VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 159 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A., als Inhaber der Firma A. GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, meldete dieser am 5. August 2014, dass er sich in den Sommermonaten 2012 Ze- ckenstiche zugezogen habe. Aus diesem Grunde sei er seit Juli 2013 zwischen 80 – 100 % arbeitsunfähig und bis anhin habe die AXA Winter- thur Taggeldleistungen vergütet. 2.Am 16. Februar 2013 hatte sich A._____ deswegen erstmals in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt pract. med. B._____ begeben. In der Folge ergingen diverse Arztberichte und Auskünfte von Dres. med. B., C., D._____ und E., ein bidisziplinäres Gutachten von Dres. med. F. und G., ein neuropsychologisches Gutach- ten von lic. phil. H. sowie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. I.. 3.Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil aufgrund der medizinischen Unterlagen sowie der Beurteilungen ihrer Arbeits- und Versicherungsmediziner kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den an- gemeldeten Beschwerden und den angeblichen Zeckenstichen im Som- mer 2012 bestehe. 4.Hiergegen erhob A. am 3. August 2015 Einsprache und reichte im Rahmen seiner Begründung vom 15. September 2015 ein Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 ein, welche die Schlussfolge- rungen der Suva als falsch bezeichnete und ausführte, dass die eindrück- liche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den Zeckenstichen und den nachfolgenden Krankheitserscheinungen übereinstimmten.

  • 3 - 5.Am 6. November 2015 bezog der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zu dieser abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ Stel- lung und hielt fest, dass an seiner in der neurologischen Beurteilung vom

  1. Juli 2015 geäusserten Argumentation festzuhalten sei, mithin dass ein Zusammenhang der vielgestaltigen und unbestrittenermassen vorliegen- den Beschwerden mit einer aktiven Borreliose auch nach Kenntnisnahme der Einwände von Dr. med. K._____ nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sei. 6.Gestützt auf diese Einschätzung sowie die weiteren medizinischen Be- richte wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2015 ab. Die klinische Symptomatik sei unspezifisch und die serologi- schen Untersuchungen ein und zwei Jahre nach den gemeldeten Ze- ckenstichen hätten zwar leicht positive IgG-Antikörper gezeigt, doch sei das Resultat bei der zweiten Untersuchung nicht eindeutig gewesen. Ausserdem lägen somatische und psychische Differentialdiagnosen vor, welche das Beschwerdebild ebenfalls erklären könnten. Gemäss den Leit- linien der Schweizerischen Infektiologischen Gesellschaft sei ein kausaler Zusammenhang der vom Versicherten beklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 deshalb nicht überwiegend wahr- scheinlich. Weitere Abklärungen seien bei der vorliegenden Aktenlage nicht angezeigt. Was Dr. med. K._____ gegen diese Einschätzung vorge- bracht habe, sei nicht überzeugend, zumal diese ihre Argumentation nicht auf validierte oder allgemein anerkannte Diagnoseverfahren abstütze. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. De- zember 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Verpflichtung der Suva zur Ausrichtung der gesetzli- chen Leistungen aus UVG im Zusammenhang mit den im Sommer 2012
  • 4 - erlittenen Zeckenstichen. Eventualiter sei eine gerichtlich-interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen und die Leistungen der Suva gestützt darauf neu festzulegen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die Suva zurückzuweisen. Begründend führte er aus, inwiefern die Suva eine positive Serologie zu Unrecht bestreite resp. ihr Versicherungsmediziner die Laborbefunde falsch interpretiert habe, dass die Klinik ausreichend belegt sei resp. anfänglich durch die damals bestehende chronische Pan- gastritis überdeckt worden sei und dass Differenzialdiagnosen auszusch- liessen seien. Falls das Gericht ebenfalls von alternativen Erklärungen der vorhandenen Beschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsun- fähigkeit ausgehe, sei in Bezug auf die Frage der Differentialdiagnostik – entweder in Form eines gerichtlichen Gutachtens oder im Rahmen einer Rückweisung der Angelegenheit an die Suva – ein multidisziplinäres Gut- achten einzuholen. 8.In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- wie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. November 2015. Dabei vertiefte sie ihre bereits im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegten Standpunkte und setzte sich insbesondere mit den Aus- führungen von Dr. med. K._____ resp. der entsprechenden Stellungnah- me ihres Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungs- gericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur- teilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 12. November 2015, mit welchem die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers ab- gewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf (Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht aus UVG gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht ver- neint hat. Dies hängt davon ab, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den angeblich
  • 6 - im Jahre 2012 erlittenen Zeckenstichen herrühren, mithin ob diesbezüg- lich ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage.
  • 7 - Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.w.H. sowie RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/St. Gallen 2012, Art. 6 S. 54). Das- selbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammen- hangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweis- last für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hin- weisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Diese Beweislastregel greift freilich erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E.3b; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55).
  1. a)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Zeckenstich ein Unfallereignis dar, weshalb die Beschwerdegegnerin als obligatorische Unfallversicherung für die damit verbundenen Infektionskrankheiten (Ly- me-Krankheit, Enzepahlitis) und deren Folgen grundsätzlich aufzukom- men hat (vgl. BGE 122 V 230 [Pra 86 Nr. 82] sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 35 f.). Vorliegend ist indes umstritten, ob die diversen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen einer Borreliose resp. eines Zeckenstichs dar- stellen, mithin ob zwischen den Beschwerden und den Zeckenstichen im
  • 8 - Jahre 2012 eine natürliche Kausalität besteht, welche eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde. b)Bei der Lyme-Borreliose, welche durch das Bakterium Borrelia burgdorferi hervorgerufen wird, handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit kom- plexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi- fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe re- sultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlust und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie ins- besondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner auch ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 282/04 vom 14. März 2005 E.2.2 m.w.H.). Sodann gibt es verschiedene Formen und Stadien (I - III) der Lyme-Borreliose (vgl. dazu ausführlich: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2015, S. 1267; Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., 2003, S. 1144). Während ein erfolgter Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischer Untersuchungen belegt werden kann, genügen solche für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose – gleich welchen Stadiums – setzt darüber hinaus ein entsprechendes kli- nisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E.5 sowie hinsichtlich Neuro-Borreliose 8C_917/2008 vom 17. März 2009 E.3.1). c)Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden auf die Zeckenstiche aus dem Jahre 2012 zurückzuführen sind, liegen diverse medizinische Berichte und Gutachten bei den Akten,

  • 9 - deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologi- scher Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • Aus den durch die Beschwerdegegnerin edierten Akten des Krankentaggeldversiche- rers geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 aufgrund psychophy- sischer Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit durch seinen Hausarzt Dr. med. B._____ in eine Klinik eingewiesen worden sei (beschwerdegegnerische Beilage [Bg- act.] 22 S. 7 sowie Arztbericht von Dr. med. L., Facharzt Psychiatrie und Psy- chotherapie, in Bg-act. 22 S. 8 ff.). Zuvor hatte Dr. med. D., leitender Facharzt Innere Medizin im einem Spital, unter anderem ein erhebliches Erschöpfungssyn- drom, kombiniert mit Vitamin-B12-Mangel, abgeschwächter Körperkraft und Er- schöpfbarkeit sowie eine Hp-positive Gastritis festgestellt (Bg-act. 22 S. 17). • Im Arztzeugnis UVG vom 28. Oktober 2014 (Bg-act. 17) berichtete Dr. med. B., Praktischer Arzt FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers, über dessen Behandlung seit dem 16. Februar 2013. Als Beschwerden klage der Versicherte seit Monaten zunehmend über Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmer- zen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und erhebliche Magenbeschwerden. An beiden Unterschenkeln sowie etwas weniger auch an den Oberschenkeln hätten fleckige Erytheme festgestellt werden können. Laut dem Versicherten seien diese Hautveränderungen erstmals nach multiplen Zeckenstichen aufgetreten und längere Zeit auch mit erheblichem Juckreiz verbunden gewesen. Diagnostisch schloss er auf einen Verdacht einer chronischen Borreliose, während er im Februar 2013 zunächst an eine Gastro-Intestinale Problematik mit konsekutivem Mangelzustand und ent- sprechender Symptomatik gedacht habe. Zwar sei das Magengeschwür im Spital gastroskopisch nachgewiesen worden und mit entsprechender Behandlung habe es sich wesentlich gebessert. Die Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenk- schmerzen, Konzentrationsstörungen und der Leistungsverlust hätten jedoch im We- sentlichen unverändert weiterbestanden, sodass die zunächst auch hierfür ursächlich angenommene Gastro-Intestinale Problematik nicht angenommen werden könne. Der Laborbefund des Spitals zeige sowohl im August 2013 als auch im August 2014 ei- nen erhöhten Borrelientiter, und eine in der Zwischenzeit angefertigte Dunkelfeldmi- kroskopie untermauere den Verdacht auf eine Borrelieninfektion. • In einer Aktennotiz vom 6. November 2014 (Bg-act. 18) erachtete Dr. med. C., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin der Suva, die Serologiebefunde als nicht eindeutig in Zusammenhang mit einem Borrelieninfekt

  • 10 - stehend. Es sei nicht ersichtlich, ob diesbezüglich in der Zwischenzeit eine antibioti- sche Behandlung durchgeführt resp. indiziert worden sei. Aus schulmedizinischer Sicht sei ihm die Bestätigung einer Borrelieninfektion mittels Dunkelfeldmikroskopie nicht bekannt. Ausserdem seien die aufgeführten klinischen Symptome aus medizini- scher Sicht als unspezifisch zu werten und differentialdiagnostisch diverse andere Er- krankungen zu berücksichtigen, welche diese Symptome verursachen könnten. In Anbetracht dieser Verdachtsdiagnose empfahl er eine weitere schulmedizinische Aufarbeitung der medizinischen Situation. • Am 24. November 2014 berichtete Dr. med. D._____ (Bg-act. 23 S. 11) sodann von einer im August 2013 nachgewiesenen Seronarbe für Borrelia burgdorferi ohne typi- sche Klinik für eine Neuroborreliose. Auf eine weitere Verfolgung dieser Diagnose- richtung habe er – bei bestehender Erschöpfungsdepression – daher verzichtet. • Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. med. B._____ am

  1. Dezember 2014 mit, dass initial keine Antibiose erfolgt sei, da die Diagnose einer Borreliose zunächst nicht in Erwägung gezogen worden sei. Über die aktuelle Thera- pie entscheide Dr. med. E., welche die Behandlungsführung übernommen ha- be (Bg-act. 25). Diese Dr. med. E., Ärztin für Anthroposophische Medizin vom Spital, teilte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2015 mit, dass der Beschwerdefüh- rer bei dem Verdacht der Borrelieninfektion nicht antibiotisch behandelt worden sei. Da es sich nicht um eine akute Infektion handle, sei mit bewährten naturheilkundli- chen Mitteln behandelt worden, wobei sich eine Besserung gezeigt habe (Bg-act. 32). • In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 28. Januar 2015 (Bg-act. 37 S. 88 ff.) diagnostizierte lic. phil. H., Fachpsychologe für Neuropsychologie und zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, eine leichte intellektuelle Be- hinderung sowie erhebliche Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- /Konzentrationsleistung sowie der mnestischen und exekutiven Funktionen mit ge- wissen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ob die von Dr. med. F. empfoh- lene Abklärung zur Borreliose inzwischen durchgeführt worden sei, entziehe sich sei- ner Kenntnis. Sollte bei einer entsprechenden Abklärung ein klar positiver Befund herauskommen, wären die vorliegenden neuropsychologischen Defizite (insb. die mnestischen) teilweise nachvollziehbar. Im neuropsychologischen Bereich seien bei unbehandelten Borrelioseerkrankungen teilweise Defizite wie die Vorliegenden be- kannt. Das Ausmass der vorliegenden Befunde sei jedoch derart, dass der Schwere- grad nur in einzelnen Bereichen einer allfälligen unbehandelten Borrelioseerkrankung zuzuordnen wäre. Abschliessend hielt auch lic. phil. H._____ eine Abklärung der Bor-
  • 11 - reliose und – bei positivem Befund – eine entsprechende medikamentöse Behand- lung für angezeigt. • In einem von der Invalidenversicherung eingeholten bidisziplinären Gutachten vom
  1. März 2015 (Bg-act. 37 S. 2 ff.) von Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin (internistische Abklärung), und Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (psychiatrische Ab- klärung), hatte wegen mangelhafter Mitwirkung des Exploranden weder zur Diagnos- tik noch zu den Einschränkungen resp. der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wer- den können. Der Explorand sei unter anderem nicht bereit gewesen, die zur diagnos- tischen Klärung des Verdachts auf Neuroborreliose notwendige Lumbalpunktion durchführen zu lassen (Bg-act. 37 S. 36 und 40). In einem Nachtrag vom 2. April 2015 zu diesem IV-Gutachten (Bg-act. 37 S. 86) hielt Dr. med. F._____ fest, dass der Versicherte die Liquoruntersuchung, mit welcher die in der Klinik gestellte Verdachts- diagnose einer Borreliose hätte geklärt werden können, am 18. März 2015 telefonisch abgesagt habe und dass sie als Gutachter diesbezüglich deshalb keine Stellung nehmen könnten. • In einer Aktennotiz vom 2. Juli 2015 (Bg-act. 39) stellte Dr. med. C._____ fest, dass die Borrelien-Serologie vom August 2013 grundsätzlich einen früheren Kontakt zu Borrelien dokumentiere. Zum Kontaktzeitpunkt könne aufgrund des Serologiebefun- des aber keine eindeutige Information abgeleitet werden, da ein solcher Befund viele Jahre (bis Jahrzehnte) im Sinne einer Seronarbe persistieren könne. Ebenfalls erge- be sich im Rahmen der geschilderten unspezifischen klinischen Symptomatik kein klarer Hinweis auf eine Kausalität. Bemerkenswerterweise hätten die betreuenden Ärzte trotz des Verdachts auf eine aktive Borrelieninfektion und des postulierten fort- geschrittenen Erkrankungsstadiums bisher nur naturheilkundliche Ansätze verfolgt und eine schulmedizinisch-therapeutische Behandlung (insbesondere eine therapeu- tische antibiotische Behandlung) nicht in Betracht gezogen. Zudem seien die unspezi- fischen klinischen Symptome (Schwindelgefühle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Magenbe- schwerden mit schleichendem Leistungsverlust) auch mit den medizinischen, nicht borrelieninfekt-assoziierten Diagnosen (chronische Gastritis, Vitamin-B12-Mangel, Anämie) zu vereinbaren. Abschliessend empfahl er der Beschwerdegegnerin den Beizug eines versicherungsinternen Neurologen. • In seiner neurologischen Beurteilung vom 15. Juli 2015 (Bg-act. 41) bezweifelte Dr. med. I._____, Facharzt für Neurologie und Versicherungsmediziner der Suva, dass es sich bei den vom Hausarzt festgestellten fleckigen Erythemen um eine Folge
  • 12 - der Zeckenstiche, mithin um eine Wanderröte gehandelt habe. Typische Hautreaktio- nen nach Zeckenstichen seien lokale Rötungen an der Einstichstelle, welche sich nach wenigen Tagen zurückbildeten. Sodann seien die beschriebenen Symptome unspezifisch und gäben zu weitreichenden differentialdiagnostischen Überlegungen Anlass (Pangastritis mit Vitamin-B12-Mangel, leichte Anämie; psychophysische Er- schöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung). Auch der serologische Nachweis von Borrelia burgdorferi sei nicht eindeutig, zumal der IgG-Befund im Im- munoblot nicht eindeutig habe bestätigt werden können. Bei unklaren neurologischen Beschwerden ohne vorhergehende Symptome einer Borreliose sei die Durchführung einer Lyme-Serologie nicht indiziert. Dies liege an der hohen Verbreitung von IgG- Antikörpern gegen Borrelien bei asymptomatischen Personen in der Schweiz und der bei unspezifischen Beschwerden niedrigen Vortestwahrscheinlichkeit. Aus diesen Gründen sei auch eine weitere Abklärung mittels Liquorpunktion nicht sinnvoll und daher auch nicht indiziert. Schlussfolgernd erscheine ein kausaler Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 nicht über- wiegend wahrscheinlich. • In ihrem Schreiben vom 4. September 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg- act. 52), welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprachebegründung ins Recht gelegt hatte, stellte Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, spezialisiert auf chronische Borreliose, zunächst die Anamnese dar und resümierte die klinischen Beschwerden. Die Klinik sei zu Unrecht als "unspezifisch" taxiert worden. Unter Borreliosespezialisten gelte die Regel, dass selbst bei negativer Serologie die Klinik für die Diagnose ausschlaggebend sei, da das Laber bei chroni- schen Fällen negativ sein könne. Vorliegend stimmten die eindrückliche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den Zeckenstichen und nachfol- genden Krankheitserscheinungen überein. Eine Lumbalpunktion sei wegen rund 85 % falsch negativer Befunde in Borreliose-Spätstadien viel zu unzuverlässig und daher nicht indiziert, weshalb der Versicherte eine solche zu Recht abgelehnt habe. Sodann diagnostizierte sie eine chronische Borreliose (inklusive Neuroborreliose), 3 Co-Infektionen bei Borreliose (Leptospirose, Rickettsia conori und Rickettsia typhi), Anämie, aktivierte T-Lymphozyten sowie eine starke Arbeitsunfähigkeit v.a. durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Apathie, kognitiven und Schlafstörungen etc. Absch- liessend nahm sie Stellung zu verschiedenen Aussagen von Dr. med. I. und legte dar, inwiefern sich dieser auf veraltete Literatur abstütze. • In einer erneuten neurologischen Beurteilung vom 6. November 2015 (Bg-act. 57) nahm Dr. med. I._____ zur abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ vom

  • 13 -

  1. September 2015 sowie den neu eingereichten Laborberichten Stellung. Die erneut vorgebrachten und von verschiedenen Ärzten dokumentierten Beschwerden würden nicht bestritten. Schon die Diagnosen des Hausarztes Dr. med. B._____ (schwere psychophysische Erschöpfung bei vorbestehender Angststörung, Burn-out-Syndrom, Pangastritis, Anämie, Vitamin B12-Mangel, funktionelle Herzbeschwerden sowie mul- tiple Medikamenten- und Nahrungsmittelunverträglichkeiten) liessen Zweifel an der behaupteten chronischen Borreliose als Alleinursache der Beschwerden aufkommen. Sodann sei der von Dr. med. K._____ zitierte Lymphozyten-Transformationstest nicht allgemein anerkannt und empfohlen und die erwähnte Lymphozyten-Typisierung un- spezifisch (belege lediglich, dass "etwas mit dem Immunsystem nicht stimmt"). Auch die Dunkelfeldmikroskopie finde in neueren Leitlinien zur Neuroborreliose keine Er- wähnung. Dr. med. K._____ untermauere ihre Argumentation folglich mit nicht vali- dierten oder allgemein anerkannten Diagnoseverfahren. Es sei allgemein bekannt, dass nach einer Borrelieninfektion Antikörper persistierten und somit deren serologi- scher Nachweis keine Aussage über die Aktivität einer allfälligen Erkrankung erlaube. Daher sei an seiner ursprünglichen Einschätzung festzuhalten, wonach der Zusam- menhang der vielgestaltigen Beschwerden mit einer aktiven Borreliose nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht worden sei. d)Der Beweiswert dieser verschiedenen medizinischen Beurteilungen hängt rechtsprechungsgemäss davon ab, ob sie für die streitigen Belange um- fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab- gegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und
  • 14 - Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ein medizinischer Ak- tenbericht erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so- dann als beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Ana- mnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten un- bestritten sind. Hierfür muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorlie- gen, damit sich der Berichterstatter ein vollständiges Bild über den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu verschaffen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.4, 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 sowie 8C_199/2011 vom
  1. August 2011 E.2).
  • 15 -
  1. a)Aus der Serologie lässt sich unbestrittenermassen ableiten, dass früher ein Borrelienkontakt stattgefunden hat (vgl. Beschwerde S. 9, angefoch- tener Entscheid S. 5 sowie Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom 2. Juli 2015 in Bg-act. 39). Wie Dr. med. I._____ zu Recht festhält und sich auch aus der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, genügt der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger für den Schluss auf eine daraus resultierende Lyme- oder Neuro-Borreliose indes nicht resp. kann daraus keine Aussage über die Aktivität einer allfälligen Erkrankung abge- leitet werden. Nach einem Borrelienkontakt können IgM-Antikörper näm- lich auch über Jahre persistieren und sind deshalb kein Marker für eine noch bestehende Krankheitsaktivität (vgl. Schweizerische Ärztezeitung, 2005; 86: Nr. 41, S. 2337 sowie angefochtener Entscheid S. 5 und Be- schwerdeantwort S. 8). So sprechen denn auch Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ im Zusammenhang mit der positiven Serologie lediglich von einer nachgewiesenen Seronarbe, d.h. einem serologischen Nach- weis von Antikörpern im Blut, die eine abgelaufene, frühere oder alte In- fektion beweisen (vgl. Bg-act. 39 sowie 23 S. 11). Hinsichtlich der weite- ren Voraussetzungen für die Annahme einer Borrelioseerkrankung – mit- hin eines entsprechenden klinischen Krankheitsbildes sowie des Aus- schlusses von Differentialdiagnosen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b) – gehen die Einschätzungen von Dr. med. K._____ einerseits sowie Dr. med. I._____ andererseits jedoch auseinander. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Be- urteilungen wird im Folgenden deshalb zu erörtern sein, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen ihres versicherungs- internen Arztes Dr. med. I._____ abgestellt hat, oder ob dessen Beurtei- lung durch die Stellungnahme von Dr. med. K._____ derart in Zweifel ge- zogen werden, dass dieser zu folgen wäre oder zumindest ergänzende Abklärungen vonnöten wären (vgl. soeben Erwägung 3d).
  • 16 - b)Soweit Dr. med. K._____ den Nachweis einer Borrelieninfektion aufgrund der Ergebnisse einer Dunkelfeldmikroskopie als erbracht sieht (vgl. Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 in Bg-act. 52 S. 1 f.), ist ihr mit Dres. med. I._____ und C._____ entgegenzuhalten, dass sich mit dieser Methode keine Borrelieninfektion bestätigen lässt, diese mithin kein validiertes oder allgemein anerkanntes Diagnoseverfah- ren für eine Borreliose darstellt. Gleich verhält es sich mit dem Lymphozy- ten-Transformationstest sowie der als unspezifisch taxierten Lymphozy- ten-Typisierung (vgl. Bg-act. 18 und Bg-act. 57 S. 3 f. mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie). Damit erweisen sich die medizinisch nicht hinreichend validierten und fundierten Aus- führungen von Dr. med. K._____ hinsichtlich der Serologie als nicht ge- eignet, um die Einschätzungen von Dr. med. I._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. med. B._____ seinen Verdacht auf eine chronische Borreliose ebenfalls auf die Ergebnisse der Dunkelfeldmikroskopie ge- stützt hat (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2), führen auch seine Berichte nicht zu einer abweichen- den Einschätzung. c)Was die Klinik betrifft, so werden die vom Beschwerdeführer geklagten und von verschiedenen Ärzten dokumentierten Beschwerden (Schwindel- gefühle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Kon- zentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden mit schlei- chendem Leistungsverlust) nicht bestritten. In Anbetracht der diversen un- terschiedlichen Beschwerden sowie der vorliegenden Diagnoseliste wird die Auffassung von Dr. med. K._____, wonach die Beschwerden im Sinne einer Alleinursache auf die behauptete chronische Borreliose zurückzu- führen seien, seitens der Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht in Zweifel gezogen.

  • 17 - aa)Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass eindeutige Frühsymptome einer Borreliose wie Erythema migrans oder radikuläre Störungen nicht haben festgestellt werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den angeblich im Jahre 2012 erfolgten Stichen keine ringförmigen, sich ausbreitenden Rötungen festgestellt hat, kann diesem selbstredend nicht zum Vorwurf gemacht werden resp. führt nicht schon für sich alleine zur Verneinung einer entsprechenden Klinik (so Beschwerde S. 10), ist in diesem Zusammenhang aber dennoch zu berücksichtigen. Gegen das Vorliegen einer eindeutigen Klinik spricht sodann die Tatsache, dass der vom erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ ca. sechs Monate nach den Zeckenstichen beschriebene Hautbefund (fleckige Erytheme an beiden Unterschenkeln, etwas weniger auch an den Oberschenkeln; vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2) gemäss der nachvollziehbaren Auffassung von Dr. med. I._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem einer Wanderröte ent- spricht und deshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zwingend auf eine erfolgte Borrelien-Infektion schliessen lässt. bb)Sodann legen Dres. med. I._____ und C._____ nachvollziehbar dar, dass die festgestellten klinischen Symptome differentialdiagnostisch durch di- verse andere Erkrankungen verursacht sein könnten. So würden auch die chronische Gastritis (und der wahrscheinlich daraus resultierende Vitamin B12-Mangel), die latente Anämie sowie die leichte Hypercholesterinämie zu klinischen Symptomen führen; beispielsweise könne eine chronische Gastritis zu Magenbeschwerden führen, ein Vitamin B12-Mangel neurolo- gische und psychiatrische Symptome verursachen und eine Anämie Mü- digkeit und Kopfschmerzen auslösen. Mit anderen Worten stellen sich diese zu Recht auf den Standpunkt, dass die klinischen Symptome auch mit den anderen, nicht borrelieninfektion-assoziierten Diagnosen zu ver- einbaren und dass relevante Differentialdiagnosen dementsprechend

  • 18 - nicht auszuschliessen seien (vgl. Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom

  1. Juli 2015 in Bg-act. 39 sowie neurologische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015 in Bg-act. 41 S. 9). cc)Der Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen tut es auch keinen Abbruch, dass der aktuelle psychische und neuropsychologische Zustand des Be- schwerdeführers zufolge dessen mangelhafter Mitwirkung nicht absch- liessend hat beurteilt werden können (vgl. hierzu auch nachfolgend Erwä- gung 5a). Zum einen sind psychische Diagnosen schon früher gestellt worden resp. hat am 25. Juni 2014 gar eine Hospitalisation wegen einer psychophysischen Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung im Rahmen einer längeren Störung der Stressmodulations- fähigkeit stattgefunden (vgl. Bg-act. 22 S. 7 ff.) und zum anderen sind – wie soeben dargelegt – auch diverse somatische Diagnosen ausgewie- sen, welche als differentialdiagnostische Erklärungsansätze in Frage kommen und damit keinen überwiegend wahrscheinlichen Rückschluss der Beschwerden auf den Borrelienkontakt zulassen. Sodann verneint auch Dr. med. D._____ eine typische Klink für eine Borreliose (vgl. Bg- act. 23 S. 11), und lic. phil. H._____ hält in seiner neuropsychologischen Beurteilung fest, dass die vorliegenden Befunde von Ausmass und Schweregrad her "nur in einzelnen Bereichen einer allfälligen unbehan- delten Borrelioseerkrankung zuzuordnen" wären (vgl. neuropsychologi- sches Gutachten von lic. phil. H._____ vom 28. Januar 2015 in Bg-act. 37 S. 101). d)Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die medizinische Beurtei- lung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015, wonach bei unspezifischer Klinik und relevanten Differentialdiagnosen ein kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, als schlüssig und
  • 19 - nachvollziehbar. Während die Berichte von Dres. med. C._____ und D._____ seine Einschätzungen stützen, steht diesen einzig die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegte Beurteilung von Dr. med. K._____ entgegen. Diese vermag an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der Erkenntnisse von Dr. med. I._____ jedoch keine auch nur geringe Zweifel zu begründen, zumal deren Argumentation auf nicht validierten oder allgemein anerkannten Diagnoseverfahren basiert und die Aus- führungen betreffend die von Dr. med. I._____ herangezogene Literatur sowie die Missstände in der Versicherungsmedizin allgemein nicht fun- diert sind. Vielmehr werden diese Einwände von Dr. med. I._____ in sei- ner Stellungnahme vom 6. November 2015 in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Sodann befand sich Dr. med. I._____ in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten, und eine persönliche Exploration des Beschwerde- führers erübrigte sich insofern, als ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts ging. Ausserdem wird weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der versicherungs- interne Dr. med. I._____ nicht objektiv oder befangen sei. Damit ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen ihres Versicherungsmediziners abgestellt und gestützt darauf ihre Leis- tungspflicht verneint hat.
  1. a)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Beschwerde- gegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich des Ausschlusses von Differen- tialdiagnosen weitere Abklärungen zu treffen. In psychiatrischer Hinsicht kann der Sachverhalt zwar in der Tat nicht als ausreichend erachtet wer- den, zumal sowohl im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. G._____ als auch der neuropsychologischen Beurteilung von lic. phil. H._____ infolge des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers keine Aussagen zur Diagnostik und zu vorhandenen Einschränkun-
  • 20 - gen haben gemacht werden können. Diese mehrfach dokumentierten Verletzungen der Mitwirkungspflicht (vgl. Bg-act. 37 S. 40 ff.) haben zwar nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entspre- chende Begutachtung verlangen dürfte und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden wäre. Eine derartige Sanktion wäre gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nämlich erst denkbar, wenn vorgängig – was vorliegend nicht geschehen ist – eine entsprechende Mahnung, ein Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit er- folgt wären. Weitere Abklärungen in Bezug auf allfällige neurokognitive Funktionsdefizite würden aber nichts daran ändern, dass die Klinik von Beginn weg unspezifisch war (obschon diese anfänglich offenbar durch eine Gastro-Intestinale Problematik überlagert wurde) und insbesondere keine eindeutigen Frühsymptome wie Erythema migrans oder radikuläre Störungen dokumentiert sind. Insofern ist von weiteren Abklärungen hin- sichtlich möglicher Differentialdiagnosen – und damit hinsichtlich einer von drei kumulativen Voraussetzungen – keine abweichende Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erwarten, weshalb auf die Ab- nahme weiterer Beweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3 mit weiteren Hinwei- sen). Aus diesem Grunde ist dem beschwerdeführerischen Antrag auf Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens vorliegend nicht stattzugeben. b)Sodann gilt es festzuhalten, dass die ohnehin schon schwierige Feststel- lung einer Borrelieninfektion infolge Zeitablaufs nun noch schwieriger ge- worden ist. Ob die vom Beschwerdeführer mehrfach verweigerte Liquor- untersuchung resp. Lumbalpunktion zwecks diagnostischer Klärung des Verdachts auf (Neuro-)Borreliose angezeigt oder erforderlich gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben (vgl. hierzu einerseits das bidiszi- plinäres Gutachten von Dres. med. F._____ und G._____ vom 27. März

  • 21 - 2015 in Bg-act. 37 S. 45 und den Nachtrag vom 2. April 2015 in Bg- act. 37 S. 86, wonach eine solche zwecks Klärung des Verdachts auf eine Borreliose indiziert wäre, sowie andererseits das Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 in Bg-act. 52 S. 3, wonach der Be- schwerdeführer eine solche "irreführende und belastende Untersuchung" zu Recht verweigert habe, und schliesslich auch die neurologische Beur- teilung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015 in Bg-act. 41 S. 10). Fest- zuhalten gilt es jedoch, dass eine antibiotische Behandlung, welche zum Erstaunen der involvierten Ärzte trotz des Verdachts auf eine aktive Bor- reliose bisher nicht erfolgt ist (vgl. die entsprechende Auskunft von Dr. med. E._____ vom 2. März 2015 in Bg-act. 32 sowie die Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom 2. Juli 2015 in Bg-act. 39 S. 1 f.), im Hinblick auf eine zuverlässige Diagnosestellung zum jetzigen Zeitpunkt wohl nicht mehr als erfolgsversprechend erscheint. Mit anderen Worten erscheint es fraglich, ob das Vorliegen einer Borreliose zum jetzigen Zeitpunkt über- haupt noch zuverlässig angenommen oder aber ausgeschlossen werden kann.

  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz unbestrittenermassen er- folgtem Borrelienkontakt nicht von einer Borrelioseinfektion auszugehen ist, zumal eine unspezifische resp. nicht korrelierende Klinik vorliegt und relevante Differentialdiagnosen nicht ausgeschlossen werden können. Damit fehlt es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am natürlichen Kau- salzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten, viel- gestaltigen Beschwerden und den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der neurologischen Beurteilung des Versiche- rungsmediziners, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat, voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen
  • 22 - nicht angezeigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2015 erweist sich demnach als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegen- den Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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16.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026