VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 159 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., als Inhaber der Firma A. GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, meldete dieser am 5. August 2014, dass er sich in den Sommermonaten 2012 Ze- ckenstiche zugezogen habe. Aus diesem Grunde sei er seit Juli 2013 zwischen 80 – 100 % arbeitsunfähig und bis anhin habe die AXA Winter- thur Taggeldleistungen vergütet. 2.Am 16. Februar 2013 hatte sich A._____ deswegen erstmals in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt pract. med. B._____ begeben. In der Folge ergingen diverse Arztberichte und Auskünfte von Dres. med. B., C., D._____ und E., ein bidisziplinäres Gutachten von Dres. med. F. und G., ein neuropsychologisches Gutach- ten von lic. phil. H. sowie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. I.. 3.Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil aufgrund der medizinischen Unterlagen sowie der Beurteilungen ihrer Arbeits- und Versicherungsmediziner kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den an- gemeldeten Beschwerden und den angeblichen Zeckenstichen im Som- mer 2012 bestehe. 4.Hiergegen erhob A. am 3. August 2015 Einsprache und reichte im Rahmen seiner Begründung vom 15. September 2015 ein Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 ein, welche die Schlussfolge- rungen der Suva als falsch bezeichnete und ausführte, dass die eindrück- liche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den Zeckenstichen und den nachfolgenden Krankheitserscheinungen übereinstimmten.
3 - 5.Am 6. November 2015 bezog der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zu dieser abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ Stel- lung und hielt fest, dass an seiner in der neurologischen Beurteilung vom
4 - erlittenen Zeckenstichen. Eventualiter sei eine gerichtlich-interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen und die Leistungen der Suva gestützt darauf neu festzulegen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die Suva zurückzuweisen. Begründend führte er aus, inwiefern die Suva eine positive Serologie zu Unrecht bestreite resp. ihr Versicherungsmediziner die Laborbefunde falsch interpretiert habe, dass die Klinik ausreichend belegt sei resp. anfänglich durch die damals bestehende chronische Pan- gastritis überdeckt worden sei und dass Differenzialdiagnosen auszusch- liessen seien. Falls das Gericht ebenfalls von alternativen Erklärungen der vorhandenen Beschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsun- fähigkeit ausgehe, sei in Bezug auf die Frage der Differentialdiagnostik – entweder in Form eines gerichtlichen Gutachtens oder im Rahmen einer Rückweisung der Angelegenheit an die Suva – ein multidisziplinäres Gut- achten einzuholen. 8.In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- wie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. November 2015. Dabei vertiefte sie ihre bereits im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegten Standpunkte und setzte sich insbesondere mit den Aus- führungen von Dr. med. K._____ resp. der entsprechenden Stellungnah- me ihres Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Jahre 2012 eine natürliche Kausalität besteht, welche eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde. b)Bei der Lyme-Borreliose, welche durch das Bakterium Borrelia burgdorferi hervorgerufen wird, handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit kom- plexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezi- fischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe re- sultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlust und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie ins- besondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner auch ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 282/04 vom 14. März 2005 E.2.2 m.w.H.). Sodann gibt es verschiedene Formen und Stadien (I - III) der Lyme-Borreliose (vgl. dazu ausführlich: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2015, S. 1267; Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., 2003, S. 1144). Während ein erfolgter Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischer Untersuchungen belegt werden kann, genügen solche für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose – gleich welchen Stadiums – setzt darüber hinaus ein entsprechendes kli- nisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E.5 sowie hinsichtlich Neuro-Borreliose 8C_917/2008 vom 17. März 2009 E.3.1). c)Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden auf die Zeckenstiche aus dem Jahre 2012 zurückzuführen sind, liegen diverse medizinische Berichte und Gutachten bei den Akten,
9 - deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologi- scher Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • Aus den durch die Beschwerdegegnerin edierten Akten des Krankentaggeldversiche- rers geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 aufgrund psychophy- sischer Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit durch seinen Hausarzt Dr. med. B._____ in eine Klinik eingewiesen worden sei (beschwerdegegnerische Beilage [Bg- act.] 22 S. 7 sowie Arztbericht von Dr. med. L., Facharzt Psychiatrie und Psy- chotherapie, in Bg-act. 22 S. 8 ff.). Zuvor hatte Dr. med. D., leitender Facharzt Innere Medizin im einem Spital, unter anderem ein erhebliches Erschöpfungssyn- drom, kombiniert mit Vitamin-B12-Mangel, abgeschwächter Körperkraft und Er- schöpfbarkeit sowie eine Hp-positive Gastritis festgestellt (Bg-act. 22 S. 17). • Im Arztzeugnis UVG vom 28. Oktober 2014 (Bg-act. 17) berichtete Dr. med. B., Praktischer Arzt FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers, über dessen Behandlung seit dem 16. Februar 2013. Als Beschwerden klage der Versicherte seit Monaten zunehmend über Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmer- zen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und erhebliche Magenbeschwerden. An beiden Unterschenkeln sowie etwas weniger auch an den Oberschenkeln hätten fleckige Erytheme festgestellt werden können. Laut dem Versicherten seien diese Hautveränderungen erstmals nach multiplen Zeckenstichen aufgetreten und längere Zeit auch mit erheblichem Juckreiz verbunden gewesen. Diagnostisch schloss er auf einen Verdacht einer chronischen Borreliose, während er im Februar 2013 zunächst an eine Gastro-Intestinale Problematik mit konsekutivem Mangelzustand und ent- sprechender Symptomatik gedacht habe. Zwar sei das Magengeschwür im Spital gastroskopisch nachgewiesen worden und mit entsprechender Behandlung habe es sich wesentlich gebessert. Die Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenk- schmerzen, Konzentrationsstörungen und der Leistungsverlust hätten jedoch im We- sentlichen unverändert weiterbestanden, sodass die zunächst auch hierfür ursächlich angenommene Gastro-Intestinale Problematik nicht angenommen werden könne. Der Laborbefund des Spitals zeige sowohl im August 2013 als auch im August 2014 ei- nen erhöhten Borrelientiter, und eine in der Zwischenzeit angefertigte Dunkelfeldmi- kroskopie untermauere den Verdacht auf eine Borrelieninfektion. • In einer Aktennotiz vom 6. November 2014 (Bg-act. 18) erachtete Dr. med. C., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin der Suva, die Serologiebefunde als nicht eindeutig in Zusammenhang mit einem Borrelieninfekt
10 - stehend. Es sei nicht ersichtlich, ob diesbezüglich in der Zwischenzeit eine antibioti- sche Behandlung durchgeführt resp. indiziert worden sei. Aus schulmedizinischer Sicht sei ihm die Bestätigung einer Borrelieninfektion mittels Dunkelfeldmikroskopie nicht bekannt. Ausserdem seien die aufgeführten klinischen Symptome aus medizini- scher Sicht als unspezifisch zu werten und differentialdiagnostisch diverse andere Er- krankungen zu berücksichtigen, welche diese Symptome verursachen könnten. In Anbetracht dieser Verdachtsdiagnose empfahl er eine weitere schulmedizinische Aufarbeitung der medizinischen Situation. • Am 24. November 2014 berichtete Dr. med. D._____ (Bg-act. 23 S. 11) sodann von einer im August 2013 nachgewiesenen Seronarbe für Borrelia burgdorferi ohne typi- sche Klinik für eine Neuroborreliose. Auf eine weitere Verfolgung dieser Diagnose- richtung habe er – bei bestehender Erschöpfungsdepression – daher verzichtet. • Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. med. B._____ am
12 - der Zeckenstiche, mithin um eine Wanderröte gehandelt habe. Typische Hautreaktio- nen nach Zeckenstichen seien lokale Rötungen an der Einstichstelle, welche sich nach wenigen Tagen zurückbildeten. Sodann seien die beschriebenen Symptome unspezifisch und gäben zu weitreichenden differentialdiagnostischen Überlegungen Anlass (Pangastritis mit Vitamin-B12-Mangel, leichte Anämie; psychophysische Er- schöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung). Auch der serologische Nachweis von Borrelia burgdorferi sei nicht eindeutig, zumal der IgG-Befund im Im- munoblot nicht eindeutig habe bestätigt werden können. Bei unklaren neurologischen Beschwerden ohne vorhergehende Symptome einer Borreliose sei die Durchführung einer Lyme-Serologie nicht indiziert. Dies liege an der hohen Verbreitung von IgG- Antikörpern gegen Borrelien bei asymptomatischen Personen in der Schweiz und der bei unspezifischen Beschwerden niedrigen Vortestwahrscheinlichkeit. Aus diesen Gründen sei auch eine weitere Abklärung mittels Liquorpunktion nicht sinnvoll und daher auch nicht indiziert. Schlussfolgernd erscheine ein kausaler Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 nicht über- wiegend wahrscheinlich. • In ihrem Schreiben vom 4. September 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg- act. 52), welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprachebegründung ins Recht gelegt hatte, stellte Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, spezialisiert auf chronische Borreliose, zunächst die Anamnese dar und resümierte die klinischen Beschwerden. Die Klinik sei zu Unrecht als "unspezifisch" taxiert worden. Unter Borreliosespezialisten gelte die Regel, dass selbst bei negativer Serologie die Klinik für die Diagnose ausschlaggebend sei, da das Laber bei chroni- schen Fällen negativ sein könne. Vorliegend stimmten die eindrückliche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den Zeckenstichen und nachfol- genden Krankheitserscheinungen überein. Eine Lumbalpunktion sei wegen rund 85 % falsch negativer Befunde in Borreliose-Spätstadien viel zu unzuverlässig und daher nicht indiziert, weshalb der Versicherte eine solche zu Recht abgelehnt habe. Sodann diagnostizierte sie eine chronische Borreliose (inklusive Neuroborreliose), 3 Co-Infektionen bei Borreliose (Leptospirose, Rickettsia conori und Rickettsia typhi), Anämie, aktivierte T-Lymphozyten sowie eine starke Arbeitsunfähigkeit v.a. durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Apathie, kognitiven und Schlafstörungen etc. Absch- liessend nahm sie Stellung zu verschiedenen Aussagen von Dr. med. I. und legte dar, inwiefern sich dieser auf veraltete Literatur abstütze. • In einer erneuten neurologischen Beurteilung vom 6. November 2015 (Bg-act. 57) nahm Dr. med. I._____ zur abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ vom
13 -
16 - b)Soweit Dr. med. K._____ den Nachweis einer Borrelieninfektion aufgrund der Ergebnisse einer Dunkelfeldmikroskopie als erbracht sieht (vgl. Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 in Bg-act. 52 S. 1 f.), ist ihr mit Dres. med. I._____ und C._____ entgegenzuhalten, dass sich mit dieser Methode keine Borrelieninfektion bestätigen lässt, diese mithin kein validiertes oder allgemein anerkanntes Diagnoseverfah- ren für eine Borreliose darstellt. Gleich verhält es sich mit dem Lymphozy- ten-Transformationstest sowie der als unspezifisch taxierten Lymphozy- ten-Typisierung (vgl. Bg-act. 18 und Bg-act. 57 S. 3 f. mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie). Damit erweisen sich die medizinisch nicht hinreichend validierten und fundierten Aus- führungen von Dr. med. K._____ hinsichtlich der Serologie als nicht ge- eignet, um die Einschätzungen von Dr. med. I._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. med. B._____ seinen Verdacht auf eine chronische Borreliose ebenfalls auf die Ergebnisse der Dunkelfeldmikroskopie ge- stützt hat (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2), führen auch seine Berichte nicht zu einer abweichen- den Einschätzung. c)Was die Klinik betrifft, so werden die vom Beschwerdeführer geklagten und von verschiedenen Ärzten dokumentierten Beschwerden (Schwindel- gefühle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Kon- zentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden mit schlei- chendem Leistungsverlust) nicht bestritten. In Anbetracht der diversen un- terschiedlichen Beschwerden sowie der vorliegenden Diagnoseliste wird die Auffassung von Dr. med. K._____, wonach die Beschwerden im Sinne einer Alleinursache auf die behauptete chronische Borreliose zurückzu- führen seien, seitens der Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht in Zweifel gezogen.
17 - aa)Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass eindeutige Frühsymptome einer Borreliose wie Erythema migrans oder radikuläre Störungen nicht haben festgestellt werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den angeblich im Jahre 2012 erfolgten Stichen keine ringförmigen, sich ausbreitenden Rötungen festgestellt hat, kann diesem selbstredend nicht zum Vorwurf gemacht werden resp. führt nicht schon für sich alleine zur Verneinung einer entsprechenden Klinik (so Beschwerde S. 10), ist in diesem Zusammenhang aber dennoch zu berücksichtigen. Gegen das Vorliegen einer eindeutigen Klinik spricht sodann die Tatsache, dass der vom erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ ca. sechs Monate nach den Zeckenstichen beschriebene Hautbefund (fleckige Erytheme an beiden Unterschenkeln, etwas weniger auch an den Oberschenkeln; vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2) gemäss der nachvollziehbaren Auffassung von Dr. med. I._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem einer Wanderröte ent- spricht und deshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zwingend auf eine erfolgte Borrelien-Infektion schliessen lässt. bb)Sodann legen Dres. med. I._____ und C._____ nachvollziehbar dar, dass die festgestellten klinischen Symptome differentialdiagnostisch durch di- verse andere Erkrankungen verursacht sein könnten. So würden auch die chronische Gastritis (und der wahrscheinlich daraus resultierende Vitamin B12-Mangel), die latente Anämie sowie die leichte Hypercholesterinämie zu klinischen Symptomen führen; beispielsweise könne eine chronische Gastritis zu Magenbeschwerden führen, ein Vitamin B12-Mangel neurolo- gische und psychiatrische Symptome verursachen und eine Anämie Mü- digkeit und Kopfschmerzen auslösen. Mit anderen Worten stellen sich diese zu Recht auf den Standpunkt, dass die klinischen Symptome auch mit den anderen, nicht borrelieninfektion-assoziierten Diagnosen zu ver- einbaren und dass relevante Differentialdiagnosen dementsprechend
18 - nicht auszuschliessen seien (vgl. Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom
20 - gen haben gemacht werden können. Diese mehrfach dokumentierten Verletzungen der Mitwirkungspflicht (vgl. Bg-act. 37 S. 40 ff.) haben zwar nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entspre- chende Begutachtung verlangen dürfte und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden wäre. Eine derartige Sanktion wäre gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nämlich erst denkbar, wenn vorgängig – was vorliegend nicht geschehen ist – eine entsprechende Mahnung, ein Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit er- folgt wären. Weitere Abklärungen in Bezug auf allfällige neurokognitive Funktionsdefizite würden aber nichts daran ändern, dass die Klinik von Beginn weg unspezifisch war (obschon diese anfänglich offenbar durch eine Gastro-Intestinale Problematik überlagert wurde) und insbesondere keine eindeutigen Frühsymptome wie Erythema migrans oder radikuläre Störungen dokumentiert sind. Insofern ist von weiteren Abklärungen hin- sichtlich möglicher Differentialdiagnosen – und damit hinsichtlich einer von drei kumulativen Voraussetzungen – keine abweichende Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erwarten, weshalb auf die Ab- nahme weiterer Beweise im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3 mit weiteren Hinwei- sen). Aus diesem Grunde ist dem beschwerdeführerischen Antrag auf Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens vorliegend nicht stattzugeben. b)Sodann gilt es festzuhalten, dass die ohnehin schon schwierige Feststel- lung einer Borrelieninfektion infolge Zeitablaufs nun noch schwieriger ge- worden ist. Ob die vom Beschwerdeführer mehrfach verweigerte Liquor- untersuchung resp. Lumbalpunktion zwecks diagnostischer Klärung des Verdachts auf (Neuro-)Borreliose angezeigt oder erforderlich gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben (vgl. hierzu einerseits das bidiszi- plinäres Gutachten von Dres. med. F._____ und G._____ vom 27. März
21 - 2015 in Bg-act. 37 S. 45 und den Nachtrag vom 2. April 2015 in Bg- act. 37 S. 86, wonach eine solche zwecks Klärung des Verdachts auf eine Borreliose indiziert wäre, sowie andererseits das Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 in Bg-act. 52 S. 3, wonach der Be- schwerdeführer eine solche "irreführende und belastende Untersuchung" zu Recht verweigert habe, und schliesslich auch die neurologische Beur- teilung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015 in Bg-act. 41 S. 10). Fest- zuhalten gilt es jedoch, dass eine antibiotische Behandlung, welche zum Erstaunen der involvierten Ärzte trotz des Verdachts auf eine aktive Bor- reliose bisher nicht erfolgt ist (vgl. die entsprechende Auskunft von Dr. med. E._____ vom 2. März 2015 in Bg-act. 32 sowie die Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom 2. Juli 2015 in Bg-act. 39 S. 1 f.), im Hinblick auf eine zuverlässige Diagnosestellung zum jetzigen Zeitpunkt wohl nicht mehr als erfolgsversprechend erscheint. Mit anderen Worten erscheint es fraglich, ob das Vorliegen einer Borreliose zum jetzigen Zeitpunkt über- haupt noch zuverlässig angenommen oder aber ausgeschlossen werden kann.