VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 157 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG
3 - 4.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 11. September 2015 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Ent- scheid vom 5. November 2015 abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Dezem- ber 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde und Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Begründend machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vermittlungsfähigkeit während der Studienzeit in X._____ auf- grund der fehlenden Anwesenheitspflicht und der grossen individuellen Gestaltungsfreiheit des Studiums zu bejahen sei. 6.Am 7. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Juli 2015 ein, womit er beweisen möchte, dass die Arbeitslosenkasse seine Arbeits- bemühungen während des Studiums anerkannt habe. Sodann berichtigte er den Tag der Aussteuerung auf den 19. November 2013. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in der Vernehmlas- sung vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ab dem 1. Oktober 2013 kein Platz für Arbeitslosenentschädigung bleibe, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitstudium absolviert habe. 8.Am 15. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und wiederholte seine Argumentation. 9.Der Beschwerdegegner verzichtete am 22. Januar 2016 auf die Einrei- chung einer Duplik.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015, mit welchem der Beschwerdegegner die Ein- sprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig seine Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigt hat. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden wohn- haft ist, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als for- meller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
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8 - versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) anzu- nehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E.5.1). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und min- destens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (BGE 125 V 51 E.6b; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 15 S. 68 f.). b)Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise ver- langt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Ta- ges- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsun- fähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E.3, 120 V 385 E.3a mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 15 S. 82 f.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrechts, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2263 ff., Rz. 266).
9 - c)Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermitt- lungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studiengangs − neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teil- zeiterwerb nachzugehen. Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absol- vieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind demgegenüber Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 120 V 385 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 116/06 vom 8. August 2006 E.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 15 S. 73 f.).
12 - denten, der, allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlän- gerten Studiengangs, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll er- werbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolvierte und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande war (vgl. BGE 120 V 385 E.4a und 4c/cc und 4d). Vorliegend sind diese Voraussetzungen offen- kundig nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht voll erwerbstätig und anderseits handelt es sich beim absolvierten Studiengang − wie gesehen − um ein Vollzeitstudium, welches sich nicht dazu eignet, nebenbei absolviert zu werden. Denn bei einem eigentlichen Vollzeitstudium ist nicht davon auszugehen, dass ne- ben dem Studium noch ausreichend Kapazitäten bestehen, um einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen. d)Nicht stichhaltig ist sodann auch das beschwerdeführerische Argument, wonach er sich erst am 7. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben habe und die Vorlesungen frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten. Denn nach ständiger Recht- sprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussich- ten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.1, beide mit weiteren Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 266; AVIG-Praxis Arbeits- losenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) vom Oktober 2012, B227). Das Bundesgericht hat die
13 - Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wo- chen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2). Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt, wenn die Vorlesungen − wie von ihm behauptet − erst Ende Oktober bezie- hungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten, vom 1. Oktober 2013 bis zum Vorlesungsbeginn Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 und damit nur während weniger Wochen zur Verfügung. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit grosser Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine so kurze Dauer angestellt hätte. Entsprechend wäre die Vermittlungsfähigkeit, selbst wenn die Vorlesun- gen erst Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begon- nen hätten, zu verneinen.