VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 26 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 15. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ (geb. 1957) bezog seit dem Jahr 1998 eine halbe Invaliditätsren- te, ab Januar 1999 eine ganze IV-Rente sowie ab Dezember 1999 wie- derum eine halbe IV-Rente, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57 %. In den darauffolgenden Jahren 2004, 2009, 2011 und 2014 wurde von Amtes wegen je eine Revision (Überprüfung der Rentenbezugsberechti- gung) durchgeführt und dabei jeweils die bisherige Rente (½ Rente) bestätigt. Anlässlich der letzten Rentenrevision im September 2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schon seit dem 1. Oktober 2011 eine neue Arbeits- und Erwerbstätigkeit bei B._____ aufgenommen hatte. 2.Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden fest, dass A._____ bereits seit dem 1. Septem- ber 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele und seither nur noch ein IV-Grad von 33 % vorliege, weshalb sie nicht mehr zum Bezug einer IV-Rente berechtigt sei. Die zuletzt gewährte IV-Rente werde daher rückwirkend auf den 1. September 2012 aufgehoben. Zudem liege für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2014 ei- ne Meldepflichtverletzung vor, weshalb diesbezüglich noch eine separate Verfügung ergehen werde. Das Jahreseinkommen als Gesunde (Validen- einkommen) in der Tätigkeit als Ventilmonteurin habe 2014 angepasst Fr. 53‘436.-- betragen. Ab September 2012 habe A._____ ihr Arbeitspen- sum stark erhöht. Im Jahr 2013 habe sie bei B._____ trotz Gesundheits- schadens (Invalideneinkommen) ein Jahreseinkommen von Fr. 35‘402.-- erzielt. Das Valideneinkommen habe in diesem Jahr (2013) Fr. 52‘907.-- betragen, woraus der IV-Grad von 33 % resultiere. Zur Meldepflichtverlet- zung wurde vorgebracht, dass gemäss Akten weder eine (telefonische) Meldung über die neue Arbeitstätigkeit bei B._____ noch eine Meldung über die Erhöhung des Erwerbseinkommens seit September 2012 vorlie- ge, weshalb an der festgestellten Meldepflichtverletzung festgehalten werden müsse.

  • 3 - 3.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 19. Februar 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wei- terausrichtung einer halben IV-Rente; eventuell sei für 2013 lediglich eine ¼ IV-Rente auszurichten. Ferner sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie seit dem 1. Oktober 2011 als Aushilfsver- käuferin – auf Abruf und im Stundenlohn - im B._____ Maienfeld gearbei- tet habe. Die Vorinstanz habe das erzielte Bruttoeinkommen inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.8 % berücksichtigt, was nicht korrekt sei. Es sei damit das Erfordernis der Gleichheit bei der Festlegung der Einkommen zwischen den Angestellten im Monatslohn - denen eine Feri- enentschädigung von 13.8 % ausbezahlt werde - und denjenigen im Stundenlohn – denen keine solche Vergütung ausbezahlt werde – ver- letzt. Die Beschwerdeführerin beziehe – da auf Abruf bzw. im Stunden- lohn angestellt - aber keine Ferien bzw. könne keine entsprechende Ent- schädigung beziehen, weshalb ihr anrechenbares Einkommen vergleichs- weise höher sei als bei Angestellten im Monatslohn. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte sie vor, dass nach Art. 25 Abs. 1 IVV auf die Bruttoerwerbseinkommen, von denen AHV-Beiträge erhoben wür- den, abzustellen sei, womit die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer/In- nen gewährleistet sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Realbezug der Ferien sei – da sie Entsprechendes nie gegenüber der Ar- beitgeberin geltend gemacht habe – eine reine Schutzbehauptung sowie rechtsmissbräuchlich, weil die Beschwerdeführerin die arbeitsrechtlichen Normen nur zur Reduktion des Invalideneinkommens im IV-Verfahren an- rufe. Aktenkundig habe seit 2008 (Jahresverdienst: Fr. 11‘735.--) bis 2013 (Fr. 35‘402.--) ein beträchtlicher Lohnsprung aufgrund des Stellenantritts

  • 4 - im Oktober 2011 (B.) stattgefunden. Eine durchschnittliche Leis- tungsbezügerin hätte diese neue Situation bei einer bisherigen Bezugsbe- rechtigung auf eine ½ IV-Rente und einer praktischen Verdoppelung des Erwerbseinkommens ordnungsgemäss gemeldet; die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, weshalb sie spätestens ab September 2012 auf- grund der starken Erhöhung des Arbeitspensums bei B. eine Mel- depflichtverletzung begangen habe. 5.In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin nochmals daran fest, dass die Vergleichbarkeit der Löhne bei der Berechnungsart der Beschwerdegeg- nerin nicht gegeben sei. Sie arbeite in einem Teilpensum, weil sie keine volle Leistung erbringen könne. Die verbleibende freie Zeit benötige sie zur Erholung, weswegen die arbeitsfreie Zeit kein Ferienbezug darstelle. Ihr geringer Stundenlohn und ihr reduziertes Arbeitspensum würden kei- nen Ferienbezug erlauben. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Januar 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs.
  • 5 - 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde- führerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist somit einzutreten. b)Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wei- terausrichtung der bisher gewährten halben Invalidenrente, die im Rah- men einer Revision im September 2014 von Amtes wegen durch die Vor- instanz (IV-Stelle) rückwirkend auf den 1. Januar 2012 aufgehoben wur- de. Bestritten wird dabei das Vorliegen eines Revisionsgrunds, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und sich damit auch ihre Erwerbsfähigkeit erhöht habe, was einen tieferen Invali- ditätsgrad ergebe, welcher nicht mehr zum Bezug einer Rente berechtige. Uneins sind sich die Parteien speziell bezüglich der Frage geblieben, ob die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) das von der Beschwerde- führerin im Stundenlohn und auf Abruf noch erzielte Bruttoeinkommen (Ermittlung Invalideneinkommen) korrekt für die Rentenberechnung evalu- ierte oder ob sie dabei gegen das Gebot der Gleichbehandlung („Gleich- heitserfordernis“) im Vergleich zur Einkommensfestlegung von Festange- stellten im Monatslohn verstiess. Beschwerdethema bildet dabei konkret die Frage, ob das Bruttoeinkommen zu hoch festgelegt worden sei, weil die zusätzlich bezahlte Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.8 % für Angestellte im Stundenlohn nicht noch in Abzug gebracht worden sei, was sich aber bei Festangestellten im Monatslohn zum Voraus erübrige, weil bei diesen die Ferien-/Feiertagsentschädigung bereits im Grundlohn enthalten sei und damit immer schon fixer Lohnbestandteil bilde.
  1. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte,
  • 6 - voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn ei- ne versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

  • 7 - b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c)Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob der wirtschaftliche Revisionsgrund einer erheblichen Änderung bzw. Verbesserung der finanziellen Einkom- menserzielung – bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesund- heitszustand – von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen wur- de und insbesondere die Festlegung des Invalideneinkommens bei der im Stundenlohn bzw. auf Abruf angestellten Beschwerdeführerin korrekt er- folgte. Die Beschwerdeführerin bemängelte dazu spezifisch, dass die Be-

  • 8 - schwerdegegnerin von einem zu hohen Jahreseinkommen trotz Gesund- heitsschadens ausgegangen sei, weil davon noch ein Abzug von 13.8 % für die zusätzlich geschuldete Ferien- und Feiertagsentschädigung hätte vorgenommen werden müssen. Bei Festangestellten im Monatslohn sei diese Entschädigung bereits im Grundlohn enthalten, weshalb dort kein separater Abzug gerechtfertigt sei. Der nicht vorgenommene Abzug bei der im Stundenlohn bzw. auf Abruf angestellten Beschwerdeführerin wür- de daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer/-Innen widersprechen und hier zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführe- rin führen, da ihr Invalideneinkommen zu hoch festgelegt und der Invali- ditätsgrad damit entsprechend niedriger ausgefallen sei. Ausgangspunkt für die korrekte Ermittlung des umstrittenen Jahresein- kommens trotz Gesundheitsschadens muss im öffentlichen Sozialversi- cherungsrecht stets das AHV-pflichtige Bruttoerwerbseinkommen sein. Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt bezüglich Einkommen bei un- selbständiger Erwerbstätigkeit was folgt: „Als massgebender Lohn gilt je- des Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen; Natu- ralleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezü- ge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.“ Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es demnach nicht darauf an, ob Ferien oder Feiertage – sei dies bei Festangestellten im Monatslohn oder bei Beschäftigten im Stunden- lohn bzw. auf Abruf - tatsächlich bezogen werden (können) oder nicht. Bei beiden Einkommen ist jeweils auf das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemäss Lohnausweis bzw. IK-Auszug der zuständigen Sozialversiche- rungsanstalt abzustellen. Eine Verletzung des Gleichheitserfordernisses ist daraus nicht ersichtlich, werden doch alle Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG einheitlich und rechts-

  • 9 - gleich für die Bemessung der AHV-Beiträge erhoben. Die individuelle und privatrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeits- bedingungen – wie namentlich die entgeltliche Anstellung im Stunden- oder Monatslohn – sind in dieser Beziehung nicht massgebend und spie- len daher für die Festlegung des AHV-pflichtigen Einkommens wie auch des hier darauf basierenden Invalideneinkommens für 2013 keine Rolle (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 38 vom 19. März 2015 E.3b). Das Gericht geht zudem auch insofern mit der Beschwerdegegnerin einig, als dass jede gegenteilige Auffassung be- züglich korrekter Erfassung des Invalideneinkommens – aus beweisrecht- lichen Gründen – problematisch sein dürfte und daher dem Gebot der Rechtssicherheit und Transparenz eher abträglich, denn förderlich wäre. Die Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin erscheinen dem Gericht vornehmlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt zu sein, die lediglich als Schutzbehauptungen zu werten sind. Die Be- schwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem hypothetisch noch er- zielbaren Invalideneinkommen von Fr. 35‘402.60 (ohne noch zusätzlich abzuziehende Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.8 %) ausge- gangen, was bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 52‘907.60 einen Invaliditätsgrad von 33 % (entspricht Erwerbseinbusse von Fr. 17‘505.--) ergibt (IV-act. 46/2). Der von Gesetzes wegen verlangte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % wird bei korrekt festgelegtem Invaliden- einkommen somit aber nicht mehr erreicht, weshalb die Beschwerdegeg- nerin auch berechtigt war, die bisher gewährte IV-Rente der Beschwerde- führerin revisionsweise – d.h. nach Kenntnisnahme deren wirtschaftlich anrechenbar verbesserter Lebens- und Erwerbsumstände – einzustellen. d)Zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung gilt es vorweg auf Art. 31 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 77 der zugehörigen Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV, SR 831.201) hinzuweisen, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bzw. zur entsprechenden Meldepflicht was

  • 10 - folgt festhalten: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbsein- kommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung mehr als 1‘500.-- Franken beträgt. Die be- rechtigte Person, der die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungs- anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund- heitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, [...], sowie der persön- lichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicher- ten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Im konkreten Fall geht aus den Vorakten für die Ermittlung des früheren Rentenanspruchs der Beschwer- deführerin hervor, dass dem früheren Valideneinkommen von Fr. 44‘200.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘900.-- gegenübergestellt wurde, was zum Invaliditätsgrad von 57 % und zur Verfügung vom 4. Januar 2001 mit Gewährung einer halben IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1999 führte (vgl. IV-act. 47/3). Bei der letztmals durchgeführten Rentenrevision im Jahr 2009 erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt (2008) ein Jahres- einkommen von Fr. 11‘739.-- (IV-act. 19/2). Bis ins Jahr 2013 erhöhte sich das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin indessen nachweislich auf Fr. 35‘402.-- (IV-act. 33/2), was mehr als einer Verdreifachung des Ein- kommens seit 2008 entspricht. Bereits mit dem Stellenantritt bei der neu- en Arbeitgeberin im Oktober 2011 fand aktenkundig ein beträchtlicher Lohnsprung statt (IV-act. 33/2: Okt.-Dez. 2011 Fr. 8‘164.-- sowie Jan.- Dez. 2012 Fr. 26‘585.--). Spätestens im September 2012 betrug die Ein- kommensverbesserung also schon mehr als das Doppelte im Vergleich zur letzten Rentenrevision (2009), als der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente zugebilligt wurde. Die festgelegte Betragsobergrenze für die Bejahung einer Meldepflichtverletzung von Fr. 1‘500.-- wurde damit aber spätestens zu diesem Zeitpunkt (September 2012) um ein Vielfaches schon überschritten. Eine Meldeverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 77 IVV ist demnach ebenfalls rechtsgenügend belegt, hät- te eine durchschnittliche Leistungsbezügerin eine Verdoppelung des Er-

  • 11 - werbseinkommens doch längst ordnungsgemäss gemeldet (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 104 vom

  1. Juni 2014 E.5d). Die bisher während über 15 Jahren seit dem 1. De- zember 1999 immer gewährte halbe IV-Rente wurde deshalb von der Be- schwerdegegnerin zu Recht rückwirkend per 1. September 2012 wieder aufgehoben. e)Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2015 ist damit in jeder Be- ziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 19. Fe- bruar 2015 führt. 3.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
  • 12 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen (8C_188/2016).

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25.03.2026