VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 20 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 15. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ (geb. 1962) bezieht seit dem 1. Juli 2003 eine halbe Invaliditäts- rente auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Invali- ditätsgrad von 53 %. Die Rente für A._____ wurde rückwirkend mit Verfü- gung vom 20. Februar 2004 so festgelegt. Im Mai 2009 und im Mai 2014 wurde von Amtes wegen je eine Revision (Überprüfung der Rentenbe- zugsberechtigung) durchgeführt. 2.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 teilte die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden A._____ mit, dass sie die bisherige Rente rückwirkend auf den 1. Januar 2013 einstellen werde, da ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben sei, nämlich die Erhöhung des noch erzielbaren Einkommens von mehr als Fr. 1‘500.-- pro Jahr. Das Jahreseinkommen als Gesunde (Valideneinkommen) in der Tätigkeit als Chef de Service be- trage angepasst Fr. 65‘965.--. Das noch mutmasslich erzielbare Jahres- einkommen trotz Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) ab 2013 in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 80 % in den Saisonmonaten und einem entsprechenden Monatsverdienst von Fr. 4‘390.50 im Durch- schnitt wurde dabei auf das ganze Kalenderjahr hochgerechnet (12 x Fr. 4‘390.50 = Fr. 52‘686.--), woraus neu lediglich noch ein IV-Grad von 20 % resultiere, was nicht mehr zum Bezug einer IV-Rente berechtige. Zudem liege für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 – aufgrund des er- höhten Pensums von im Schnitt 80 % - eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Aufhebung der zu Unrecht bezogenen Leistungen rückwir- kend ab 2013 in einer separaten Verfügung erfolgen werde. Es werde keine aufschiebende Wirkung gewährt. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Febru- ar 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisher gewährten (halben) IV-Rente. Ihrer Be- schwerde sei auch die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vom Instruk-
3 - tionsrichter mit Verfügung vom 4. März 2015 abgelehnt). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht voll erwerbsfähig sei. Insbesondere sei sie nicht in der Lage 80 % zu arbeiten. Sie arbeite im Stundenlohn und sei heute noch zu 43 % invalid. Über das ganze Jahr gerechnet könne sie nicht mehr arbeiten, sondern brauche diese Zeit zur Erholung. Erforderlichenfalls sei ein Gutachten zu ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit einzuholen. 4.In der Vernehmlassung vom 3. März 2015 beantragte die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Überdies sei der Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Begründend hielt die Beschwerdegegne- rin fest, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV nach drei Monaten zu berücksichtigen sei. Dies sei im konkreten Fall be- reits seit 2011 der Fall, sodass die Bezugsberechtigung auf eine IV-Rente habe revidiert werden müssen. Auch nach der RAD-Beurteilung vom 24. November 2014 liege kein plausibler medizinischer Grund vor, wonach die Beschwerdeführerin nur während der Wintermonate zu 80 % arbeits- fähig sein könnte. Eine durchschnittliche Leistungsbezügerin melde die Erhöhung ihres Einkommens um einen Drittel; dies habe die Beschwerde- führerin unterlassen, weshalb sie spätestens ab 1. Januar 2013 eine Mel- depflichtverletzung begangen habe. 5.In ihrer Replik vom 16. März 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei noch ein medizinisches Gutachten darüber einzuholen, ob sie – durchschnittlich über die gesamte Dauer eines Jahres gesehen - mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Andernfalls sei erwiesen, dass sie über das Jahr betrachtet mehr als 50 % invalid sei, da ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenverfügung (2004) unverändert sei bzw. sich gerade nicht verbessert habe.
4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2).
7 - c)Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob der wirtschaftliche Revisionsgrund einer erheblichen Änderung bzw. Verbesserung der finanziellen Einkom- menserzielung - bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesund- heitszustand - von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen wur- de und insbesondere die Aufrechnung des in der Wintersaison erzielten Einkommens von Fr. 4‘390.50 pro Monat als 'Chef de Service' in einem 80%igen Arbeitspensum auf ein volles Jahr zulässig war. Entscheidend ist dazu, ob die tatsächlich erfolgte Einkommenserzielung über fünf Mona- te auf zwölf Monate hochgerechnet werden durfte, weil der Grund für die fehlenden sieben Monate der Einkommenserzielung nicht gesundheitsbe- dingt war, sondern auf arbeits- und wirtschaftsbedingten Faktoren respek- tive auf saisonalen Schwankungen des betreffenden Dienstleistungssek- tors im Service beruhte, welche als invaliditätsfremd gelten und für deren finanzielle Folgen (Ausfälle) daher grundsätzlich auch nicht die Invaliden- versicherung, sondern allenfalls die Arbeitslosenversicherung aufzukom- men hat. Die erwähnte Erwerbslücke gründet somit möglicherweise auf einem wirtschaftlichen Strukturproblem; sie ist indessen gerade nicht auf gesundheitliche Probleme oder die Leistungsbereitschaft der Beschwer- deführerin zurückzuführen. Was die Zumutbarkeit einer ganzjährigen Ar- beits- und Erwerbstätigkeit betrifft, so kann vorliegend auf die aussage- kräftige Beurteilung vom 24. November 2014 des RAD-Arztes Andreas Jansen abgestellt werden, worin dieser zur Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aus medizinischer Sicht klar festhielt, dass er keinen medizinischen Grund sehe, warum die über fünf Monate hinweg realisier- te Arbeitsfähigkeit nicht auch weiterhin realisiert werden könnte. Der nichtmedizinische bzw. wirtschaftliche Grund für diese stark geblockt und dann vorübergehende Tätigkeit dürfte in der üblichen saisonalen Arbeits- situation am fraglichen Arbeitsort begründet sein. Jedenfalls sei ein in die übliche saisonale Arbeitslosigkeit fallender Krankenstand mehr als auffäl- lig und nicht medizinisch begründet. Im Übrigen stelle sich bei einer ärztli- chen Konsultationsfrequenz von nur 1 x im Jahr sowieso die Frage nach
8 - einem möglicherweise gebesserten Gesundheitszustand (vgl. beschwer- degegnerische Beilage [IV-act.] 68/14). Dieser Einschätzung von RAD- Arzt Jansen vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen, er- scheint doch auch diesem eine mehrmonatige und ununterbrochene Er- holungszeit (während sieben von gesamthaft 12 Monaten) gesundheits- bedingt nicht nachvollziehbar oder fachärztlich erklärbar. Anders wäre die Sachlage wohl nur dann zu beurteilen, wenn sich die geltend gemachten Pausen-/Erholungs- und körperlichen Regenerationszeiten über einzelne Tage oder Wochen während des ganzen Jahres verteilt hätten. Im kon- kreten Fall verhält es sich aber gerade nicht so, arbeitete die Beschwer- deführerin doch während fünf Wintermonaten ununterbrochen in einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 80 % als 'Chef de Service', womit die Zumutbarkeit dieser Tätigkeit oder vergleichbarer Ersatztätigkeiten für das Gericht hinreichend nachgewiesen ist. Ein zusätzliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit über das ganze Jahr hinweg ist damit ebenfalls nicht er- forderlich, da aus einer solchen Abklärung zum Voraus keine neuen und fallrelevanten Erkenntnisse für das Gericht zu erwarten wären (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E.5.3, 124 V 90 E.4b; Ur- teil des Bundesgerichtes 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E.3.3). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von einem hypothetisch noch erzielbaren Invalideneinkommen von total Fr. 52‘686.-- (12 x Fr. 4‘390.50; ohne Ferienabzug) bzw. von Fr. 48‘290.50 (11 x Fr. 4’390.50; mit Ferien- abzug – 1 Monat) ausgegangen, was bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 65‘965.50 im erstgenannten Fall einen Invali- ditätsgrad von 20 % (Erwerbseinbusse Fr. 13‘279.50) und im zweitge- nannten einen Invaliditätsgrad von 27 % (Erwerbseinbusse Fr. 17‘670.--) ergibt (vgl. IV-act. 69/2 und 3). Der von Gesetzes wegen verlangte Min- destinvaliditätsgrad von 40 % wird bei korrekt ermitteltem Invalidenein- kommen somit bei weitem nicht mehr erreicht, weshalb die Beschwerde- gegnerin berechtigt war, die bisher gewährte IV-Rente der Beschwerde-
9 - führerin revisionsweise – nach Kenntnisnahme deren wirtschaftlich anre- chenbar verbesserter Lebens- und Erwerbsumstände - einzustellen. d)Zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung gilt es vorweg auf Art. 31 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 77 der zugehörigen Verordnung über die In- validenversicherung (IVV, SR 831.201) hinzuweisen, die zur Herabset- zung oder Aufhebung der Rente bzw. zur entsprechenden Meldepflicht was folgt festhalten: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Er- werbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen er- höhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG re- vidiert, wenn die Einkommensverbesserung mehr als 1‘500.-- Franken be- trägt. Die berechtigte Person, der die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, [...], sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Im konkreten Fall geht aus dem Berechnungsblatt betreffend Einkommensverhältnisse vom