diese Leistungen tatsächlich ausgerich- tet worden seien oder nicht, sei irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt keine Sozialversicherungsabzüge erhoben worden seien. Um in den Genuss von Versicherungszeiten zu gelangen hätte A._____ Beiträge als nichter- werbstätige Person entrichten müssen. Dank des Wohnsitzes in der Schweiz hätte eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 1'834.-
ausgereicht, um zwölf Beitragsmonate zu erlangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht möglich, für das Jahr 1979 Beitragszeiten zu berücksichtigen. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Februar 2015 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 23. Januar 2015 und Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 1979 für ein halbes Jahr Taggelder von der Arbeitslosen- kasse im Sinne eines Stipendiums für die Absolvierung eines Nachdi- plomstudiums erhalten. Weder die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge hätte entrichten sollen, obwohl zumindest die AHV- Ausgleichskasse Kenntnis davon gehabt habe, dass er als Beitragspflich- tiger im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Gemäss Art. 39 AHVV sei die Ausgleichskasse verpflichtet, von einem Beitragspflichtigen Beiträge
5 - zu verlangen, sobald sie Kenntnis davon erhalte, dass dieser keine Bei- träge oder zu niedrige Beiträge bezahlt habe, was bei ihm im Jahr 1979, wo er keine AHV-Beiträge entrichtet habe, der Fall gewesen sei. Die SVA hätte von ihm die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangen müssen, was unterblieben sei. Deshalb weise er für das Jahr 1979 eine Beitragslücke auf, welche bei seiner Teilrente ausschlaggebend sei. Es sei stossend, die entstandene Beitragslücke zu berücksichtigen und diese Zeit nicht als Beitragszeit zu anerkennen, nachdem es die SVA unterlas- sen habe, die AHV-Beitragsnachzahlungen zu verlangen. Zu prüfen wäre des Weiteren, ob das Technikum nicht als Lehranstalt dazu verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer den damals geltenden Mindestbetrag bezahlt. Die Bemerkung der SKA, wonach eine Erwerbstätigkeit mit ei- nem Einkommen von Fr. 1'834.-- ausgereicht hätte, um zwölf Beitrags- monate zu erlangen, könne nicht gegen ihn eingewendet werden. Auf- grund der Gesetzesbestimmung sei es eine Holschuld der zuständigen Ausgleichskasse, bei einem Beitragspflichtigen Beiträge zu verlangen. Er habe damals keine Kenntnis gehabt, dass er AHV-Beiträge hätte bezah- len müssen. Vor diesem Hintergrund könne das Unterbleiben der Bezah- lung nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 11.Die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 6. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihre Nachfrage im Nachgang zum Urteil des Verwal- tungsgerichtes S 11 81 vom 11. Oktober 2011 ergeben hätte, dass auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung erst ab dem 1. Januar 1984 AHV-Beiträge erhoben worden seien. Bei dieser Sachlage sei es nicht relevant, ob die Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung tatsächlich ausbezahlt worden seien oder nicht. Denn eine Anrechnung als Versicherungszeit vor 1984 für die Rentenberechnung sei ohnehin
6 - nicht möglich. Für eine nichterwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei die entsprechende kantonale Ausgleichskasse zuständig. Sie könne sich deshalb zum beschwerdeführerischen Vorwurf, wonach die Kasse in Anwendung von Art. 39 AHVV verpflichtet gewesen wäre, auf eine Beitragsunterstellung aufmerksam zu machen und die Beiträge auch zu verfügen, nicht äussern. Ebenso wenig dazu, ob das Technikum ver- pflichtet gewesen wäre, der kantonalen Kasse eine Liste mit ihren Schü- lern zu übermitteln, damit sie als Nichterwerbstätige hätten erfasst werden können. Der Beschwerdeführer habe von der in Art. 141 AHVV angebote- nen Möglichkeit, einen unentgeltlichen Kontoauszug zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Damit entfalle bei Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit einer Berichtigung, es sei denn, die Unrichtigkeit sei offen- kundig oder es werde der volle Beweis dafür erbracht. Ferner sei es für den im Jahr 1979 unverheirateten Beschwerdeführer nicht möglich gewe- sen, in den Genuss von beitragslosen Ehejahren zu gelangen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Schreiben vom 28. November 2011 (beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 44) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 1979 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei sowie um allfällige Übermittlung eines nachträglichen Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte die AHV-Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Bg-act. 43) mit, dass die Arbeitslosenbeiträge erst ab dem 1. Januar 1984 der AHV- Beitragspflicht unterstellt seien. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren − wie gesehen − auch nicht mehr bestritten, hat er in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 unter Ziff. I. 5. doch selbst ausgeführt, dass bei den Taggeldern aus der Arbeitslosenkasse erst ab dem 1. Januar 1984 die AHV-Beiträge zum Abzug gebracht worden seien, während vor diesem Datum die Arbeitslosentaggelder ohne Abzug der AHV-Beiträge ausbezahlt worden seien. b)Dennoch beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 23. Januar 2015 sowie die Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ihn we- der die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse darauf aufmerksam ge- macht hätten, dass er als nichterwerbstätige Person für das Jahr 1979 AHV-Beiträge hätte entrichten sollen. Die AHV-Ausgleichskasse wäre gemäss Art. 39 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV; SR 831.101) verpflichtet gewesen, AHV-Beiträge von ihm zu verlangen nachdem sie Kenntnis davon erhalten habe, dass er im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob das Technikum als Lehranstalt nicht verpflichtet gewesen wäre, der zu- ständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichter- werbstätige berufspflichtig sein könnten. Jedenfalls habe er keine Kennt-
9 - nis von seiner AHV-Beitragspflicht gehabt, weshalb das Unterbleiben der Bezahlung nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. c)Diese Ausführungen zielen − wie nachfolgend dargestellt − ins Leere. Als Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass die AHV zwischen Erwerbstäti- gen und Nichterwerbstätigen unterscheidet. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich auch Studierende (vgl. KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 10 Rz. 16 ff.; vgl. auch Merkblatt 2.03: Beiträge der Nichterwerbstäti- gen an die AHV, die IV und die EO, herausgegeben von der Informations- stelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Stand 1. Januar 2015 [nachfolgend AHV-Merkblatt], S. 2). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
10 - deten Beiträge zu verlangen. Vielmehr müssen sich Versicherte, welche nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Bei- tragszahlung erfasst sind, selber bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkan- tons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist somit Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen (vgl. AHV-Merkblatt Ziff. 2). Folglich hätte sich aber der Beschwerdeführer, nachdem er im Jahr 1979 eingestandenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumindest um die Entrichtung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger kümmern müssen. An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Hinweis auf Art. 39 AHVV, wonach eine Ausgleichskasse die Nachzahlung der ge- schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest- zusetzen hat, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, nichts zu ändern. Denn ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Art. 39 AHVV keine Verpflichtung der Ausgleichskasse entnehmen, wonach sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen hat, wenn ein Bei- tragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge leistet. Vielmehr hat sie die geschuldeten Beiträge einzig dann zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Erhält sie aber − aus welchen Gründen auch immer − keine Kenntnis von Beitrags- lücken eines Beitragspflichtigen, kann und muss sie die grundsätzlich ge- schuldeten Beiträge auch nicht verlangen beziehungsweise durch Verfü- gung festsetzen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die einzelne Kasse bei einer Vielzahl von Ausgleichskassen infolge Fehlens einer zen- tralen Kontoführung die Erfüllung der Beitragspflicht beispielsweise bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegzug, Scheidung usw. gar nicht kontrol- lieren kann (vgl. BRAUN, Beitragshöhe, Beitragsdauer und Beitragslücken
11 - in der AHV, Diss., Bern 1990, S. 126 Fn. 3). Mitunter auch aus diesem Grund ist es grundsätzlich denn auch nach wie vor Sache der Versicher- ten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen. Nur am Rande sei an die- ser Stelle noch erwähnt, dass die von der Ausgleichskasse nicht verlang- ten Beiträge zur Schliessung allfälliger Lücken ohnehin höchstens auf fünf Jahre zurück nachentrichtet werden können (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG). Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis, wo- nach das Technikum als Lehranstalt allenfalls verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine entsprechende Verpflichtung der Lehranstalten zur Meldung derjenigen Studierenden, welche im vorangehenden Kalender- jahr das 20. Altersjahr vollendet haben, wurde erst im Rahmen der am
12 - des Versicherungsfalls die Möglichkeit einer Berichtigung entfällt. Denn gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer zum einen von der in Art. 141 Abs. 1 AHVV ange- botenen Möglichkeit, einen unentgeltlichen Kontoauszug zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen sind die Eintragungen im indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig, noch bringt der Beschwerdeführer den vollen Beweis für deren Unrichtigkeit (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin − wie vorstehend dargestellt − die Zeit im Jahr 1979, in welcher der Beschwer- deführer am Technikum ein Nachdiplomstudium absolvierte und dabei Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, bei der Rentenberech- nung zu Recht nicht berücksichtigt. 3.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht − ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem Be- schwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine Parteien- tschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die obsiegende Be- schwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
13 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. August 2015 abgewiesen (9C_462/2015).