VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 23 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Stecher AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.Der im Jahr 1956 geborene B._____ heiratete am 27. Januar 1980 A.. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Seit dem 26. Juni 1989 arbeitete B. als Betriebsmitarbeiter der C._____ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Juni 2014 wurde er in sei- nem in X._____ gelegenen Schrebergarten, regungslos am Boden lie- gend, gefunden. Die verständigte Rettungssanität sowie der hinzugezo- gene Hausarzt von B., Dr. med. D., konnten nur noch dessen Tod feststellen. Am 25. Juni 2014 wurde B._____ in X._____ beerdigt. 2.Bereits am 23. Juni 2014 hatte Dr. med. D._____ die SUVA über den Vorfall vom 22. Juni 2014 informiert und ihr mitgeteilt, der Leichnam von B._____ sei an die Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden über- führt worden. Die C._____ AG setzte die SUVA ihrerseits mit elektroni- scher Schadenmeldung vom 24. Juni 2014 über das fragliche Ereignis in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 meldete sich die SUVA in der Folge bei der Witwe des Verstorbenen, A.. Gleichentags bat sie die C. AG um ergänzende Angaben, forderte bei der Kantonspolizei Graubünden den Polizeirapport an und erkundigte sich beim Kantonsspi- tal Graubünden nach dem Obduktionsbericht. Am 28. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden der SUVA den Bericht über die forensi- sche Leichenuntersuchung (Legalinspektion) des Instituts für Rechtsme- dizin des Kantonsspitals Graubünden zu und teilte ihr mit, der Leichnam des Versicherten sei nicht obduziert worden. Der Kriminalrapport der Kan- tonspolizei Graubünden vom 25. Juli 2014 ging bei der SUVA am 11. Au- gust 2014 ein. Die fraglichen Unterlagen legte die SUVA am 14. August 2014 dem Kreisarzt, Dr. med. E., vor. Dieser gelangte gestützt dar- auf zur Überzeugung, mangels Kenntnis der Todesursache sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tod von B. auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei.
3 - 3.Auf der Grundlage dieser Beurteilung verneinte die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2014, der Witwe des Versicherten, A., Versi- cherungsleistungen zu schulden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2015 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die ordentlichen Versicherungs- leistungen der SUVA auszurichten. Zur Begründung führte sie primär aus, die SUVA sei ihrer Untersuchungspflicht nicht in verantwortungsvollem Umfang nachgekommen. Von der grössten Unfallversicherung der Schweiz könne erwartet werden, dass sie umgehend nach einem mögli- chen Unfallereignis mit Todesfolge sämtliche Schritte unternehme, die er- forderlich seien, um die genaue Todesursache festzustellen. Im vorlie- genden Fall hätte sie sich hierzu bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erkundigen müssen, ob die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenom- menen Abklärungen genügten, um die Todesursache festzustellen und widrigenfalls eigene Abklärungen veranlassen müssen. Davon habe die SUVA im vorliegenden Fall abgesehen im Wissen darum, dass die erfor- derlichen rechtsmedizinischen Untersuchungen zwecks Klärung der wah- ren Todesursache mit Zuwarten immer schwieriger, wenn nicht gar un- möglich würden. Die SUVA habe es demnach zu verantworten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr beweisen könne, dass ihr Ehemann an den Folgen eines Unfalls verstorben sei. Diesem Versäumnis sei im vor- liegenden Fall mit einer Umkehr der Beweislast Rechnung zu tragen, mit- hin habe die SUVA nachzuweisen, dass B._____ nicht an einem Unfall verstorben sei. Dieser Beweis sei ihr misslungen, weshalb sie die begehr- ten Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Zu demselben Schluss gelange man im Übrigen in Anwendung des Vertrauensschutzes, zumal
4 - die SUVA der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sich um sämtliche Ab- klärungen zu kümmern. 5.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 6. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Bericht über die fo- rensische Leichenuntersuchung gehe hervor, dass keine Klarheit darüber bestehe, ob der Versicherte aufgrund eines Unfalls oder an einer natürli- chen Todesursache gestorben sei. Diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin aus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Pflichtverlet- zung zur Last gelegt werden. Mit Anruf vom 23. Juni 2014 habe der Hausarzt von B._____ die Beschwerdegegnerin nicht nur über den "Un- fall", sondern auch darüber informiert, dass die Polizei vor Ort gewesen und der Leichnam der Rechtsmedizin übergeben worden sei. Daraus ha- be die Beschwerdegegnerin folgern dürfen, dass die für die Abklärung der Todesursache erforderlichen Abklärungen im Gange seien. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin erst am 25. Juni 2014, also am Tag der Beerdigung durch die Schadenmeldung der C._____ AG, effektiv von ih- rer Zuständigkeit erfahren. Aufgrund der bis zur Beerdigung vorliegenden Informationen habe für die SUVA ausserdem keine Veranlassung bestan- den, eine Autopsie anzuordnen. Erst durch den Polizeirapport und den Bericht über die Legalinspektion sei für die Beschwerdegegnerin erkenn- bar geworden, dass eine Obduktion erforderlich gewesen wäre, um die Todesursache bestimmen zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ver- storbene jedoch längst beerdigt gewesen. Schliesslich hätte auch die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, eine Obduktion ihres Eheman- nes zu fordern. Aus den vorgenannten Gründen habe die Beschwerde- gegnerin ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, schon gar nicht grob- fahrlässig, wie die Beschwerdeführerin geltend mache. Ein solcher Vor-
5 - wurf könne aufgrund der Akten kein Gehör finden. Sodann habe die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nie eine falsche Auskunft er- teilt, weshalb die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt seien. 6.In der Replik vom 20. März 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren unter Vertiefung ihrer Argumentation. Die Beschwerde- gegnerin hielt in der Duplik vom 9. April 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung. Am 16. April 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in wel- chem der Versicherte oder der Beschwerde führende Hinterlassenen (BGE 135 V 153 E.4.11) zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (Kanton Graubünden), wes- halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus
6 - Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
8 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). b)Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ist eine Tatfrage. Dieser Beweis wird dadurch erschwert, dass der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits abgeschlossen ist und regelmässig rekon- struiert werden muss. Hierfür muss häufig mit Indizien und Hypothesen gearbeitet werden, die nach den Umständen vernünftiger Weise in Be- tracht fallen, was einen strikten Beweis im Allgemeinen ausschliesst. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gilt indessen, wie im Sozial- versicherungsrecht üblich, bereits als erstellt, wenn er mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dies ist zu bejahen, wenn der behauptete leistungsbegründende, natürliche Kausal- zusammenhang unter Würdigung aller relevanten Sachumstände als der Wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe erscheint. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung ei- nes Leistungsanspruches folglich nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; ALEXANDER RUMO-JUNGO / ANDRÉ- PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 6 S. 54). Der Beweis be- treffend den natürlichen Kausalzusammenhang wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesge- richts 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55), wobei die Unfallversicherungsgesellschaft die erfor- derlichen Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Lässt sich der behauptete Kausalzusammenhang trotz Ausschöpfung aller in Betracht fallenden Beweismittel nicht mit
9 - überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, so geht diese Beweislo- sigkeit zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Im Sozialversicherungs- recht existiert kein Grundsatz, wonach die Verwaltung oder das im Be- schwerdefall angerufene Gericht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden hat (BGE 129 V 477 E.4.2.1; URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25 N. 1753).
10 - spiel durch eine Ungeschicklichkeit oder einen Abbruch des Astes, hand- le. Unklar bleibe auch, ob der Mann unter Einfluss bewusstseinsverän- dernder Wirkstoffe, wie zum Beispiel Trinkalkohol, Medikamente oder Betäubungsmittel, gestanden sei. Hinweise auf eine Fremdeinwirkung am Tode des Mannes ergäben sich nicht (Bg-act. 21 S. 2, Bf-act. 7 S. 2). b)Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Untersuchung des Leichnams des Versicherten beauftragte Dr. med. F._____ ist als Rechtsmediziner befähigt, eine Leicheninspektion durchzuführen, die ent- sprechenden Befunde zu erheben und mittels Erfahrungssätzen die in Be- tracht fallenden Todesarten (Delikt, Unfall, Krankheit) herauszuschälen. Seine Ausführungen im Bericht vom 23. Juni 2014 sind überdies in sich schlüssig und überzeugend begründet. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen zu zweifeln, wonach aufgrund der äusseren Inspektion der Leiche des Versicherten eine Krankheit als Todesart gleichermassen wahrscheinlich ist wie ein Versterben infolge der Verletzungen, die sich der Versicherte beim Sturz vom Kirschbaum zuzog (Unfall). Sich auf diese Beurteilung stützend hielt bereits der Kreisarzt, Dr. med. E., am 14. August 2014 fest, die festgestellten Befunde (hauptsächlich grossflächige Quet- schungen der Gesichtshälfte links) seien nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit die Todesursache, da nicht bekannt sei, woran der Versi- cherte gestorben sei (Bg-act. 23). c)Die übrigen Beweismittel helfen in dieser Beziehung nicht weiter. Freilich geht sowohl aus dem Kriminalrapport vom 25. Juli 2014 (vgl. Bg-act. 22, Bf-act. 4) als auch aus der Fotodokumentation vom 18. Juli 2014 (Bg- act. 39, Bf-act. 3) hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2014 tot in seiner Gartenparzelle in der Schrebergartensiedlung in X., seitlich auf dem Plattenboden neben dem Kirschbaum liegend, gefunden wurde. Sein Gesicht war beim Eintreffen der Kantonspolizei Graubünden
11 - schon blau verfärbt und eine Rissquetschwunde prangerte auf der Stirn des Aufgefundenen. Unmittelbar beim Kopf des Versicherten hatte sich auf den Steinplatten überdies eine grössere Blutlache gebildet. Entdeckt wurden ausserdem eine am Stamm des Kirschbaums angelehnte Leiter, ungefähr auf der Höhe von 2.75 m ein abgebrochener Ast und auf der Höhe von 3.65 m ein mit Kirschen gefüllter Kessel. Aufgrund der im Übri- gen getätigten Abklärungen folgerte die Kantonspolizei Graubünden aus dieser Auffindesituation, der Versicherte sei im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 17.45 Uhr vom Kirschbaum gefallen und dabei mit dem Kopf aufge- schlagen (Bf-act. 22 S. 3 f., Bf-act. 4 S. 3 f.). Diese Schlussfolgerung ist zweifellos zutreffend. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass der Versi- cherte, als er vom Kirschbaum fiel, noch lebte, zumal die Kantonspolizei Graubünden keine Zeugen finden konnte, die den interessierenden Sturz beobachtet haben. Aus den polizeilichen Ermittlungsakten kann für die hier interessierende Frage nach der Todesart (Krankheit oder Unfall) so- mit nichts abgeleitet werden. d)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass es zwar möglich ist, dass die Verletzungen, die sich der Versicherte beim Sturz vom Kirschbaum zuzog, zu dessen Tod geführt haben. Ebenso gut denkbar ist jedoch, dass er auf dem Baum stehend an einer inneren, kör- perlichen Ursache (Krankheit) starb und bereits tot vom Kirschbaum fiel. Welche dieser beiden Geschehensabläufe unter den gegebenen Um- ständen wahrscheinlicher gewesen ist, hätte sich nach der insofern über- einstimmenden Auffassung der Verfahrensparteien mittels einer Autopsie des Leichnams des Versicherten ermitteln lassen. Diese rechtsmedizini- sche Untersuchung hätte es ermöglicht, den Sterbevorgang zu rekonstru- ieren und dadurch die Todesursache (Unfall, Krankheit) festzustellen. Da eine Autopsie jedoch unterblieben und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann, steht dieses Beweismittel nicht mehr zur Verfü- gung. Dass andere Beweismittel existieren, die neue Erkenntnisse bezüg-
12 - lich des für die Bestimmung der Todesart massgeblichen Sachverhalts erwarten lassen, wurde von den Verfahrensparteien nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich. Die (noch) vorhandenen Beweisvorkehren wurden demnach alle getätigt, womit der Sachverhalt als umfassend un- tersucht anzusehen ist. Aufgrund der erfolgten Sachverhaltserhebungen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tod des Beschwerdeführers auf den Sturz vom Kirschbaum zurückzuführen ist.
14 - gestürzt und habe sich tödliche Verletzungen zugezogen. Die Polizei sei vor Ort gewesen und der Leichnam an die Rechtsmedizin des Kantonspi- tals Graubünden überwiesen worden (Bg-act. 4). Gleichentags holte die Beschwerdegegnerin die von der Kantonspolizei Graubünden veröffent- lichte Meldung zum Vorfall 22. Juni 2014 ein (Bg-act. 1). Tags darauf nahm sie ferner Kenntnis von den beiden Todesanzeigen, die in der Sü- dostschweiz erschienen waren (Bg-act. 2). Schliesslich informierte die C._____ AG die Beschwerdegegnerin mit elektronischer Schadenmel- dung vom 24. Juni 2014 über den interessierenden Vorfall (Bg-act. 4). Diese Schadenmeldung verarbeitete die Beschwerdegegnerin am 25. Ju- ni 2014 (Bg-act. 4). Gleichentags kondolierte sie der Beschwerdeführerin (Bg-act. 6), holte per E-Mail ergänzende Auskünfte bei der C._____ AG ein (Bg-act. 7), forderte bei der Kantonspolizei Graubünden den Polizei- rapport zum interessierenden Vorfall an (Bg-act. 8) und ersuchte das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals Graubünden um Zustellung des Berichts über die beim Versicherten durchgeführte Obduktion (Bg- act. 8). Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass die Beschwerde- gegnerin schon vor der Beerdigung vom 25. Juni 2014 Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte und damit Gelegenheit gehabt hätte, in Anwen- dung von Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eine Obduktion des Leichnams des Versicherten anzuordnen. bb)Dabei war sich die Beschwerdegegnerin, wir ihr Schreiben an das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals Graubünden zeigt (vgl. Bg- act. 8), durchaus bewusst, dass eine solche rechtsmedizinische Untersu- chung für die Ermittlung der Todesart erforderlich sein könnte. Sie nahm jedoch offenbar an, die Staatsanwaltschaft Graubünden hätte eine Ob- duktion des Leichnams veranlasst. Gemäss Art. 253 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams indessen nur eine
15 - Legalinspektion (Leichenschau) durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt anzuordnen. Weitergehende rechtsmedizini- sche Untersuchungen, wie insbesondere eine Obduktion, erfolgen nur, wenn Hinweise auf eine Straftat bestehen oder die Identität des Verstor- benen nicht feststeht (Art. 253 Abs. 3 StPO; vgl. ULRICH ZOLLINGER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 253 N. 42). Allein die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung zur Abklärung eines Todesfalls gewährleistet somit nur, dass der Leichnam einer Legalinspektion unterzogen, nicht jedoch dass eine Obduktion durchgeführt wird. Von einer Unfallversicherungsge- sellschaft ist zu erwarten, dass sie diese Rechtslage kennt. Sie darf daher im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung des Todes eines Versicher- ten nicht darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft eine Obduktion veranlasst. Vielmehr muss sie, sobald sie Kenntnis vom Tod des Versi- cherten erhält, unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft kontaktie- ren und in Erfahrung bringen, ob diese zusätzlich zur Legalinspektion eine Obduktion angeordnet hat. Stellt sich heraus, dass im Strafverfahren eine solche rechtsmedizinische Untersuchung unterblieben ist, so hat die Un- fallversicherungsgesellschaft die Möglichkeit, im Hinblick auf die Bestim- mung der Todesart (Unfall oder Krankheit) gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 UVV eine Obduktion des Leichnams des Versicher- ten anzuordnen, sofern die Angehörigen hiermit einverstanden sind. Um diesen Entscheid zu fällen, stehen der Unfallversicherungsgesellschaft nach Eintritt des Todes eines Versicherten wenige Stunden bis Tage zur Verfügung, bevor der Leichnam des Versicherten bestattet und diese Be- weisvorkehr dadurch verunmöglicht (Kremation) oder zumindest erheblich erschwert wird. Mit einer ausgezeichneten Arbeitsorganisation und ge- schulten Mitarbeitern, welche die Notwendigkeit des sofortigen Handelns erkennen, kann jedoch gewährleistet werden, dass die erforderlichen Schritte eingeleitet und der Leichnam eines Versicherten vor dessen Be-
16 - erdigung obduziert wird. Diese Vorkehren, die nach den Umständen ge- boten sind, hat eine Unfallversicherungsgesellschaft zu treffen. cc)Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ihre Betriebsabläufe entspre- chend organisiert und ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die vorliegende Pro- blematik besonders instruiert sowie allenfalls erforderliche Weisungen er- lassen zu haben. Dadurch hat sie die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt missachtet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 24. Juni 2014 Kenntnis von den beiden Todesanzeigen hatte, die in der Südostschweiz erschienen waren (Bg- act. 2), und damit wusste, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 beerdigt werden sollte (Bg-act. 2). Unter diesen Umständen hätte für die Beschwerdegegnerin klar sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam bereits am 23. Juni 2014 freigegeben und keine Obduktion an- geordnet hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwer- degegnerin deshalb unverzüglich mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und in Kenntnis des Berichts über die beim Versi- cherten durchgeführte Legalinspektion die für die Bestimmung der To- desart unerlässliche Obduktion des Leichnams des Versicherten vor dem
17 - durchaus nachvollziehbar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin im Juni 2014 auf eine Obduktion des Leichnams des Versicherten ver- zichtete. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegne- rin mit diesem Verhalten die gebotene Sorgfalt bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts missachtete, was ihr als Pflichtversäum- nis entgegenzuhalten ist. Wenn die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entlas- tung im Weiteren vorbringt, von der Versicherteneigenschaft und damit ih- rer Zuständigkeit erst mit der Schadenmeldung durch den Arbeitgeber Kenntnis erhalten zu haben, die sie am 25. Juni 2014 und damit am Tag der Beerdigung bearbeitet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat schon vor dem Eingang der fraglichen Scha- denmeldung Beweiserhebungen getätigt, indem sie eine Aktennotiz über das mit dem Hausarzt des Versicherten geführte Telefonat verfasste (Bg- act. 4), am 23. Juni 2014 die von der Kantonspolizei Graubünden veröf- fentliche Meldung zum Vorfall 22. Juni 2014 einholte und im Dossier nie- derlegte (Bg-act. 1) und am 24. Juni 2014 die in der Südostschweiz publi- zierten Todesanzeigen aktenkundig machte (Bg-act. 3). Bereits zum da- maligen Zeitpunkt ging sie davon aus, der Verstorbene sei bei ihr versi- chert und nahm jene Sachverhaltsabklärungen vor, welche ihr erforderlich erschienen. Im Übrigen hätte sie ungeachtet ihrer Zuständigkeit jene Be- weisvorkehren treffen müssen, welche für die Beurteilung der im Raum stehenden Versicherungsleistungen erforderlich sein könnten und zu ei- nem späteren Zeitpunkt mutmasslich nicht mehr möglich gewesen wären. Selbst wenn der Versicherte nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen wäre, hätte sie folglich dafür sorgen müssen, dass dessen Leichnam obduziert wird oder die zuständige Versicherungsgesellschaft so rasch als möglich über den Eintritt des geltend gemachten Versiche- rungsfalls informieren müssen. Mit dem Argument, ihre Zuständigkeit sei im Zeitpunkt, als sie die Obduktion hätte anordnen müssen, nicht geklärt gewesen, vermag sich die Beschwerdegegnerin somit nicht zu entlasten. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Untersu-
18 - chungspflicht verletzt, indem sie keine Obduktion des Leichnams des Versicherten veranlasste. ee)Eine solche Verletzung der Untersuchungspflicht führt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur zu einer Beweislastumkehr, wenn der beweisbelasten Partei hierdurch die Beweisführung verunmög- licht wird. Nur in diesem Fall liegt eine Beweisvereitelung vor, die eine Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen vermag (vgl. vorne E.4a). Dies- bezüglich weist die Beschwerdegegnerin durchaus zu Recht darauf hin, der Leichnam des Versicherten hätte sich, nachdem er von der Staatsan- waltschaft Graubünden freigegeben worden sei, in der Herrschaft der Be- schwerdeführerin befunden und diese hätte selbst dessen Obduktion ver- anlassen können. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Beschwer- degegnerin zu ersuchen, eine Autopsie anzuordnen, um die Todesart ab- zuklären. Bei dieser Argumentation lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am 22. Juni 2014 überraschend verlor und sich zunächst mit dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes auseinandersetzen musste. Zudem hatte sie innert drei Ta- gen eine Beerdigung zu organisieren. Aufgrund der Auffindesituation be- stand für sie, wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, im Übrigen keine Veranlassung anzunehmen, es könnte im Hinblick auf die Versiche- rungsleistungen erforderlich sein, den Leichnam des Versicherten obdu- zieren zu lassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. März 2015 Ziff. 9.5). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (Bg-act. 6) mitteilte, zu den Versiche- rungsleistungen noch nicht Stellung nehmen zu können. Sobald sie (die Beschwerdegegnerin) die Abklärungen durchgeführt habe, werde sie die Beschwerdeführerin über die Leistungen orientieren. Sie bitte die Be- schwerdeführerin um etwas Geduld. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass die Beschwer-
19 - degegnerin – wie angekündigt – die erforderlichen Abklärungen vornimmt. Sie ist folglich ohne ihr Verschulden in eine Beweisnot geraten. ff)Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht vorliegend schuldhaft verletzte, indem sie davon absah, den Leichnam des Versicherten obduzieren zu lassen. Durch dieses Verhalten vereitelte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Beweisführung be- treffend der Ursache, welche zum Tod des Versicherten führte, weshalb nicht feststeht, ob der Versicherte am 22. Juni 2014 infolge einer Krank- heit oder eines Unfalls zu Tode gekommen ist. In Anwendung des verfas- sungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) er- folgt deshalb vorliegend hinsichtlich des Eintritts des Unfalls als versicher- tes Risiko eine Beweislastumkehr. Es obliegt somit der Beschwerdegeg- nerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass der Versi- cherte am 22. Juni 2014 nicht an den Folgen eines Unfalls verstorben ist. Dieser Beweis ist ihr aufgrund der Aktenlage nicht gelungen (vgl. vorne E.4). Demzufolge gilt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als aus- gewiesen, dass der Versicherte am 22. Juni 2014 infolge des Sturzes vom Kirschbaum gestorben ist. Ein solches Ereignis ist nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig- net, den Tod herbeizuführen. Der Versicherte ist folglich mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit an den Folgen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG verstorben.
20 - b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren im Bereich der Unfallversicherung nach Art. 61 lit. a ATSG, abge- sehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist. c)Die Beschwerdeführerin ist mit dem von ihr gestellten Rechtsbegehren zur Gänze durchgedrungen, weshalb ihr gemäss Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 16. April 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 4'950.20, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'450.-- (17.80 Stun- den à Fr. 250.--), Kleinspesen von Fr. 133.50 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 366.70 (8 % von Fr. 4'583.50), geltend. In dieser Forderung sind jedoch auch Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren mitenthal- ten, die als vorprozessualer Aufwendungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden können (vgl. Honorarnote vom 16. April 2015). Werden diese Positionen in Abzug gebracht, so re- sultieren Kosten im Betrag von Fr. 2'558.55 (9.2 Stunden [17.80 Stunden – 1.00 Stunde (27.10.2014) – 0.30 Stunde (29.20.2014) – 1.00 Stunde (03.11.2014) – 0.80 Stunde (04.11.2014) – 05.00 (06.11.2014) – 0.50 (07.11.2014)] à Fr. 250 = Fr. 2'300.-- + Kleinspesen 69.-- [0.03 x Fr. 2'300.--] + Mehrwertsteuer Fr. 189.55 [0.08 x Fr. 2'369.--]). Ein solcher Aufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache ohne weiteres als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge aussergerichtlich mit Fr. 2'558.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutheissen und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. Januar 2015 aufge- hoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verpflichtet, A._____ die aufgrund des Unfalls vom 22. Juni 2014 geschuldeten Hinter- lassenenleistungen zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA wird verpflichtet, A._____ mit Fr. 2'558.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen (8C_227/2016).