VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 16 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. Krankenversicherung AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG

  • 2 - 1.Am 28. Januar 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einspracheentscheide der B._____ Krankenversicherung AG vom 15. Dezember 2014 betreffend die Betreibungsverfahren mit den Nummern 2140326, 2140175 und 2140327 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte „den Bescheid auf- zuheben und auf die zulässigen Beiträge nach dem Hausarztmodell zu kürzen“. Weiter führte er aus, den nur einfach vorliegenden Bescheid werde er mit der Begründung nachreichen, da er keinen Kopierer habe. Der Instruktionsrichter verzichtete darauf, eine Nachfrist anzusetzen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Einspracheentscheide der B._____ Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwer- de beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden.

  • 3 -

  1. a)Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begrün- dung enthalten. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die eingereichte Be- schwerde den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht. b)Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerde- antwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowie- so einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar,
  2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Aus der Begründung einer Be- schwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsa- chen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versi- cherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG). c)Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erfüllen die gesetzli- chen Anforderungen. Jedoch ist sachverhaltsmässig sowie auch begrün-
  • 4 - dend in der Beschwerde nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer führt neben den Rechtsbegehren lediglich aus, er werde die angefochtenen Einspracheentscheide mit der Begründung nachreichen, da er keinen Ko- pierer besitze. d)Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Anforde- rungen nach Art. 61 lit. b ATSG mitnichten, weshalb offen bleiben kann, ob sie fristgerecht erfolgte. Die Eingabe enthält namentlich keine sachbe- zogene Begründung, indem sie jeden Bezug zu den angefochtenen Ein- spracheentscheiden vermissen lässt. Dies gesteht selbst der Beschwer- deführer ein, schreibt er doch, dass er die Begründung und die angefoch- tenen Einspracheentscheide nachreichen werde. e)Der Sinn der Nachfrist gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der An- fechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 108 Ia 209 E.2b). Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Be- schwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Frist klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des Gerichts. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall des offenbaren Rechts- missbrauchs (BGE 116 V 353 E.2b; 112 Ib 634 E.2b; Urteil des Bundes- gerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007, E.3.2). Ein solcher ist dann zu beja- hen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine be- wusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung würde ansonsten seines Sinnes entleert (BGE 134 V 162 E.4.1 m.w.H.). Dies hat nun jedoch nicht zur Folge, dass bei einer rechtskundigen Person in

  • 5 - solchen Fällen per se ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu bejahen ist. Das Bundesgericht präzisierte die Rechtsprechung in BGE 134 V 162 E.5.2 wie folgt: Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetz- lich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöge, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Be- schwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertre- ter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. In seiner folgenden Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht die ge- handhabte Praxis im Urteil 9C_324/2011 vom 8. August 2011, und kon- kretisierte diese dahingehend, dass für eine rechtskundige Person selbst bei einer kurzfristigen Mandatierung bereits vier Tage genügen würden, um sich in die Akten einzuarbeiten und eine Ausarbeitung und Begrün- dung der Beschwerde zu verfassen (E.2). f)Folglich muss im vorliegenden Verfahren geprüft werden, ob ein Fall of- fensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt und somit rechtmässig auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden durfte. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsunkundig, führte er doch bereits in zwei Verfahren – S 14 3 und S 14 64 – Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht. Im Verfahren S 14 3 wurde dem Beschwerde- führer vom Instruktionsrichter eine Nachfrist gewährt, da seine damalige Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht genügte. Insbesondere fehlten ein Antrag, in welcher Weise der an- gefochtene Entscheid abzuändern sei, eine Begründung desselben sowie

  • 6 - eine kurze Sachverhaltsdarstellung. Auch hatte der Beschwerdeführer – gleich wie im vorliegenden Verfahren – seiner Beschwerde den angefoch- tenen Entscheid nicht beigelegt, wie dies Art. 38 Abs. 2 VRG explizit vor- sieht. Im Verfahren S 14 64 entsprach die Eingabe des Beschwerdefüh- rers dann den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG, weshalb keine Nachfrist angesetzt werden musste. Demnach sind dem Beschwerdeführer die formellen Erfordernisse an eine Beschwerde im Bereich des Sozialversicherungsrechts bekannt. Warum es ihm im vorlie- genden Verfahren nicht möglich war, eine den gesetzlichen Anforderun- gen von Art. 61 lit. b ATSG genügende Beschwerde einzureichen, insbe- sondere die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, wird nicht vorge- bracht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er die angefochtenen Entschei- de nicht habe beilegen können, weil er keinen Kopierer besitze, ändert nichts an der Tatsache, dass er über die angefochtenen Entscheide ver- fügte und diese folglich der Beschwerde auch hätte beilegen können. Demzufolge wäre er auch ohne weiteres in der Lage gewesen, den Sach- verhalt kurz darzustellen und seine Rechtsbegehren zu begründen. Das er dies wider besseren Wissens unterlassen hat, kann nicht geschützt werden und ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es wurde ihm deshalb zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG ange- setzt. Die eingereichte Beschwerde erfüllt somit die formellen Anforde- rungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kos- tenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Be- schwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschä- digung auszurichten.

  • 7 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Graubünden
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GR_VG_003
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GR_VG_003, S 2015 16
Entscheidungsdatum
17.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026