VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 21 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Rente)
4 - mutung, dass die Rückenbeschwerden durch Fehlbelastungen der unte- ren Extremitäten hervorgerufen worden seien, sei gutachterlich nie geklärt worden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer wegen seinen schwer- wiegenden Fussproblemen lediglich sitzende Tätigkeiten ausüben könne. Bei sitzenden Tätigkeiten sei er jedoch wegen der lumbalen Beschwerden und aufgrund der Tatsache, dass er sein Bein immer wieder hochlagern müsse, eingeschränkt. Die SUVA habe es versäumt, diese gesundheits- bedingten und auf den Unfall vom 7. April 2011 zurückzuführenden funk- tionellen Beeinträchtigungen durch einen medizinischen Sachverständi- gen abklären zu lassen. In dieser Hinsicht habe die SUVA den massge- blichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Im Übrigen erweise sich der zur Bestimmung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads durchgeführte Einkommensvergleich insofern als fehlerhaft, als die SUVA auf eine Par- allelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt ein um 20.8 % unter dem schweizerischen Durchschnitt liegendes Einkommen erzielt, weshalb die Vergleichseinkommen zu parallelisieren seien. Schliesslich sei zu be- achten, dass der Kreisarzt in seiner Abschlussbeurteilung vom 28. August 2013 festgehalten habe, der Beschwerdeführer müsse seinen Arbeitsplatz ohne grössere Gehstrecken erreichen können. Dies schränke den Be- schwerdeführer über den ihm zuerkannten Leidensabzug von 20 % hin- aus ein, weshalb höchstens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Demzufolge sei der Be- schwerdeführer in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein In- valideneinkommen von Fr. 42'341.-- zu erzielen. Werde dieses Einkom- men dem Valideneinkommen von Fr. 68'382.-- gegenübergestellt, so re- sultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %. 6.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei verfügungsweise ab dem 1. Juli 2014 ei-
5 - ne Rente zugesprochen worden. In der Einsprache vom 15. Dezember 2014 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen früheren Renten- beginn zu fordern. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin diese Thema- tik im Einspracheentscheid, der an die Stelle der ursprünglichen Verfü- gung getreten sei, nicht aufgegriffen, mithin sei die Verfügung vom
11 - als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht als zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitli- chen Störung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Ver- sicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1). Besteht zwischen einem Unfall und einem Gesundheits- schaden ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang, so begründet dies freilich nur eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn das Unfal- lereignis überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen; der Eintritt dieses Erfolgs mithin durch das Er- eignis allgemein als begünstigt erscheint. Mit diesem Begriff des adäqua- ten Kausalzusammenhangs soll eine vernünftige Begrenzung, der aus der natürlichen Kausalkette zur Verfügung stehenden Tatsachen und damit der Haftung erreicht werden. Im Bereich der organisch objektiv ausgewie- senen Unfallfolgen spielt die Adäquanz indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 129 V 177 E.3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 57). c)Dem Beschwerdeführer fuhr am 7. April 2011 ein Bagger über den linken Fuss. Als natürliche und adäquate Folge dieses Berufsunfalls (Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 UVG) leidet der Beschwerdeführer an einer stark ver- minderten Belastbarkeit des linken Fusses als Folge eines chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndroms des Nervus plantaris lateralis. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Ver- fahrensparteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Abschlussbeurtei-
12 - lung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 [SUVA-act. 207]). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin indessen vor, den massgeblichen Sachverhalt insoweit unzureichend abgeklärt zu haben, als sie allein aufgrund der Beurteilung von Dr. med. B._____ den natürli- chen Kausalzusammenhang zwischen dem Berufsunfall vom 7. April 2011 und den im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwerden verneint habe. Diesbezüglich sei ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen.
17 - Beeinträchtigungen sein muss. Es genügt vielmehr, dass der fragliche Unfall zusammen mit anderen Bedingungen die festgestellten degenerati- ven Veränderungen am Rücken verursacht hat; das in Frage stehende Unfallereignis mithin nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die Rückenbeschwerden entfielen (BGE 121 V 177 E.3.1, 121 V 326 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E.4.3.4, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E.5.1.1). In diesem Sinne dürften die Ausführungen der behandelnden Ärzte des Regionalspitals Y._____ zu verstehen sein, die im Arztbericht vom 14. Dezember 2012 festhielten, die Rückenbeschwerden des Versicherten seien durch eine Diskushernie und eine Fehlbelastung im Rahmen eines Quetschtraumas des linken Fusses bedingt (SUVA-act. 150 S. 2). Diese Beurteilung, welche dem medizini- schen Laien durchaus einleuchtet, begründet Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. med. B., zumal sich Dr. med. B. mit dieser fachärztlichen Einschätzung in seiner Beurteilung vom 19. Dezem- ber 2012 nicht auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Beurteilung vom 19. Dezember 2012 nicht als voll beweiskräftig. Andere medizinischen Beurteilungen, die sich mit der Frage des natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen den unfallbedingten Fussbe- schwerden und den im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwer- den befassen, liegen nicht vor. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen er- lauben es daher nicht, über diese Frage ohne zusätzliche medizinische Abklärungen zu befinden. g)Auf ergänzende Beweisvorkehren kann im vorliegenden Beschwerdever- fahren freilich in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, wenn die im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwerden zumindest in- soweit abgeklungen waren, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers und damit dessen rentenbegründenden Invaliditätsgrad im vorlie- gend interessierenden Zeitraum seit der Rentenasprache bis zum Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mehr beeinträchtigt haben (vgl. Art. 6, 7, 8 und 16 ATSG).
18 - aa)Die für diesen Zeitraum vorliegenden ärztlichen Berichte äussern sich nur vereinzelt und am Rande zu den interessierenden Rückenbeschwerden. So führten Dr. med. F., Oberarzt, und Dr. med. G., Assis- tenzärztin, im Bericht des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik, vom
19 - med. B._____ nicht unfallkausal. Deshalb dürfte Dr. med. C._____ davon abgesehen haben, diese bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (SUVA-act. 207). Mit dieser Beur- teilung stimmt überein, dass in der gleichentags verfassten Aktennotiz festgehalten wird, der Beschwerdeführer berichte zusätzlich zu den Fuss- beschwerden noch über Rückenbeschwerden (SUVA-act. 208 S. 7), ohne Art und Umfang der fraglichen Beschwerden zu beschreiben. Als auf- schlussreicher erweist sich in dieser Beziehung der Bericht der BEFAS vom 20. Juni 2014 über den 29-tägigen Aufenthalt des Beschwerdefüh- rers im Centro professionale e soziale Gerra Piano. Darin werden die Rü- ckenbeschwerden in Form eines lumbospondylogenes Syndrom mit Dis- kushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression sowie einer muskulären und statistischen Fehlbelastungen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit angeführt (SUVA-act. 255 S. 4). Ausserdem geht aus dem BEFAS-Bericht vom 20. Juni 2014 nicht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer während des 29-tägigen Aufenthalts im Centro professionale e soziale Gerra Piano über Rückenbeschwerden klagte (SUVA-act. 255 S. 4-9). In den medizinischen Akten finden sich somit keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im interessierenden Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Einsprachever- fahrens am 13. Januar 2015 durch Rückenbeschwerden beeinträchtigt war. bb)Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rückenbeschwerden im Verfahren betreffend die Festlegung der Integritätsentschädigung nie als eigenständige Unfallfolge, die zu den Beschwerden am linken Fuss hinzutritt, erwähnt hat (vgl. Ver- fahren S 14 136). Ebenso wenig machte er solche Beschwerden im vorin- stanzlichen Einspracheverfahren geltend. In der Einsprache vom 15. De- zember 2014 wird hinsichtlich des massgeblichen Gesundheitszustands einzig festgehalten, der Beschwerdeführer leide heute unter einem irrepa- rablen chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndrom des Nervus
20 - plantaris lateralis links bei Status nach CRPS am linken Fuss. Für die Fortbewegung sei er deshalb auf zwei Gehstöcke angewiesen (SUVA-act. 284 S. 2). Dem zuhanden der IV-Stelle erstellten BEFAS-Bericht vom
22 - b)Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG eine Invalidenrente beanspruchen, wenn er infolge des Un- falls zu mindestens 10% invalid ist. Art. 8 Abs. 1 ATSG beschreibt die In- validität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird wiederum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invali- ditätsgrads sind die Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va- liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E.4). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invali- denrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilin- validität wird sie entsprechend gekürzt. c)Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 festgelegt. Danach leidet der Beschwerdeführer als Unfallrestfolgen an einem Status nach Quetschtrauma am Vorfuss links mit Logensyndrom (7. April 2011), einem Status nach Dekompression und Logenspaltung (7. April 2011), einem Status nach Vollhauttransplantation (13. April 2011), einem Status nach CRPS Fuss links, einem Status nach Liposuktion abdominal zur Stammzellengewinnung, Neurolyse Nervus
23 - plantaris laterlalis links, Unterspritzung mit Stammzellen bei neuropathi- schem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links (27. Februar 2013), die zu einer stark verminderten Belastbarkeit des linken Fusses bei chronisch neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris latera- lis links geführt haben (SUVA-act. 207 S. 6). Aufgrund dieser Unfallfolgen sei dem Versicherten die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm aber ganztags eine sitzende Tätigkeit, sofern er den Arbeitsplatz ohne grössere Gehstrecken erreichen könne (SUVA- act. 207 S. 6). d)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebene Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ erfüllt die Kriterien, die rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige medizinische Beurteilung gestellt werden (vgl. E.3c hievor). So erfolgte diese nach Kenntnisnahme und unter Berücksichti- gung der massgeblichen medizinischen Akten sowie einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausserdem hat sich Dr. med. C._____ darin mit den vom Beschwerdeführer beklagten Be- schwerden auseinandergesetzt und in sich schlüssig begründet, weshalb er den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Soweit der Beschwerdeführer dieser Beurtei- lung entgegenhält, die von Dr. med. C._____ als möglich erachtete sit- zende Tätigkeit werde durch die lumbalen Beschwerden eingeschränkt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Aktenklage im für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Zeitraum nicht an seine Arbeits- fähigkeit beeinträchtigenden Rückenbeschwerden gelitten hat (vgl. E.3g hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war sein funk- tionelles Leistungsvermögen im interessierenden Zeitpunkt somit aussch- liesslich durch die Beschwerden am linken Fuss beeinträchtigt. Dagegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er nach dem BE- FAS-Beobachtungsbericht alle zwei bis drei Stunden eine Pause benötigt habe und nicht länger als zwei Stunden in sitzender / aufrechter Position habe verharren können (SUVA-act. 255 S. 13). Diese Ausführungen wer-
24 - den hinsichtlich der Präsenz des Beschwerdeführers dahingehend er- gänzt, als dass dieser während der Arbeitszeit anwesend gewesen sei. Während des Tages habe er jedoch eine Pause von zwei Stunden ma- chen müssen, um den Fuss zu entlasten und der Schwellung entgegen- zuwirken. Er sei von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr anwesend gewesen (SUVA-act. 255 S. 13). Hiermit wird jedoch nur geschildert, wie sich der Beschwerdeführer während des 29-tägigen BEFAS-Aufenthalts verhalten hat. Daraus kann nicht unbesehen auf das effektive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefolgert werden. Wären die Verantwortlichen im Centro professionale e soziale Gerra Pia- no davon ausgegangen, das gezeigte Leistungsvermögen entspreche der effektiven medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers, so hätten sie ihre anfängliche Beurteilung, wonach der Be- schwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei, unter Hinweis auf die gemachten Beobachtungen entsprechend korrigiert. Im BEFAS-Bericht 20. Juni 2014 wird zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit indessen festgehalten, der Beschwerdefüh- rer erachte sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60-80 % als ar- beitsfähig. Diese Selbsteinschätzung stehe jedoch im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Danach sei dem Beschwerde- führer eine leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend ausgeübt, zu 100 % zu- mutbar (SUVA-act. 255 S. 8 und 6). In den Akten finden sich somit keine Indizien, welche die Zuverlässigkeit der Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 in Frage stellen. Der kreisärztli- chen Abschlussbeurteilung vom 28. August 2013 ist demnach hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumes- sen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der bean- tragten Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, sind keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in an- tizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz
25 - seiner unfallbedingten Beschwerden am linken Fuss in einer leidensadap- tierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. e)Diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit setzt dem Beschwerde- führer nicht so enge Grenzen, dass für deren Verwertung von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochte- nen Einspracheentscheid folglich zu Recht angenommen, dass der Be- schwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt verwerten könne und das von ihm mit einer lei- densadaptierten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen unter Zugrunde- legung der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer, ermittelt. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ermittelte sie auf diese Weise ein Jahreseinkommen von Fr. 62'520.--, was unter Aufrechnung auf die durchschnittliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Wochenstunden und in Anpassung an die Nominalloh- nentwicklung bis 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'177.-- ergab. Der diesem Einkommen zugrundeliegende Tabellenlohn wird bei gesun- den Arbeitnehmern erhoben. Der Beschwerdeführer, der wegen seiner durch den Unfall vom 7. April 2011 erlittenen Verletzungen nur mehr leichte Tätigkeiten verrichten kann, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden, dürfte diesen Lohn nicht erreichen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 322 E. 5.2, BGE 126 V 75). Aus diesem Grund hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer einen Tabellenlohnabzug von 20 % zuge- standen und ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'926.-- ausgegangen (vgl. Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 S. 8 f. [SU- VA-act. 294]). Diese Berechnung ist korrekt und gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. f)Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist jedoch der Auffassung, im vorliegenden Fall habe er im Unfallzeitpunkt ein um 20.8 % unter dem schweizerischen Durchschnitt liegendes Einkommen
26 - erzielt. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, das Valideneinkommen zu parallelisieren. Das Valideneinkommen entspricht dem Lohn, den der Versicherte ohne den Unfall (hier vom 7. April 2011) unter Berücksichtigung seiner Validenkarriere im massgeblichen Zeit- punkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E.5.1, 134 V 322 E.4.1, 129 V 222 E.4.3.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 127 ff.). Bezog ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkennt- nisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheiden- eren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E.5.3, 135 V 297 E.5.1, 134 V 322 E.4.1). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig Berücksichtigung finden. Diese Parallelisierung der Ein- kommen kann praxisgemäss durch eine Heraufsetzung des Validenein- kommens oder eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen (BGE 134 V 322 E.4.1). Als relevant erachtet die Rechtsprechung ein Abweichen vom Tabellenwert im Umfang von 5 % (BGE 136 V 297 E.6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2009 vom 7. Dezember 2009 E.3.2, KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 16 N. 41). g)In Bezug auf das massgebliche Valideneinkommen steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die I._____ AG dem Beschwerdeführer
27 - im Unfallzeitpunkt den aufgrund des Landesmandelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) geschuldeten Mindestlohn bezahlte (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. April 2011 [SUVA-act. 217 S. 4]). Im Jahr 2014 stand einem Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse im Kanton Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell mit Gemeinde Malo- ja) laut den seit dem 1. Februar 2014 geltenden Änderungen des GAV- LMV ein Minimallohn von Fr. 25.45 pro Stunde zu (vgl. www.admin.ch > Themen > Arbeit > Arbeitsrecht > Gesamtarbeitsverträge > LMV für das Bauhauptgewerbe, besucht am 15. Dezember 2015). Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer einen darüber hinausgehenden Min- destlohn von Fr. 27.96 (Stundenlohn: Fr. 25.60 + Fr. 2.36 [Gratifikation]) zugestanden und auf dessen Grundlage ein mutmassliches Einkommen von Fr. 59'052.-- errechnet (Fr. 25.60 + Fr. 2.36 Gratifikation x 2112 Stun- den). Ob ein solcher Lohn, der über dem GAV-Mindestlohn liegt, als un- terdurchschnittlich angesehen werden kann, hat das Bundesgericht bis anhin nicht entschieden (Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2009 vom
28 - h)Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 52'926.-- und dem Valideneinkommen von Fr. 59'052.-- ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer infolge des Berufsunfalls vom 7. April 2011 im Jahr 2014 eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'126.-- erlitten hat. Demzufolge beträgt der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenzusprache 10 % (10.37 % = Fr. 6'126.-- : Fr. 59'052.-- x 100, BGE 130 V 121 E.3). Die Höhe des versicherten Jahreslohnes des Be- schwerdeführers im Betrag von Fr. 40'602.-- ist unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen. Folglich hat die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 40'602.-- zuge- sprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. i)Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 11. Februar 2015 und in der Replik vom 20. März 2015 indessen behauptet, an erheblichen Rü- ckenbeschwerden zu leiden, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Hiermit hat er geltend gemacht, dass sich seine gesundheitliche Verfas- sung seit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erheblich ver- schlechtert haben könnte, mithin ein Rückfall bzw. eine Spätfolge einge- treten sein könnte. Ob sich ein solcher revisionsrechtlicher Tatbestand nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens tatsächlich verwirklicht hat, wird die Beschwerdegegnerin im Nachgang an dieses Beschwerde- verfahren zu prüfen haben. Dabei wird sie zunächst abklären müssen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert sind, um eine solche Verschlechterung glaubhaft zu machten. Trifft dies zu, so wird sie in einem weiteren Schritt zu untersuchen haben, ob die vom Be- schwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden als indirekte Folge des Unfalls vom 7. April 2011 anzusehen sind und dessen Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass beeinträchtigen, welche zu einer Erhöhung des renten- begründenden Invaliditätsgrads von 10 % führt (Art. 11 UVV; RUMO-
29 - JUNGO, a.a.O., Art. 6 S. 78 f.). Zu diesem Zweck werden der Beschwerde- gegnerin die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugestellt, sobald des vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 5.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Als unterliegende Partei kann der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen wurde, keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwer- degegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungs- trägerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspru- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
30 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Mai 2016 abgewiesen (8C_142/2016).