VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 28 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 19. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete zuletzt unter anderem als Verkäuferin bei der B._____ AG. Infolge Nichtannahme einer Anpassung der Arbeitsmodalitäten kün- digte die B._____ AG dieses Arbeitsverhältnis am 10. September 2014 per 31. Oktober 2014. Am 2. Oktober 2014 meldete A._____ einen An- spruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60 % ab dem 3. November 2014 an. 2.Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse (ALK) Graubün- den vom 2. Dezember 2014 hin, führte A._____ in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 sinngemäss aus, dass sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet habe. 3.Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 stellte die ALK Graubünden A._____ ab dem 1. November 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit der Ablehnung des neuen Arbeitsvertrags habe sie die Kündigung provoziert und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Da es sich um eine wiederholte Einstellung in der Anspruchsberechtigung handle, sei die Einstellungs- dauer angemessen verlängert worden. Die von A._____ dagegen erho- bene Einsprache vom 29. Dezember 2014 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 ab. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Fe- bruar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung und die Auszahlung des Taggelds für die eingestellten 40 Ta- ge. 5.In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.

  • 3 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2015. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin im Kanton Graubünden wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versiche- rungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zu- ständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über-
  • 4 - schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'899.--. Dieser wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt, womit sie ein Taggeld von Fr. 106.90 er- hält (Fr. 2'899.-- × 0.8 ÷ 21.7 [Tage/Monat]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'276.-- (40 x Fr. 106.90). Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zustän- digkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2014 für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b)Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Sachlage einstellungsrechtlich gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) – wonach die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verblei- ben an der Arbeitsstelle nicht zumutbar war – geprüft. Wie nachfolgend gezeigt wird, hätte sie die Sachlage jedoch nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV prüfen müssen, wonach die Arbeitslosigkeit dann selbstverschuldet ist, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
  2. a)Die Differenzierung danach, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ist für die Beurteilung des Selbstverschuldens im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, die Beweislast und die Bemessung der Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 1 und 3 AVIV) von Bedeutung. So wird nach der Konzeption
  • 5 - des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Ar- beitsstelle vermutet, wogegen das der Versicherten zur Last gelegte Ver- halten nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in beweismässiger Hinsicht klar fest- stehen muss. Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeits- verhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der Versicherten im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E.3.2 mit Hin- weisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248 sowie NUSSBAUMER, O. Arbeits- losenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2427 Rz. 831 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2c mit Hinweisen auf nicht veröffent- lichte E.1 von BGE 124 V 377 und ARV 1995 Nr. 18 S. 107). Mit anderen Worten fällt auch die zu einer Kündigung führende zumutbare Ablehnung einer Vertragsänderung unter den Einstellungstatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 831 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248). b)Vorliegend hat die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 10. September 2014 per 31. Oktober 2014 auf- gelöst (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Zu den Kündi- gungsgründen hielt die Arbeitgeberin im Schreiben vom 28. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund personeller Verän- derungen im Team der Parfümerie, zu welchem auch die Beschwerdefüh- rerin gehörte, sei diese darüber informiert worden, dass die Verantwor- tung für die einzelnen Kosmetikmarken neu im Team verteilt würde und sie eine zusätzliche Marke übernehmen müsse. Auf die daraufhin erfolgte Forderung der Beschwerdeführerin nach mehr Lohn habe nicht einge- gangen werden können. Die Beschwerdeführerin habe dann gesagt, dass

  • 6 - sie das Arbeitsverhältnis auflösen wolle, da es ihr zusammen mit ihrer Weiterbildung zu viel werde. Da sie jedoch nicht selbst habe kündigen wollen, sei ihr die Kündigung ausgesprochen worden (vgl. Bg-act. 7). Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin aus, die Arbeitgeberin habe von ihr ver- langt, im Rahmen ihres seit dem 1. Januar 2014 bestehenden 60%igen Arbeitspensums (Betreuung einer Kosmetikmarke) eine zweite Kosme- tikmarke zu betreuen. Sie habe ihr dann mitgeteilt, dass dies für sie auf- grund ihrer im August 2013 angefangenen Ausbildung zur Religionslehre- rin und des dazugehörigen Lehrerpensums nicht möglich sei. Ausserdem sei man sich anfangs einig gewesen, dass ihre Anstellung die Ausbildung nicht tangieren werde, ansonsten sie sich eine andere Stelle gesucht hät- te. Die Arbeitgeberin sei mit ihrer Haltung nicht einverstanden gewesen und habe ihr nahegelegt, dass es bei einer Auflösung des Arbeitsverhält- nisses besser sei, wenn sie kündige, weil das im Arbeitszeugnis besser aussehe. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Sie habe der Arbeitgeberin erklärt, dass die anfänglich vereinbarte Arbeitssituation für sie stimme und sie auf keinen Fall kündigen werde, woraufhin ihr von der Arbeitgeberin gekündigt worden sei (vgl. Bg-act. 9). Somit ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu veränderten Bedingungen weiterführen wollte und ihr gekündigt hatte, weil die Beschwerdeführerin mit einer Än- derung der Arbeitsmodalitäten (Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Kosmetikmarke) nicht einverstanden und nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen weiterzuführen (vgl. Bg-act. 5, 7 und 9). Die Beschwerdeführerin sah sich vor die Wahl ge- stellt, entweder ihre Arbeitskraft unter den von der Arbeitgeberin gestell- ten Bedingungen weiterzuführen oder aber den Arbeitsvertrag selbst zu kündigen (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Indem sie beides unterlassen hat, hat sie die Arbeitgeberin schliesslich dazu veranlasst, einseitig die Kündigung

  • 7 - auszusprechen, womit ihr Verhalten Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV und nicht Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zuzuordnen ist. c)Wie bereits oben in Erwägung 3a erwähnt, kann die Arbeitslosigkeit in- dessen – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die Versi- cherte zumutbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2d mit Hinweisen auf ARV 1986 Nr. 23 S. 91 und ARV 1976 Nr. 18 S. 114; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 831 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248). Vorliegend sollte die Be- schwerdeführerin weiterhin zu einem Pensum von 60 % arbeiten, jedoch eine zusätzliche Aufgabe (Betreuung einer zweiten Kosmetikmarke) übernehmen. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde insbe- sondere geltend, seit August 2014 erteile sie einer 1. Schulklasse zwei Lektionen Religionsunterricht pro Woche. Dies sei Bestandteil ihrer Aus- bildung zur Religionslehrerin. Die Vor- und Nachbereitung dieses Unter- richts seien aufwändig. Auch seien die Ausbildungstage und das Heim- studium noch in vollem Gang gewesen. Zudem habe sie auch eine Fami- lie, die auf sie angewiesen sei. Sie sei daher zum Schluss gekommen, dass die von der Arbeitgeberin geforderte Übernahme einer zusätzlichen Kosmetikmarke mit allem was dazugehöre (Produkte kennenlernen, an Schulungen teilnehmen, Promotionen durchführen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden auf hohem Niveau beraten etc.) parallel zu ih- rer bisherigen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin (Betreuung einer anderen Kosmetikmarke) und der Ausbildung zur Religionslehrerin inklusive des Schulunterrichts ihre Kapazitäten bei weitem übersteige. Auch habe sie befürchtet, durch die Überlastung ein Burn-out zu erleiden. d)Dass sich das bisherige Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 60 % mit der geplanten Änderung der Arbeitsmodalitäten erhöht hätte, ist

  • 8 - den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. So- mit hätte der Beschwerdeführerin bei einer Annahme der Vertragsände- rung grundsätzlich nicht weniger Zeit für ihre Weiterbildung inklusive des Religionsunterrichts zur Verfügung gestanden als bisher. Insbesondere zu berücksichtigen ist vorliegend die Tatsache, dass die vormalige Arbeitge- berin ihren Standort voraussichtlich per Ende Januar 2016 schliessen wird. Aufgrund dieser speziellen Situation ist es für diese schwierig, neue Mitarbeiter einzustellen, weshalb sie von bestehenden Mitarbeitenden Mehrleistungen verlangen muss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Marke hätte einen grossen Mehraufwand für sie bedeutet. Dabei zählt sie jedoch hauptsäch- lich Aufgaben auf, die sie schon aufgrund ihrer bisherigen mehrjährigen Tätigkeit als Verkäuferin im Kosmetikbereich kennt (Promotionen durch- führen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden beraten). Sie verkennt die ausserordentliche Situation der vormaligen Arbeitgeberin, welche bis zur Schliessung des bisherigen Standorts auf sie angewiesen war und von ihr eine gewisse Flexibilität erwartet hatte, zumal die verblei- bende Zeit bis zur voraussichtlichen Schliessung per Ende Januar 2016 absehbar war. Warum die Beschwerdeführerin ihre angefangene Ausbil- dung zur Religionslehrerin nicht auch flexibler gestalten, unterbrechen oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte weiterführen können, ist vorlie- gend ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine Einwände gegen die entsprechenden Ausführungen des Be- schwerdegegners in dessen Stellungnahme vom 18. März 2015. Die Ein- zelrichterin kommt deshalb zum Schluss, dass die Vertragsänderung vor- liegend für den Zeitraum bis zur voraussichtlichen Schliessung des Standorts der Arbeitgeberin per Ende Januar 2016 für die Beschwerde- führerin zumutbar war. e)Nach der Rechtsprechung liegt kein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit objektiven Fak-

  • 9 - toren zuzuschreiben ist; vielmehr muss es in einem nach den persönli- chen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versi- cherten gründen, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Versicherte muss zudem gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8), das für die Schweiz am

  1. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen haben. Diese Bestimmung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar, wobei eventualvorsätzliches Verhalten genügt. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder vorhersehen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Vorlie- gend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. De- zember 2014 an den Beschwerdegegner selbst aus, dass sie ihrer vorma- ligen Arbeitgeberin gesagt habe, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis für diese nicht mehr „stimme“, dann müsse sie (die Arbeitgeberin) ihr kündi- gen, was die Arbeitgeberin dann auch getan habe (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführerin musste sich demnach bewusst sein, dass bei Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung der Arbeitsmodalitäten eine Kündigung erfolgen könnte, was sie somit auch in Kauf nahm. Damit ist ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten gegeben. Die Beschwer- deführerin hätte mithin bis zum Finden einer neuen Stelle die geänderten Arbeitsmodalitäten bei der bisherigen Arbeitgeberin als Beitrag zur Scha- densminderung akzeptieren müssen. Indem sie dies nicht tat und der Ar- beitgeberin damit Anlass zur Kündigung gab, hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.
  • 10 -
  1. a)Es bleibt somit zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchs- berechtigung in der Höhe von 40 Tagen dem Verschulden der Beschwer- deführerin angemessen ist. b)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die Versi- cherte wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Da es sich beim Entscheid über die Einstellungsdauer natur- gemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfü- gungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Ver- waltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da es sich gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners um eine wiederholte Einstellung in der An- spruchsberechtigung gehandelt habe, sei die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erhöht worden. Nach Rückfrage des Gerichts beim Beschwerdegegner steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Verfü- gung der ALK Graubünden vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb des genannten Zeitraums von zwei Jahren (vgl. oben Erwägung 4b) we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
  • 11 - i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ab dem 1. November 2013 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Da es sich vorliegend somit um die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG handelt, ist die Einstellungsdauer grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Vorab ist allerdings das Verschulden der Beschwerdeführerin im vorlie- gend zu beurteilenden Fall zu prüfen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung bei der vormaligen Arbeit- geberin offenbar zu deren Zufriedenheit tätig war. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Die Auflösung ihres Vertrags erfolgte denn auch aus dem einzigen Grund, dass über die Fortführung des Ar- beitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (Übernahme der Verant- wortung für eine zusätzliche Kosmetikmarke bei gleichbleibendem Ar- beitspensum von 60 % und gleichem Lohn) keine Einigung erzielt werden konnte. Die Beschwerdeführerin muss sich somit lediglich vorwerfen las- sen, die spezielle Situation der Arbeitgeberin, wonach diese ihren Stand- ort per Ende Januar 2016 voraussichtlich schliessen wird, nicht berück- sichtigt zu haben und nicht Hand für die von der Arbeitgeberin vorge- schlagene Änderung der Arbeitsmodalitäten geboten zu haben. Ihr Ver- halten war fehlerhaft, bedeutet indessen nach den gegebenen Umstän- den kein schweres Verschulden. Gerechtfertigt und angemessen ist hier eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Einzel- richterin erachtet im vorliegenden Fall eine Einstellungsdauer von 20 Ta- gen als angemessen. An dieser Stelle ist nun die genannte Erhöhung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV zu berücksichtigen. Die vom Beschwerde- gegner vorgenommene Erhöhung der Einstellungsdauer im Umfang von sechs Tagen ist nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich gesamthaft eine Einstelldauer von 26 Tagen (20 Tage + sechs Tage Erhöhung wegen wiederholter Einstellung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).

  • 12 -

  1. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin durch ihr Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses gegeben hat, weshalb die Einstellung in der An- spruchsberechtigung – wenn auch fälschlicherweise aufgrund von lit. b statt lit. a des Art. 44 Abs. 1 AVIV – zu Recht erfolgte. Die Einstelldauer wird jedoch von 40 auf 26 Tage reduziert. b)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und die verfügte Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wird von 40 auf 26 Tage reduziert. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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