VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 157 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ ist studierter Jurist und bezog in einer ab dem 18. April 2012 laufenden Rahmenfrist insgesamt 400 Taggelder. Mit Verfügung vom
  1. Dezember 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden seinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist ab, da er den Maximalan- spruch auf Taggelder am 19. November 2013 erreicht habe. 2.Am 28. Mai 2015 meldete A._____ bei der Arbeitslosenkasse einen An- spruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Am 23. Juni 2015 reichte er der Arbeitslosenkasse eine Studienbestätigung der Universität X._____ ein, wonach er ab dem
  2. Oktober 2013 als ordentlicher Student in einem Vollzeitstudium imma- trikuliert war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 forderte die Arbeitslosenkasse A._____ zur Stellungnahme auf, warum er bis zum 19. November 2013 Arbeitslo- senversicherungstaggeld bezogen habe, obwohl er ab dem 1. Oktober 2013 für ein Vollzeitstudium an der Universität X._____ immatrikuliert ge- wesen sei. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 führte A._____ im Wesentli- chen aus, dass er sich während der ganzen Zeit als Arbeitsloser, unter anderem auch in den Monaten Oktober und November 2013, intensiv, aber erfolglos, um Arbeit bemüht habe. Hätte er eine Stelle in Aussicht gehabt, hätte er sich nie für ein weiterbildendes Studium eingeschrieben. 3.Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung von A._____ vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezem- ber 2014 ab, da er während dieser Zeit an der Universität in X._____ ein Vollzeitstudium absolviert habe.
  • 3 - 4.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 11. September 2015 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Ent- scheid vom 5. November 2015 abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Dezem- ber 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde und Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Begründend machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vermittlungsfähigkeit während der Studienzeit in X._____ auf- grund der fehlenden Anwesenheitspflicht und der grossen individuellen Gestaltungsfreiheit des Studiums zu bejahen sei. 6.Am 7. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Juli 2015 ein, womit er beweisen möchte, dass die Arbeitslosenkasse seine Arbeits- bemühungen während des Studiums anerkannt habe. Sodann berichtigte er den Tag der Aussteuerung auf den 19. November 2013. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in der Vernehmlas- sung vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ab dem 1. Oktober 2013 kein Platz für Arbeitslosenentschädigung bleibe, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitstudium absolviert habe. 8.Am 15. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und wiederholte seine Argumentation. 9.Der Beschwerdegegner verzichtete am 22. Januar 2016 auf die Einrei- chung einer Duplik.

  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015, mit welchem der Beschwerdegegner die Ein- sprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig seine Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigt hat. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden wohn- haft ist, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als for- meller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  • 5 -

  1. a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Die Frist be- ginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzun- gen für einen Leistungsbezug erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitrags- zeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, wel- che innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Mona- ten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzun- gen gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvorausset- zungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). b)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. April 2012 bis 17. April 2014 insgesamt 400 Taggelder bezogen hat. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6) lehnte der Beschwerdegegner den beschwerdeführerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist, mithin bis zum 17. April 2014, ab, da er die Höchstzahl von 400 Taggelder am 19. November 2013 erreicht hatte. Für die Monate Oktober und No- vember 2013 wurden dem Beschwerdeführer noch Taggelder von
  • 6 - Fr. 6'198.45 (vgl. Bg-act. 1) beziehungsweise Fr. 3'503.45 (vgl. Bg-act. 2) ausbezahlt. In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Nachdem der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner am 23. Juni 2015 eine Studienbestätigung der Univer- sität X._____ eingereicht hatte, wonach er ab dem 1. Oktober 2013 als ordentlicher Student in einem Vollzeitstudium immatrikuliert war (vgl. Bg- act. 7), lehnte der Beschwerdegegner − nach Einholung einer Stellung- nahme beim Beschwerdeführer − mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (Bg- act. 10) dessen Anspruchsberechtigung vom 1. Oktober 2013 bis 12. De- zember 2014 ab, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit an der Universität in X._____ ein Vollzeitstudium absolvierte. Die Verfügung vom
  1. Juli 2015 bestätigte der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
  2. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 beziehungsweise die damit zu- sammenhängende Frage, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsbe- rechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu Recht verneint hat. c)Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage nach dem beschwerdeführerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2015. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdegegner bisher nämlich weder über die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 absolvierten Vollzeitstudiums an der Universität X._____ von der Er- füllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit ist, noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent- schädigung in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 28. Mai 2015 entschieden. Jedenfalls liegen bei den Akten keine
  • 7 - entsprechenden Verfügungen des Beschwerdegegners. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sowie auch in der Ver- nehmlassung vom 5. Januar 2016 hat der Beschwerdegegner bloss fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer als Beitragsbefreiungsgrund sein Vollzeitstudium an der Universität X._____ geltend mache, da er während der aktuellen Rahmenfrist für die Beitragsbemessung, nämlich vom
  1. Mai 2013 bis 27. Mai 2015, nicht genügend Beitragszeit erwirtschaftet habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eingereich- ten Studienbestätigung der Universität X._____ (vgl. Bg-act. 7) hat der Beschwerdegegner sodann lediglich die Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 abgelehnt und damit implizit gesagt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2013 zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung be- zogen hat. Über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 28. Mai 2015 wird der Beschwerdegegner dem- nach, sofern er dies nicht bereits getan hat, noch zu befinden haben.
  2. a)Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss der Legaldefinition von Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine ar- beitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und be- rechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs- massnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält- nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a, 123 V 214 E.3 je mit Hinweis). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig und damit bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeits- pensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen-
  • 8 - versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) anzu- nehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E.5.1). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und min- destens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (BGE 125 V 51 E.6b; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 15 S. 68 f.). b)Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise ver- langt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Ta- ges- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsun- fähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E.3, 120 V 385 E.3a mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 15 S. 82 f.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrechts, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2263 ff., Rz. 266).

  • 9 - c)Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermitt- lungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studiengangs − neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teil- zeiterwerb nachzugehen. Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absol- vieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind demgegenüber Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 120 V 385 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 116/06 vom 8. August 2006 E.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 15 S. 73 f.).

  1. a)Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass ab dem
  2. Oktober 2013 kein Platz für Arbeitslosenentschädigung verblieben sei, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitstudium absol- viert habe. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Studium möglicherweise jederzeit in ein Teilzeitstudium hätte umwandeln können, könne er heute keine Rechte mehr ableiten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass das LL.M.- Studium an der Universität X._____ keine Anwesenheitspflicht kenne. Das Studium sei eine Frage der Selbstdisziplin und Selbstorganisation. Auch habe man nicht in die Vorlesungen gehen müssen, um die Vorle- sungsunterlagen zu bekommen, da diese direkt aus dem Internet hätten bezogen werden können. Es sei immer ein Terminplan angegeben gewe- sen, dank dem man den Stand der Vorlesung gekannt und genau ge- wusst habe, wann welches Thema behandelt worden sei. Dadurch habe man das Studium auch problemlos von zu Hause aus mitverfolgen kön- nen. Mit den modernen technischen Möglichkeiten sei eine persönliche Anwesenheit nicht mehr notwendig. Das Studium in X._____ kenne be-
  • 10 - züglich der Fächerauswahl und Schwerpunktgestaltung eine grosse indi- viduelle Gestaltung. Es sei möglich gewesen, Vorlesungen am Abend zu besuchen, was er auch getan habe. Dadurch sei es ihm problemlos mög- lich gewesen, auch weiterhin nach einer Stelle im Umfang von 100 % zu suchen. Auch dies habe er getan. Die entsprechenden Arbeitsbemühun- gen seien vom Beschwerdegegner explizit anerkannt worden. Zudem hät- te er auch eine Verlängerung des Studiums in Kauf genommen, wenn er eine Stelle hätte antreten können. Die Vermittlungsfähigkeit sei die ganze Zeit gegeben gewesen. Es gebe denn auch viele Studenten, die gleich- zeitig studierten und arbeiteten. Im Übrigen habe ihn das Studium auf dem Arbeitsmarkt attraktiver gemacht. Dadurch hätten sich ihm neue Türen in der Arbeitswelt erschlossen. Schliesslich habe er sich erst am
  1. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben. Der Zeitpunkt des Se- mesterbeginns stimme nicht mit jenem des Vorlesungsbeginns überein. Vorlesungsbeginn sei frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 gewesen. Er sei erst später im November 2013 dazuge- kommen. b)Wie sich aus den Akten (insbesondere den Studienbestätigungen der Universität X._____ [Bg-act. 7]) unschwer entnehmen lässt und im Übri- gen auch nicht bestritten wird, war der Beschwerdeführer im hier fragli- chen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 an der Uni- versität X._____ für den Studiengang Magister/Aufbaustudium (Rechts- wissenschaft) immatrikuliert. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 23. Juni 2015 (Bg-act. 7) sel- ber bestätigt und auch aus der eingereichten Immatrikulationsbescheini- gung der Universität X._____ vom 24. Juli 2014 (Bg-act. 7) hervorgeht, handelt es sich dabei um ein Vollzeitstudium. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. No- vember 2015 sowie in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 erfolg- te die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenversiche-
  • 11 - rung per 12. Dezember 2013. Diese Abmeldung ist zwar in den Akten nicht belegt; sie wurde aber vom Beschwerdeführer nicht bestritten und macht angesichts der Aussteuerung per 20. November 2013 auch Sinn. Bei dieser Sachlage ging der Beschwerdegegner in der Verfügung vom
  1. Juli 2015 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 mangels Vermittlungs- fähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist, mithin bis zum 17. April 2014, ohnehin be- reits mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
  2. Dezember 2013 abgelehnt. c)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeu- gen. Insbesondere ändern die Einwände des Beschwerdeführers, wonach das LL.M.-Studium an der Universität X._____ keine Anwesenheitspflicht kenne und dieses auch problemlos von zu Hause aus zu bewältigen sei und er überdies auch eine Verlängerung des Studiums in Kauf genom- men hätte, wenn er eine Stelle gehabt hätte, nichts daran, dass der Be- schwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis 14. Dezember 2014 nachweis- lich an der Universität X._____ als Vollzeitstudent immatrikuliert war. Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Einwand, wonach er während des Studiums Arbeitsbemühungen getätigt habe, welche vom Beschwerdegegner anerkannt worden seien. Fakt ist, dass der Be- schwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 an der Uni- versität X._____ ein Vollzeitstudium absolviert hat und dementsprechend während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Seine Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit war mangels zeitlicher Verfüg- barkeit nicht gegeben. Anders zu beurteilen wäre die Situation − wie ge- sehen (vgl. vorstehend E.3c) − lediglich bei einem eigentlichen Werkstu-
  • 12 - denten, der, allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlän- gerten Studiengangs, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll er- werbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolvierte und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande war (vgl. BGE 120 V 385 E.4a und 4c/cc und 4d). Vorliegend sind diese Voraussetzungen offen- kundig nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht voll erwerbstätig und anderseits handelt es sich beim absolvierten Studiengang − wie gesehen − um ein Vollzeitstudium, welches sich nicht dazu eignet, nebenbei absolviert zu werden. Denn bei einem eigentlichen Vollzeitstudium ist nicht davon auszugehen, dass ne- ben dem Studium noch ausreichend Kapazitäten bestehen, um einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen. d)Nicht stichhaltig ist sodann auch das beschwerdeführerische Argument, wonach er sich erst am 7. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben habe und die Vorlesungen frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten. Denn nach ständiger Recht- sprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussich- ten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.1, beide mit weiteren Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 266; AVIG-Praxis Arbeits- losenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) vom Oktober 2012, B227). Das Bundesgericht hat die

  • 13 - Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wo- chen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2). Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt, wenn die Vorlesungen − wie von ihm behauptet − erst Ende Oktober bezie- hungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten, vom 1. Oktober 2013 bis zum Vorlesungsbeginn Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 und damit nur während weniger Wochen zur Verfügung. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit grosser Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine so kurze Dauer angestellt hätte. Entsprechend wäre die Vermittlungsfähigkeit, selbst wenn die Vorlesun- gen erst Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begon- nen hätten, zu verneinen.

  1. a)Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten nicht bean- standen, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezem- ber 2014, in welcher dieser an der Universität X._____ ein Vollzeitstudium absolvierte, und damit verbunden die Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den erwähnten Zeit- raum, verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. No- vember 2015 erweist sich somit als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Dezem- ber 2016 abgewiesen (8C_404/2016).

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