S 2015 29

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Ervin Deplazes, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente / Beitragszeit

  • 2 - 1.Der am 11. August 1932 geborene A._____ ist seit dem 25. März 1986 in zweiter Ehe mit B., geboren am 19. März 1947, verheiratet und Va- ter der am 22. Mai 1986 geborenen, gemeinsamen Tochter C.. Mit Verfügung vom 11. September 1997, welche die Verfügung vom 14. Au- gust 1997 ersetzte, sprach die Ausgleichskasse X._____ dem Versicher- ten bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 78'804.-- pro Jahr sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Mo- naten gestützt auf die Rentenskala 32 ab dem 1. September 1997 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'447.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 579.-- zu. 2.Am 6. März 2009 übermittelte die Ausgleichskasse X._____ der Schwei- zerischen Ausgleichskasse (SAK) aufgrund der Aktenanforderung vom
  1. Februar 2009 die Rentenakten des Versicherten. 3.Am 29. April 2009 teilte die SAK A._____ mit, dass mit Wirkung ab dem
  2. April 2009 gestützt auf die Rentenskala 32 eine Altersrente von Fr. 1'658.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 663.-- ausgerichtet werde. Die Auszahlungen basierten auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 90'288.-- sowie einer anrechenbaren Beitrags- dauer von 32 Jahren und 3 Monaten. 4.Mit Verfügung vom 2. März 2011 berechnete die SAK, nachdem auch bei der Ehegattin von A._____ der Versicherungsfall eingetreten war, seine Rente neu und legte sie auf eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'552.-- sowie eine ordentliche Kinderrente von Fr. 621.-- fest. Die auf die Rentenskala 32 gestützte Rente berechnete sie basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69'600.-- sowie einer anre- chenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 1 Monat.
  • 3 - 5.Die am 4. April 2011 gegen die Verfügung vom 2. März 2011 erhobene Einsprache von A._____ wies die SAK mit Einspracheentscheid vom
  1. April 2011 beziehungsweise mit berichtigtem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 ab. 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ am 20. Juni 2011 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, dass die SAK bei der Rentenberechnung das von ihm absolvierte Studium im Bereich der Raumplanung im Jahr 1979 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 7.Mit Urteil S 11 81 vom 11. Oktober 2011 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die SAK zurück. Erläuternd führte das Gericht aus, dass hinsichtlich des Beitrags- jahres 1979 weder die vormals zuständige Ausgleichskasse X._____ noch die aktuell zuständige SAK Abklärungen vorgenommen habe. Auf- grund der Aktenlage könne nicht beurteilt werden, inwieweit in jenem Jahr 1979 zu berücksichtigende Beiträge tatsächlich und in welcher Höhe ent- richtet worden seien und das Jahr 1979 bei der Rentenberechnung, ins- besondere hinsichtlich der anzuwendenden Rentenskala, zu berücksichti- gen sei. Die SAK sei, unbesehen davon, ob die vormals zuständige Aus- gleichskasse X._____ dies unterlassen habe, verpflichtet, diese Ab- klärungen noch vorzunehmen und − je nach Ergebnis dieser Abklärungen − die Rente neu zu berechnen. 8.Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen bestätigte die SAK mit Verfügung vom 19. November 2014, welche die Verfügung vom 2. März 2011 ersetzte, bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen
  • 4 - von Fr. 70'200.-- pro Jahr sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten gestützt auf die Rentenskala 32 ab dem 1. April 2011 eine mo- natliche Altersrente von Fr. 1'552.--. 9.Die am 9. Januar 2015 (Poststempel) von A._____ dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte die SAK aus, dass A._____ im Jahr 1979 er- werbslos gewesen sei, ansonsten er sich nicht zum Bezug von Arbeitslo- sengeldern angemeldet hätte. Ob diese Leistungen tatsächlich ausgerich- tet worden seien oder nicht, sei irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt keine Sozialversicherungsabzüge erhoben worden seien. Um in den Genuss von Versicherungszeiten zu gelangen hätte A._____ Beiträge als nichter- werbstätige Person entrichten müssen. Dank des Wohnsitzes in der Schweiz hätte eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 1'834.-

  • ausgereicht, um zwölf Beitragsmonate zu erlangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht möglich, für das Jahr 1979 Beitragszeiten zu berücksichtigen. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Februar 2015 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 23. Januar 2015 und Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 1979 für ein halbes Jahr Taggelder von der Arbeitslosen- kasse im Sinne eines Stipendiums für die Absolvierung eines Nachdi- plomstudiums erhalten. Weder die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge hätte entrichten sollen, obwohl zumindest die AHV- Ausgleichskasse Kenntnis davon gehabt habe, dass er als Beitragspflich- tiger im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Gemäss Art. 39 AHVV sei die Ausgleichskasse verpflichtet, von einem Beitragspflichtigen Beiträge

  • 5 - zu verlangen, sobald sie Kenntnis davon erhalte, dass dieser keine Bei- träge oder zu niedrige Beiträge bezahlt habe, was bei ihm im Jahr 1979, wo er keine AHV-Beiträge entrichtet habe, der Fall gewesen sei. Die SVA hätte von ihm die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangen müssen, was unterblieben sei. Deshalb weise er für das Jahr 1979 eine Beitragslücke auf, welche bei seiner Teilrente ausschlaggebend sei. Es sei stossend, die entstandene Beitragslücke zu berücksichtigen und diese Zeit nicht als Beitragszeit zu anerkennen, nachdem es die SVA unterlas- sen habe, die AHV-Beitragsnachzahlungen zu verlangen. Zu prüfen wäre des Weiteren, ob das Technikum nicht als Lehranstalt dazu verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer den damals geltenden Mindestbetrag bezahlt. Die Bemerkung der SKA, wonach eine Erwerbstätigkeit mit ei- nem Einkommen von Fr. 1'834.-- ausgereicht hätte, um zwölf Beitrags- monate zu erlangen, könne nicht gegen ihn eingewendet werden. Auf- grund der Gesetzesbestimmung sei es eine Holschuld der zuständigen Ausgleichskasse, bei einem Beitragspflichtigen Beiträge zu verlangen. Er habe damals keine Kenntnis gehabt, dass er AHV-Beiträge hätte bezah- len müssen. Vor diesem Hintergrund könne das Unterbleiben der Bezah- lung nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 11.Die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 6. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihre Nachfrage im Nachgang zum Urteil des Verwal- tungsgerichtes S 11 81 vom 11. Oktober 2011 ergeben hätte, dass auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung erst ab dem 1. Januar 1984 AHV-Beiträge erhoben worden seien. Bei dieser Sachlage sei es nicht relevant, ob die Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung tatsächlich ausbezahlt worden seien oder nicht. Denn eine Anrechnung als Versicherungszeit vor 1984 für die Rentenberechnung sei ohnehin

  • 6 - nicht möglich. Für eine nichterwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei die entsprechende kantonale Ausgleichskasse zuständig. Sie könne sich deshalb zum beschwerdeführerischen Vorwurf, wonach die Kasse in Anwendung von Art. 39 AHVV verpflichtet gewesen wäre, auf eine Beitragsunterstellung aufmerksam zu machen und die Beiträge auch zu verfügen, nicht äussern. Ebenso wenig dazu, ob das Technikum ver- pflichtet gewesen wäre, der kantonalen Kasse eine Liste mit ihren Schü- lern zu übermitteln, damit sie als Nichterwerbstätige hätten erfasst werden können. Der Beschwerdeführer habe von der in Art. 141 AHVV angebote- nen Möglichkeit, einen unentgeltlichen Kontoauszug zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Damit entfalle bei Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit einer Berichtigung, es sei denn, die Unrichtigkeit sei offen- kundig oder es werde der volle Beweis dafür erbracht. Ferner sei es für den im Jahr 1979 unverheirateten Beschwerdeführer nicht möglich gewe- sen, in den Genuss von beitragslosen Ehejahren zu gelangen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einspra- che des heutigen Beschwerdeführers vom 9. Januar 2015 abgewiesen hat. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
  • 7 - cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die überdies form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die ordentliche Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, wobei im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch die Berücksichtigung von Beitragszeiten für das Jahr 1979 zu prüfen ist. Unbestritten ist demgegenüber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und für das Jahr 1979 auch keine AHV-Beiträge entrichtet hat. Schliesslich sind sich die Parteien auch insofern einig, dass bei den Taggeldern aus der Arbeitslosenkasse erst ab dem 1. Januar 1984 AHV-Beiträge zum Abzug gebracht beziehungsweise vor diesem Datum die Arbeitslosentaggelder ohne Abzug der AHV-Beiträge ausbezahlt wurden.
  1. a)Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes S 11 81 vom 11. Oktober 2011 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert abzuklären, inwieweit und in welcher Höhe von der Arbeitslosenkasse im Jahr 1979 zu berücksichti- gende Beiträge an den Beschwerdeführer entrichtet worden sind und ob das Jahr 1979 bei der Rentenberechnung, insbesondere hinsichtlich der anzuwendenden Rentenskala, zu berücksichtigen ist. In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die AHV-Ausgleichskasse mit
  • 8 - Schreiben vom 28. November 2011 (beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 44) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 1979 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei sowie um allfällige Übermittlung eines nachträglichen Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte die AHV-Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Bg-act. 43) mit, dass die Arbeitslosenbeiträge erst ab dem 1. Januar 1984 der AHV- Beitragspflicht unterstellt seien. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren − wie gesehen − auch nicht mehr bestritten, hat er in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 unter Ziff. I. 5. doch selbst ausgeführt, dass bei den Taggeldern aus der Arbeitslosenkasse erst ab dem 1. Januar 1984 die AHV-Beiträge zum Abzug gebracht worden seien, während vor diesem Datum die Arbeitslosentaggelder ohne Abzug der AHV-Beiträge ausbezahlt worden seien. b)Dennoch beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 23. Januar 2015 sowie die Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ihn we- der die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse darauf aufmerksam ge- macht hätten, dass er als nichterwerbstätige Person für das Jahr 1979 AHV-Beiträge hätte entrichten sollen. Die AHV-Ausgleichskasse wäre gemäss Art. 39 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV; SR 831.101) verpflichtet gewesen, AHV-Beiträge von ihm zu verlangen nachdem sie Kenntnis davon erhalten habe, dass er im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob das Technikum als Lehranstalt nicht verpflichtet gewesen wäre, der zu- ständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichter- werbstätige berufspflichtig sein könnten. Jedenfalls habe er keine Kennt-

  • 9 - nis von seiner AHV-Beitragspflicht gehabt, weshalb das Unterbleiben der Bezahlung nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. c)Diese Ausführungen zielen − wie nachfolgend dargestellt − ins Leere. Als Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass die AHV zwischen Erwerbstäti- gen und Nichterwerbstätigen unterscheidet. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich auch Studierende (vgl. KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 10 Rz. 16 ff.; vgl. auch Merkblatt 2.03: Beiträge der Nichterwerbstäti- gen an die AHV, die IV und die EO, herausgegeben von der Informations- stelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Stand 1. Januar 2015 [nachfolgend AHV-Merkblatt], S. 2). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

  1. Altersjahr vollendet haben. Der Beschwerdeführer ging im Jahr 1979 eingestandenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern absolvierte ein Nachdiplomstudium an einem Technikum (vgl. Ziff. I. 4. f. der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015). Folglich galt er − zumindest für das Jahr 1979 − als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 10 AHVG. Als solcher wäre er gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG − da er im Jahr 1979 das 20. Altersjahr längst vollendet hatte − AHV-beitragspflichtig gewesen. Eingestandenermassen hat der Beschwerdeführer aber für das Jahr 1979 keinerlei AHV-Beiträge entrichtet, weder als Erwerbstätiger noch als Nich- terwerbstätiger (vgl. Ziff. I. 6. der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015). Die Folgen dieses Versäumnisses muss er sich zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Denn entgegen seiner Auffassung obliegt es nicht grundsätzlich den Ausgleichskassen, Versicherte auf allfällige Bei- tragslücken aufmerksam zu machen sowie die Nachzahlung der geschul-
  • 10 - deten Beiträge zu verlangen. Vielmehr müssen sich Versicherte, welche nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Bei- tragszahlung erfasst sind, selber bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkan- tons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist somit Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen (vgl. AHV-Merkblatt Ziff. 2). Folglich hätte sich aber der Beschwerdeführer, nachdem er im Jahr 1979 eingestandenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumindest um die Entrichtung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger kümmern müssen. An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Hinweis auf Art. 39 AHVV, wonach eine Ausgleichskasse die Nachzahlung der ge- schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest- zusetzen hat, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, nichts zu ändern. Denn ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Art. 39 AHVV keine Verpflichtung der Ausgleichskasse entnehmen, wonach sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen hat, wenn ein Bei- tragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge leistet. Vielmehr hat sie die geschuldeten Beiträge einzig dann zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Erhält sie aber − aus welchen Gründen auch immer − keine Kenntnis von Beitrags- lücken eines Beitragspflichtigen, kann und muss sie die grundsätzlich ge- schuldeten Beiträge auch nicht verlangen beziehungsweise durch Verfü- gung festsetzen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die einzelne Kasse bei einer Vielzahl von Ausgleichskassen infolge Fehlens einer zen- tralen Kontoführung die Erfüllung der Beitragspflicht beispielsweise bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegzug, Scheidung usw. gar nicht kontrol- lieren kann (vgl. BRAUN, Beitragshöhe, Beitragsdauer und Beitragslücken

  • 11 - in der AHV, Diss., Bern 1990, S. 126 Fn. 3). Mitunter auch aus diesem Grund ist es grundsätzlich denn auch nach wie vor Sache der Versicher- ten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen. Nur am Rande sei an die- ser Stelle noch erwähnt, dass die von der Ausgleichskasse nicht verlang- ten Beiträge zur Schliessung allfälliger Lücken ohnehin höchstens auf fünf Jahre zurück nachentrichtet werden können (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG). Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis, wo- nach das Technikum als Lehranstalt allenfalls verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine entsprechende Verpflichtung der Lehranstalten zur Meldung derjenigen Studierenden, welche im vorangehenden Kalender- jahr das 20. Altersjahr vollendet haben, wurde erst im Rahmen der am

  1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision eingeführt (vgl. Art. 10 Abs. 4 AHVG, Art. 29 bis und 29 ter AHVV). Dadurch erhoffte man sich eine möglichst lückenlose Erfassung der nichterwerbstätigen Studen- ten. Vor der Einführung dieser Verpflichtung der Lehranstalten − und da- mit auch im Jahr 1979 − beruhte die Vermeidung von Beitragslücken noch weitgehend auf der Eigeninitiative der betreffenden Versicherten (vgl. KÄ- SER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
  2. Aufl., Bern 1996, Rz. 10.41). Folglich war das Technikum im Jahr 1979 nicht verpflichtet, der zuständigen Ausgleichskasse diejenigen Studieren- den zu melden, die als Nichterwerbstätige in Frage kommen könnten. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom
  3. März 2015 zu Recht darauf hin, dass vorliegend − vorbehältlich der of- fenkundigen Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto oder der Erbringung des vollen Beweises für deren Unrichtigkeit − bei Eintritt
  • 12 - des Versicherungsfalls die Möglichkeit einer Berichtigung entfällt. Denn gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer zum einen von der in Art. 141 Abs. 1 AHVV ange- botenen Möglichkeit, einen unentgeltlichen Kontoauszug zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen sind die Eintragungen im indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig, noch bringt der Beschwerdeführer den vollen Beweis für deren Unrichtigkeit (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin − wie vorstehend dargestellt − die Zeit im Jahr 1979, in welcher der Beschwer- deführer am Technikum ein Nachdiplomstudium absolvierte und dabei Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, bei der Rentenberech- nung zu Recht nicht berücksichtigt. 3.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht − ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem Be- schwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine Parteien- tschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die obsiegende Be- schwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 13 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. August 2015 abgewiesen (9C_462/2015).

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